BGE 46 I 250
BGE 46 I 250Bge20.03.1920Originalquelle öffnen →
250
Staatsrecht.
4. Urteil vom 19. Juli 1920 i. S. Zai
gegen Bucher und Genossen.
Pressfreiheit. Ausschluss des fliegenden Gerichtsstandes der
Presse. Gerichtsstand des Erscheinungs-oder Herausgabe-
ortes für die Verfolgung von Pressdelikten.
A. -Die Mitglieder des Bürgergemeinderats Kerns
und der gemeinderntlichen Verwaltungskommission denen die Verwaltung des Elektrizitätswerkes
Elektrizitätswerkes Kerns, eines Unternehmens der Bur-
gergemeinde Kerns, haben am 2. Oktober 1919 gegen
Peter Zai, « zum Alpenblick » in Kerns und Herausgeber
des
Blattes « Der Initiant II bei der Staatsanwaltschaft
des
Kantons Obwalden Strafklage wegen Amtsehrver-
letzung gemäss
Art. 45 des Polizeistrafgesetzes erhoben.
Die Klage
nahm Bezug auf verschiedene in den Nmern
1 2 3 4 6 7 8 und 9 des genannten Blattes erschlenenen
ArtÜc;I: is
kritisiert und verdächtigt wurde, und es wurde für dIe
allgemeine Tendenz des
Blattes auf alle bisher erschie-
nenen Nummern 1 bis 12 verwiesen. Die Staatsanwalt-
schaft übermittelte die Klage der Untersuchungs-und
Überweisungsbehörde, die am 4. Oktober besehlos,
es sei derselben Folge zu gebeu, und das Verhöramt mIt
der Untersuchung betraute. Zai bestritt schon im ersten
Verhör die Zuständigkeit der Obwaldner Gerichte
und
lehnte die Verantwortlichkeit ab, da verantwortlicher
Redaktor Schuhmacher Windlin in Luzern sei. In einer
Eingabe vom
20. November an das Verhöram begründee
er die Unzusrnndigkeitseinrede näher damIt, dass dIe
Urheberschaft
der eingeklagten Artikel bestritten sei,
dass das
Blatt in Luzern gedruckt werde, dass dort der
verantwortliche Redaktor, der speziell die Verantwoft-
lichkeit für die fraglichen Artikel übernommen habe,
wohne und dass auch
er selbst seinen Wohnsitz in Luzern
Gerichtsstand. N° 34 .
251
habe. Nach der Praxis des Bundesgerichts über den
Gerichtsstand für Pressdelikte sei danach
der Gerichts-
stand Lilzern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Am 16.
Februar 1920 erklärte die Untersuchungs-
und Überweisungsbehörde die Untersuchung als ge-
schlossen
und überwies den Zai zur Bestrafnng dem
Kantonsgericht.
In der Verhandlung vor Kantonsgericht
vom
20. März erhob der Vertreter des Beklagten neuer-
dings
die Einrede der Unzuständigkeit der Obwaldner
Gerichte. Das Kantonsgericht wies diese Einrede ab,
mit folgender Begründung: « Wie sich aus den Untersu-
cHungsakten ergibt, wurde der « Initiant») von der
ersten Nummer
an in der Unionsdruckerei in Luzern
hergestellt
und sodann in Paketen nach Obwalden
geschickt,
wo die Verteilung des Blattes erfolgte.
Auf dem
Blatte selbst war bei den in Betracht fallenden
Nummern 1 bis 12 als Herausgabeort Alpnach und als
Verkaufsstelle Jos. Britschgi
zur « Sonne » in Alpnach
angegeben.
In Nr.3 des « Initiant» wurden für sämt-
liche Gemeinden Obwaldens Vertriebsstellen angeführt.
