handelt, und dieser durch analoge Gesetzesanwendung
einen' Tatbestand
unter eine Strafbestimmung gestellt
hat, der auch 'bei weitester Auslegung nicht darunter
gebracht werden kann, so ist zudem der Grundsatz :
Nulla poena sina lege verletzt (vergl. Art. 5 KV).
3. -Ob eine gesetzliche Bestimmung, wonach die
Bekanntmachung ausserkantonaler Ausverkäufe in kanto-
nalen Zeitungen einer Bewilligung unterliegt,
mit dem
Grundsatz der Handels-
und Gewerbefreiheit im Wider-
spruch stehe, braucht unter diesen Umständen nicht
untersucht zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Poli-
zeigerichtes des Kantons
Glarusvom 30. April 1920
aufgehoben.
29.
Urteil vom 1. Olttober 1920 i. S. Schuler
gegen Graubünden.
Art. 31 BV. Der Verkauf deutscher Bücher auf Grund einer
Bekanntmachung der durch die 'Währungsverhältnisse herbei-
geführten Preisvermiilderung kann nicht als patentpflichtiger
Ausverkauf betrachtet werden.
.4. -Als letztes Jah ' die Bücher aus deutschem Verlag
wegen der Währungsverhältnisse in Sch'weizerfranken
billig zu stehen kamen und
nachdem der sch';veizerische
Buchhändlerverband beschlossen hatte, dass ein Teil
der Differenz den Abnehmern zukommen solle,' versah
der Buchhändler Schuler in
Chur die deutschen Bücher,
die er
im Schaufenster auslegte, mit der Aufschrift :
statt ... Fr. nur ... Fr. Er wurde deshalb im Februar 1920
wegen Verletzung des Hausiergesetzes verzeigt,
da das
Publikum glauben müsse, es handle sich um besonders
günstige Gelegenheitskäufe, nnd
da infolgedessen diese
Handcls-und Gewerbefreiheit. N° :W.
Offerten als patentpflichtige Ausverkäufe zU qualifi-
zieren seien. Schuler
macqte in sehler Vernehmlassung
darauf aufmerksam, dass es sich dabei
nur um die in
Anzeigen, Katalogen
u.sw. bekannt gegebene Kursver-
gütung handle; er erbot sich, der Aufschrift. beizufügen
abzüglich oder mit Kursvergütung . Mit Erkenntnis
vom 3. Mai verfällte der Kleine Rat des Kantons Grau-
bünden den Schuler in eine Busse von 10
Franken und
verpflichtete ihn feruer, die umgangene Patentgebühr
mit 45 Fr. nachzuzahlen, die auf 1/
reduziert werden
könne, wenn die Ankündigung in dieser Form nicht
weiter erfolge. Schuler stellte ein Wiedererwägungs-
gesuch, in dem er ausführte, es handle sich weder um
einen Ausverkauf, noch um eine willkürliche Preiser-
mässigung, sondern um die durch den
Stand der Valuta
bedingte Kursvergütung auf Bücher deutschen Ur-
sprungs. Jeder Bücherkäufer wisse, dass eine solche
Vergütung gewährt werde, er habe deshalb ein Inte-
resse daran zu wissen, wie hoch sich dieselbe belaufe.
Die Gegenüberstellung der Preise sei denn auch in der
ganzen Schweiz üblich. Die
Brutto-und Nettopreise
seien in den Bücherofferten und Inseraten veröffentlicht,
das gleiche zu
tun könne dem einheimischen Buchhandel
nicht untersagt sein. Seit der Anzeige habe er den Auf-
schriften den
Vermerk beigefügt abzüglich Kursver-
gütung . Der Kleine Rat wies 'mit Beschluss vom 12. Juni
1920 das Wiedererwägungsgesuch ab mit der Begrün-
dung: Das Markt-und Hausiergesetz bezweckt die
Einschränkung des Wettbewerbes im Handelsverkehr,
soweit er für die allgemeinen Berufsinteressen zum
Schaden gereicht. Die Ausverkäufe sind deswegen durch
Auferlegung einer
Patenttaxe erschwert, weil diese
durch die billigeren Preise das kauflustige Publikum
zum Schaden anderer Konkurrenzgeschäfte anlocken
sollen. Unter diesen Begriff sind durch die Praxis auch
andere Fälle subsumiert worden, bei denen im Handels-
verkehr infolge Ankündigung billigerer Preise der
Er-
folg der Anlockung des Publikums zum Nnchteil anderer
Geschäfte vorlag, ohne dass dabei ausdrücklich die An-
kündigung eines Ausverkaufs erfolgt wäre. Dieser Erfolg
muss auch bei
der Art von Ankündigung, deren sich
Herr Schuler bedient (statt ... Fr. nur ... Fr.) wenigstens
zum Teil eintreten. Diese Ankündigung unter3chied
sieh äusserlich in keiner Weise von der Ankündigung
eines Ausverkaufes
oder eines Verkaufes zu billigeren
Preisen. Das Publikum
musste zum grossen Teil im
Glauben sein, es handle sich wirklich um Ausnahme-
preise gegenüber denen anderer Geschäfte.
