BGE 46 I 242
BGE 46 I 242Bge16.01.1920Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
V. PRESSFREIHEI;r
LIBERTE DE LA PRESSE
..
Vgl. Nr. 34. -Voir n° 34.
VI. GERICHTSSTAND
FOR
33. Urteil vom 15. Juli 1920 i. S. Eisenring gegen Eisenhut.
. Vericht auf die Grantie des Art. 59 BV durch vorbehaltlose
mlassung auf dIe Klage. Begriff dieser Einlassung; er wird
mcht. dur .das kantonale Prozessrecht, sondern durch
das eldgenossIsche Recht bestimmt.
A. -Am 22. April 1919 fand vor dem Vermittleramt
Apenzell eine Verhandlung über eine Klage statt,
mIt der Joseph Neff in AppenzeH gegen den Rekurrenten
?er in Gossau wohnt, eine Fo.rderung für Holztranspo
1m Betrage von 4492 Fr. 80 Cts. geltend machte und
Zahlung verlangte. Da sich die Parteien nicht verstän-
digten, so erhielt der Kläger den Leitschein und reichte
ihn dem Bezirksgericht
Appenzell ein. In der Folge trat
an seine Stelle der Rekursbeklagte als Rechtsnachfolger.
Am 20. November 1919 sollte die Verhandlung vor dem
Bezirksgericht stattfinden.
Da aber der Rekurrent nicht
erschienen war, so schrieb ihm die Gerichtskanzlei am
21. November, dass das Gericht beschlossen habe:
« 1. Wegen Nichterscheinen auf rechtzeitige Citation ....
Gerichtsstand. N° 33.
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seien Sie auf nächste Gerichtssitzung peremptorisch
vorzuladen; 2. Haben Sie dem Kläger für den Vorstand
von Gestern eine Entschädigung von
20 Fr. zu leisten,
und 3. haben Sie an die Staatskasse eine Gerichtsgebühr
von
10 Fr. zu entrichten.» Die Verhandlung wurde dann
von neuem auf den 4. Dezember 1919 angesetzt. Nach-
dem sie begonnen hatte, hielt der Vertreter des Rekurs-
beklagten den ersten Vortrag
und begründete seine
Klage. Als
er zu Ende war und dem Vertreter des Rekur-
renten, einem st. gallischen Anwalte, das Wort erteilt
wurde, erhob dieser die Einrede, dass das Gericht örtlich
nicht zuständig sei. Das Bezirksgericht
war .jedoch der
Ansicht, dass es sich hiebei
um eine zu spät erhobene
Vorfrage handle, und entschied am 4. Dezember 1919:
» 1. Es sei die Vorfrage als verspätet angebracht zurück-
» gewiesen und die materielle Verhandlung des Prozesses
» fortzusetzen. 2. Der Beklagte hat, weil auf die erste
» Vorladung nicht vor Gericht erschienen oder vertreten,
» eine Peremptorisationsbusse -von 10 Fr. zu bezahlen .
» 3. Ferner hat der Beklagte den Kläger für den heutigen
» Vorstand mit 20 Fr. ausserrechtlich zu entschädigen
» und an die Staatskasse eine Gerichtsgebühr von 30 Fr.
» zu entrichten.» Hiegegen appellierte der Rekurrent an
das Kantonsgericht, indem er geltend machte,
er habe
seinerzeit dem Vermittler die schriftliche Erklärung
übergeben, dass er die Einlassungspflicht bestreite.
Das Kantonsgericht von Appenzell I.-Rh. erliess am
16. Januar 1920 folgendes Urteil:
« I. Es sei die Appellation als unbegründet erklärt nnd
» der Vorbescheid des Bezirksgerichtes vom 4. Dezember
» 1919 bestätigt.
» 11. Ebenso wird die vom Bezirsgeriehte ausgespro-
». ehene Peremptorisationsbusse zu Lasten des Beklagten
» bestätigt.
» III. Die dem Kläger zugesprochene ausserrechtliche
» Entschädigung von 30 Fr. wird auf 40 Fr. erhöht.
» IV. Die dem Beklagten Eisenring erstinstanzlieh
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Staatsrecht.
