BGE 46 I 225
BGE 46 I 225Bge24.02.1920Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
Wenn dieser auch, wie dE'r Regierungsrat geltend
macht, infolge fruchtloser Pfändung eingetreten ist,
so
kann das nach dem klaren Wort1aut des Art. 45 BV
• und der feststehenden Praxh:. de& BundE'sra1es und des
Bundesgerichtes die Verweigerung
der Niederlas&ung&-
bewilligung nicht rechtfertigen (vgl. A. S. 23 S. 517;
SALIS, Bundesrecht II Nr. ,603 his 606; BURCKHARDT.
Komm. z. BV S. 408, wo darauf hingewieen wird, das& bei
den Verhandlungen über die
VerfaS&ungsrevision aus-
drücklich
erklärt wurde, ein Verlust der bürgerlichen
Ehren und Rechte wegen Konkurses oder frucht10ser
Pfändung genüg nicht). Da der Rekurrent bisher im
Kanton St. Gallen gewohnt hat, so muss wohl dort die
fruchtlose Pfändung
mit dem Ehrenverlust stattgefunden
haben. Nach dem danach massgebenden st. gallischen
Rechte (vgl.
SALIS,' Bundesrpcht II Nr. 600) ist dieser
Verlust nicht etwa als gerichtliche Strafe aufzufassen,
obwohl
er nicht ohne weiteres an die fruchtlose Pfändung
geknüpft ist, ~ondern nach Art. 80 des st. gallischen
EG z. SchKG besonder& durch den Gemeinderat verfügt
werden musstE' und eine so1che Verfügung nicht stattfinden
darf, wenn sich der betriebene Schuldner darüber aus-
zuweisen vermag, dass ihn an seiner Zahlungsunfähigkeit
keine Schuld
trifft (vgl. die zitjerten Ents(heidungen).
Man
hat es dabei weder formell nocp materiell mit einem
Strafurteil
zu tun, der Gemeinderat handelt nicht als
Strafbehörde,
und es wird in 'einem solchen Falle auch
kein eigentliches Strafverfahren
mit dem einem Ange-
schuldigten gewährten Recht der Verteidigung durch-
geführt.
Der Entscheid des Regierungsrates muss daher auf-
gehoben werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgE'heis!.en und der Entschmd
des Regierung .... rates des Kantons Appenzel1 A.-Rh.
vom 31. März 1920 aufgehoben.
Doppelbesteuerung. N° 31.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOl1BLE IMPOSITION
31. Urteil vom 20. Kä.rz 1920
225
i. S. Sara.sin Söhne gegen Basel·Stadt und Basel-Landschaft.
Steuerdomizil des Seidenbandfabrikanten an den ausserhalb
, seines Geschäftssitzes in anderen Kantonen gelegenen Orten,
wo sich den für ihn in der Hausindustrie tätigen Band-
webern (<< Posamentern ») leihweise zur Verfügung gestellte
ihm gehörende Webstühle befinden ?
A. _ Die Rekurrentin Sarasin Söhne A.-G. ist im
März 1918 zum Zwecke der Uebernahme von Aktiven und
Passiven der Kollektivgesellschaft gleichen Namens und
der Weiterführung des von dieser betriebenen Seiden-
bandfabrikationsgeschäftes gegründet worden. Das Ak-
tienkapital betrug anfänglich 3 Millionen
Franken; im
Januar 1919 ist es auf 1 Y2MiHionen Franken herabgesetzt
worden. Sitz, kaufmännische und technische Leitung
und
Bureaux des Geschäftes befinden sich ausschliesslich in Ba-
sel. In dem hier
der Firma gehörenden Fabrikgebäude gehen
auch die das Weben der
Bänder vorbereitenden Arbeiten
-Winden, Zetteln, Einziehen u. s. w. -und die Fertig-
stellung der gewobenen Waare für
den Verkauf und
Versandt vor sich. Dagegen erfolgt die Verwebung des
Rohmaterials
zu Bändern selbst, wie noch bei ande-
ren stadtbaslerischen Seidenbandfabrikationsgeschäften,
nicht am Geschäftssitze, wo die Rekurrentin nur eine
kleine Weberei
mit untergeordneter Stuhlzahl unterhält.
