BGE 46 I 168
BGE 46 I 168Bge10.08.1914Originalquelle öffnen →
B. STRAFRECHT -DROIT PENAL
KRIEGSVERORDNUNGEN
ORDONNANCES
DE GUERRE
24. Auaug aus 4em Orteil clea XaaaatiODshofs
yom S1. J'uuar 1920 i. S. Bodner uud Quadrat gegen
• Staatsanwaltschaft Zürich.
Art. 1 litt. c der bundesrätIichen Verordnung vom 18. April
1916 gegen die Verteuerung von unentbehrlichen Bedarfs-
gegenständen. Absicht,-
aus einer Preissteigerung Gewinn
zu ziehen. AusgesChlossen, wenn der Aufkauf in der Absicht
geschah, die
Ware direkt, ohne Einschiebung weiterer Ab-
nehmer im Inlande auszuführen. Strafbarer dolus eventualis
dahi gehend, dieselbe, wenn die Ausfuhr wegen damals
bereits vorauszusehender Hindernisse nicht möglich sein
sollte,
in der Schweiz mit .Gewinn abzusetzen.
Die Kassationskläger Saul Bodner und Samuel Wolf
Quadrat kamen
im August un September 1916 von
Frankfurt a. M., wo sie bisher niedergelassen waren,
nach Zürich und gründeten - hier das
« Exporthaus
S. W. Quadrat », in dem Bodner mittätig war. Ihr Zweck
war, in der Schweiz
Banmwflll-und andere Artikel zu
erwerben und
an einen gemeinsamen Schwager Rothen-
berg-Stern
in Frankfurt sowie eine weitere Frankfurter
Finna, mit denen sie in fester Geschäftsverbindung stan-
den, zum Weiterverkauf in Deutschland auszuführen.
So kauften sie in den Monaten September bis Dezember
1916
auf gemeinsame Rechnung von einer Reihe von
Finnen auf verschiedenen schweizerischen Plätzen (Zü-
rich, Bern, St. Gallen, Rorschach u. s. w.) baumwollene
Tricotagen, Hemdenstoffe, Taschentücher, SchuhnesteI
Kriej;,,,,.;runillungcn. o 24.
lliH
und Kerzen im Werte von mehreren zehntausend Fran-
ken zusammen. Ein Teil der Waren scheint die Grenze
überschritten zu
haben: der andere wurde in folge in-
zwischen erlassenen Ausfuhrverbotes und mangels be-
sonderer Ausfuhrbewilligung nicht durchgelassen, des-
halb zurück genommen und während einiger Zeit in
Zürich eingelagert. .
Durch
Urteil vom 8. April 1919 hat das Obergencht
des Kantons Zürich
III. Kammer die bei den Kassations-
kläger wegen dieser Geschäfte. der
Uebertretung von
Art. 1 litt. c der bundesrätlichen Verordnung vom
18. April 1916
(<< Aufkauf unentbehrlicher Bedarfsggen
stände, um sie, wenn auch nur vorübergehend. Ihrer
bestimmungsgemässen Verwendung zu entziehen
und
aus einer Preissteigerung geschäftlichen Gewinn zu zie-
hen ») schuldig erklärt und mit je 3 Wochen Gefängnis
und 3000
Fr. Busse bestraft.
Auf Kassationsbeschwerde des Bodner
und Quadrat
hat der Kassationshof des Bundesgerichts das Urteil
aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung i. S.
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, wo-
bei er sich über das bestrittene Erfordernis der Absicht
aus einer Preissteigerung Gewinn
zu ziehen, folgender-
massen aussprach :
« Die Bedeutung des letzten Tatbestandsmerkmales,
nämlich des Vorsatzes,
aus' einer Preissteigerung ge-·
schäftlichen Gewinn zu ziehen, ist vom Bundesgericht
in dem Urteile in Sachen Bloch vom 3. Dezember 1918
(AS 44 I S. 212 ff.) eingehend erörtert worden. Es ist·
damals ,ausgeführt worden, dass dazu nicht notwendig
die Absicht, die Ware aufzuspeichern, gehöre, sondern
der Vergehenstatbestand auch beim Aufkauf
mit dem
Willen. möglichst raschen Weiterverkaufs gegeben sein
könne. Entscheidend sei die Spekulation auf die
Markt-
lage
und zwar auf die Lage des Inlandmarktes; der Er-
werb in der Meinung, dass die Gestaltung der Preis ver-
hältnisse auf diesem im Zeitpunkte des Weiterverkaufs
17fl
Strafrecht.
einen höheren Preis erzielen Jassen werde. Danach sei
aber die Anwendung der Vorschrift auch· beim Handel
in der Richtung des Exportes nicht ausgeschlossen.
