BGE 46 I 187
BGE 46 I 187Bge26.06.1919Originalquelle öffnen →
180 Staatsrecht. nur eine scheinbare ist. Dasselbe gilt für die weitere Tatsache, dass sie daneben in neuerer Zeit auch noch andere Schiffahrtsgesellschaften vertritt und andere Nebengeschäfte betreibt, weil es sich dabei eben nach dem Vertrage immer nur um eine nebensächliche, vor der- jenigen für den Lloyd in den Hintergrund tretende Tätigkeit handeln kann, für welche überdies dessen ausdrückliche Zustimmung nötig ist. Welche Folgen sich aus der Bejahung der grundsätz- lichen Steuerpflicht der Rekurrentin im Kanton Zürich für diejenige der A.-G. Meiss & eie ergeben, d. h. in welchem Umfange daneben auch noch eine Besteuerung dieser zulässig ist, ist z. Z. nicht zu untersuchen, weil ein Rekurs ihrerseits nicht vorliegt und auch die" Beschwerde des Lloyd selbst die Verletzung des Art. 4 nicht etwa in der gleichzeitigen Besteuerung der A.-G. Meiss& eie und des Lloyd, sonderu ausschliesslich darin erblickt, dass die Voraussetzungen für die Begründung eines Steuerdomi- zils in der Person des Lloyd willkürlich als gegeben betrachtet worden seien und daher jedenfaHs sei n e Besteuerung unhaltbar sei, ein Standpunkt, der sich nach dem Gesagten als unbegründet erweist. Im übrigen könnte auch jene Frage nicht wohl gelöst werden, ohne dass feststeht, in welcher Weise die beiden Unternehmun- gen nebeneinander herangezogen werden sollen, d. h. ohne dass darüber eine Taxation vorliegt. Diese ist aber nicht Sache der Finanzdirektion und des Regierungs- rates, sondern der von ihnen getrennten Einschätzun{fs- l"l behörden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Gleichheit vor dem GeseLl.. i'o;4 26. 187 26. tTrtei1.,om 7. Kai 1920 i. S. Christoph Meria.nsche Stiftung gegen Siaatssttuerrekurskommission Basel-Landschaft. Kantonales Steuerrecht (Baselland). Willkürliche Ausdehnung des Einkommensbegriffs liegend in a) der Heranziehung VOll vermuteten künftigen Spekulationsgewinnen aus der Ver- äusserung von Liegenschaften oder der Wertzunahme solcher ohne besonderen letzteres gestattenden Rechtssatz bei Fest- stel1ung des steuerbaren Einkommens; b) der Besteuerung des Eigentümers einer verpachteten Liegenschaft nicht nur für den wirklich bezogenen Pachtzins, sondern für die höhere Summe, die er bei einer Neuverpachtung als solchen erhalten könnte, bezw. die innertdes Gesamtertrages der Liegenschaft die « Grundrente» im Gegensatz zu dem dem Pächter zu- zuweisenden «Arbeitseinkommen» darstellt. A. -Die Rekurrentin ist eine unter der Aufsicht der Behörden der Bürgergemeinde Basel stehende öffentlich- rechtlich organisierte Stiftung, deren Einkünfte satzungs- gemäss für die Unterstützung der städtischen Armen- anstalten und für andere städtische Zwecke verwendet . werden. Sie besitzt in den basellandschaftlichen Ge- meinden Ariesheim, Birsfelden, Münchenstein, Muttenz, Pratteln, Reinach und Wintersingen Liegenschaften, die bis auf die in Muttenz und Pr:nteln ~legenen Waldungen verpachtet sind. Nach Art.57 der basellandschaftlichen Verfassung vom 4. April 1892, der « bis zum Erlass eines neuen Steuergesetzes » die Grnndlage des basellandschaftlichen Steuerrechts bildet, werden Einkommen und Vennögen nebeneinander besteuert. Das Verhältnis der Belastung ist gemäss Ziff. 2 ebenda 1 : 5. Ueber die Einschätzung des Vennögens und die Bestandteile des steuerbaren Ein- kommens bestimmen Ziff. 5 und 6, dass Gebäude, Grund- stücke und Fahrhabe unter Abzug der darauf haftenden Schulden « zum wirklichen Verkaufswerte }) einzusetzen
188
Staatsrecht
und als Einkommen auch « Zinsen und Dividenden von
Kapitalien» zu versteuern seien.
Im Jahre 1919 fand gemäss einem Landratsbeschlusse
vom 23. Dezember 1918 eine allgemeine Neueinschätzung
aller Pflichtigen auf Grund von Selbsttaxation
statt.