sondern
in den umliegenden Kantonen, namentlich
Basel-Land in der Heimindustrie. Der Webstuhl wird
dabei dem einzelnen Bandweber,
. Posamenter genannt,
zur Aufstellung in seinem Hause bezw. seiner Wohnung
220
Staatsrecht.
vom Fabrikanten leihweise zur Verfügung gestellt,
gegen Unterzeichnung eines vorgedruckten Formulares,
des
{( Stuhlzettels », das neben einem genauen Inventar
der übergegebenen Gegenstände -Stuhl samt Zubehörden
-auch einige Bestimmungen über die gegenseitigen
Rechte
und Pflichten enthält. Danach treffen die klei-
neren regelmässigen Ausbesserungen
am Stuhl aus-
schliesslich den
Posamenter: der Rückgabe des Stuhls
hat eine zweimonatJiche Kündigung voranzugehen, wäh-
rtlnd umgekehrt der Fabrikant denselben mit der darauf
liegenden noch nicht fertig verarbeiteten Ware jederzeit
zurücknehmen kann.
« Stuhlentzug ohne vorherige Kün-
digung )), so heisst es, « kann eintreffen, wenn ein Posa-
menter schlechte Ware liefert, zu wenig s'chafft, oder
den vorstehenden Bedingungen
zuwiderhandelt». Die
vom Fabrikanten zu leistende Vergütung bemisst sich
nach der
Art und der Menge der abgelieferten Arbeit
ohne Rücksicht
auf die aufgewendete Zeit. Die Stühle
selbst wurden früber allgemein von Hand betrieben
Seit etwas mehr als einem Jahrzehnt ist indessen so~
zusagen ausnahmslos der elektrische Antrieb eingeführt.
Beschaffung des
Stroms, Anschaffung und Inst211ation
der Vorrichtungen für den elektrischen Antrieb ein-
schHesslich des Motors sind Sache des Posamenters.
Zur Kontrolle des Standes der Arbeiten hält der Fabri-
kant je für einen grösseren Bezirk in diesem wohnhafte
erggermeister, die sog. {( Stuhlläufer)), welche die
emzelnen Posamenter periodischaufsuchen. Die fertig
verwobene Ware wird vom Posamenter durch den
Dorfboten dem
Fabrikanten übersandt. Dieser Bote ist
es auch, welcher für den Posamenter den Weblohn
entgegennimmt und ihm neue Arbeit bringt.
Nachdem bisher die Rekurrentin, bezw. ihre Rechts-
vorgängerin, die KoHektivgesellschaft
Sarasin Söhne für
Vermögen und Einkommen ausschliesslich in Basl!l-
Stadt Steuern bezahlt hatte, erhob im Jahre 1919 auch
der
Kanton Basel-Land Anspruch auf ihre Besteuerung,
I
.
. i
Doppelbesteuerung. N° 31.
227
indem er in die Selbsteinschätzungsformulare für 1919
auf der Rückseite unter der Ueberschrift « Vorschriften
hetreffend die staatliche Vermögens-Einkommens-
und
Erwerbssteuer » die Bestimmung aufnahm: « Die Po-
samentstühle in der Heimindustrie sind, auch wenn
der
Fabrikant ausserhalb des Kantons wohnt, durch
den
Fabrikanten auf seinen Namen als Fahrhabe einzu-
schätzen
»), und ein solches Selbsteinschätzungsformular
gleich wie den übrigen basel städtischen Fabrikanten,
die
in Basel-Land Webstühle stehen haben, auch der
Rekurrentin zustellen liess. Als der Verein der Seiden-
bndfabrikanten deshalb bei der basellandschaftlichen
Finanzdirektion vorstellig wurde, erklärte diese,
an der
Besteuerung eines Teiles des Einkommens und Vermögens
der Fabrikanten, bei welchen jene Voraussetzung zu-
treffe, festhalten
zu müssen, und setzte denselben neuer-
dings
Frist zur Einreichung einer entsprechenden Selbst-
einschätzung an, unter Androhung der für den Unter-
lassungsfall in
Art. 57 KV vorgesehenen Folge (Ver-
erwirkung des Rekursrechts gegen die amtliche Taxation).
