Art. 1 lit. c of the Federal Council ordinance of 18 April 1916; purchase of essential goods with intent to profit from a price increase. The offence presupposes speculation on the domestic market and not merely the intention to exploit a higher foreign market price through direct export. A purchase made for direct export abroad is not covered solely because export may encounter practical obstacles. However, if the accused foresees that export may fail and accepts that the goods may then be sold in Switzerland at a profit, dolus eventualis regarding profit from a domestic price increase is sufficient for liability (consid. on the scope of the subjective element and on the limits of interpretation by analogy).
B. STRAFRECHT -DROIT PENAL KRIEGSVERORDNUNGEN ORDONNANCES DE GUERRE 24. Auaug aus 4em Orteil clea XaaaatiODshofs yom S1. J'uuar 1920 i. S. Bodner uud Quadrat gegen Staatsanwaltschaft Zürich. Art. 1 litt. c der bundesrätIichen Verordnung vom 18. April 1916 gegen die Verteuerung von unentbehrlichen Bedarfs- gegenständen. Absicht,- aus einer Preissteigerung Gewinn zu ziehen. AusgesChlossen, wenn der Aufkauf in der Absicht geschah, die Ware direkt, ohne Einschiebung weiterer Ab- nehmer im Inlande auszuführen. Strafbarer dolus eventualis dahi gehend, dieselbe, wenn die Ausfuhr wegen damals bereits vorauszusehender Hindernisse nicht möglich sein sollte, in der Schweiz mit .Gewinn abzusetzen. Die Kassationskläger Saul Bodner und Samuel Wolf Quadrat kamen im August un September 1916 von Frankfurt a. M., wo sie bisher niedergelassen waren, nach Zürich und gründeten - hier das Exporthaus S. W. Quadrat , in dem Bodner mittätig war. Ihr Zweck war, in der Schweiz Banmwflll-und andere Artikel zu erwerben und an einen gemeinsamen Schwager Rothen- berg-Stern in Frankfurt sowie eine weitere Frankfurter Finna, mit denen sie in fester Geschäftsverbindung stan- den, zum Weiterverkauf in Deutschland auszuführen. So kauften sie in den Monaten September bis Dezember
auf gemeinsame Rechnung von einer Reihe von Finnen auf verschiedenen schweizerischen Plätzen (Zü- rich, Bern, St. Gallen, Rorschach u. s. w.) baumwollene Tricotagen, Hemdenstoffe, Taschentücher, SchuhnesteI Kriej;,,,,.;runillungcn. o 24. lliH und Kerzen im Werte von mehreren zehntausend Fran- ken zusammen. Ein Teil der Waren scheint die Grenze überschritten zu haben: der andere wurde in folge in- zwischen erlassenen Ausfuhrverbotes und mangels be- sonderer Ausfuhrbewilligung nicht durchgelassen, des- halb zurück genommen und während einiger Zeit in Zürich eingelagert. . Durch Urteil vom 8. April 1919 hat das Obergencht des Kantons Zürich III. Kammer die bei den Kassations- kläger wegen dieser Geschäfte. der Uebertretung von Art. 1 litt. c der bundesrätlichen Verordnung vom 18. April 1916 ( Aufkauf unentbehrlicher Bedarfsgngen stände, um sie, wenn auch nur vorübergehend. Ihrer bestimmungsgemässen Verwendung zu entziehen und aus einer Preissteigerung geschäftlichen Gewinn zu zie- hen ) schuldig erklärt und mit je 3 Wochen Gefängnis und 3000 Fr. Busse bestraft. Auf Kassationsbeschwerde des Bodner und Quadrat hat der Kassationshof des Bundesgerichts das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung i. S. der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, wo- bei er sich über das bestrittene Erfordernis der Absicht aus einer Preissteigerung Gewinn zu ziehen, folgender- massen aussprach : Die Bedeutung des letzten Tatbestandsmerkmales, nämlich des Vorsatzes, aus' einer Preissteigerung ge- schäftlichen Gewinn zu ziehen, ist vom Bundesgericht in dem Urteile in Sachen Bloch vom 3. Dezember 1918 (AS 44 I S. 212 ff.) eingehend erörtert worden. Es ist damals ,ausgeführt worden, dass dazu nicht notwendig die Absicht, die Ware aufzuspeichern, gehöre, sondern der Vergehenstatbestand auch beim Aufkauf mit dem Willen. möglichst raschen Weiterverkaufs gegeben sein könne. Entscheidend sei die Spekulation auf die Markt- lage und zwar auf die Lage des Inlandmarktes; der Er- werb in der Meinung, dass die Gestaltung der Preis ver- hältnisse auf diesem im Zeitpunkte des Weiterverkaufs