Ueber die Bewertung des Einkommens aus dem in Arles-
heim, Birsfelden, Münchenstein und Muttenz gelegenen
Grundbesitze der Christoph Merianschen Stiftung ent-
stand zwischen dieser und den Steuerbehörden Streit.
Die
Stifung hatte dafür Selbsttaxationen eingereicht,
welche den aus den Liegenschaften gezogenen
Pacht-
zinsen entsprachen, nämlich:
für Arleshenn 4000 Fr. bei einem Katasterwert der
Liegenschaften von
215,000 Fr. ;
für Birsfelden 2700 Fr. bei einem Katasterwert der
Liegenschaften von
263,400 Fr. ;
für Münchenstein
14,000 Fr. bei einem.Katasterwert
der Liegenschaften von 1,271,100 Fr. ;
für Muttenz
16,000 Fr. bei einem Katasterwert der
Liegenschaften von
883,000 Fr.
Nachträglich wurden die' Selbsttaxationen in München-
stein und Muttenz teils wegen höheren Holznutzens als
vorhergesehen, teils wegen einer inzwischen erfolgten
Er-
höhung einzelner Pachtzinse auf 17,000 und 20,000 Fr.
erhöht. Die kantonale Taxationskommission setzte dem-
gegenüber das steuerpflichtige Einkommen fest auf je
8000 Fr. für Arlesheim und Birsfelden, 76,000 Fr. für
Münchenstein und
35,000 Fr. für Muttenz. Die dagegen
gerichteten Rekurse der Stiftung wurden von der
Staatssteuer-Rekurskommission
am 11., 18. und 24. Sep-
tember 1919
mit der Begründung abgewiesen,dass als
Einkommen mindestens der
Ertrag des reinen Vermögens
zu 4
% berechnet, d. h. eine 4 %ige Vermögensrente zu
versteuern sei, ein Grundsatz der durchwegs angewendet
werde.
R. -Gegen diese Entscheide der Staatssteuer-Rekurs-
kommission
hat die Christoph Meriansche Stiftung die
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 26.
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staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er-
griffen mit dem Antrage, dieselben seien aufzeb u.nd
es seien die Selbsttaxationen der Rekurrentm fur Ihr
Einkommen aus den Gemeinden Arlesheim, Birsfelden,
Münchenstein und Muttenz
als massgebend anzuerkennen.
Es gehe
nicht an, so wird ausgeführt, em Pflichtigen als
Einkommen einfach eine generell bestImmte
Rente vom
Kapitalwerte des Vermögens, ohne Rücksicht auf den
tatsächlichen
Ertrag desselben zu belasten. Bisher sei
denn auch nicht so verfahren worden. Vielmehr habe
man, wenigstens der Rekurrentin gegenüber,
su:
ts
auf
die wirklichen Einnahmen abgestellt. Weder dIe
KV
noch das Gesetz von 1901 über die Steuerpflicht der
Korporationen, Aktiengesellshaften, Ge?ossen.schaften
und ähnlicher Verbände enthIelten allerdmgs eme ?,m-
schreibung des Einkommensbegriffs. Wohl ab fme
sich eine solche in § 141 des Gesetzes von 1881 uber die
Organisation und Verwaltung der Gemeinden, w als
Einkominen bezeichnet werde
« der Gesamtbetrag Jeder
Art von Verdienst und Gewinn », u. a. auch der « us
Pachtzinsen von Liegenschaften» gezogene. Was. hier
vernünftigerweise
für die Gemeindesteuer vorgeschneben
werde, müsse auch für die Bestimmung dessen gelten,
was dem Staate gegenüber als Einkommen zu versteuern
sei. Die Rekurrentin habe demnach ein
Recht darauf,
dass die Einschätzung
nach' den von ihr angegebenen
wirklichen Einkommensfaktoren
-Pachtzinse ud
Holznutzen -erfolge. Ein anderes Vorgehen seI WIll-
kür und Rechtsverweigerung. Dass die Veranlagung nach
basellandschaftlichem Steuerrecht jeweilen für drei
Jahre
geschehe, ändere daran nichts. Es. folge. daraus nur, dass
derselben das mutmassliche
WIr k 11 c he Du r.c h-
s c h n i t t s j a h res ein kom m e n während dieser
Periode zu Grunde zu legen sei, nicht dass statt dessen
als solches einfach ein willkürlich bestimmter
Prozen
satz des Vermögens eingestellt werden dürfe. EventlleJJ
verstiessen die angefochtenen Einschätzungen auch