Einsendungen für den
« Initiant » waren an Fabrikant
J. Läubli in Wylen bei Samen zu richten. Das Blatt
wurde als Organ der alten Volkspartei Obwaldens de-
klariert und als verantwortliche Redaktion zeichnete
die
(( Redaktionskommission ». Weiterhin ist festzustel-
len, dass
Peter Zai, der als Verfasser der fraglichen Ar-
tikel zur Verantwortung gezogen wird, zur Zeit, als die
Veröffentlichungen
im « Initiant)) erschienen sind und
zur Zeit der Klagestellung, seinen Wohnsitz in Obwalden
hatte. -Dass Peter Zai mit den erwähnten Artikeln des
« Initiant» in Beziehung steht, wird von ihm selber
zugegeben;
. es geht dies aber auch aus den Depositionen
das
Jakob Läubli hervor, welcher erklärt, es wäre seines
Erachtens dumm
zu leugnen, dass Herr Zai der Haupt-
verfasseI' der Artikel über das Kernserwerk sei. -Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass der
« Initiant)) den
Mittelpunkt seines Wirkungskreises in Obwalden
hat
252 Staatsrecht. und dass Peter Zai als Verfasser der gegen das Elektrizi- tätswerk Kerns und dessen Verwaltungs organe gerichte- • ten Artikelserie in Betracht fällt. -Was nun die Frage des Gerichtsstandes anbetrifft, so kann hier auf die Praxis des Bundesgerichtes inden Fällen Peter Zai gegen Müri und Schulthess verwiesen werden. Demnach kommt für die Verfolgung von Press delikten nicht nur der Druckort in Frage, sondern auch der Ort, VOll dem aus die Veröffentlichung betrieben worden ist. Das Bundesgericht führt aus, dass die Strafverfolgung in erster Linie bundesrechtlich da möglich sein müsse, wo die VeröffeIttlichung des Presserzeugnisses d. h. diejenige Tätigkeit, welche unmittelbar der Bekannt- machung beim Publikum dient, stattgefunden habe. Im vorliegenden Falle ist das Presserzeugnis von Luzern aus in Paketen an die Vertriebsstellen in den Gemeinden Obwaldens versandt und von hier der Öffentlichkeit übergeben worden. Der eigentliche Begehungsort für das eingeklagte Pressdelikt ist daher nach Analogie der zitierten bundesgerichtlichen Entscheide Obwalden. Die Zuständigkeit der herwärtigen Gerichtsbehörden ist daher ohne weiteres gegeben.)l. . . . . . . . . . B. -Gegen diesen Entscheid erhob Peter Zai am 12. Juni beim Bundesgericht Beschwerde mit den Anträgen: « 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichtes Un- terwalden ob dem Wald vom 20. März 1920 betreffend die Amtsinjuriensache des Bürgergemeinderates Kerns und der Verwaltungskommission des Elektrizitätswerkes Kerns als verfassungswidrig aufzuheben. » «2. Es seien die Behörden und Gerichte des Kantons Obwalden zur Verfolgung und Beurteilung der Amtsinju- rienklage gegen den Rekurrenten als inkompetent und unfähig zu erklären. » « 3. Es sei demnach das ganze von den Behörden des Kantons Obwalden durchgeführte Untersuchung,:;- und Gerichtsverfahrens als verfassungswidrig aufzu- heben. )) Gerichtsstand. N° 34 253 Zur Begründung wird geltend gemacht: 1. Der Ent- scheid verstosse gegen die in Art. 55 BV garantierte Pressfreiheit und gegen die durch die bundesgerichtliche Praxis festgesetzte Normierung des Gerichtsstandes der Presse. Daraus resultiere eine Verletzung der Art. 4 und 58 BV. Für alle für ein Presserzeugnis verantwortlichen Personen komme als Gerichtsstand nur der Druck-und Erscheinungsort, eventuell der Wohnort des Beklagten in Betracht. Der « Initiant ») sei aber in Luzern gedruckt und herausgegeben worden. Dass sich in Alpnach eine Verkaufsstelle, in andern Gemeinden von Obwalden BHriebsstellen befinden, sei unerheblich, da der Gerichts- stand ein einheitlicher sei. Die Auffassung des Kantons- gerichts bedeute die Anerkennung des fliegenden Ge- richtsstandes, der bundesrechtlich verpönt sei. Es wird auf die bundesgerichtlichen Entscheide AS 27 I S.441 ff., S. 32 ff., 3S I S. 337 ff., Praxis 1919 Nr.35 verwiesen,. ferner auf den Entscheid AS 3S I S. 478 (soll heissen 452). Der Gerichtsstand des Wohnorts aber komme nm' subsidiär zur Anwendung. -2.. . . . . . . . . . . C. -Die Staatsanwaltschaf von Obwalden schliesst namens der Kläger auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Als Begehungsort habe nicht der Druckort, sondern der Herausgabeort zu gelten, und das sei Alpnach. Zudem sei der Beklagte Zai, der als Verfasser belangt werde im Kanton Obwalden domiziliert. Er habe dort bis Mitte November 1919 gewohnt, sei dann allerdings nach Luzern verzogen, aber seine Familie befinde sich seit Monaten wieder in Kerns.. . . . . . . . . Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
