BGE 46 I 256
BGE 46 I 256Bge04.10.1917Originalquelle öffnen →
256 Staatsrecht. VII. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS 35. Urteil vom 9. Juli 1920 i. S. Ls.ng und Gubser gegen Obergericht Solothurn. Nutverordnungbefugnis des Regierungsrates nach soIothumi- schem Verfassun'gsrecht. Ungültigkeit eines von ihm getrof- fenen Erlasses, wodurch die im 'Virtschaftsgesetz auf Mitter- nacht festgesetzte Polizeistunde q wegen der wirtschaftlichen Krise und der ernsten _politischen Lage um eine Stunde vorgerückt wird. A.-DasvomVolk desKantonsSolothurn am 9. Februar 1896 angenonunene Gesetz betreffend das Wirtschafts- wesen und den Handel mit geistigen Getränken bestimmt in § 29 Abs. 1: « Die Wirtschaften sollen spätestens nachts 12 Uhr von Gästen geräumt und für Nichtange- hörige oder Nichtangestellte des Wirtes geschlossen sein. Uebertretungen sind gegenüber Wirt und Gast strafbar.» § 50 ebenda setzt -auf Zuwiderhandlungen seitens der Wirte Geldbusse von 3 bis 30 Fr. und seitens des Gastes von 1 bis 3 Fr. Nachdem die Bundesratsbeschlüsse betreffend Mass- nahmen zur Einschränkung des Verbrauchs an Brenn- material und elektrischer Energie vom 12. Oktober 1918 und betreffend Laden-und Wirtschaftsschluss vom 12. April 1918, der erstere infolge Ablaufs seiner Geltungsdauer auf den 1. April 1919 ausser Kraft trat, der zweite vom Bundesrat auf den gleichen Tag durch Verfügung vom 1. Februar 1919 aufgehoben worden war und damit die in diesen beiden Erlassen von Bunds wegen verfügte Festsetzung der Polizeistunde für Wirt- schaften auf 11 Uhr nachts dahinfiel, fasste der Re- Gewaltentrennung. N° 35. gierungsrat des Kantons Solothurn am 26. März 1919 «( in Würdigung des Umstandes, dass angesichts der wirtschaftlichen Krise, welche trotz Einstellung der kriegerischen Aktionen noch besteht, sowie angesichts des Ernstes der politischen Lage überhaupt eine be- scheidene Zurückhaltung in der Aufhebung der wirt- schafts polizeilichen . Beschränkungen angemessen ist und den Bedürfnissen des Grossteils der Bevölkerung zu entsprechen scheint, gestützt auf Art. 38 Ziff. 6 der Staatsverfassung vom 23. Oktober 1887 ) u. a. folgenden, im kantonalen Amtsblatt vom 29. März 1919 belmnnt gemachten Beschluss: « Die 'Virtschaften sind von :Nlontag bis und mit Freitag spätestens nachts 11 Uhr, an Samstagen und Sonntagen sowie an Neujahr, Kar- freitag, Auffahrt, Allerheiligen und Weihnachten, ferner an den Vorabenden yorgenannter Feiertage spätestens nachts 12 Uhr zu schliessen. )) Der darin angerufene Art. 38 Ziff. 6 der solothurnischen KV lautet: « Der Regierungsrat hat insbesondere folgende Obliegenheiten und Befugnisse:..... 6. Er sorgt für die Aufrechter- haltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und verfüot über die Wehrkraft des Kantons, soweit dieselbe o nicht dem Bunde übertragen ist. )) Infolgedessen sind die heutigen Rekurrenten Werner Lmig-Bürgi,\Virt zum Ratskeller in Olten und Marie Gubser. \Virtin zur Kronel1stube ebenda vom Amts- gerichtspräsidenten von Olten-Gösgen durch Erkenllt- niss vom 24. Januar 1920 zu je ;) Fr. Busse und den Verfahrenskosten verurteilt worden, weil sie in der Nacht vom 8. auf 9. Dezember 1919 bis nachts 11 1/ 2 Uhr « gewirtet ') hatten. Eine hiegegen erhobene Kassations- beschwerde wegen « unrichtiger Anwendung des Straf- oesetzes » im Sinne von § 421 ZHr. .) der kantonalen Strafprozessordnung wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 15. April 1920 ab mit der Begründung: die Zuständigkeit des Regierungsrates zuln Beschlusse vom 26. März 1919 werde von den Kassationsklägern
Staatsrecht.
ohne Grund bestritten. Zwar ergebe sich aus der Stellung
des Regierungsrates
als biosseI' Vollziehungsbehörde
an sich allerdings, dass er Verordnungen nur insoweit
erlassen könne, als sie zur Vollziehung von Gesetzen
und Beschlüssen der gesetzgebenden Organe nötig seien.