» überbundene Gerichtsgebtihr von 30. Fr. wird auf
»50 Fr. erhöht. 11
Aus der Urteilsbegründung ist folgendes hervorzu-
heben:.
« Nach Art. 40 der Zivilprozessordnung sind
»Vorfragen, deren Grund bereits vorhanden war, vor
» erster Instanz anzumelden, und sofern dies unterlassen
I) wird, so dürfen dieselben überhaupt nicht mehr. an-
» gebracht werden... Nach Art. 41 Civ. Proz. geht die
» Kompetenzfrage des Gerichtes allen übrigen Vorfragen
» vor und es hat das Gericht sofort über diese Vorfrage
» zu entscheiden. Auch nach Art. 18 ibidem wird in jenem
» Falle, wo der Beklagte sich vor dem vom Kläger an-
» gerufenen Gerichtsstande, den Vermittlungsvorstand
)) eingeschlossen, eingelassen hat, angenommen, er habe
» denselben anerkannt... Das Bezirksgericht hat nun in
»für das Kantonsgericht verbindlicher Weise festgelegt,
») dass der Beklagte Jaut dem Weisungsschein vor Ver-
) mittleramt die Kompetenzeinrede nicht erhoben
habe.
» Es wäre dem Beklagten unbenommen geblieben, vor
») erster Instanz sich den Beweis für seine gegenteilige
» Behauptung zu verschaffen, dass er schon vor Vermittler-
)
amt gegen den Gerichtsstand protestiert habe; für
» die Folgen dieser seiner Unterlassung hat er selbst
» aufzukommen, denn vor II. instanz ist die Vorlage
» neuer Akten und Beweismittel, die vor erster-Instanz
» nicht vorgelegen haben, gemäss Art. 61 ZPO nicht mehr
)) zulässig ... Nach der FeststeHung der Vorinstanz hat ...
» der Beklagte den Kläger den ersten Vortrag halten
»las!':en, ohne dass er diasem vorgreifend die Vorfrage
» angemeldet hat; damit hat er auch auf das Recht
» verzichtet, im weitern Verfahren den Gerichtsstand
» noch anzufechten ... Selbst auch der von ihm angerufene
» Commentar zur Bundesverfassung spricht gegen ihn,
» indem dort (Schlussatz der Bemerkungen zu Art. 59
» S. 582 BURcKHARDT) gesagt wird, dass, wenn sich die
» Kompetenzfrage vorab erledigen lasse .. und der Beklagte
» nicht darauf bestehe, es ihm nichts nüt.ze, wenn er
Gerichtsstand. No 33. 245
~ fortwährend die Kompetenz bestreite und doch wieder
» zur Hauptsache verhandle ... Auch das h. Bundegericht
» hat wiederholt entschieden, dass die Praxis dahin
) gehe, die Einlassung insbesondere
zu bejahen, wem sieh
» der Beklagte gegenüber der beim unzuständigen ·Ge-
» richte eingereichten Klage derart verhalten habe, dass
»seine nachträgliche Erhebung der Inkompetenzeinrede
» aus dem Gesichtspunkte der auch für die Prozess-
» rechtsverhältnisse massgebenden bona lides des Rechts-
» verkehrs nicht gebilligt werden könne. Danach ist
» aber gegebenenfalls klar, dass, nachdem der Beklagte
» den Gerichtsstand weder vor Vermittleramt angefochten
~) noch vor erster Instanz eine bezügliche Vorfrage
» gestellt hat, damit vorbehaltslos d,en Gerichtsstand
J) anerkannt hat. »
B.-Gegen dieses Urteil hat Eisenring am 18. Februar
1920 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen
mit dem Antrage, es sei aufzuheben
und die appenzellischen
Gerh::hte zur Behandlung der
Klage des Rekursbeklagten
als unzuständig zu erklären.
Der.
Rekurrent beruft sich auf die Art. 4 und 59 BV
und führt aus: Es handle sicb Um eine persönliche
Ansprache,für die er auf Grund der Garantie des Wohn.;
sitzgerichtsstandes an seinem Wohnort Gossau zu be-
langen sei.