Hätte Herr
Schuler bei Gegenüberstellung der Preise deutlich ge-
macht, dass es' sich um die gewöhnlichen normalen
Verkaufspreise handelte, so
hätte er den Intentionen
des Markt-
und Hausiergesetzes nicht entgegengehandelt.
B. -Gegen den kleinr'ätlichen Entscheid vom 26. April,
mitgeteilt
am 3. Mai, hat Schuler rechtzeitig staats-
rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben we-
gen Verletzung
der Gewerbefreiheit, der Rechtsgleich-
heit, des Grundsatzes
nulla poena sine lege lind der
sogenannten gesetzmässigen Verwaltung. Er stellt den
Antrag,
es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben,
und begründet diesen Antrag im wesentlichen mit der
Behauptung, dass die beanstandete Auskündigung unter
keinen Umständen als Ausverkauf im Sinne des Art. 3
des bündnerischen Gesetzes über den Markt-und Hausier-
verkehr betrachtet werden könne. Er legt eine Anzahl
Inserate und Anzeigen vor, in denen die frühern
und die
jetzigen Verkaufspreise deutscher Bücher einander ge-
genübergestellt sind, ferner verschiedene
Zuschriften
von Buchhändlern anderer Schweizerstädte, die die
fragliche Aufschrift als
erlaubt betrachten, endlich eine
Erklärung von vier Buchhändlern von Chur, dass sie
eine solche Auskündigullg nicht als unzulässig, sondern
als
zweckdienlkh ansehen und darin absolut keine
illoyale Konkurrenz erblicken.
Der Kleine Rat von Graubünden trägt auf Abweisung
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 29.
der Beschwerde an. Durch die Praxis sei die Ankündi-
gung einer ausserordentlichen Preisermässigung einem
Ausverkauf gleichgestellt worden. Bei Gegenüberstel-
lungen, wie hier eine vorliege, werde das
Publikum in
den Glauben versetzt, dass es sich um eine besonders
günstige Kaufsgelegenheit handle.
Der Kleine Rat
habe den Begriff des freiwilligen Ausverkaufs stets so
ausgelegt, das entspreche dem
Sinn des Gesetzes und sei
nicht verfassungswidrig. Die vom Rekurrenten erst dem
Bundesgericht vorgelegten Bescheinigungen und Er-
klärungen von andern Buchhändlern seien nicht zu
berücksichtigen. Seinerseits legt der Kleine Rat die
Auskünfte ein, die
er von dem Polizei departement von
St. Gallen und der Polizeidirektion von Zürich über die
Frage eingeholt
hat und die dahin lauten, dass die
Auskündigungen als patentpflichtig
betrachtet würden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Das bündnerische Gest:tz über den Markt-und
Hausierverkehr, in Kraft seit 1. Januar 1900, erklärt
die Ausübung des Hausiergewerbes patentpflichtig. Nach
Art. 2
Ziff. 1 ist dem Hausierverkehr gleichgestellt der
freiwillige Ausverkauf, der nicht näher gekennzeichnet
wird. Diese Bestimmungen sind
an sich nicht verfassungs-
widrig; insbesondere verstossen sie nicht gegen die
durch die Bundesverfassung' gewährleistete Handels-
und Gewerbefreiheit, indem stets angenommen worden
ist, diese lasse es zu,
nicht nu;' dass einzelne Gewerbe
mit besondern Abgaben belastet (Art. 31 litt. e BV),
sondern dass
auch besondere Formen und Arten der
Gewerbeausübung aus polizeilichen Gründen als
patentpflichtig
erklärt werden dürfen. Das ist insbe-
sondere zugelassen worden beim Hausierhandel
und bei
Ausverkäufen.