Hier handle es sich nun aber in der Tat nicht um eine
solche blosse Vollziehungsvorschrift, sondern
um einen
besondern gesetzgeberischen Akt. Auch stütze sich
der
Regierungsrat dafür zu Unrcht auf Art. 38 Ziff. 6 KV,
da diese Bestimmung nicht soweit gehe, ihn auch zur
Abänderung oder Ausserkraftsetzung gesetzlicher Nor-
men zu ermäclitigen.
« Nach allgemeiner Staatslehre
stehe indessen jedem
Staate das Notverordnungsrecht
zu, das
im Selbsterhaltungsrecht und der Selbsterhaltungs-
pflicht des
Gemeinwesens begründet sei und sich durch
den Erlass von Notverordnungen manifestiere.»
Der
angefochtene Beschluss sei aber nach Titel und Ingress
nichts anderes als eine solche
Notverordnng. Es solle
dadurch das Gesetz nicht dauernd abgeändert, sondern
nur vorübergehend bis zum Eintritt besserer Zeiten
ausseI'
Kraft gesetzt werden. Die Frage der Notwendig-
keit und Zweckmässigkeit eines Erlasses dieser Art sei
nicht zu prüfen : dafür sei der Regierungsrat allein dem
Kantonsrat verantwortlich, dem nach Art. 31 Zift>4 KV
die Oberaufsicht über die gesamte Staatsverwaltung
und die Behörden zukomme .. Für den Richter müsse es
genügen, dass die Verordnung formell verfassungs-
mässig zustandegekommen sei. Dies sei aber der Fall,
da das Verordnungsrecht, speziell das Notverordnungs-
recht dem obersten Verwaltungs-
und Vollzi~hungs
organe zustehe und der Beschluss auch in gehöriger Fonn
publiziert worden sei.
E. -Durch Eingabe vom 8. Juni 1920 haben darauf
Werner Lang-Bürgi und Marie Gubser die staatsrecht-
liche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrage, es seien das Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom
15. April 1920 und damit
Gewaltentrennung. No :;5.
inplicite auch dasjenige des Amtsgerichtspräsidenten
von Olten-Gösgen vom 24. Januar 1920 aufzuheben. Sie
halten
daran fest, dass der Regierungsbeschluss vom
26. März 1919 einen Uebergriff der vollziehenden in das
Gebiet der gesetzgebenden Gewalt
und damit eine Ver-
letzung von Art. 4 KV und 4 BV enthalte und deshalb
auch die
gestützt darauf gegen sie ausgesprochene
Strafe verfassungswidrig sei. Die Begründung des Er-
lasses mit dem allgemeinen staatlichen Notverordnungs-
rechte sei offenbar
unhaltbar und eine blosse Ausflucht,
da von einem Notstande, wie er Voraussetzung der
Ausübung jenes Rechtes wäre, hier nicht die Rede sein
könne (was näher ausgeführt wird).
.
C. -Das Obergericht des Kantons Solothurn hat Ull-
tel' Verweisung auf die Erwägungen seines Urteils
Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
:!GO
Staatsrecht.
ist. Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts kann
die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung ver-
fassungsmässiger Rechte durch einen kantonalen
Er-
lass allemein verbindlicher Natur nicht nur diesem
Erlasse selbst gegenüber, sondern auch noch bei jeder
Anwendung desselben in einem konkreten Falle ergriffen
werden. Wenn demnach der erwähnte Beschluss
an sich
nicht mehr aufgehoben werden kann, so hindert dies
die Prüfung seiner Verfassungsmässigkeit nicht, soweit
dieselbe einen Präjudizialpunkt für die
Rechtsbestän-
digkeit des gegen die Rekurrenten ergangenen Straf-
urteils bildet.