Staatsrecht. Art. 46 Abs. 2 BV, indem sie im Erfolg darauf hinaus· laufen, nicht nur das Einkommen der Rekurrentin aus ihrem basellandschaftlichen Grundbesitze, sondern auch noch einen Teil desjenigen aus ihrem übrigen, der basel- städtischen Steuerhoheit unterstellten Vermögen in Basel- Land zur Steuer heranzuziehen. Dass Basel-Stadt von der Rekurrentin wegen ihres gemeinnützigen Charak- ters keine Steuern erhebe, sei dabei gleichgiltig. C. -Der Regierungsrat von Basel-Land hat namens der Staatssteuer-Rekurskommission auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Er macht zunächst in tatsäch- licher Beziehung darauf aufmerksam, dass die Rekur- rentin ihren Bodenbesitz in Basel-Land zu Spekulations- zwecken benütze. So hahe sie das Rothausgut in Muttenz am 12. Dezember 1906-um 325,000 Fr. gekauft und am 16. Februar 1918 einen Teil davon um 1,357,000 Fr. weiterveräussert, während der Rest im Katasterwerte von 446,000 Fr. ihr noch verblieben sei. Für den dabei erzielten Gewinn habe sie dem Staate Basel-Land keiner- lei Steuer bezahlt. Schon, die Lage der Liegenschaften der Stiftung weise auf den mit dem Ankauf verfolgten Zweck hin, indem sich dieselben durchwegs entweder an der Peripherie der Stadt Basel -oder im Industr'egebiet der projektierten Rh,einhafenanlagen Birsfelden und Au und des im Bau begriffenen Rangierbahnhofes auf dem Muttenzer Felde oder dann in guter (Bau-) Lage im Birs- tal befänden. Einzig der verhältnismässig kleine Grund- besitz im Banne Wintersingen trage rein landwirtschaft- lichen Charakter. In rechtlicher Beziehung wird einge- wendet: Die Selbsteinschätzungen der Merianschen Stif- tung seien seit langem zu niedrig gewesen und hätten einmal berichtigt werden müssen. Für die Vermögens- besteuerung würden noch immer die alten, dem Verkehrs- werte nicht mehr entsprechenden Katasterschatzungen von 1913 zu Grunde gelegt. Die Schätzung des Einkom- mens sei von der Taxationskommission entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, unter Benützung der ihr Gleichheit vor dem Gesetz. Ku :w. 191 sonst zur Verfügung stehenden Anhaltspunkte nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen worden. Die Liegenschaften der Rekurrentin seien in landwirtschaft- licher Beziehung als grosse Mittelbauern-und Gross- bauernbetriebe anzusehen, zumeist eben gelegen und von günstiger Beschaffenheit für den Ackerbau. Nach den Untersuchungen des schweizerischen Bauernsekretariates über die Rentabilität der schweizerischen Land~irtschaft im Erntejahr 1917-18 (Heft 2 des landwirtschaftlichen Jahrbuches der Schweiz für 1919) habe der Reinertrag in Prozenten des Aktivkapitals für Grossbauern-, Mittel- bauern-und Kleinbauernbetriebe betragen im Jahre 1915: 7.68, 6.12 und 4.41 % ; im Jahre 1916: 9.48, 8.29 und 5.49%; im Jahre 1917: 11.72, 10.92 und 8.04%. Das Jahr 1918 dürfte noch besser abgeschlossen haben. Wenn dennoch die Taxationskommission 4 % als Norm ange- nommen habe, so sei dies mit Rücksicht auf die bisher bescheidene Verzinsung des kleinbäuerlichen Grund- besitzes geschehen, der in erster Linie Arbeitsgelegenheit sei. Für die Zukunft müsse wenigstens inbezug auf Gross- betriebe eine Erhöhung vorbehalten werden. Niedriger, . auf 3 %, sei man nur da gegangen, wo besondere Leistun- gen des Pflichtigen an die Allgemeinheit ein Entgegen- kommen gerechtfertigt hätten. Der Ansatz von 4 % stelle. dabei den Reinenrag oder die Rente des Bodens, als.· die rechnerische Grösse zur Bestimmung des Einkommens dar, welches der Verpächter aus dem Gute ziehe, unter Ausscheidung des Arbeitseinkommens, das dem Pächter zufalle und von ihm zu versteuern sei. Wenn die Pacht- zinseiunahmen der Rekurrentin tatsächlich geringer sein sollten, sie also einen Teil der Bodenrente ihren Pächtern überlasse, so berühre dies die Steuerbehörden nicht; sie seien berechtigt, sich an die richtige Trennung von Rente und Arbeitseinkommen zu halten. Eine so niedrige Ansetzung der Pachtzinsen, wie sie den Angaben der Rekurrentin zu entnehmen wäre, liesse sich denn auch nicht erklären, wenn nicht eben der Hauptzweck des AS 46 I -1920 13