Es kann sich daher nur fragen, ob im
vorliegenden Falle eine solche besondere Art oder Form
der Gewerbeausübung angenommen werden könne.
- -Die Preisangaben, wegen deren
der Rekurrent
patentpflichtig erklärt, zur Nachzahlun, einer Patent-
taxe verhalten und in eine Busse verfälllt. worden ist
zeigten, wie feststeht, weder einen Ausverkauf, noch einel:
vorübergehenden
Gelegenheitskauf zu billigern als den
normalen Preisen an, sondern wollten rlur diejenigen,
welche die Auslagen betrachteten,
darauf hinweisen,
dass die
damit bezeichneten Bücher gegenüber früher
zu einem niedrigern Preise verkauft werden. Der Grund
dafür lag nicht in dem Bestreben, mit einem Stock
Ware aufzuräumen oder durch Gewährung abnormal
billiger
Preise einen höhern Absatz als die Berufsgenossen
zu erzielen. soqdern in der Absicht, die Buchliebhaber
darauf aufmerksam zu machen, dass und um wie viel
die deutschen Bücher wegen
der Währungsverhältnisse
gegenüber früher bilJiger zu stehen kommen
und dass,
was längere
Zeit als ungehörig empfunden worden war,
die Buchhändler
nicht mehr den ganzen Kursgewinn
für sich behielten, sondern einen Teil
davon den Käufern
zukommen liessen. Das
ist nun selbstverständlich kein
Ausverkauf,
der voraussetzt, dass ein Lager ganz oder
teilweise abgestossen oder 'zu billigern
Preisen abgesetzt
werden
wil1. Höchstens kann gesagt werden, da'3s bei
Personen, die die Verhältnisse des Büchermarktes
nicht
kennen, durch jene Angaben die Meinung erweckt werden
mochte,
es handle sich wn einen Aus-oder Gelegen-
heitsverkauf.
Das kann aber nicht dazu ftihren solche
Angaben
unter die Patentpflicht zu stellen. Dine trifft
nach bündnerischem Recht nur Ausverkäufe, worunter
doch nur das irklich vor sich gehende oder beabsichtigte
Geschäft verstanden werden kann, das einen abnormalen
Charakter trägt. Wenn nun auch durch die Aufschriften.
die
der Rekurrent brauchte, bei einem Teil des Publikums
die Auffassung erweckt werden mochte, dass es sich
um
eine besonders günstige Kaufgelegenheit handle, so
war dies, wie auch der Kleine Rat zugibt, nicht allgemein
der Fall, da ein Teil der Käufer und zwar wohl die Mehr-
zahl jedenfalls den Grund
der Anzeigen kannte, und es
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 29.
war auch nicht die Absicht des Rekurrenten, einen
Irrtum in dieser Richtung zu erregen, wie sich daraus
ergibt, dass er sich gleich nach der Verzeigung erboten
hat, die Aufschrift in einer Weise zu ändern, dass der
Grund der Preisdifferenz für jedermann ersichtlich war.
Davon, dass die Auferlegung einer Patenttaxe zum
Schutze der Käufer gerechtfertigt war, kann danach von
vornherein keine
Rede sein. Aber auch die Konkur-
rentnn sehen in den Aufschriften nicht die Ankündigung
eines Ausverkaufs oder auch
nur den Versuch einer
unehrlichen Konkurrenz, wie sich aus
den vom Rekur-
renten vorgelegten Bescheinigungen und Erklärungen
ergibt. Diese können vom Bundesgericht, da es di:
Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Auflagen freI
zu prüfen hat, berücksichtigt werden, trotzdem sie ?e
Kleinen Rate nicht vorlagen. Was vom gewerbepolizm-
lichen
Standpunkt aus verlangt werdnn konnte, wnr
nicht die Erlegung einer Patenttaxe, sondern nur dIe
Änderung
der Form der Aufschriften in dem. Sin?c,
dass der Grund der Preisdifferenz daraus ersIChtlIch
war. Dazu hat sich der Rekurrent bereit erklärt. Wenn
der Kleine Rat sich damit nicht begnügte, sondern den
Rekurrenten patentpflichtig erklärte und ihm wegen
Nichtbeachtung
der Patentpflicht eine Busse aufernegte.