'
3. -Nun ist der Grundsatz der Trennung der Gewal-
ten in der solothurnischen Verfassung im Gegensatz zu
manchen anderen. Kantonsverfassungen durch Art. 4
ausdrücklich gewährleistet.
Er müsste nach ständiger
Praxis überdies auch ohne eine solche besondere Vor-
schrift dadurch als anerkannt gelten, dass die Verfassungs-
urkunde die verschiedenen Funktionen der Gesetzgebung,
Verwaltung
und Rechtspflege verschiedenen Organen
zuweist. Da als Organe der Gesetzgebung danach un-
bestrittenermassen einzig der
Kantonsrat und das Volk
in Betracht kommen, während dem Regierungsrat
grundsätzlich
nur die Stellung der obersten verwaltenden
und vollziehenden Behörde zufällt, muss daher
in' dem
angefochtenen Beschlusse, der die i Wir:f;schatsgesetz
auf nachts 12 Uhr festgesetzte Polizeistunde um eine
Stund vorrückt, mit anderen Worten das Gesetz durch
administrativen Erlass abändert, in der
Tat eine Ver-
fassungs verletzung gesehen und dem Regierungsrate
die Kompetenz dazu abgesprochen werden, wenn sich
nicht die Massnahme aus dem vom
Obergericht heran-
gezogenen Gesichtspunkte des Notverordnungsrechts
rechtfertigen
und halten lässt. Dazu reicht es noch nicht
aus, dass sie als bloss vorübergehende,
nur für die Dauer
eines gewissen Zustandes bestimmte gedacht' ist. Es
müsste dazu weiter
auth vorliegen, dass die jenen Zustand
Gewaltentrennung. No 35.
ausmachenden Tatsachen eine Not lag e des Staates,
eine bei Beibehaltung der bisherigen gesetzlichen Ordnung
eintretende Gefährdung desselben in seinem Bestande,
seiner Sicherheit oder in anderen vitalen Interessen
begründen würden, der auf dem Wege der ordentlichen
Gesetzgebung nicht oder doch nicht rechtzeitig
hätte
begegnet werden können. Danach kann aber offen bleiben
ob das geltende
solo-t:hurnische Staatsrecht, wie es in der
Verfassung von 1887 niedergelegt ist,
überhaupt ge-
statte, ein solches Notverordnungsrecht des Regierungs-
rates, das nicht bloss auf die Ergänzung bestehender
gesetzlicher Normen, sondern
auf deren zeitweise
Ausserkraftsetzung, contra legern gerichtet wäre,
anzunehmen. Selbst wenn
es der Fall wäre, würden
hier jedenfalls die nach allgemein anerkannter Lehre,
auf die mangels einer positivrechtlichen Ordnung zurück-
gegriffen werden muss, für dessen Ausübung erforder-
lichen materiellen Voraussetzungen fehlen.
Ob sie vor-
liegen, muss aber nachgeprüft werden. können.
Würde
dazu schon die blosse Behauptung der verordnenden
Behörde genügen,
so wäre die verfassungsmässige Ge-
währleistung des Grundsatzes
der Gewaltentrennung
illusorisch. Wenn das kantonale
Obergericht eine solche
Untersuchung als ausserhalb seiner Zuständigkeit liegend
abgelehnt
hat, so kann dies für das Bundesgericht,
dessen Kognition sich selbständig nach den einschlägigen
Artikeln des
OG und der BV besthnmt, nicht massgebend
sein. Dabei
braucht wiederum nicht entschieden zu
werden, inwiefern sich gegebenenfalls die Nachprüfung
auch
auf die Feststellung des Tatbestandes, des Zu
treffens der tatsächlichen Motive, die für die Ordnung
durch Noterlass angeführt werden, erstrecken dürfte.