192 Staatsrecht. Grundbesitzes in der Ausnützung des jährlichen Wert- zuwachses des Bodens als Spekulations objekt bestünde. Dieser Gewinn, welcher aufgespeichert und dann beim Verkauf in bar umgesetzt werde, sei es, welcher die eigent- liche Kapitalverzinsung bilde, während die Einkünfte aus Verpachtung und Holzschlag sich mehr nebenbei bei der Verwaltung der Güter ergeben. Es lasse sich aber fragen, ob nicht auch ein solcher jährlicher sicherer Wert- zuwachs neben dem übrigen Reinertrag als Einkommen zu versteuern sei, solange wenigstens als einerseits die Güter nicht zum wirklichen Verkehrswert für die Ver- mögenssteuer .eingesetzt und infolgedessen auch das Ein- kommen (die Vermögensrente) nicht von jenem berech- net, andererseits der Mehrerlös beim Verkauf über den Katasterwert hinaus keiner Spezialsteuer unterstellt werde. Mangels einer -gesetzlichen Bestimmung des Ein- kommensbegriffs in der KV oder im Gesetz vom 1. Au- gust 1901, seien dafür die anerkannten Lehrim der Finanz- wissenschaft massgebend. Diese stünden aber einer Aus- scheidung der Einkommensfaktoren in Arbeitseinkommen und Vermögensrente, wie sie bei der Taxation von 1919 und übrigens schon im Jahre 1918 allgemein durchge- . führt worden sei, nicht entgegen. Die im Gemeindegesetz enthaltene Definition des steuerpflichtigen Erwerbes und Einkommens sei für' die Staatssteuer . nicht massgebend, wie denn auch die Staats-und Gemeindesteuerrötel kei- neswegs übereinstimmten. Wenn die kantonale Direktion des Innern bei Zustellung der staatlichen Selbsttaxations- formulare für 1919 die Gemeinderäte angewiesen habe, die Veranlagung zur Gemeindesteuer mit derjenigen zur Staatssteuer iI.l Einklang zu bringen, so habe dies nur den Sinn gehabt, dass bei letzterer sich ergebende Ver- änderungen in den Vermögens- und Einkommensver- hältnissen einzelner Pflichtiger auch dort berücksichtigt werden sollen. Da nach dem Gesagten nicht einmal das ganze aus dem basellandschaftlichen Grundbesitze der Re- kurrentin fliessende Einkommen erfasst worden sei, könne auch von Doppelbesteuerung nicht gesprochen werden. Gleichheit 'Yor dem Gesetz. N° 26. 193 D. -In der Replik weist die Rekurrentin die Behaup- tung zurück, dass sie Liegenschaftsspekulation betreibe; sie führt aus, wie sie dazu gekommen sei, Güter in Basel- Land zu erwerben, nämlich aus dem Gesichtspunkte einer satzungsgemässen Vermögensverwaltung ; dabei be- streitet sie nicht, beim Verkauf eines Teiles des Rothaus- gutes einen erheblichen Gewinn gemacht zu haben. Wenn der Kanton Basel-Land keine Möglichkeit habe, solche Verkaufsgewinne zu erfassen, so möge er seine Steuer- gestzgebung ausbauen. Den jährlichen nicht realisierten Wertzuwachs des Bodens als Einkommen zu besteuern, sei ausgeschlossen; es würde darin eine Ausdehnung des Einkommensbegriffs liegen, die nur durch die Gesetz- gebung, nicht durch biosse Interpretation geschehen könnte. Die Feststellungen über die Rendite der schwei- zerischen Landwirtschaft in den letzten Jahren seien für die Entscheidung des Falles unerheblich; weil der Umfang der Steuerpflicht der Rekurrentin, welche ihre Güter ja verpachtet habe und die Landwirtschaft nicht in Regie betreibe, sich nicht nach dem, was sie daraus allenfalls ziehen könnte, sondern was sie tatsächlich ein- nehme, bestimme. Wenn der Päch'ter infolge besonders günstiger Pachtbedingungen ein höheres als das gewöhn- liche Einkommen habe, so sei eben er entsprechend mehr, zu besteuern. Ohne abweichende Gesetzesbestimmung