BGE 46 I 237
BGE 46 I 237Bge24.02.1920Originalquelle öffnen →
SI a 11 tsrech t.
vom Fabrikanten übernommenen Arbeiten selbst be-
trifft, trotz der getrennten Arbeitsstellen doch ein be-
stimmter technischer und organisatorischer Zusammen-
hang bestünde, der sie als Glieder eines umfassenderen
Organismus erscheinen liesse. Dies ist aber unbestrittener-
massen nicht der Fall. Vielmehr arbeitet jeder durchaus
für sich
und unabhängig vom anderen.
Bilden demnach die Webstühle
in den Wohnungen
der Posamenter mit den dazu gehörenden Vorrichtun-
gen für den Antrieb Betriebsstättell nicht des
Fabrikanten
sondern des Posamenters als selbständigen Gewerbe-
treibenden, so
ist aber die Steuerhoheit des Kantons
Basel-Land gegenüber der Rekurrentin schon aus diesem
Grunde zu verneinen. Die weitere Frage, ob
unter der
entgegengesetzten Voraussetzung die Arbeitsleistung des
einzelnen
Stuhls als ein nicht nur qualitativ, sondern
auch
quantitativ wesentlicher Teil des Gesamtbetriebes
der
Rekurrentin betrachtet werden köimte, braucht,
deshalb nicht erörtet zu werden.
2. -
Da die Rekurrentin mit ihrem Hauptbegehren
auf Verteilung der Steuerhoheit unter beide Kantone
unterliegt, sind die Kosten zu einer Hälfte ihr, zur anderen
aus dem gleichen Grunde dem Kanton Basel-Land aufzu-
legen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne des Eventualbegehrcl1s
gutgeheissell
und festgestellt, dass der Kantop Basel-
Landschaft nicht berechtigt ist, die Rekurrentill der
Vermögens-oder
EinkommenshesLeuerung zu unter-
werfen.
Doppelbesteuerung. o 32.
32. Urteil vom 24. April 1920 i. S. Gaaser gegen
Solothurn, eventuell Basel-Land.
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Bestätigung der Praxis, wonach die Steuerhoheit inIJezug auf
Liegenschaften für den dadurch dargestellten Vermögens-
wert wie für das daraus fliessende Einkommen ausschliesslich
dem Kanton zusteht, in dem sie gelegen sind.
.'1_. -Der Rekurrent Gasser betreibt ail seinem Wohn-
sitze Dornachbrugg, Kanton Solothurn, eine Metzgerei
und Wirtschaft und daneben Landwirtschaft. Die ihm
gehörenden landwirtschaftlich beworbenen Grundstücke
liegen teils
auf solothurnischem Gebiet in der Gemeinde
Dornach, teils
in der angrenzenden basellandschaftlichen
Gemeinde Aesch.
Der Grundbesitz in Dornach, auf dem
auch
Scheune und Stallung stehen, umfasst nach den
Angaben des Regierungsrates von Solothurn im heutigen
Verfahren eine
Flä he von etwa 20 Jucharten mit einer
Katastersehatzung von 21,400 Fr., derjenige in Aesch
eine solche von
etwa 7 Jucharten mit einer Kataster-
schatzung von 23,240Fr. Die höhere Schatzung in Basel-
Land soll darauf zurückgehen, dasS dabei auch die Eig-
nung des Bodens als
Bauland in Anschlag gebracht ist.
Für das Jahr 1919 ist der Rekurrent von der Bezirks-
steuerkommission Dorneck-Thierstein
mit einem Grund-
stückertrag von 3765 Fr. zur solothurnischen Ein-
kommenssteuer eingeschätzt worden,
wüvon 1200 Fr.