Im vorliegenden Falle liegt die Sache so, dass auch deren
Richtigkeit zugegeben von einer Zwangslage des Staates,
wie sie Bedingung der Abänderung des Gesetzes
durch
jenes ausserordentliche Mittel würe, nicht die Rede
sein kann. Bei der langen Zeit, welche seit dem Erlass
262 Staatsrecht. des Beschlusses bis zur Einleitung des gegenwärtigen Strafverfahrens verflossen ist, müsste sich überdies fragen, ob nicht jenem selbst im entgegengesetzten Falle auch aus dem anderen Grunde die fortdauernde Giltigkeit abgesprochen werden müsste, weil es bis dahin auf alle Fälle möglich gewesen wäre, den Gegenstand auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung zu regeln (vgl. dazu AS 22 S. 1007 Erw. 3, von WALDKIRCH, die Not- verordnungen im schweizerischen Bundesstaatsrecht, Seite 12 und 13). Die dem Beschlusse beigegebene Begründung be- hauptet nicht, dass sich etwa im Kanton. Solothurn be- stimmte politische Umtriebe und Bewegungen geltend gemacht hätten, durch die die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört worden sei und noch in Gefahr gebracht werde. Soweit es sich Um. bestimmt bezeichnete und abgegrenzte Bewegungen dieser Art handelt und für deren Dauer, würde bei dem Einfluss, den erfahrungs- gemäss der Alk~holgenuss auf die Verübung von Gewalt- tätigkeiten und Vergehen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat, für 'das davon betroffene Gebiet sogar gegen weitergehende Einschränkungen als die Verlegung der Polizeistunde. wie z. B. ein gänzliches Alkoholausschankverbot, das grundsätzliche Notver- ordnungsrecht der Regierung angenommen, wohl kaum etwas eingewendet werden können. Die Rückwirkung der ernsten allgemeinen « politischen Lage)), auf die allein .verwiesen wird, auf die Schweiz aber. war zwei- fellos und ist auch heute noch nicht derart, dass VOll der gesetzlichen Festsetzung des Wirtschaftsschlusses auf nachts 12 Uhr statt 11 Uhr an fünf Wochentagen eine irgendwie ernstliche Gefährdung der Staatszwecke nach jener Richtung zu befürchten wäre. Gleiches gilt für die weiter angeführte « wirtschaftliche Krise H. Die Erwägung, dass sie jedem Einzelnen nicht nur in seinem, sondern im allgemeinen staatlichen Interesse ein ver- mehrtes Haushalten mit seinen Mitteln zur Pflicht.... Gewaltentrennung. ::-';035. macht, mag neben anderen Motiven beachtenswert sein. um eine Einschränkung des freien Wirtschaftsbesuches mitte1st Vorlegung der Polizeistunde durch Gesetz anzustreben. Dass damit in dem Umfange, wie sie der angefochtene Beschluss bringt, ein auch nur einiger- massen erheblicher Einfluss auf die Entwicklung der fraglichen, aus ganz anderen Umständen hervorgegan- genen Krise ausgeübt werden könnte oder die gegen- wärtige Ordnung, welche die Polizeistunde auf 12 Uhr festsetzt, mit als eine wesentliche Ursache derselben anzusprechen wäre, was erforderlich wäre, um von einer « Notlage» in dieser Beziehung zu sprechen, wird sich offenbar nicht behaupten lassen. Wäre es der Fall, so wäre der Bundesrat wohl kaum dazu gelangt, seine Notverordnungen in diesem Punkte auf den 1. April 1919 ohne Einschränkung aufzuheben. In dem früheren Falle Amold gegen Zug von 191n (AS 42 I S. 118 ff.), wo eine die im Wirtschaftsgesetz nicht vorgesehene Polizeistunde einführende Verfügung des Regierungsrates von Zug geschützt wurde, war die Rechtslage eine wesentlich andere. Einmal handelte es es sich dort um eine nur für die Dauer des K r i e g e s erlassene und geltende Bestimmung. So dann drehte sich der Streit damals einzig darum, ob die Aufstellung einer solchen Norm als ausserordentlicher Massregel durch Administrativverfügung mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gewaltentrennung überhaupt denkbar sei, während die andere Frage, ob die erforderlichen sachlichen Voraussetzungen dafür vorgelegen haben, nicht aufgeworfen war und ausdrücklich offen gelassen wurde. Endlich bestand ein Unterschied auch darin, dass der Erlass das Gesetz nur ergänzte, während hier die Abänderung einer positiven Bestimmung desselben in Betracht kommt, an deren Zulässigkeit der Natur der Sache ein strengerer Masstab angelegt werden darf und muss als im ersteren Falle. Erscheint demnach der Regierungsbeschluss, auf den