dürfe unter Einkommen nut verstanden werden, was man gemeinhin darunter zu verstehen pflege, nämlich der Ertrag des Berufes, Gewerbes, der Arbeit einer- seits, die Rendite der Kapitalien und des sonstigen Vermögens andererseits. Damit stimmten denn auch die Vorschriften des Gemeindegesetzes überein. Es gehe aber nicht an, ohne dass positive Normen die Unter- scheidung forderten, unter Berufung auf angeblich an- erkannte Lehrsätze der Finanzwissenschaft zwei ver- schiedene kantonalrechtliche Einkommensbegriffe zu schaffen, den einen für die Staats-, den andern für die Gemeindesteuern. E. -Die Duplik beharrt darauf, dass der grösste Teil
19i Staatsrecht. des Grundbesitzes der Rekurrentin in Basel-Land spe- kulativen Zwecken diene. Da es sich um das' durchschnitt- liche Einkommen für die Jahre 1919-21 handle, könnte keinesfalls einfach auf die Pachtzinseinnahmen für 1919 . abgestellt werden, wie denn auch die Rekurrentin in der kantonalen . Rekurseingabe nachträglich selbst bei zwei ~iegenschaften die erhöhten Pachtzinsen für 1920 ein- gestellt habe. Dazu komme, dass dieselbe, zweifellos in der Absicht, eine solche Erhöhung allgemein durchzu- setzen, allen ihren Pächtern für das Jahr 1920 gekündigt habe und überhaupt die Pachten meist nur auf ein Jahr abschliesse, sodass die eingelegten Verträge auch des- halb nicht massgebend sein könnten. Vom Instruktions- richter aufgefordert, sich über das Verhältnis der Ein- kommensbesteuerung des Grundeigentümers einerseits und des Pächters andererseits noch genauer auszuspre- chen, hat der Regierungsrat erwidert : nach den bei der Taxation für 1919 durchwegs befolgten' Grundsätzen hätten zu· versteuern : ({ 1. Der G run d b e s i t zer, der sei n I a n d _ wirtschaftliches 'Gut selber bewirt- schaftet: Seinen A r bei t s ver die 11 s t, bestehend aus: a) Arbeitseinkommen der Familienmitglieder, gewertet zu 1800 bis 2600 Fr. für jede eigene männliche Arbeits- kraft; für weibliche Arbeitskräfte entsprechend weniger, in ganz grossen Betrieben 'Vor allem der Meister noch etwas höher; b) Unternehmergewinn an Dienstboten, gewertet je nach den Verhältnissen zu 200 bis 400 Fr. pro Dienst- boten. Seinen Ver m ö gen s e r t rag = Ertrag des reinen Vermögens (nach Abzug sämtlicher Schulden): a) vom Liegenschaftskapital (Gebäude und Grund- stücke) berechnet zu 4% ; b) vom Betriebskapital (Vieh und Fahrhabe, Kapita- lien und Guthaben) berechnet zu 4 bis 5 %. Gleichheit vor dem Gesetz. No 26. 2. Der G run d b es i t zer, der sein landwirtschaft- liches Gut ohne Vieh und Fahrhabe usw. ver pa eh t e t, den Ertrag vom Liegenschaftskapital (oben sub 1). 3. Der P ä c h t e r eines landwirtschaftlichen Gutes, der Vieh und Fahrhabe zu eigen besitzt, das Arbeitsein- kommen der Familienmitglieder, den. Unternehmerge- winn an den Dienstboten, sowie den Ertrag des eigenen Betriebskapitals, und zwar alle drei Posten zu den glei- chen Ansätzen wie sub 1. » Nach diesen Grundsätzen sei auch hier verfahren und dabei wie in allen ähnlichen Fällen strenge darauf ge- halten worden, dem Grundeigentümer nur die Grund- rente, dem Pächter dagegen die übrigen aus dem Be- triebe der Landwirtschaft sich ergebenden Einkommens- faktoren in Rechnung zu stellen. Zum Schlusse werden Angaben über die Höhe der amtlichen Einkon:mens- taxationen der einzelnen Pächter der Rekurrentm ge- macht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-Nun enthält das dergestalt in die Verfassung au
genommene basellandschaftliche Statssteuerrecht .kel-
nerlei besondere Vorschriften
über die steuerrechthche
Behandlung von Erträgnissen und Nutzungen aus Grund-
besitz. Die Steuerpflicht derselben ergibt sich nur auf
dem Wege der Schlussfolgerung daraus, dass in Art. 45
196
Staatsrecht.
