BGE 46 I 216
BGE 46 I 216Bge18.08.1920Originalquelle öffnen →
Staatsrecht. handelt, und dieser durch analoge Gesetzesanwendung einen' Tatbestand unter eine Strafbestimmung gestellt hat, der auch 'bei weitester Auslegung nicht darunter gebracht werden kann, so ist zudem der Grundsatz : Nulla poena sina lege verletzt (vergl. Art. 5 KV). 3. -Ob eine gesetzliche Bestimmung, wonach die Bekanntmachung ausserkantonaler Ausverkäufe in kanto- nalen Zeitungen einer Bewilligung unterliegt, mit dem Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit im Wider- spruch stehe, braucht unter diesen Umständen nicht untersucht zu werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Poli- zeigerichtes des Kantons Glarusvom 30. April 1920 aufgehoben. 29. Urteil vom 1. Olttober 1920 i. S. Schuler gegen Graubünden. Art. 31 BV. Der Verkauf deutscher Bücher auf Grund einer Bekanntmachung der durch die 'Währungsverhältnisse herbei- geführten Preisvermiilderung kann nicht als patentpflichtiger Ausverkauf betrachtet werden. .4. -Als letztes Jah~' die Bücher aus deutschem Verlag wegen der Währungsverhältnisse in Sch'weizerfranken billig zu stehen kamen und nachdem der sch';veizerische Buchhändlerverband beschlossen hatte, dass ein Teil der Differenz den Abnehmern zukommen solle,' versah der Buchhändler Schuler in Chur die deutschen Bücher, die er im Schaufenster auslegte, mit der Aufschrift : statt ... Fr. nur ... Fr. Er wurde deshalb im Februar 1920 wegen Verletzung des Hausiergesetzes verzeigt, da das Publikum glauben müsse, es handle sich um besonders günstige Gelegenheitskäufe, nnd da infolgedessen diese Handcls-und Gewerbefreiheit. N° :W. 217 Offerten als patentpflichtige Ausverkäufe zU qualifi- zieren seien. Schuler macqte in sehler Vernehmlassung darauf aufmerksam, dass es sich dabei nur um die in Anzeigen, Katalogen u.sw. bekannt gegebene Kursver- gütung handle; er erbot sich, der Aufschrift. beizufügen « abzüglich » oder « mit Kursvergütung ». Mit Erkenntnis vom 3. Mai verfällte der Kleine Rat des Kantons Grau- bünden den Schuler in eine Busse von 10 Franken und verpflichtete ihn feruer, die umgangene Patentgebühr mit 45 Fr. nachzuzahlen, die auf 1/ 3 reduziert werden könne, wenn die Ankündigung in dieser Form nicht weiter erfolge. Schuler stellte ein Wiedererwägungs- gesuch, in dem er ausführte, es handle sich weder um einen Ausverkauf, noch um eine willkürliche Preiser- mässigung, sondern um die durch den Stand der Valuta bedingte Kursvergütung auf Bücher deutschen Ur- sprungs. Jeder Bücherkäufer wisse, dass eine solche Vergütung gewährt werde, er habe deshalb ein Inte- resse daran zu wissen, wie hoch sich dieselbe belaufe. Die Gegenüberstellung der Preise sei denn auch in der ganzen Schweiz üblich. Die Brutto-und Nettopreise seien in den Bücherofferten und Inseraten veröffentlicht, das gleiche zu tun könne dem einheimischen Buchhandel nicht untersagt sein. Seit der Anzeige habe er den Auf- schriften den Vermerk beigefügt « abzüglich Kursver- gütung ». Der Kleine Rat wies 'mit Beschluss vom 12. Juni 1920 das Wiedererwägungsgesuch ab mit der Begrün- dung: « Das Markt-und Hausiergesetz bezweckt die Einschränkung des Wettbewerbes im Handelsverkehr, soweit er für die allgemeinen Berufsinteressen zum Schaden gereicht. Die Ausverkäufe sind deswegen durch Auferlegung einer Patenttaxe erschwert, weil diese durch die billigeren Preise das kauflustige Publikum zum Schaden anderer Konkurrenzgeschäfte anlocken sollen. Unter diesen Begriff sind durch die Praxis auch andere Fälle subsumiert worden, bei denen im Handels- verkehr infolge Ankündigung billigerer Preise der Er-