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einen höheren Preis erzielen Jassen werde. Danach sei aber die Anwendung der Vorschrift auch beim Handel in der Richtung des Exportes nicht ausgeschlossen. Denn gerade dieser Handel dürfte hauptsächlich den Markt desorganisiert haben, indem darin in solchem Umfange höhere als die dem Markte für den Inlandsver brauch entsprechenden Preise bezahlt worden zu sein scheinen, dass sogar von einem besonderen Export- neben dem Inlandmarktpreis gesprochen wurde. Der Aufkäufer, welcher die Ware an einen Abnehmer im In- lande wenn auch im Bewusstsein weiterverkaufe dass dieselbe, sei es schon von seinem Käufer, sei es von 'einem späteren Erwerber ausgeführt werde, spekuliere also auf die inländische Marktlage, speziell auf die Lage des Ex- portmarktes, der im Sinne der erwähnten Unterschei- dung zusammen mit dein Konsummarkte und in Wechsel- wirkung zu ihm den Inlandsmarkt bilde, und soweit das Ausfnhrmoment dabei eine Rolle spiele, geschehe es als preissteigerndes Moment auf dem Inlandsmarkte.
Hienach erscheint es aber als unmöglich, der Verord- nung auch den Fall zn unterstellen, wo der Aufkauf durch den Angeklagten in der Absicht geschah, die Ware selbst, ohne Einschiebung weiterer Abnehmer im Inlande direkt 'nach dem Auslande auszufühnen. Der Händler, der eine solche Operation vornimmt, spekuliert damit nicht ;mehr auf die künftige Gestaltung des Inlandsmarktes. eine Preissteigerung auf diesem, sondern er will einfach den von vorneherein feststehenden höheren Preis zu . dem der Artikel im Exportlande gehandelt wird: die I?ifferenz zwischen Inlands-und Auslandsmarktpreis SIch zu nutze machen. Soweit dabei überhaupt noch ein aleatorisches Moment in Betracht kommt, besteht es nicht in den Preisverhältnissen, bei denen der Gewinn sicher ist, sondern in allfälligen Hindernissen und Schwierigkeiten der Ausfuhr. Von einer Spekulation auf die Marktlage im Sinne des Urteils Bloch könnte höchstens dann ge- sprochen werden, wenn ein Zusammenhang zwischen
| Kricgsvcrordnungcll. ,,0 :11. 1 |
|---|
| , , |
| dem schweizerischen und deutschen Markte in diesen |
| Artikeln in dem |
| Sinne bestanden hätte, dass eine Preis- |
| steigerung in der Schweiz auch nach Deutschland hin- |
| übergewirkt |
| hätte und umgekehrt. Dann liesse sich sagen, |
| dass die Absicht, |
| in Deutschland möglichst gut zu ver- |
| kaufen, auch ein Interesse |
| an der Preissteigerung in |
| der |
| Schweiz einschliesse und daher eine Art internatio- |
| naler Markt und eine |
| Spekulation auf die internationale |
| Marktlage vorliege. Dass dies hier der Fall gewesen wäre, |
| ist aber in keiner Weise dargetan oder auch nur darzu- |
| tun versucht worden und im Gegenteil durchaus unwahr- |
| scheinlich, wenn |
| man den gewaltigen deutschen Bedarf |
| und die geringen Mengen bedenkt, die |
| zu dessen Befrie- |
| digung aus der |
| Schweiz hinüberkommen konnten. Die |
| Vorinstanz |
| ist denn auch zur Bejahung des streitigen |
| Vergehensmerkmales |
| nur dadurch gekommen, dass sie |
| das Erfordernis |
| aus einer Preissteigerung Gewinn zu |
| ziehen |