( = 12 % eines für die Besteuerun angenommenen
Kapit lwertes von 10,000 Fr.) auf die Grundstücke in
Basel-Land entfallen. Gleichzeitig forderte von den letz-
teren auch
der KantonBasel-Land die Einkommenssteuer
für den
zu 1000 Fr. angeschlagenen Ertrag. Einen gegen
die Besteuerung
in Solothurn gerichteten Rekurs wies
der
solothurniSche Regierungsrat am 24. Februar 1920
mit der Begründung ab, dass das landwirtschaftliche
Einkommen
am Wohnorte des Erwerbenden zu versteuern
sei, soweit es sich
nicht um einen ausserhalb des Wohn-
'(
238 Staatsrecht. sitzes stattfindenden selbständigen Geschäftstetrieb handle. Dies könne aber von der Arbeit, welche Gasser auf seinem Lande in Aesch leiste, nicht gesagt werden. B. -Gegen diesen Entscheid hat Gasser die staats- rechtliche Beschwerde wegen Doppelbesteuerung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei fest- zustellen, dass der Kanton Solothurn die Einkommens- steuer nur vom Ertrage der auf seinem Gebiete gelegenen Grundstücke des Rekurrenten, also von einer Summe von 2568 Fr. (12 % der Katw,terschatzung von 21,400 Fr.) erheben dürfe. C. -Der Reg!.erungsrat von Basel-Land hat sich den Ausführungen und dem Antrage der Beschwerde ange- schlossen. Der Regierungsrat von Solothurn trägt auf deren Abweisung an. Er gibt zu, dass nach der bundes- gerichtlichen Praxis der Ertrag der Grundstücke in Aesch dort zu versteuern wäre, glaubt aber, dass diese Praxis zu Gunsten des Steuerrechts des Wohnsitzkantons ver- lassen werden sollte. Auch dürfe nicht übersehen werden, dass das Erträgnis der Landwirtschaft nur zum Teil Grundrente, zum anderen 'das Ergebnis der persönlichen Arbeit des Eigentümers darstelle. Es müsste daher even- tuell mindestens eine Teilung der Steuerhobeit in dem . Sinne eintreten, dass nur die erstere Quote dem Grund- stückkanton, die letztere dagegen dem Wohnsitzkanton zur Besteuerung zugewiesen würde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Staatsrecht
der erste Be::.tandteil den besonderen Regeln der Grund-
stücksbesteuerung, der zweite dagegen
den allgemeinen
Regeln über die Steuerhoheit für bewegliches Einkommen
zu
untrstellen sei. Indessen könnte auch diese Ordnung
nicht
einfach zu der von Solothurn erwarteten Folge,
nämlich der Zuweisung der als Arbeitslohn und Unter-
nehmergewinn zu betrachtenden Quote des Gesamt-
ertrages
an den Wohnsitzkanton führen. Wollte man
in der gedachten Weise den gewerblichen Charakter des
Landwirtschaftsbetriebes betonen
und steuerrechtIich
verwerten,
so müssten folgerichtig auch für die inter-
kantonale Abgrenzung des Besteuerungsrechts hinsicht
lieh jenes Einkömmensteiles die für die Besteuerung von
Einkommen aus einem vom Pflichtigen betriebenen ge-
werblichen
Unternehmen geltenden Grundsätze Anwen-
dung finden, wonach
bei völlig ausserhalb des Wohnsitz-
kantons sich abspielendem Geschäftsbetriebe die
Steuer-
hoheit ausschliessJich dem Kanton der Geschäftsnieder-
lassung, da, wo das
Unternehmen als einheitlicher Orga-
nismus
mit ständigen, für den Betrieb qualitativ und
quantitativ wesentlichen körperlichen Anlagen und Ein-
richtungen
auf mehrere Kantone übergreift, dagegen
anteilmässig
all diesen Kanton~n nach der Bedeutung
der in ihrem Gebiet lokalisierten und wirksamen Erwerbs-
faktoren zusteht.
Der erstere Tatbestand wäre gegeben.
wenn die Grundstücke ausserhalb des Wohnsitzkantons
selbständig, für sich beworben würden, der zweite, wenn
sie zusammen
mit den im Wohnsitzkanton gelegenen
Teile eines einheitlichen landwirtschaftlichen Gewerbes
bilden. Das praktische Ergebnis wäre demgemäss un-
gefähr dasselbe wie nach
der bisher befolgten, Recht-
sprechung. Eine fühlbare Verschiebung würde
nur bei
denjenigen Fällen der zweiten Kategorie eintreten,
wo
die ausser des Wohnsitzkantons gelegenen Teile des ein-
heitlichen Heimwesens
zu geringfügig sein sollten, um
noch als quantitativ wesentlicher Betriebsfaktor gelten
und ein sekundäres Steuerdomizil begründen zu können.
Doppelbesteuerung. N° 32.
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Wegen dieser seltenen Fälle rechtfertigt es sich aber
nicht, das bisherige einfache Prinzip, welches den Grund-
stücksertrag in seiner Gesamtheit dem
Kanton der ge-
legenen
Sache zur Besteuerung zuweist, zu Gunsten einer
Ordnung aufzugeben, die, wie auch der Regierungsrat
von Solothurn zugesteht, in der Anwendung notwendiger-
weise erheblichen Verwicklungen
und Schwierigkeiten
rufen müsste.
2. -
Der Umstand, dass die solothurnischen Behörden
trotz des ihnen aus dem Fal1e Spring bekannten und
damals ihnen gegenüber erneut eingehend dargelegten
Standpunktes des Bundesgerichts beharrlich
an ihrem
abweichenden Vorgehen festhalten und damit den Pflich-
tigen zur Wahrung seiner verfassungsmässigen Rechte
auf den Beschwerdeweg drängen, lässt es am Platze er-
scheinen, von der Bestimmung des Art. 221, Abs. 2
OG
Gebrauch zu machen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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