264 Staatsrecht sich die gegen die Rekurrenten ausgesprochene Strafe stützt, als verfassungswidrig, so ist es aber auch die letztere selbst. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. April 1920 aufgehoben. VIII. NULLA POENA SINE LEGE Vgl. Nr. 28. -Voir n° 28. IX. EJDGENÖSSISCHE STEMPELABGABE DROIT DE TIMBRE FEDERAL 36. Urteil vom 4. Juni 1920 i. S. Ba.nk in Langenthal .A.-G. gegen Schweizerische· Eidgenossenschaft und Kanton Bern. Kompetenz des Bundesgerichts aus Art. 2 Stempelgesetz. Um- fang der ihm danach zustehentlen Kognition. Art. 2 Abs. 1 StG regelt nur das Verhältnis zwischen der kantonalen und der eidgenössischen Gesetzgebungshoheit nach Inkrafttreten jenes Gesetzes, schliesst dagegen eine doppelte Belastung nicht aus, welche daraus entsteht, tlass das frühm'e kantonale und das neue eidgenössische Gesetzesrecht die Abgabepflicht für ein bestimmtes Verhältnis (Aktienemission) zeitlich an zwei verschiedene äussere Vorgänge knüpfen. wovon der eine, nach kantonalem Recht massgebende, vor dem In- krafttreten des StG, der andere nach Bundesrecht die Steuer- pflicht auslösende dagegen nachher liegt. A. -Die' Generalversammlung der Bank in Langen- thai, A.-G. mit Sitz in Langenthai vom 25. Februar 1918 Eidgenössische StempeJabgabe. N° 36 26;) beschloss, das Aktienkapital von 2 auf 4 Millionen Franken zu erhöhen : die Durchführung der Emission, in einem Male oder in Teilbeträgen, sollte dem Verwal- tungsrat überlassen bleiben. Im Anschluss an die Ein- tragung der darin liegenden Statutenänderung im Han- delsregister am 10. März 1918 (Schweizerisches Handels- amtsblatt 1918 I S. 385) legte der Verwaltungs rat 1000 neue Aktien von nominell je 500 Fr., zusammen also 500,000 Fr. zur Zeichnung auf. Dieselben wurden noch vor dem 31. März 1918 gezeichnet, volleinbezahlt und den Zeichnern ausgeliefert. Am 20. März 1918 hatte sich die Bank in Langenthai an die bernische Stempelverwaltung mit der Anfrage gewendet, ob es möglich sein werde, die Titel in den nächsten Tagen mit dem bernischen Stempel zu versehen, auf bejahende Antwort die Stempelsumme von 500 Fr. (50 Hp. pro Titel) am folgenden Tage der Amtsschaffnerei Aarwangen zu Handen des Staates be- zahlt, die Aktien eingesandt und gestempelt zurück- erhalten. Die ordentliche Generalversammlung des Jahres 1919 vom 24. Februar 1919 stellte dann die Volleinzahlung der 1000 neuen Aktien und die dadurch eingetretene effektive Erhöhung des Aktienkapitals auf2,500,OOOFr. fest und es wurde der dahingehende Beschluss am 13. Mai 1919 im Handelsregister eingetragen. Nachdem die eidgenössische Steuerverwaltung hievon erfahren hatte, forderte sie von der Bank in Langenthal auf den neuen Titeln die in Art. 18 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 über die Stempel- abgaben (StG) -in Kraft getreten nach Art. 69 desselben und Vollziehungsverordnung des Bundesrates vom 20. Fe- bruar 1918 am 1. A P ri 1 191 8 -vorgesehene eidgenössi- sche Stempelabgabe von 8000 Fr. (später erhöht auf 9000 Fr.), indem sie den Standpunkt einnahm, dass als vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes « ausgegeben)) und daher im Sinne von Art. 19 ebenda erst im Jahre 1937, frühe- ste~s 1927 wieder abgabepflichtig Aktien nur dann angesehen werden können. wenn nicht nur der die neue
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