| )), in einer weiteren Bedeutung fasst und es einfach |
| mit dem Vorsatze zusammenfallen lässt, dadurch einen |
| Gewinn zu machen, dass die Ware der bestimmungs- |
| gemässen Verwendung entzogen oder doch einstweilen |
| vorenthalten wird. Wenn sich |
| dIe Urteilserwägungen |
| dafür auf das Kreisschreiben des eidgenössischen Justiz- |
| und Polizeidepartements zur alten Wucherverordnung |
| vom |
inneren Ueberzeugungskraft bestimmt und die daneben jedenfalls insofern von Wichtigkeit ist, als, sie über die Motive des Gesetzgebers Auskunft gibt. Nur in diesem Sinne,als ein Interpretationsmittel, ist denn auch das Kreisschreiben vom Bundesgericht in den Urteilen in Sachen Lieblich (43 I S. 134 ff.) und in Sachen Bloch herangezogen worden. Massgebend für die Auslegung zumal strafrechtlicher Bestimmungen ist aber in erster Linie nicht die ratio, sondern ihr Wortlaut. Dabei ist eine Berichtigung zwar insofern zulässig, als der Wort- laut dem unverkennbaren Sinne des Gesetzes nicht ent- spricht, die Abweichung vom Texte darf aber nicht so- weit gehen, dass sie auf einen im Strafprozess verbotenen Analogieschluss -die Ableitung einer an sich neuen Vorschrift aus dem der bestehenden Vorschrift zu Grunde liegenden Prinzipe -hinausläuft. Bei näherem Zusehen ist denn auch nicht anzunehmen, dass der. angerufenen Aeusserung des Kreisschreibens wirklich der behauptete . Sinn zukomme. Es wird darin zunächst ausdrücklich auf das Erfordernis des Aufkaufs, um aus einer Preis- steigerung Gewinn zu ziehen, hingewiesen, und anschlies- send bemerkt, es sei nicht notwendig, dass der Täter selbst eine solche tatsächlich herbeigeführt habe oder sie herbeizuführen bestrebt gewesen' sei. Wenn so dann bei- gefügt wird, wohl aber müsse der Aufkauf ( in gewinn- süchtiger Absicht geschehen sein, so braucht dies durch- aus nicht zu heissen, sie genQge, sondern nur, sie müsse jedenfalls vorhanden gewesen sein. Die Absicht, einen Gewinn zu erzielen, bildet den Beweggrund jeder Handels- transaktion. Hätte die Verordnung nur sie verlangen wollen, so hätte man sich begnügen können, im Anschlusst' an die Worte ( um sie ihrer bestimmungsgemässen Ver- wendung zu entziehen , anzufügen und dadurch einen Gewinn zu erzielen . Wenn statt dessen mehr, nämlich der Vorsatz aus ein er Pr eis s t e i ger u n g ge- schäftlichen Gewinn zu ziehen , gefordert wird, so muss diese Ausdrucksweise eine bestimmte Bedeutung haben, Kriegsverordnungen. No 24, 17:; als welche eben nach dem Urteile Bloch die Spekulation auf die Marktlage und zwar auf die Lage des Inlands- marktes anzusehen ist. Dass ein befriedigender innerer Grund fehlt, zwar den Handel in der Ricntung des Ex- portes zu strafen, den Aufkauf znm lttelbnren Ex- port dagegen nicht, selbst wenn 1m ubngen dIe E:t0r- dernisse des Art. 1 litt. c vorhanden wären, also alle .Irre- gulären Händler bis zum Exportenr zu verfolgen, dlnen aber nicht mehr, ist zuzugeben. DIe Schuld daran tragt aber eben der ungenügende Wortlaut der Verordnung, der diese Beschränkung geradezu aufzwingt. Bei der enen wärtigen Fassung ist eine andere Auslegung unmoghe , wenn man nicht, entgegen jeder Auslegunnregel, dne Worte aus einer Preissteigerung im HinblIck auf dIe ratio der Vorschrift einfach unterdrücken will. . !