litt. g, 46 und 57 Ziff. 2 und 3 KV nehendem Vermögen
auch {( das Einkommen» als Steuerobjekt bezeiclulet,
für die Besteuerung beider der Grundsatz der Progres-
sion aufgestellt und das Mass ihrer Belastung festgesetzt
wird. Einkommen ist aber sowohl nach dem Sprach-
gebrauche als nach der Volkswirtschaftslehre, auf die
der Regierungsrat abgestellt wissen will, nicht was je_
mand aus seinem Vermögen ziehen könnte, sondern was
er daraus wirklich zieht, also von der Aneignung des .Na-
turalertrages einer Sache durch eigenen Gebrauch der-
selben (z. Wohnen im eigenen Hause) abgesehen, nur die
Einkünfte,
die ihm sei es als reine Kapitalrente, sei es
als Ergebnis einer
mit Hilfe der Sache ausgeübteu wirt-
schaftlichen Tätigkeit
in einer bestimmten Periode zur
Bestreitung seiner Bedürfnisse, ohne Schmälerung des
Vermögens
selbst, tatsächlich zur Verfügung stehen.
Dafür, dass die basellandschaftliche Verfassung den Be-
griff
in einem weiteren uneigentliehen Sinne fasse, sind
irgend welche
Anhaltspunkte nicht beigebracht "Worden.
Für das Gegenteil spricht schon die positive Vorschrift
des Art. 57 Ziff. 5, wonach als Einkommen auch « die
Zinsen und Dividenden von Kapitalien » zu versteuern
sind, worunter nach
der Fassung nur effektive Erträg-
nisse verstanden sein können .. Ferner die von der Rekur-
rentin angerufene BeStimmung des Gemeindegesetzes von
1881.
Wenn sie auch formell nur für die Gemeindesteuern
nicht für die Staatssteuer gilt, so darf doch solange nicht
angenommen werden, dass der Einkommenshegriff bei
heiden ein verschiedener sein soll, als
nicht unter ein-
ander abweichende ausdrückliche Gesetzesvorschriften zu
dieser Annahme nötigen. Ein Betrag, den eine Person nie
eingenommen
hat, der daher niemals zu ihrer Verfügung
stand und den sie sich auch nicht etwa in Gestalt des
. Eigengebrauchs einer nutzbaren Sache indirekt ange-
eignet
hat, kann daher begrifflich unmöglich zu ihrem
Einkommen gerechnet werden (vgl. dazu den entspre-
chenden,
das graubündnerische Steuerrecht betreffenden
GlelChhelt vor dem Gesetz. N° 26.
197
Entscheid in Sachen Elektrizitätswerk Davos A.-G.vom
3. Februar 1919 (AS,45 I S. 6, Erw. 1).
Es geht daher schlechterdings nicht an, wie es die Be-
schwerdeantwort verscht, einen vermuteten k ü n f -
t i
gen Spekulationsgewinn aus der Veräusserung von
Liegenschaften als steuerpflichtiges Ci Einkommen» zu
erklären. da ein solches auf alle Fälle erst mit dem tatsäch-
lichen Verkauf erzielt würde und nicht zum voraus
eskomptiert werden kann, bis
zu dem den Gewinn aus-
weisenden
Kaufvertrage übrigens auch nur ganz will-
kürliche Schätzungen jenes möglich wären. Aber auch
eine wirkliche Wertzunahme, welche das Grundstück
in folge des
Steigens der Bodenpreise in der Gegend er-
fährt,
kann nicht in dieser Weise steuerrechtlich erfasst
werden: es handelt sich dabei um eine Vermögensver-
mehrung, die da, wo wie
in Basel-Land Vermögens-und
Einkommensbesteuerung getrennt sind, bei der Veran-
lagung
zur ersteren durch Revision des Katasterwertes
berücksichtigt werden mag, unmöglich aber der letz-
teren unterstellt werden kann, es wäre denn, dass eine
positive Gesetzesvorschrift -wie sie
z. B. in § 13 des
baselstädtischen Steuergesetzes eIithalten
ist -eine
solche Ausdehnung des Einkommensbegriffs
über seinen
eigentlichen
und ursprünglichen Sinn hinaus besonders
vorsehen
und gestatten würde.
Dasselbe
gilt für den Versuch, als Ertrag des Vermö-
gens allgemein einen
be8timmten Bruchteil des Kapital-
,vertes desselben in Rechnung zu stellen. Es wird damit
in unzulässiger Weise an Stelle des individuellen wirk-
lichen Einkommens des Pflichtigen ein
blO8lil mögliches,
das Durchschnittseinkommen der
Personen, die sich in
einer bestimmten Vermögens)age befinden, als Steuer-
objekt gesetzt. Damit soll nicht verkannt werden, dass
die genaue Feststellung
und Berechnung des Einkommens
aus Grundbesitz, zumals
aus landwirtschaftlich bewor-
benern,
auf erhebliche Schwierigkeiten stösst. Es würden
dazu
auf Seite des PflichtBen eine genaue kaufmänni-
Staatsrecht.
sch~ Buchführung oder doch fortlaufende vollständiGe
ufzeichungen über die aus der Bewirtschaftung e
zielten Emnahmen mit Einschluss der selbst verzehrten
Naturaleträgnisse und die damit :verbundenen Ausgaben
nd Gewmnungskosten gehören, eine Voraussetzung, die
m den seltensten Fällen erfüllt sein wird. Beim Fehlen
solche ufschriebe ist es unmöglich, ohne Schätzungen
und FIktionen, auf der allgemeinen Erfahrung beruhende
mehr oder minder theoretische Annahmen durchzu-
kommen.