Denn gerade dieser Handel dürfte hauptsächlich den
Markt desorganisiert haben, indem darin in solchem
Umfange höhere als die dem Markte für den Inlandsver~
brauch entsprechenden Preise bezahlt worden zu sein
scheinen, dass sogar von einem besonderen Export-
neben dem Inlandmarktpreis gesprochen wurde. Der
Aufkäufer, welcher die Ware
an einen Abnehmer im In-
lande wenn auch
im Bewusstsein weiterverkaufe dass
dieselbe, sei
es schon von seinem Käufer, sei es von 'einem
späteren Erwerber ausgeführt werde, spekuliere also auf
die inländische Marktlage, speziell
auf die Lage des Ex-
portmarktes, der
im Sinne der erwähnten Unterschei-
dung zusammen mit dein Konsummarkte und in Wechsel-
wirkung zu ihm den Inlandsmarkt bilde,
und soweit das
Ausfnhrmoment dabei eine Rolle spiele,
geschehe es als
preissteigerndes Moment auf dem Inlandsmarkte.
»
« Hienach erscheint es aber als unmöglich, der Verord-
nung auch den Fall
zn unterstellen, wo der Aufkauf durch
den Angeklagten
in der Absicht geschah, die Ware selbst,
ohne Einschiebung weiterer Abnehmer
im Inlande direkt
'nach dem Auslande
auszufühen. Der Händler, der
eine solche Operation vornimmt, spekuliert damit nicht
;mehr auf die künftige Gestaltung des Inlandsmarktes.
eine Preissteigerung auf
diesem, sondern er will einfach
den von vorneherein feststehenden höheren
Preis zu
. dem der Artikel im Exportlande gehandelt wird: die
I?ifferenz zwischen Inlands-und Auslandsmarktpreis
SIch zu nutze machen. Soweit dabei überhaupt noch ein
aleatorisches Moment
in Betracht kommt, besteht es nicht
in den Preisverhältnissen, bei denen der Gewinn sicher ist,
sondern in allfälligen Hindernissen und Schwierigkeiten
der Ausfuhr. Von einer Spekulation auf die Marktlage
im Sinne des Urteils Bloch könnte höchstens dann ge-
sprochen werden, wenn
ein Zusammenhang zwischen
Kricgsvcrordnungcll. ,,0 :11. 1
-:·
, ,
dem schweizerischen und deutschen Markte in diesen
Artikeln in dem
Sinne bestanden hätte, dass eine Preis-
steigerung in der Schweiz auch nach Deutschland hin-
übergewirkt
hätte und umgekehrt. Dann liesse sich sagen,
dass die Absicht,
in Deutschland möglichst gut zu ver-
kaufen, auch ein Interesse
an der Preissteigerung in
der
Schweiz einschliesse und daher eine Art internatio-
naler Markt und eine
Spekulation auf die internationale
Marktlage vorliege. Dass dies hier der Fall gewesen wäre,
ist aber in keiner Weise dargetan oder auch nur darzu-
tun versucht worden und im Gegenteil durchaus unwahr-
scheinlich, wenn
man den gewaltigen deutschen Bedarf
und die geringen Mengen bedenkt, die
zu dessen Befrie-
digung aus der
Schweiz hinüberkommen konnten. Die
Vorinstanz
ist denn auch zur Bejahung des streitigen
Vergehensmerkmales
nur dadurch gekommen, dass sie
das Erfordernis
« aus einer Preissteigerung Gewinn zu
ziehen
)), in einer weiteren Bedeutung fasst und es einfach
mit dem Vorsatze zusammenfallen lässt, dadurch einen
Gewinn zu machen, dass die Ware der bestimmungs-
gemässen Verwendung entzogen oder doch einstweilen
vorenthalten wird. Wenn sich
dIe Urteilserwägungen
dafür auf das Kreisschreiben des eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements zur alten Wucherverordnung
vom
10. August 1914 (BI 1914 IV S. 42) berufen, wo
der Ausdruck authentisch sd interpretiert worden sei,
so könnte dIesem Argument selbst dann nicht beige-
pflichtet werden, wenn das Kreisschreiben inhaltlich
wirklich jenen
Sinn haben sollte. Authentische Inter-
pretation
ist die Feststellung des Inhalts eines Rechts-
satzes in der für dessen Aufstellung zu beachtenden
Form. Ein blosses Kreisschreiben des Bundesrats oder
eines Departementes kann
alo niemals als authentische
Interpretation gelten, weil ihm die Form der Verordnung
fehlt. Vielmehr kann
es sich dabei bloss um eine Mei-
nungsäusserung über die Bedeutung der Verordnung
selbst hande1n. deren
Gewieht sich einzig nach ihrer
172
Strafrecht.
inneren Ueberzeugungskraft bestimmt und die daneben
jedenfalls insofern von Wichtigkeit ist,
als, sie über die
Motive des Gesetzgebers Auskunft gibt.