Er habe die Zuständigkeit des appenzelli-
sehen Richters nicht anerkaIint, sondern sie schon vor
Vermittleramt bestritten, wofür er sich auf das diesem
eingereichte Rechtsbegehren berufe.
Vor der ersten
Instanz habe
er den Beweis hiefür nicht anbieten können.
weil
er den Inhalt des Leitscheines nicht gekannt habe.
In einem Fall wie dem vorliegenden
hätte das Kantons-
gericht den Beweis
für die Erhebung der Vorfrage vor dem
VermittJeramt abnehmen sollen. Zudem habe der Re-
kurrent die Inkompetenzeinrede gültig noch vor
Be-
zirksgericht vorbringen können, und zwar, sobald er
überhaupt zum Vortrage zugelassen worden sei. In der
Weigerung, auf die Vorfrage einzutreten, liege daher
Staatsrecht WIllkür. Jedenfalls habe sich der Rekurrent nicht auf die Hauptsache einlassen wollen und daher auf die Garanti des Art. 59 BV nicht verzichtet. Es bilde endlich eine Verletzung des Art. 4 BV, dass dem RekUlrenten, weil er' zur Verhandlung vom 20. November nicht er- schif'nensei, eine Busse und Kost.:m auferlegt worden seien; denn er habe zu dieser Verhandlung keina gehörige Vorladung erhalten. C. -Das Kantonsgericht hat Abweisung der Be- schwerde beantrag1. Es macht in erster Linie geltend, dass der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft sei, weil der Rekurrent &ich nach Art. 102 Ziff. 6 und 103 ZPO noch mit .einer Nichtigkeitsbeschwerde an die Standeskommission habe wenden können. Im übrigen ist seinen Ausführungen folgendes zu entnehmen :, Der Rekurrent habe sich zweifellos auf die Verhandhing zur Hauptsache eingelassen, indem er die Inkompetenz- einrede nicht in demjenigen Prozessstadium, das zur Erledigung von Vorfragen diene, erhoben, sondern den Kläger stillschweigend zur Hauptsache habe reden lassen. Wie Burckhardt im KonUn. z. BV ausführe, nütze es einem Beklagten nichts, fortwährend die Kompetenz zu bestreiten, wenn er trotzdem zur Hauptsache ver- handle. Obwohl nach der Zivilprozessordnung die In- kompetenzeinrede schon vor dem. Vermittleramt erhoben werden müsse, so sei doch der Rekurrent mit seiner Vor·· frage nicht deshalb abgewiesen worden, weil er den Beweis nicht geleistet habe, dass di geschehen sei, sondern weil er die Vorfrage vor dem Gerichte nicht rechtzeitig aufgeworfen ·habe. Er habe zu seinem Schaden erfahren müssen, dass « Ignorantia juris nocet ». D. -Der Rekursbeklagte beantragt, auf die' Be- schwerde sei nicht einzntreten, eventuell sei sie abzu- weisen. Er macht ebenfalls geltend, dass der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft sei. E. -Der Instruktionsrichter hat das Vermittleramt Appenzell ersucht, die ihm vom Rekurrenten übergebene Gerichtsstand. No 33. 247 schriftliche Erklärung über <4e Bestreitung der Kompe-: tenz vorzulegen. Darauf hat der Vermittler mit Brief vom 29. Juni 1920 geantwortet: « Ich habe gar keine » Papiere oder Akten in Händen. Entweder wurde jenes » Rechtsbegehren dem Gerichtspräsidenten übergeben » oder Herr Eisenring nahm dasselbe wieder mit. Auf » Verlangen stellte ich den Leitsehein aus und es war » nicht meine Sache, die Einlassungspflicht zu behandeln, » denn über dieses entscheidet der Richter. » Nach einem Schreiben der Bezirksgerichtskanzlei Appenzell befindet sich das verlangte Schriftstück auch nicht dort. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ausdrücklich oder stillschweigend, aber unzweideutig -
dem Gericht oder der Gegeupartei gegenüber den Willen
bekundet haben, vorbehaltlos
zm Hauptsache zu ver-
handeln, damit angenommen werden kann, es liege
ein wirklicher
Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV
vor (vgl. AS 9 S. 147, 22 S. 941, 33 I S. 91, 34 I S. 267).