Es wird deshalb grnndsätzlich nicht beanstandet
werden können, wenn
zur Bestimmung des Einkommens
aus selbst
bewrbenem Grundbesitz gewisse allgemeine
Normen, Durchschnittsansätze, aufgestellt werden, vor-
ausgesetzt, dass dabei den verschiedenen denkbaren Be-
nutzungsarten
und Betriebsweisen Rechnung getragen
und dem Pflichtigen der Nachweis, dass sein Einkommen
infolge besonderer
Umstände tatsächlich unter der Norm
bleibt, gestattet wird. Die Aufstellung eines einheitlichen
Satzes für jede Art von Grundbesitz ohne Rücksicht auf
jene erfahrungsgemäss den
Ertrag beeinflussenden Mo-
mente und der Ausschluss' des letzteren Beweises, selbst
bei Anrufung dafür an sich tauglicher
und erheblicher
Beweismittel, müsste auch
hier-als Willkür bezeichnet
werden, weil beides
mit dem System der Eillkommens-
ese~erung, das grundsätzlich die Berücksichtigung der
mdividuellen Verhältnisse des Pflichtigen, die Ermitt-
lung sei n er wirklichen Eiilkünfte fordert, nicht ver-
einbar ist.
Die erwähnten Gründe, welche die Ersetzung der
(ye-
l:>
nauen Berechnung durch SchätzunGen als zulässiG und
• l:> l:>
bIS zu einem gewissen Grade unentbehrlich erscheinen
lassen, entfallen aber da, wo der Eigentümer sein Grund-
stück nicht selbst bewirbt, sondern es an einen
Dritten
gegen Zins verpachtet oder vermietet hat, da hier sein
Einkommen daraus in einer gegebenen festen Grösse,
dem .Miet-oder Pachtzins besteht,
zu deren Ermittlung
es kemer Schätzung bedarf, sondern die sich an Hand der
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 26. 199
Miet-und Pachtverträge und durch Befragung des Mie-
ters bezw. Pächters jederzeit zahlenmässig genau fest-
stellen lässt. Auch wenn sich der Verpächter nicht aller
Nutzungen begeben, sondern sich einzelne vorbehalten
hat, kann deren Wert der Natur der Sache nach nicht
schematisch, nach einem für den Liegenschaftsertrag
als
Ganzes aufgestellten Satz, sondern nur individuell nach
der Eigenart und dem
Umfang der betreffenden Nutzung
bestimmt werden. Im vorliegenden Falle scheint übrigens
der
Ertrag der nicht verpachteten Teile des Grundbesitzes
-Waldungen
in der Gemeinde Muttenz -zwischen den
Parteien nicht streitig zu sein, da die darüber im kan-
tonalen Verfahren von der Rekurrentin gemachten An-
gaben
in der Beschwerdeantwort und Duplik nicht an-
gefochten worden sind.
Der Streit dreht sich vielmehr um
das Einkommen aus den verpachteten Grundstücken,
als welches der Regierungsrat der Rekurrentin an
Stelle
der wirklich bezogenen Pachtzinsen einen höheren auf
Fiktion beruhenden Betrag, nämlich denjenigen Teil des
Gesamtertrages in Rechnung stellen will, der bei
« rich-
tiger Ausscheidung» die Bodenrente
im Gegensatz zu
dem
dem Pächter zufallenden Arbeitseinkommen bilde.
Diese Berechnuhgsweise erscheint aber nach dem Ge-
sagten als willkürlich.