254 Staatsrecht. « bIitiant l) wurde zwar in Luzern gedruckt, gelangte aber in Paketen nach Obwalden und erst hier zur Ver- breitung im Publikum. In den in Betracht fallenden • Nummern 1 bis 12 ist darauf Alpnach als Herausgabeort angegeben und als Verkaufsstelle eine Adresse in Alpnach. Das Blatt war auch seinem Zwecke llach für die Bevölke- rung von Obwalden bestimmt. Rechtlich sodann ver- stösst der Entscheid in keiner Weise gegen die durch die BV gewährleistete Pressfreiheit. Aus dieser ist nur, was den Gerichtsstand betrifft, hergeleitet worden, dass derjenige, welcher für ein durch das Mittel der Presse begangenes Delit verantwortlich ist, nicht überall, wo das Presserzeugnis hiugelangt, verfolgt werden darf, sondern nur an ein e m Orte, d. h. es wurde der sog. fliegende Gerichtsstand usgeschlossen. Dass dies nun aber nur der Druckort sei, oder dass dieser auch nur jedem andern in Betracht fallenden Ort vorgehe, ist niemals ausgesprochen worden. Es handelt sich dabei einfach um die Bestimmung des Ortes der Begehung bei Pressdelikten. Da erscheint denn als die natürliche Lösung, dass das Vergehen da verfolgt wird, von wo aus das Presserzeugnis in die Öffentlichkeit gelangt, d. h. am Orte des Erscheinens oder· der Herausgabe, der freilich oft mit dem Druckort übereinstimmen wird. So hat es das Bundesgericht zwar in dem Falle Zai gegen . Schulthess (AS 27 I S. (49), nachdem es ausgeführt hatte, dass das Delikt mit dei Herstellung und Heraus- gabe der Druckschrift begangen und vollendet sei, als unzulässig erklärt, dass eine Pressinjurie ausser am Ort der Herausgabe oder des Druckes auch noch an jedem beliebigen Orte der Vertreibung verfolgt werde. Und gleich ist entschieden worden im Falle Richter gegen Luzern (AS 35 I S. 347). Dagegen hat es im Fall Zai gegen Müri (AS 27 I S. 459) ausdrücklich erklärt, es lasse sich keineswegs als bundesrechtJiche Norm ansehen, dassrue Verfolgung eines Pressdeliktes nur am Druckorte statt- finden könne, namentlich dann nicht, wenn das Press- Gerichtsstand. N° 34. 255 erzeugnis eine Angabe des Druckortes gar nicht enthalte ; lind im Ans hluss daran ist gesagt, als zulässiger Gerichts- stand müsse, weil eigentlicher Begehungsort, der Ort angesehen werden, wo die Druckschrift herausgekommen, von wo aus ihre Veröffentlichung betrieben worden ist, Auf demselben Boden stehen die Urteile Brun gegen Stu- der (AS 27 I S. 37) und Meyer gegen Bretscher (AS 44 I S.223, Praxis 1919 Nr. 35). Und die letzten Entwürfe zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch geben dem Ortedes Erscheinens dem Druckort gegenüber allgemein den Vor- rang, wobei sie ihn freilich von dem Orte der Verbreitung utlterscheiden (vgl. Art. 373 des Vorentwurfes von 1916 und Art. 366 des bundesrätlichen Entwurfs, BBl 1918 IV S. 214). Wenn daher der Rekurrent wegen der einge- klagten Artikel in Obwalden strafrechtlich verfolgt wird, so vermag ihn davor die Berufung auf Art. 55 BV nicht zu schützen, da der « Initiant }}, der die Artikel enthielt, dort erschienen ist. Ob daneben Obwalden nicht auch als Wohnort deS Rekurrenten für die Begründung des dortigen Gerichtsstandes in Betracht falle, braucht bei dieser Sachlage nicht geprüft zu werden. Ebenso ist . unerheblich, ob der Rekurrent als Verfasser oder als Herausgeber belangt wird, worüber nicht volle Klarheit herrscht. In beiden Eigenschaften untersteht er der Strafhoheit von Obwalden, und die Art und das Mass seiner Verantwortlichkeit sind einlässlich zu prüfen. Dass in diesem Zusammenhang Art. 4 und 58 BV ebenfalls als verletzt bezeichnet worden sind, hat neben der Be- rufung auf Art. 55 keine selbständige Bedeutung. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 55 BV wird abgewiesen .. AS 46 I -1920 17
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.