Eine derartige Willenäusserung des RekUrrenten ist
nun -:or den appenzellischen Gerichten nicht erfolgt.
Ob SIe dann vorhanden wäre, wenn er es unterJassen
hätte, vor
dem Vermittleramt die Zuständigkeit der
appenzeIlischen Gerichtf
zu bestreiten, ist zweifelhaft,
weil dem Vermittler eine Befugnis, über die Kompetenz-
frage
zu entscheiden, wohl nicht zustand (vgl. AS 35 I
S. 69). Indessen ist au dem Schreiben des Vermittler-
amts vom 29. Juni 1920 zu schliessen, dass d6r Rekurrent
diesem tatsächlich eine schriftlicha Erklärung übergeben
hat: worin er die Einrede der Inkompetenz. der-appen-
zeHIschen Gerichte erhob. An die Annahme des Kan-·
tonsgerkhtes, dass ein Bewejs hiefür nkbt rechtzeitig
angebotm und geleisttt. sei, ist das Bundesgerichi: nicht
gebunden, weil
es bei Beschwerden aus Art. ;:;9 BV frei
von sich
l'\US den wesentlichefl Tatbestand k;tzustellen
hat. Es kann sich also nur noch fragen, ob dei" Vertreter
des
Rekmrenten in der Verhandlung vor Bezirksgericht
am 4. Dezember
1919, indem er es unterliess, die Einrede
der Unzuständigkeit zu erheben, bevor der Anwalt des
Rekursbeklagten
di~ Klage begründete, den Willen
bekundete, sich auf
die..e vorbehaltlos einzulassen, ul'id.
auch das muss verneint werden. Darin, dass er nicht das
Wort für eine Vorfrage verlangte, bevor der Rekurs-
beklagte die Klage
begründet,e. Jiegt ein rein passives
Gerichtsstand. N° 33
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V:erhalten. Ein solche3 wird in der Praxis ngelmässig
DIcht als
vorbehaltlose Einlassung betrachtet (vgl.
BURCKHARDT, Komm. z. BV 2. Auf I. 581). S.Wennanzu-
nehmen wäre, der Vertreter des Rekurrenten habe
gewusst, dass
er die Einrede der Inkompetenz nach dem
Recht von AppenzeJl I.-Rh. vor der Klagebegründung
erheben und hiefür den ersten Vortrag verlangen müsse,
so könnte vielleicht darin, dass
er es· unterliess, eine
stillschweigende Erklärung, sich vorbehaltlos auf die
Klage einzulassen, gefunden werden; alJein jene Voraus-
setzung
trifft nicht zu. Selbst wenn der von den kanto-
nfilen Instanzen angewendete auserordentliche Forma-
lismus
in der Behandlung von Vorfrageu' dem kantonalen
Rechte entspricht, so kann nach der
Sachlage nic!It ver-
mutet werden, dass der Vertreter des Rekurrenten
diesen Rechtszustand gekannt habe,
und das Kantons-
gericht gibt denn auch selbst zu, dass er ihm unbekannt
gewesen sei.
Unter diesen Umständen 1ässt sich auch
nicht sagen, der Vertreter des Rekmrenten habe trotz
der Bestreitung der Kompetenz zm Hauptsache ver-
handelt; es steht fest, dass er sich in der Verhandlung
. vom 4. Dezember 1919 über die materielle Begründetheit
der Klage nicht ausgesprochen hat.
Hat somit der Rekurrent auf die Garantie des Art. 59
BV nicht verzichtet, so muss das Urteil des Kantons-
gerichts wegen Verletzung dieser Verfassungsbestimmung
aufgehoben werden. Auch die Kostenauflagen vom
20.
November 1919 müssen dahinfalIen, da der Rekmrent
nicht verpflichtet war, vor den appenzellischen Gerichten
zu erscheinen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und unter Aufhebung
des
Urteils des Kantonsgerichts von Appenzell I.-Rh.
vom
16. Januar 1920 mit den den Rekmrenten treffen-
den Kosten-und Bussenverfügungen werden die Ge-
richte von Appenzell I.-Rh.
zur' Beurteilung der Klage
des Rekursbeklagten als unzuständig
erklärt,
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