Soweit sie damit begründet wird,
dass die Rekurrentin nach den gegenwärtigen Verhält-
nissen ihr
Land teurer verpachten könnte, kommt sie
a.uf die unzulässige Besteuerung eines möglichen statt
des wirklichen Einkommens hinaus. Und soweit ihr der
Gedanke zu Grunde liegt, jedem von beiden, dem Grund-
eigentümer
und dem Pächter die seinem Anteil a n der
Erz i e I u n g des G e sam t e r t rag e s entspre-
chende Quote desselben zur Versteuerung zuzuweisen,
ist zu sagen, dass dagegen nichts einzuwenden wäre,
wenn es sich um eine Spezialsteuer handelte, bei der als
steuerpflichtig einfach Grundstücke
und deren Ertrag
ohne nähere Bezeichnung des Steuersubjektes erklärt
wären. Auf dem Boden der allgemeinen Einkommenssteuer
200
Staatsrecht.
kann dieser Gedanke nicht verwirklicht werden, weil
der Begriff des Einkommens
stets und notwendig eine
Beziehung
zu einem bestimmten Subjekte, der Person
dessen, dem das Erträgnis aus einer bestimmten Quelle
der Gütererzeugung
zur Verwendung zufliesst, enthält.
Ist der Pachtzins abnormal niedrig, so wird dies in einer
höheren Besteuerung des
Pächters zum Ausdruck kom-
men müssen, der infolgedessen ein entsprechend grösseres
Einkommen
hat. Die Steuerbehörde darf nicht, wenn sie
sich nicht der Willkür schuldig machen will, sich der
Aufgabe der Veranlagung jedes nach seinen individuellen
Verhältnissen
dadurch entziehen, dass sie den Gesamt-
ertrag auf Verpächter und Pächter statt nach dem dem
einen
und anderen davon tatsächlich zukonllnenden Be-
trag nach theoretischen Gesichtspunkten verlegt.
Die angefochtenen Entscheide sind deshalb
in der Mei-
nung aufzuheben, dass die basellandschaftlichen
. Behör-
den eine neue Einschätzung
der Rekurrentin vorzuneh-
men und derselben die wirklichen Einnahmen, d. h. die
tatsächlich bezogenen
Pachtzinsen einerseits und den
effetiven Reinertrag der in der Verpachtung nicht in-
begriffenen Waldungen andererseits zu Grunde zu legen
haben. Einfach die Selbsttaxation als
massgebend zu
erklären, wie es der Beschwerdeantrag verlangt, ver-
bietet sich deshalb, weil der Behörde die Möglichkeit
gewahrt bleiben muss, die vorgelegten Pachtverträge auf
ton,s Basel-Landschaft vom 11., 18. und 24. September
1919 aufgehoben.
27. Urteil vom S. Mai 1990 i. S. mederberger und Waser
gegen Itantonagericht Nidwalden.
Die Behandlung des Ungehorsams gegen eine behördliche
(richterliche oder administrative) Einzelverfüghre Uebereinstimmung mit der Wirklichkeit zu prüfen,
Insbesondere zu untersuchen, ob nicht seither
Er-
höhungen der Pachtzinsen stattgefunden haben, die, weil
die streitige Steuerperiode betreffend, bei der
Ein-
schätzung berücksichtigt werden dürfen und müssen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Di Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut-
gehelssen und es werden die damit angefochtenen Ent-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 27.
201
scheide der Staatssteuer-Rekurskommission des Kng, wodurch
einer Person ein bestimmtes Verhalten zur Pfbcht gemacht
wird als strafbaren Vergehens setzt die vorhergehende An-
drohng dieser Folge als Rechtswirkung der. Nichtbeachtung
der Verfügung, wenn nicht durch allgememen Rechtssatz,
so doch mindestens in der Verfügung selbst voraus .. Ver-
letzung von Art. 4 BV durch die Bestrafung ohne VorlIegen
jener Voraussetzung, gleichgiltig, ob der betreffende Katon
(Nidwalden) auch sonst ein kodifiziertes Strafrecht mcht
besitzt.
A. _ In der zweiten Hälfte Juni 1919 wurde der
Pächter der Hochalp « Bocki » bei Wolfenschiessen, Paul
Mathis dort mit 21 Ziegen und 10 « Gitzi » durch einen
starken Neuschneefall überrascht. Da er sich ausser
Stande fühlte, die Tiere selbst nach dem Tal zu schaffen
und befürchten musste, dass sie ihm sonst verhungerten
oder erfrören, suchte er dafür einen Erwerber, der die
Gefahr des Transportes auf sich nähme.
Er fand als
Käufer den Ratsherrn Matter in Wolfenschiessen
und den
heutigen Rekurrenten Josef
Niederberer, Holzarbeit~r
von Dallenwil, denen er den gesamten TIerbestand SOWIe
einiges auf « Bocki » befindliches Sennereiinventar durch
schriftlichen Vertrag vom 26. Juni 1919 um 500 Fr.
abtrat. Die Kaufsumme wurde von Matter sofort ausbe-
zahlt ; in der Folge vergütete Niederberger seinen Anteil
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