218 Staatsrecht. folg der Anlockung des Publikums zum N~chteil anderer Geschäfte vorlag, ohne dass dabei ausdrücklich die An- kündigung eines Ausverkaufs erfolgt wäre. Dieser Erfolg muss auch bei der Art von Ankündigung, deren sich Herr Schuler bedient (statt ... Fr. nur ... Fr.) wenigstens zum Teil eintreten. Diese Ankündigung unter3chied sieh äusserlich in keiner Weise von der Ankündigung eines Ausverkaufes oder eines Verkaufes zu billigeren Preisen. Das Publikum musste zum grossen Teil im Glauben sein, es handle sich wirklich um Ausnahme- preise gegenüber denen anderer Geschäfte. Hätte Herr Schuler bei Gegenüberstellung der Preise deutlich ge- macht, dass es' sich um die gewöhnlichen normalen Verkaufspreise handelte, so hätte er den Intentionen des Markt- und Hausiergesetzes nicht entgegengehandelt. B. -Gegen den kleinr'ätlichen Entscheid vom 26. April, mitgeteilt am 3. Mai, hat Schuler rechtzeitig staats- rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben we- gen Verletzung der Gewerbefreiheit, der Rechtsgleich- heit, des Grundsatzes nulla poena sine lege lind der sogenannten gesetzmässigen Verwaltung. Er stellt den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und begründet diesen Antrag im wesentlichen mit der Behauptung, dass die beanstandete Auskündigung unter keinen Umständen als Ausverkauf im Sinne des Art. 3 des bündnerischen Gesetzes über den Markt-und Hausier- verkehr betrachtet werden könne. Er legt eine Anzahl Inserate und Anzeigen vor, in denen die frühern und die jetzigen Verkaufspreise deutscher Bücher einander ge- genübergestellt sind, ferner verschiedene Zuschriften von Buchhändlern anderer Schweizerstädte, die die fragliche Aufschrift als erlaubt betrachten, endlich eine Erklärung von vier Buchhändlern von Chur, dass sie eine solche Auskündigullg nicht als unzulässig, sondern als zweckdienlkh ansehen und darin « absolut keine illoyale Konkurrenz erblicken. » Der Kleine Rat von Graubünden trägt auf Abweisung Handels-und Gewerbefreiheit. N° 29. 219 der Beschwerde an. Durch die Praxis sei die Ankündi- gung einer ausserordentlichen Preisermässigung einem Ausverkauf gleichgestellt worden. Bei Gegenüberstel- lungen, wie hier eine vorliege, werde das Publikum in den Glauben versetzt, dass es sich um eine besonders günstige Kaufsgelegenheit handle. Der Kleine Rat habe den Begriff des freiwilligen Ausverkaufs stets so ausgelegt, das entspreche dem Sinn des Gesetzes und sei nicht verfassungswidrig. Die vom Rekurrenten erst dem Bundesgericht vorgelegten Bescheinigungen und Er- klärungen von andern Buchhändlern seien nicht zu berücksichtigen. Seinerseits legt der Kleine Rat die Auskünfte ein, die er von dem Polizei departement von St. Gallen und der Polizeidirektion von Zürich über die Frage eingeholt hat und die dahin lauten, dass die Auskündigungen als patentpflichtig betrachtet würden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Staatsrecht.