Andererseits forderte die Steuerverwaltung des Kan-
tons Basel-Stadt durch Verfügung vom
24. Juni 1919
bei der Veranlagung der Rekurrentin
zur Kapitalsteuer
letztere vom g a n
zen Aktienkapital, das noch zu 3
Millionen Franken angenommen wurde Die Rekurrentin
zog diese Verfügung
an die kantonalen Beschwerde-
instanzen weiter, weil der Einschätzung unrichtiger Weise
das ursprüngliche
und nicht das gegenwärtige Aktien-
kapital zu Grunde gelegt worden sei, erklärte aber.
auch im letzteren Umfange das ausschliessliche
Steuer-
recht Basel-Stadts einstweilen nicht anerkennen zu
können, sondern
zur Abgrenzung der Steuerhoheit der
beiden Kantone das Bundesgericht anrufen zu müssen.
B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. August
1919
hat sie darauf beim Bundesgericht die Anträge
gestellt: es sei
22X Staatsrecht. vom 24. Juni 1919, eventuell diejenige des Kantons Basel-Land betreffend die Einschätzung der Rekurren- • tin zur basellandschaftIichen Vermögens-und Ein- kommenssteuer wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV aufzuheben. 2. festzustellen, das Vermögen und Einkommen der Rekurrentin in beiden Kantonen der Besteuerung nach vom Bundesgericht zu bestimmendem Verteilungs- masstabe unterliege oder, wenn dem Kanton Basel- Stadt das Recht zur Besteuerung des ganzen Vermögens und Einkomm.ens zugesprochen werde, daneben im Kanton Basellana keine Steuer mehr erhoben werden dürfe. Der Webstuhl, so wird ausgeführt, sei in der Band- fabrikation das wesentliche Produktionsmittel und die darauf vor sich gehende Arbeit der wichtigste Teil des ganzen Fabrikationsprozesses. Da der einzelne Stuhl, einmal aufgestellt, meist jahrzehntelang am gleichen Orte belassen zu werden pflege und zu dessen Aufstellqng oder doch für den Antrieb Vorrichtungen nötig seien, welche eine niet- und nagelfeste Verhindung mit dem Gebälke und Gemäuer des betreffenden Hauses bedingen, erschienen deshalb auch der Rekurrentin die Vorausset- zungen für die Annahme eines Spezialsteuerdomizils im Kanton Basel-Land -ständige körperliche Einrichtun- gen, mitte1st deren sich ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des Betriebes abspiele -als erfüllt. Die Zahl der in diesem Kanton stehenden Webstühle der Rekurrentin wird dabei auf etwa 400 angegeben, wovon sich im Mai 1919 380 im Betrieb befunden hätten, ihr Wert laut Bilanz per 30. September 1918 auf 160000 Fr., derjenige der auf dem einzelnen Stuhl im Durchschnitt liegenden Ware auf 1097 Fr. und die Summe der nach Basel-Land im Geschäftsjahr 1917/18 bezahlten Weblöhne auf 513,036 Fr. im Vergleich zu einer Gesamtausgabe für Löhne und Gehälter in der gleichen Periode von 891,126 Fr. Die Verteilung der Doppelbesteuerung. N° :>1. 229 Steuerhoheit auf beide Kantone werde nach der Praxis in der Weise zu geschehen haben, dass jedem eine be- stimmte Quote des Gesamtreinvermögens und Reiner- trages zur Besteuerung zugewiesen werde. Eine im Anschluss an die Urteile in Sachen Dampfschiffahrts- gesellschaft des Vierwaldstättersees und' Industrie- gesellschaft für Schappe (AS 41 I S.432 ff. Erw.2, 36 I S. 15 ff.) auf Grund der Bilanz per 30. September 1918 vorgenommene Berechnung ergebe für Basel-Land einen Anteil am Vermögen von 12,29 % und am Einkommen von 40,7 %. Damit solle indessen k~ineswegs ein Steuerrecht des einen oder anderen Kan- tons in dieser oder jener Höhe zugestanden sein. Der Rekurrentin sei es !iur um die Abwehr einer Doppelbe- steuerung, ct. h. darum zu tun, dass sie nicht für dieselben Vermögens-und Einkommensteile an bei den Orten zur Steuer herangezogen werde. C. -Am 10. September 1919 hat so dann die Rekur- rentin noch die ihr inzwischen zugegangene Einschät- zungsverfügung der basellandschaftlichen Staatssteuer- taxationkommission vom 19. August 1919 eingereicht, wo- durch sie im Kanton Basel-Land für ein Vermögen von 382000 Fr. (1000 Fr. pro Stuhl mit \Vare) und ein Ein- kommen von 76,400 Fr. (200 Fr. pro Stuhl) steuer- pflichtig erklärt wird, und das Beschwerdebegehren 1 auf die Aufhebung dieser Taxation ausgedehnt, sei es, weil überhaupt ein Steuerrecht Basel-Lands nicht ange- nommen werde, sei es, weil jedenfalls die darin liegende Art der Abgrenzung der Steuerhoheit den Grundsätzen des Doppelbesteuerung-o-echts nicht entspreche. D. -Der Regierungsr_lt von Basel-Stadt beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Kanton Basel-Stadt richtet, und Anerkennung der ausschliesslichen Steue,hoheit des letzteren Kantons. Er beruft sich auf das Urteil de., Bundesgerichts in Sachen der Schweizerischen Lebensversicherungs-und Rentenanstalt Zürich vom 11. Juli 1919 (AS 45 I S.