Nur in diesem
Sinne,als ein Interpretationsmittel, ist denn auch das
Kreisschreiben vom Bundesgericht
in den Urteilen in
Sachen Lieblich (43 I S. 134 ff.) und in Sachen Bloch
herangezogen worden. Massgebend für die Auslegung
zumal strafrechtlicher Bestimmungen
ist aber in erster
Linie nicht die
ratio, sondern ihr Wortlaut. Dabei ist
eine Berichtigung zwar insofern zulässig, als der Wort-
laut dem unverkennbaren Sinne des Gesetzes nicht ent-
spricht, die Abweichung vom Texte darf aber nicht so-
weit gehen, dass sie
auf einen im Strafprozess verbotenen
Analogieschluss -die Ableitung einer
an sich neuen
Vorschrift aus dem der bestehenden Vorschrift zu Grunde
liegenden Prinzipe -hinausläuft. Bei näherem Zusehen
ist denn auch nicht anzunehmen, dass der. angerufenen
Aeusserung des Kreisschreibens wirklich
der behauptete
. Sinn zukomme. Es wird darin zunächst ausdrücklich
auf das Erfordernis des Aufkaufs, um aus einer Preis-
steigerung Gewinn zu ziehen, hingewiesen, und anschlies-
send bemerkt, es sei nicht notwendig, dass der
Täter
selbst eine solche tatsächlich herbeigeführt habe oder sie
herbeizuführen bestrebt gewesen' sei. Wenn so dann bei-
gefügt wird, wohl aber müsse der Aufkauf
({ in gewinn-
süchtiger Absicht
» geschehen sein, so braucht dies durch-
aus nicht zu heissen, sie
genQge, sondern nur, sie müsse
jedenfalls vorhanden gewesen sein. Die Absicht, einen
Gewinn zu erzielen, bildet den Beweggrund jeder Handels-
transaktion.
Hätte die Verordnung nur sie verlangen
wollen, so
hätte man sich begnügen können, im Anschlusst'
an die Worte «( um sie ihrer bestimmungsgemässen Ver-
wendung zu entziehen », anzufügen « und dadurch einen
Gewinn zu erzielen ». Wenn statt dessen mehr, nämlich
der Vorsatz
« aus ein er Pr eis s t e i ger u n g ge-
schäftlichen Gewinn zu ziehen
», gefordert wird, so muss
diese Ausdrucksweise eine bestimmte Bedeutung haben,
Kriegsverordnungen. No 24,
17:;
als welche eben nach dem Urteile Bloch die Spekulation
auf die Marktlage
und zwar auf die Lage des Inlands-
marktes anzusehen ist. Dass ein befriedigender innerer
Grund fehlt, zwar den Handel
in der Rictung des Ex-
portes zu strafen, den Aufkauf zm lttelbren Ex-
port dagegen nicht, selbst wenn 1m ubngen dIe E:t0r-
dernisse des Art. 1 litt. c vorhanden wären, also alle .Irre-
gulären Händler bis zum
Exporter zu verfolgen, dlen
aber nicht mehr, ist zuzugeben. DIe Schuld daran tragt
aber eben der ungenügende Wortlaut der Verordnung,
der diese Beschränkung geradezu aufzwingt. Bei der ,
wenn man nicht, entgegen jeder Ausleguneen
wärtigen Fassung ist eine andere Auslegung unmogheregel, de
Worte «aus einer Preissteigerung » im HinblIck auf dIe
ratio der Vorschrift einfach unterdrücken will. .