patentpflichtig erklärt, zur Nachzahlun, einer Patent-
taxe verhalten und in eine Busse verfälllt. worden ist
zeigten, wie feststeht, weder einen Ausverkauf, noch einel:
vorübergehenden
Gelegenheitskauf zu billigern als den
normalen Preisen an, sondern wollten rlur diejenigen,
welche die Auslagen betrachteten,
darauf hinweisen,
dass die
damit bezeichneten Bücher gegenüber früher
zu einem niedrigern Preise verkauft werden. Der Grund
dafür lag nicht in dem Bestreben, mit einem Stock
Ware aufzuräumen oder durch Gewährung abnormal
billiger
Preise einen höhern Absatz als die Berufsgenossen
zu erzielen. soqdern in der Absicht, die Buchliebhaber
darauf aufmerksam zu machen, dass und um wie viel
die deutschen Bücher wegen
der Währungsverhältnisse
gegenüber früher bilJiger zu stehen kommen
und dass,
was längere
Zeit als ungehörig empfunden worden war,
die Buchhändler
nicht mehr den ganzen Kursgewinn
für sich behielten, sondern einen Teil
davon den Käufern
zukommen liessen. Das
ist nun selbstverständlich kein
Ausverkauf,
der voraussetzt, dass ein Lager ganz oder
teilweise abgestossen oder 'zu billigern
Preisen abgesetzt
werden
wil1. Höchstens kann gesagt werden, da'3s bei
Personen, die die Verhältnisse des Büchermarktes
nicht
kennen, durch jene Angaben die Meinung erweckt werden
mochte,
es handle sich wn einen Aus-oder Gelegen-
heitsverkauf.
Das kann aber nicht dazu ftihren solche
Angaben
unter die Patentpflicht zu stellen. Die trifft
nach bündnerischem Recht nur Ausverkäufe, worunter
doch nur das
Kleinen Rate nicht vorlagen. Was vom gewerbepolizm-
lichen
Standpunkt aus verlangt werdirklich vor sich gehende oder beabsichtigte
Geschäft verstanden werden kann, das einen abnormalen
Charakter trägt. Wenn nun auch durch die Aufschriften.
die
der Rekurrent brauchte, bei einem Teil des Publikums
die Auffassung erweckt werden mochte, dass es sich
um
eine besonders günstige Kaufgelegenheit handle, so
war dies, wie auch der Kleine Rat zugibt, nicht allgemein
der Fall, da ein Teil der Käufer und zwar wohl die Mehr-
zahl jedenfalls den Grund
der Anzeigen kannte, und es
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 29.
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war auch nicht die Absicht des Rekurrenten, einen
Irrtum in dieser Richtung zu erregen, wie sich daraus
ergibt, dass er sich gleich nach der Verzeigung erboten
hat, die Aufschrift in einer Weise zu ändern, dass der
Grund der Preisdifferenz für jedermann ersichtlich war.
Davon, dass die Auferlegung einer Patenttaxe zum
Schutze der Käufer gerechtfertigt war, kann danach von
vornherein keine
Rede sein. Aber auch die Konkur-
rentn sehen in den Aufschriften nicht die Ankündigung
eines Ausverkaufs oder auch
nur den Versuch einer
unehrlichen Konkurrenz, wie sich aus
den vom Rekur-
renten vorgelegten Bescheinigungen und Erklärungen
ergibt. Diese können vom Bundesgericht, da es di:
Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Auflagen freI
zu prüfen hat, berücksichtigt werden, trotzdem sie ?en konnte, wr
nicht die Erlegung einer Patenttaxe, sondern nur dIe
Änderung
der Form der Aufschriften in dem. Sin?c,
dass der Grund der Preisdifferenz daraus ersIChtlIch
war. Dazu hat sich der Rekurrent bereit erklärt. Wenn
der Kleine Rat sich damit nicht begnügte, sondern den
Rekurrenten patentpflichtig erklärte und ihm wegen
Nichtbeachtung
der Patentpflicht eine Busse auferegte.