so ist er damit offensichtlich über das Gesetz hinaus
gegangen
und hat damit gleichzeitig den Grundsatz der
Handel -und Gewerbefreiheit verletzt. Hier steht der
Erhebung einer Patenttaxe kein allgemeines önfentlich
sondern nur ein fiskalisches Interesse zur SeIte, da dH "
beanstandeten Aufschriften weder einen Ausverkauf
oder einen ähnlichen Vorgang anzeigen, noch darauf
berechnet sind, . eine derartige Vorstellung zu erwecken,
dem
Publikum vielmehr nur erwünscht sein können
und den Konkurrenten nicht schaden. Dass die klein-
rätliche
Praxis in weitgehendem Masse die Ankündigung
von Preisermässigungen patentpflichtig erklärt haben
mag, ist für die bundesgerichtliche Beurteilp.ng des vor-
liegenden Falles ohne Belang, wie auch die Ansichts-
äusserungen des Polizeidepartements
St .. Gallen und der
Polizeidirektion Zürich dafür nicht massgebend sein
körinen,.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des
Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom 26. April
1920 aufgehoben.
III. N1EDERLASSUNGSFREIHEIT
LffiERTE D'ETABLISSEMENT
30. t7rteil vom 14. Kai 1oaO i. S. Wiehert
gegen Appenzell A.-Bh.
Art. 45 BV. Der Verlust der bürgerlichen Ehren und 'Rechte
infolge fruchtloser Pfändqng kann die Verweigerung der
Niederlassung nicht rechtfertigen.
A. -Dem Rekurrenten, Bürger des Kantons ScbW)"z.
wurde von der Polizeidirektion des Kantons Appenzell
A.-:-Rh. die Niederla'ssung in Herisau verweigert, und
diese Verfügung hat der Regierungsrat am 31. März
1920 bestätigt, weil der Rekurrent im Kanton St. Gallen,
wo
er früher wohnte, schon wiederholt gerichtlich
bestraft worden war.
B. -Gegen diesen Entscheid hat Wicbert am 13. April
1920 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen
mit dem Antrage, der Entscheid sei
aufzuheben und der Gemeinderat von Herisau anzu-
weisen, ihm die Niederlassung zu gewähren.
Er beruft sich auf Art. 45 BV, indem er geltend macht,
dass
er im vollen Besitz der bürgerlichen Rt: chte und
Ehren sei.
Niederlassungsfreiheit. No 30. 223
C. -Der Regierungsrat beantragt Abweisung der
Beschwerde,
indem er ausführt: Wie aus dem bei-
liegenden Vorstrafenbericht hervorgebt, hat Wiehert
wegen Betrug, Unterschlagung, Hehlerei und Urkun-
denfälschung mehrere nicht unbedeutende Vorstrafen
erlitten. Letztmals wurde er vom Kantonsgericht St.
l) Gallen 3m 6. Juli 1917 wegen fortgesetztem Betrug,
Begünstigung zum Betrug, Gebrauch einer falschen
Privaturkunde zu einem Jahr Arbeitshaus verurteilt.
Ferner ist Wiehert wegen fruchtloser Pfändung bis
zum 18. August 1920 in den bürgerlichen Ehren und
Rechten eingesteUt. Anlässlich seiner Anmeldung in
Herisau hat Wiehert sich als Stieker eintragen lansen,
während aus dem beiliegenden Inserat, das er chon
) wiederholt in der Appenzeller-Zeitung einrücken
liess, hervorgeht, dass derselbe bereits schon als Arztner
tätig ist. Es besteht wohl kein Zweifel, dass wir es hier
mit einem höchst umauberen Element zu tun haben
und es bestünde daher bei einer allfälligen Erteilung
der NiederlabSungsbewilligung, die in diesem Falle dann
auch die Ausübung der ärztlichen Praxis in sich schlies-
sen würde, die Wahrscheinlichkeit, dass Wiehert den
hiesigen BerördeI' bald genug zu scrafft n ma hen
müsste.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 45 Abs. 2 BV kann die Niederlpssung einem
Schweizerbürger
nur dann verweigert werden, wenn er
iIÜolge eines str8fgerichtlichen Urteils nicht im Be-
sitze der bürgerlicben Rechte und
Ehffn ist. Dhse Vor-
aussetzung ist im vorliegenden Falle offf'nbar nicht
vorhpnden. DeI
Rekurrent ist zwar übel b, leumdet und
scbon wiederholt, zum Teil für
schwere Vergehen, ge-
richtlich
bestraft worden, aber unter den Strafen, die
ihn getroffen haben, befindet
sich der Verlust der bürger-
lieben Rechte
und Ehren nicht.
AS 46 I -19tO