!( Wäre der Vorsatz der Kassationskläger ausschlless-
lieh darauf gegangen, die aufgekauften Posten Ware aus-
zuführen und sich den höheren Preis auf dem
deutsche~
Markte zu nutze zu machen, so müssten sie deshalb freI-
gesprochen werden. Nun waren aber die Verhältnisse des
schweizerischen Marktes
in den in Frage stehenden r
fkeln wie aus den Akten hervorgeht, offenbar bereIts
zr Z;it des Aufkaufs derart, dass die Kassationskläger
sich bewusst sein mussten und jedenfalls auch bewusst
waren die beabsichtigte Ausfuhr werde
unter Umständen
nicht 'stattfinden können. Wenn sie sich gleichwohl zu
den Transaktionen entschlossen, so darf deshalb
ang
nommen werden, sie haben eben damit gerechet, de
Ware in jenem Falle auch im Inlande, mi.t Hile emer bIS
dahin eingetretenen Preissteigerung: gewmnbnngend. ab-
setzen zu können, wie denn auch
m der Tat der rncht
durchgelassene Teil derselben nicht etwa
ofo em emge-
lagert worden ist.
Zur Ausnützung der PrelSdifferenz
zwischen Inland und Ausland
trat also der eventuelle
Vorsatz einer Spekulation auch auf die Gestaltung
der
Preis verhältnisse des Inlandsmarktes in dem Sinne, dasson
sum entgegengeführt, sondern vorerst m Zuc
174
Strafrecht.
für den Fall der Unmöglichkeit der Verwirklichung jener
erlaubten Absicht auch dieser andere verbotene Erfolg
ins Auge gefasst und in den
Kauf genommen wurde. Das
Vorliegen eines solchen
dolus eventualis genügt aber nach
feststehender Praxis des Kassationshofs zur Bestrafung.
Wenn die Vorinstanz an einer Stelle ihrer Erwägungen
(im Zusammenhange
mit der Erörterung der Frage, ob
die Ware ihrer bestimmungsgemässen Verwendung habe
entzogen werden sonen), ausführt, die Einlagerung im
Inlande sei nicht von vorneherein beabsichtigt gewesen,
so wollte sie offenbar damit nicht sagen,
es liege auch
kein eventueller
Vorsatz nach der erwähnten Richtung
vor, sondern mir die primäre Absicht sei auf den
Export
gegangen. »
«Da die durch das angefochtene Urteil ausgesprochene
Strafe auf der unrichtigen Voraussetzung beruht, dass
schon diese primäre Absicht der Verordnung zuwider-
laufe,
ist immerhin nicht ausgeschlossen, dass die Vor-
instanz zu einer milderen Bestrafung gelangt wäre, wenn
sie die Sache vom Boden der oben erörterten richtigen
Auffassung aus beurteilt hätte. Es
ist deshalb ihre Ent-
scheidung in der Meinung aufzuheben, dass sie den Fall
in diesem
Punkte nochmals zu .prüfen und je nach dem
Schlusse, zu welchem sie hiebei gelangt, die Strafe neu
festzusetzen hat.
»
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
r
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALlTE DEVANT LA LOI
(DßNI .DE JUSTICE)
25. Orteil vom 19. Kirz leaO i. S. Norddeutscher Llord
gegen iegierungsrat Zürich.
Schweizerische «Generalagentur » einer ausländischen (deut-
schen) Schiffahrtsgesellschaft in Form einer besonderen
Aktiengesellschaft, die aber nach der internen vertraglichen
Regelung des Verhältnisses zwischen beiden von der durch
sie «vertretenen» Gesellscbaft in Wirklichkeit völlig ab-
hängig ist. Besteuerung der letzteren dafür als für ihre eigene
Niederlassung.
Anfechtung wegen Doppelbesteuerung und
willkürlicher Anwendung des kantonalen (zürcherischen)
Steuerrechts.
A. -Die Schiffahrtsgesellschaft Norddeutscher Uoyd
in Bremen besitzt seit vielen Jahren in Zürich einen
Generalagenten, der
zur Ausübung seiner Tätigkeit als
solcher ständige Geschäftslokalitäten
an der Bahnhof-
strasse gemietet
hat. An der Aussenseite derselben
sind grosse, weithin sichtbare Firmatafeln
mit den
Aufschriften
« Generalagentur für die Schweiz, Nord-
deutscher Lloyd, Reiseagentur des Lloyd)) angebracht.
Die Schaufenster enthalten Modelle von Schiffen der
Gesellschaft.und andere Reklamegegenstände, sowie eine
Menge Drucksachen des Lloyd. Generalagent war früher
die Kollektivgesellschaft Meiss
& eie in Zürich. Im
Jahre 1912 trat an deren Stelle die neugegründete
« Aktiengesellschaft Meiss & eie, schweizerische Reise-
AS 46 1-1920
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