( Wäre der Vorsatz der Kassationskläger ausschlless- lieh darauf gegangen, die aufgekauften Posten Ware aus- zuführen und sich den höheren Preis auf dem deutsche Markte zu nutze zu machen, so müssten sie deshalb freI- gesprochen werden. Nun waren aber die Verhältnisse des schweizerischen Marktes in den in Frage stehenden r fkeln wie aus den Akten hervorgeht, offenbar bereIts znr Z;it des Aufkaufs derart, dass die Kassationskläger sich bewusst sein mussten und jedenfalls auch bewusst waren die beabsichtigte Ausfuhr werde unter Umständen nicht 'stattfinden können. Wenn sie sich gleichwohl zu den Transaktionen entschlossen, so darf deshalb ang nommen werden, sie haben eben damit gerechnet, dne Ware in jenem Falle auch im Inlande, mi.t Hilne emer bIS dahin eingetretenen Preissteigerung: gewmnbnngend. ab- setzen zu können, wie denn auch m der Tat der rncht durchgelassene Teil derselben nicht etwa ofo em on sum entgegengeführt, sondern vorerst m Zunc emge- lagert worden ist. Zur Ausnützung der PrelSdifferenz zwischen Inland und Ausland trat also der eventuelle Vorsatz einer Spekulation auch auf die Gestaltung der Preis verhältnisse des Inlandsmarktes in dem Sinne, dass
für den Fall der Unmöglichkeit der Verwirklichung jener erlaubten Absicht auch dieser andere verbotene Erfolg ins Auge gefasst und in den Kauf genommen wurde. Das Vorliegen eines solchen dolus eventualis genügt aber nach feststehender Praxis des Kassationshofs zur Bestrafung. Wenn die Vorinstanz an einer Stelle ihrer Erwägungen (im Zusammenhange mit der Erörterung der Frage, ob die Ware ihrer bestimmungsgemässen Verwendung habe entzogen werden sonen), ausführt, die Einlagerung im Inlande sei nicht von vorneherein beabsichtigt gewesen, so wollte sie offenbar damit nicht sagen, es liege auch kein eventueller Vorsatz nach der erwähnten Richtung vor, sondern mir die primäre Absicht sei auf den Export gegangen. Da die durch das angefochtene Urteil ausgesprochene Strafe auf der unrichtigen Voraussetzung beruht, dass schon diese primäre Absicht der Verordnung zuwider- laufe, ist immerhin nicht ausgeschlossen, dass die Vor- instanz zu einer milderen Bestrafung gelangt wäre, wenn sie die Sache vom Boden der oben erörterten richtigen Auffassung aus beurteilt hätte. Es ist deshalb ihre Ent- scheidung in der Meinung aufzuheben, dass sie den Fall in diesem Punkte nochmals zu .prüfen und je nach dem Schlusse, zu welchem sie hiebei gelangt, die Strafe neu festzusetzen hat.
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
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(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALlTE DEVANT LA LOI
(DßNI .DE JUSTICE)
25. Orteil vom 19. Kirz leaO i. S. Norddeutscher Llord
gegen iegierungsrat Zürich.
Schweizerische Generalagentur einer ausländischen (deut-
schen) Schiffahrtsgesellschaft in Form einer besonderen
Aktiengesellschaft, die aber nach der internen vertraglichen
Regelung des Verhältnisses zwischen beiden von der durch
sie vertretenen Gesellscbaft in Wirklichkeit völlig ab-
hängig ist. Besteuerung der letzteren dafür als für ihre eigene
Niederlassung.
Anfechtung wegen Doppelbesteuerung und
willkürlicher Anwendung des kantonalen (zürcherischen)
Steuerrechts.
A. -Die Schiffahrtsgesellschaft Norddeutscher Uoyd
in Bremen besitzt seit vielen Jahren in Zürich einen
Generalagenten, der
zur Ausübung seiner Tätigkeit als
solcher ständige Geschäftslokalitäten
an der Bahnhof-
strasse gemietet
hat. An der Aussenseite derselben
sind grosse, weithin sichtbare Firmatafeln
mit den
Aufschriften
Generalagentur für die Schweiz, Nord-
deutscher Lloyd, Reiseagentur des Lloyd)) angebracht.
Die Schaufenster enthalten Modelle von Schiffen der
Gesellschaft.und andere Reklamegegenstände, sowie eine
Menge Drucksachen des Lloyd. Generalagent war früher
die Kollektivgesellschaft Meiss
eie in Zürich. Im
Jahre 1912 trat an deren Stelle die neugegründete
Aktiengesellschaft Meiss eie, schweizerische Reise-
AS 46 1-1920