230
Staatsrecht.
213 ff.), wo die Annahme eines Steuerdomizils der Ver-
sicherungsgesellschaften an den Orten, wo sie General-
agenturen oder Agenturen in besonderen
Bureaux
unterhalten, abgelehnt worden sei. In noch stärkerem
Masse
als der Versicherungsagent sei der Posamenter
nicht blosser Angestellter des Fabrikanten, sondern
selbständig Erwerbender, indem
er nicht wie jener ver-
traglich seine ganze Arbeitskraft in den Dienst des
Geschäftsherrn
zu stellen habe, sondern daneben auch
noch andere Beschäftigungen, wie insbesondere die
Landwirtschaft, betreiben könne und tatsächlich fast
immer betreibe. Dass
er den Webstuhl leihweise gesteHt
erhalte
und Wegnahme desselben und Entziehung
weiterer Aufträge
zu gewärtigen habe, wenn er andauernd
schlecht arbeite,
ändere an der rechtlictell Natur des
Verhältnisses,
das' nicht dasjenige des Dienst-sondern
des Werkvertrages sei, nichts. Eine Anfrage bei den
Kantonen der Ostschweiz -Zürich, St. Gallen, Thurgau,
Appenzell A.-Rh. -
wo ähnliche Verhältnisse in ,der
Heimindustrie vorliegen, habe denn auch ergeben, dass
überall bisher das Bestehen eines Steuerdomizils des
Fabrikanten am Orte der Tätigeit des Heimarbeiters
verneint und der Besteuerung hier nur der Erverb des
letzteren selbst unterworfen worden
seI, Eine andere
Lösung müsste bei der Verteilung der
Stühle auf eine
Menge von Gemeinden und der-ungleichen Arbeitsleistung,
die je nach dem Umfang
der dem einzelnen Posamenter
zugewiesenen Aufträge nicht
nur von' Stuhl zu Stuhl,
sondern auch beim gleichen
Stuhl von Jahr zu .Jahr
wechsle,
zu einer unerträglichen Steuerzersplitterung und
zu praktisch fast unlösbaren Berechnungsschwierigkeiten
führen.
E. -Die Regierung von Basel-Land schliesst sich
in ihrer Vernehmlassung, worin sie Gutheissung des
Hauptbegehrens des Rekurses auf Aufhebung
dr
baselstädtischen Steuerverfügung und Verteilung der
Steuerhoheit
unter beide Kantone im Sinne der in der
Doppelbesteuerung. N° 31.
2:>1
Vernehmlassung enthaltenen Ausführungen, eventuell
nach vom Bundesgericht aufzustellenden Grundsätzen
verlangt; der Darstellung der Rekurrentin über Art und
Umfang ihres Geschäftsbetriebes im Kanton Basel-Llo nd
an.
Sie charakterisiert die Beziehungen zwischen Fabri-
kanten und Posamenter als Dienstvertrag auf Stücklohn
nach
Art. 319 Abs. 2 OR und macht geltend, dass es sich
demnach
um nicht anderes als einen grossen Fabrika-
tionsbetrieb zur Herstellung von Seidenbändern auf
basellansdschaftlichem Boden handle
mit dem einzigen
Unterschied,
das& die ungefähr 400 'Webstühle der Re-
knrrentin nicht in
ein e m Fabrikgebäude untergebracht
seien, sondern sich in den Wohn-und Schlafstuben der
400
Posamenter-in 400 Privathäusern verteilt-befinden.