so ist er damit offensichtlich über das Gesetz hinaus
gegangen
und hat damit gleichzeitig den Grundsatz der
Handel-und Gewerbefreiheit verletzt. Hier steht der
Erhebung einer Patenttaxe kein allgemeines öfentlich
sondern nur ein fiskalisches Interesse zur SeIte, da dH"
beanstandeten Aufschriften weder einen Ausverkauf
oder einen ähnlichen Vorgang anzeigen, noch darauf
berechnet sind, . eine derartige Vorstellung zu erwecken,
dem
Publikum vielmehr nur erwünscht sein können
und den Konkurrenten nicht schaden. Dass die klein-
rätliche
Praxis in weitgehendem Masse die Ankündigung
von Preisermässigungen patentpflichtig erklärt haben
mag, ist für die bundesgerichtliche Beurteilp.ng des vor-
222 Staatsrecht. liegenden Falles ohne Belang, wie auch die Ansichts- äusserungen des Polizeidepartements St .. Gallen und der Polizeidirektion Zürich dafür nicht massgebend sein körinen,. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom 26. April 1920 aufgehoben. III. N1EDERLASSUNGSFREIHEIT LffiERTE D'ETABLISSEMENT 30. t7rteil vom 14. Kai 1oaO i. S. Wiehert gegen Appenzell A.-Bh. Art. 45 BV. Der Verlust der bürgerlichen Ehren und 'Rechte infolge fruchtloser Pfändqng kann die Verweigerung der Niederlassung nicht rechtfertigen. A. -Dem Rekurrenten, Bürger des Kantons ScbW)"z. wurde von der Polizeidirektion des Kantons Appenzell A.-:-Rh. die Niederla'ssung in Herisau verweigert, und diese Verfügung hat der Regierungsrat am 31. März 1920 bestätigt, weil der Rekurrent im Kanton St. Gallen, wo er früher wohnte, schon wiederholt gerichtlich bestraft worden war. B. -Gegen diesen Entscheid hat Wicbert am 13. April 1920 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben und der Gemeinderat von Herisau anzu- weisen, ihm die Niederlassung zu gewähren. Er beruft sich auf Art. 45 BV, indem er geltend macht, dass er im vollen Besitz der bürgerlichen Rt: chte und Ehren sei. Niederlassungsfreiheit. No 30. 223 C. -Der Regierungsrat beantragt Abweisung der Beschwerde, indem er ausführt: « Wie aus dem bei- » liegenden Vorstrafenbericht hervorgebt, hat Wiehert » wegen Betrug, Unterschlagung, Hehlerei und Urkun- » denfälschung mehrere nicht unbedeutende Vorstrafen » erlitten. Letztmals wurde er vom Kantonsgericht St. l) Gallen 3m 6. Juli 1917 wegen fortgesetztem Betrug, » Begünstigung zum Betrug, Gebrauch einer falschen » Privaturkunde zu einem Jahr Arbeitshaus verurteilt. » Ferner ist Wiehert wegen fruchtloser Pfändung bis » zum 18. August 1920 in den bürgerlichen Ehren und » Rechten eingesteUt. Anlässlich seiner Anmeldung in » Herisau hat Wiehert sich als Stieker eintragen lasen, » während aus dem beiliegenden Inserat, das er chon )} wiederholt in der « Appenzeller-Zeitung» einrücken » liess, hervorgeht, dass derselbe bereits schon als Arztner » tätig ist. Es besteht wohl kein Zweifel, dass wir es hier » mit einem höchst umauberen Element zu tun haben » und es bestünde daher bei einer allfälligen Erteilung » der NiederlabSungsbewilligung, die in diesem Falle dann » auch die Ausübung der ärztlichen Praxis in sich schlies- » sen würde, die Wahrscheinlichkeit, dass Wiehert den » hiesigen BerördeI' bald genug zu scrafft>n ma hen » müsste. » Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 45 Abs. 2 BV kann die Niederlpssung einem Schweizerbürger nur dann verweigert werden, wenn er iIÜolge eines str8fgerichtlichen Urteils nicht im Be- sitze der bürgerlicben Rechte und Ehffn ist. Dhse Vor- aussetzung ist im vorliegenden Falle offf'nbar nicht vorhpnden. DeI Rekurrent ist zwar übel b, leumdet und scbon wiederholt, zum Teil für schwere Vergehen, ge- richtlich bestraft worden, aber unter den Strafen, die ihn getroffen haben, befindet sich der Verlust der bürger- lieben Rechte und Ehren nicht. AS 46 I -19tO 15
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