Da für die Begründung eines Steuerdomizils nach der
neueren
Praxis weder eine eigentliche Zweignieder-
lassung, noch
unter selbständiger oder doch relativ
selbständiger Leitung stehende oder in der konkreten
Erscheinungsform für das Unternehmen nnentbehrliche
Anlagen erforderlich seien, sondern schon das Vorhanden-
sein qnalitativ und
quantitativ für den Produktions-
prozess wesentlicher ständiger körperlicher Einrichtungen
auf dem betreffenden Kantonsgebiet
an sich genüge,
sei das
Steuerrecht Basel-Lands demnach gegeben. Was
dessen Umfang betreffe,
so halt der Knton Basel-Land
an der Einschätzung vom 19. August 1919 nicht fest;
sie sei nur erfolgt, weil die Rekurrentin der Einschätzungs-
behörde bisher die
Unh'rlagen für eine den Grundsätzen
der bundesgerichtlichen Rechtssprechung entsprechende
Veranlagung, insbesondere die letzte Bilanz, nicht
zur
V erf ügung gestellt gehabthabe. Im übrIgen sei Basel-Land
bereit, sich jenen Grundsätzen anzupassen. Eine dem-
gemäss berichtigte neue Taxation, welche den Anteil
Basel-Lands
am Gesamtreinvermögen und Einkommen
auf 19,78 % und 41,91 0/
0
und das hier steuerbare Ver-
mögen und Einkomme demnach auf 666,732 Fr. und
86,563
Fr. festsetze, sei der Rekurrentin am 27. Okto-
232
Staatsrecht.
ber 1919 unter Ansetzung einer Frist zur Weiterziehung
an die
kau" nnale Rekurskommission zugesteHt worden.
F. -Zr' weit·,ren Ahklärung der t.atsä,rhiichen Vc:-
hältnisse j "lf d'Il Antrag der ParteIen m dem ba.<>ei-
landschafC1,r'Jl DJrfc Rünenberg, wo die PosameFterei
besonders o' k verhreitet ist, durch eine Abordnung des
Gerichts C:'s~ diesen Transport für alle Firmen, \velche
in
dem bet:u:ffcuden Dorfe Stühle stehen haben, und
befördert daneben auch noch andere Güter. Endlich
wurde festg~;;tdlt, dass z'wischen den verschiedenen Po-
samentern, wdelle in einer Gemeinde für den gleichen
Fabrikanten arbeiten, irgend ein auf die Ausführung
der Arbeit sich beziehender 'technischer od'~r organi-
satorischer Zusammenhang ausser der Kontrolle durch
denselben Stuhlläufer nicht besteht.
e -Die 400 Webstühle der Hekurrentin im Kanton
Brselland verteilen sich nach einer von ihr .uI Auf-
forderuna des Instruktionrichters eingereichten Auf-
t'>
stellung auf 35 Gemeinden. In drei Gemeinden be-
findet sich je nur ein Stuhl. Für die Einführung des
elektrischen
Antriebes und den Bezug des elektriscoon
Stromes
haben sich die Posamenter nach einer schrift-
lich
erteilten nachträglichen Auskunft des Präsidenten
Doppelbesteuerung. N° 31".
233
des Posamenterverbandes gemeindeweise oder für grössere
Kreise
zu Genossenschaften zusammengeschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:l Augenschein vorgenommen 'Norden, bei
dem ausse
r
011 Parteivertretern au::h der « StuhUäufer )j
der Rekurr",:in und der Präsideat des kantonalen Posa-
menterverL:" ,('es als Auskunftspersonen anwesend waren.
DabeiergaL iX:h teils durch den Augenschein, teils durch
die übereiE; lhmuenden Erklärungen der Anwesenden,
dass der \dhLuhl selbst in keiner festen Verbindung
mit dem GcL,-ide steht. Eine solche besteht vielmehr
nur für die Einrichtungen zum elektrischen Antrieb des
Stuhls und d;:n Elektro-Motor, die indessen vom Po-
Sfullcnter Z'.' stellen sind. In einzelnen Häusern befinden
sich nebeneimmder Stühle verschiedener Fabrikanten.
Der Bote, y,dther die verwobene \Vare nach der Stf!dt
bringt, steL L:L-::lit im Dienste eines einzelnen Fabrikanten,
sondern be
Staatsrecht. Rede, sondern scheint es als stillschweigend vereinbart angesehen zu werden, dass die Verteilung der vorliegenden Aufträge unter die einzelnen Posameriter zur Auf- arbeitung dem Ermessen des Fabrikanten überlassen ist, wobei allerdings gleich tüchtige Weber tatsächlich wohl soweit mäglith gleichmässig berücksichtigt zu werden pflegen dürften. Indessen braucht hierauf nicht näher eingetreten zu werden, weil für die Entscheidung der oben aufgeworfenen Frage vom Standpunkte des Steuer- rechts der Natur der Sache nach überhaupt nicht einfach die formell-juristische zivil rechtliche Betrachtungsweise massgebend sein'kann, sondern entscheidend sein muss, wie sich die Verhältnisse wirtschaftlich betrachtet dar- stenell. Von diesem Standpunkte aus angesehen kann aber kein Zweifel darüber bestehen, dass die Stellung des Posamenters über diejenige eines bIossen Angestellten, Arbeiters des Fabrikanten hinausgeht und dass ihm, trotz unleugbar vorhandener Verknüpfung seiner ökonomischen Existenz mit diesem, doch in einem Masse persönliche Selbständigkeit eignet, welche ihn als einen selbständigen Gewerbetreibenden erscheinen lässt. Nicht nur ist er, unter Voraussetzung der Ein- haltung der gesetzten Lieferfristen, in der Einteilung seiner Zeit durchaus frei und an keine Arbeitsordnung gebunden. Es bildet auch die Posamenterei sozusagen ausnahmslos nicht die einzige .Grundlage seines Erwerbes, sondern geht neben einer anderen, vom Fabrikanten durchaus unabhängigen Tätigkeit, dem Betriebe der Landwirtschaft her, stellt also bloss einen Teil einer umfassenderen Gesamtwirtschaft des Posamenters dar. Dazu kommt, dass zum mindesten so ,vie die Dinge sich seit mehr als einem Jahrzehnt überall gestl:lltet haben, die Stellung des Webstuhls durch den Fabrikanten für die Ausübung der Posamenterei noch nicht genügt, sondern dazu eine Reihe weiterer Installationen für den Antrieb des Stuhls nötig sind, deren Beschaffung gleich den Bezug der für den Antrieb erforderlichen Kraft dem Doppelbesteuerung. N° 31. 235 Posamenter obliegt. Diese Tatsache und der weitere Um- stand, dass die Posamenter sich um den fraglichen An- forderungen gewachsen zu sein, genossenschaftlich für die gemeinsame Vornahme jener Anschaffungen orga- nisiert haben, ist aber mit dem Begriffe eines bIossen Arbeiters offenbar nicht vereinbar. Es liegt darin eine verhältnismässig so erhebliche Investierung eigenen Kapitals des Posamenters, dass die leihweise Hergabe des Stuhls durch den Fabrikanten daneben nicht ent- scheidend ins Gewicht fallen kann. Dass auch die perio- dische Ueberwachung des Standes der Arbeit durch einen Angestellten des Fabrikanten, den Stuhl1äufer, nicht geeignet ist, das· Verhältnis zu verschieben, be- darf keiner weiteren Ausführungen: eine gleiche Kontrolle kann zweifellos auch bei der Vergebung eines einzelnen Werkes an einen durchaus selbständigen Unter- nehmer vorbehalten werden und wird je nach der Art des Werkes, sehon wegen der Rechte des Bestellers nach Art. 366 OR zweckmässiger Weise sogar vorbehalten werden müssen. Die vom Kanton Basel-Stadt beigebrach- ten Berichte der Finanzdirektionen anderer Kantone, wo in der Textilindustrie teilweise ähnliche Betriebs- weisen bestehen, zeigen denn auch, dass überall die Sache bisher so aufgefasst worden und eine Besteuerung des Fabrikanten am Tätigkeitsorte des Webers hezw. Stickers nirgends versucht worden ist, auch da nicht, wo der Stuhl dem Fabrikanten gehört. Da die neuere Praxis des Bundesgerichts in Bezug auf das sekundäre Steuerdomizir interkantonaler Geschäftsbetriebe, auf welche sich die Rekurrentin und der Kanton Basel-Land für das Steuerrecht des letzteren berufen, schon geraume Zeit zurückliegt, darf immerhin auch hierin ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung erblickt werden. Anders könnte die Sache höchstens dann liegen, wenn zwischen den einzelnen Posamentern nicht nur, was die oben erwähnte, ihnen obliegende Beschaffung der Antriebsmittel, sondern auch W9S die Ausführung der
Staatsrecht. vom Fabrikanten übernommenen Arbeiten selbst be- trifft, trotz der getrennten Arbeitsstellen doch ein be- stimmter technischer und organisatorischer Zusammen- hang bestünde, der sie als Glieder eines umfassenderen Organismus erscheinen liesse. Dies ist aber unbestrittener- massen nicht der Fall. Vielmehr arbeitet jeder durchaus für sich und unabhängig vom anderen. Bilden demnach die Webstühle in den Wohnungen der Posamenter mit den dazu gehörenden Vorrichtun- gen für den Antrieb Betriebsstättell nicht des Fabrikanten sondern des Posamenters als selbständigen Gewerbe- treibenden, so ist aber die Steuerhoheit des Kantons Basel-Land gegenüber der Rekurrentin schon aus diesem Grunde zu verneinen. Die weitere Frage, ob unter der entgegengesetzten Voraussetzung die Arbeitsleistung des einzelnen Stuhls als ein nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ wesentlicher Teil des Gesamtbetriebes der Rekurrentin betrachtet werden köimte, braucht deshalb nicht erörtet zu werden. 2. - Da die Rekurrentin mit ihrem Hauptbegeliren aui' Verteilung der Steuerhoheit unter beide Kantone unterliegt, sind die Kosten zu einer Hälfte ihr, zur anderen aus dem gleichen Grunde dem Kanton Basel-Land aufzu- legen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne des Eventualbegehrens gutgeheissen und festgestellt, dass der Kantop Basel- Landschaft nicht berechtigt ist, die Rekurrentin der Vermögens-oder Einkommensbesleuerung zu unter- werfen. Doppelbesteuerung. N° 32. 32. Urteil vom 24. April 1920 i. S. GaBBer gegen Solothurn, eventuell Basel-Land. 237 Bestätigung der Praxis, wonach die Steuerhoheit inIJezug auf Liegenschaften für den dadurch dargestellten Vermögens- wert wie für das daraus messende Einkommen ausschliesslich dem Kanton zusteht, in dem sie gelegen sind. A .. -Der Rekurrent Gasser betreibt all seinem 'Vohn- sitze Dornachbrugg, Kanton Solothurn, eine Metzgerei und Wirtschaft und daneben Landwirtschaft. Die ihm gehörenden landwirtschaftlich beworbenen Grundstücke liegen teils auf solothurnischem Gebiet in der Gemeinde Dornach, teils in der angrenzenden basellandschaftlichen Gemeinde Aesch. Der Grundbesitz in Dornach, auf dem auch Scheune und Stallung stehen, umfasst nach den Angaben des Regierungsrates von Solothurn im heutigen Verfahren eine Flä he von etwa 20 Jucharten mit einer Katasterschatzung von 21,400 Fr., derjenige in Aesch eine solche von etwa 7 Jucharten mit einer Kataster- schatzung von 23,240 Fr. Die höhere Schatzung in Basel- Land soll darauf zurückgehen, dass dabei auch die Eig- nung des Bodens als Bauland in Anschlag gebracht ist. Für das Jahr 1919 ist der Rekurrent von der Bezirks- steuerkommission Dorneck-Thierstein mit einem Grund- stückertrag von 376fi Fr. zur solothurnischen Ein- kommenssteuer eingescbätzt worden, wovon 1200 Fr. ( = 12 % eines für die Besteuerun~ angenommenen Kapit lwertes von 10,000 Fr.) auf die Grundstücke in Basel-Land entfallen. Gleichzeitig forderte von den letz- teren aucb der KantonBasel-Land die Einkommenssteuer für den zu 1000 Fr. angeschlagenen Ertrag. Einen gegen die Besteuerung in Solothurn gerichteten Rekurs wies der solothurnische Regierungsrat am 24. Februar 1920 mit der Begründung ab, dass das landwirtschaftliche Einkommen am Wohnorte des Erwerbenden zu versteuern sei, soweit es sich nicht um einen ausserhalb des 'Vohn-
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