BGE 46 I 155
BGE 46 I 155Bge29.10.1919Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
es mithin auch für eine Vertrtupg des Staates q.nter
den Bisitzrn sorgn müssen. ftievQn weis a.Dr Art q8
. Geric4tsorgaJlisationsget, welpher s wahliJerecl1tjgt
lediglich die W ewerb,zif~ domizmgripht:sm:n
stiIqmberechtigten B ü r g ~ r elnflf ~~l1ffsgruPll er-
klärt, nichts, sodass die
Folge df Aufrcheraltn cler
angefochtenen Bestrnnwng des :ß.'er Gemin4rgl
mentes wäre, dass der htsbar1ftaat sich dr GeIit q.
Gewerbegerichts ,+pterziehep müsste, oilne dass ihm uf
dessen Besetzung im Gegenstz zu anqeren ArbeitgeHern
irgnd.welcher Enfluss zuki.ilJl. Dies ultat i&i t d~ er
mit dem ganzeI1 Sinne cles Institutes und dr Art seiner
Organisation
durch das Gesetz d,er.art uI1vreinbar, dllSs
der angefochtelle Entscheid insowet sCOIi hofes I. Zlein. d.es-
halb und. atfqllgesehen von den sOnstigen Gründen vor
Art. 75 KV, 4 BV nicht stndhalten kann unq aufgehqben
werden muss.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Bescq.werde wird teilwe.se Glltgeheissen unq q.er
angef<?cl1
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ene Ents.clwi4 pes AHFyil
ker vm 4. Otoller 1919 iIU!qf~rn Hfgehoben, :ps
daqurch die Ztän4lgwrbeqchts zqr B,e-
urq,ilJlng P,es Rechtss,treit~ zwischp·
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Steuerstreitigkeiten zwischen f\qij dem !ll<-urs
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P,.ge B,eurIl:q.teIl JlerIfnnt wjrd. pchwerdeeren i!!t 1Jb,ewi4 und Kantonen. N° 22. l
VII. STJ.\S,'@§ITl~ElTt;N
ZWI, C.NTQN§ HEN BUNP UNQ TJ0I'iS CONFrI9N
ET LQNß,N
CONTSTN MATIERE n'sc4otter betrieMPOT§ .
22. tr*ü v_la. lIirs lQSQ i. S. Sakw.wU\Mt
, Buiaabalmen gegen .Mlla
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Mhaft IasiUl13JlR3t.
Steuerfreiheit der Bundesbahnen nach Art. 10 des Rückkaufs-
gesetzes. Erstreckt sich auch auf das Einkommen aus 8r
G'Winnuns von Bnell q-ruq«;n. s!,ll\tpst
wenn daei &ich elle~ellde Nel>enp,re (s. 119 tP.9l.
die zur Hebung weitern Schotters 'We'chafft w!,r4e m
sen, an Dritte verkauft werden.
./1. -Di SChwzeriscen Bundesbalmen "eMtgw
bei' der Sttill Pl1~eln etwa& ulturlt\nq, 4 nlt
nicht zu Pachtzi~ vqp zUS,aqupen ahnzwc,en verwendet wirtl \lUd ~ ~~
zu einl9 Fr. 5Q C·ruw
lieh' verpachtet' ist. Ferner betreiben sie eb lm
Gelneindebq:p. Pratteln eine 4r\l aus qer fr Rif ~
schotterung der Ba.qnlini erfprdelie:ne Scllott,teR
gewollpen wird. K,ies nd S3.ll qj~ lilh wer@i als
Nebenerzee gtiliell. I1las.t. E,in, 4~~~
von d~~ s'cll",e:p. an UfltW. v'aqf1;.
Bei' dr iD&chätz\lllg für -1
1919 bis 1921 hat 4e.'lhalb die &teuerbehörq PnleindteuefMH m
Schweizeriscbe~ unqes:qalmll ür ei:p. lllqU\mys
GrundsWertf vq 5QOQ Fr. vriscltftll B.nnq(lsq@n~ WSrhobt;p Jl
sprache wqFd vOll qr Gef;destßuelßQ
ab,gewin. In qer :p. drnn llcllq. aqqAP . ~
giel1lng&rt des KtQ~ :qen!ll(J afHlp.te~~ D~
senwerde berit'P enfch 4i Schwelcep' ~~~qbIH!P.
ftqc",uh auf Art. 1Q d.allfsgesetzes vqm 1&· Q"tqgr
1 ')f;
Staatsrecht.
1897 und brachten in tatsächlicher Beziehung an. die
Schottergrube und
ihr Betrieb stünden in notwendiger
Beziehung zum Bahnbetrieb : Kies und
Sand seien nur
Nebenprodukte der Schottergewinnung, deren Erlös bloss
einen geringen Teil des Verlustes aus dieser zu decken
vermöge.
Am 2. Oktober 1919 entschied darauf die Staatssteuer-
rekurskommission
:« Das Einkommen wird auf 2000 Fr.
herabgesetzt. Dabei wird bemerkt. dass auch Material
aus der Grube
an Private abgegeben wird. I) Und der
Regierungsrat erkannte am 24. Oktober 1919 ohne wei-
tere Begründuug: «In Anlehnung an den Entscheid
der kantonalen Rekurskommission wird das Einkommen
auf 2000 Fr. reduziert. »
B. -Gegen diesen am 29. Oktober 1919 zugestellten
Entscheid des Regierungsrats haben die
Schweizerischen
Bundesbahnen, Kreisdirektion 2 in Basel am 29. De-
zember 1919 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben
mit dem Antrage, es sei derselbe aufzuheben, soweit er
das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer auf
mehr als 319
Fr. 50 Cts. ansetze. In der Begründung wird in
erster Linie Art. 10 des Rückkaufsgesetzes als verletzt
bezeichnet und in zweiter Linie
'Rechtsverweigerung be-
hauptet, weil ein Einkommen
im steuerrechtlichen Sinne
aus dem Betriebe der Grube nicht bestehe.
C. -Der Regierungsrat qes Kantons BaseUand und
der
Gemeindrat von Pratteln haben Abweimng der
Beschwerde beantragt. In der Vernehmlassung des Ge-
meinderateswird die Frage aufgeworfeu,Jb üherhaupt
Schottergrubt:n
Steuerfreiheit nach Art. 10 des, Riick-
kaufsgesetzes geniessen, und sodann ausgeführt, wenn
behauptet wC~'üe, dass der Betrieb der hier in Betracht
kommenden Gube ein Defizit ergebe. so sei dies auf
unrichtige
Eiu;ßtzung der Preise für das seibst ver-
wendete
Material zurückzuführen. Der Regi(mmgsrat
seinerseits erklflrl, er stehe nicht auf dem Stauupunkt
des Gemeindel'abfs, dass Schottergruben schon an sich
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 22. 157
nicht zu den Grundstücken gehören, die nach Art. 10
des Rückkaufsgesetzes von der ,Besteuerung befreit
seien. Die Steuerfreiheit könne aber
nur insoweit zuge-
Standen werden, als dieselben in direkter Beziehung zum
Bahnbetriebe stehen.
Die Gewinnung der Materialien,
soweit sie dem
Unterhalte der Bahn dienen, solle steuer-
frei
sE'in. Würden dann aber dabei wie im vorliegenden
Falle auch Materialien
gewonnen, welche die Bahn selbst
nicht gebrauchen
könne und deshalb verkaufe, so müsse
dieser Geschäftsbetrieb der Besteuerung unterworfen
werden. Wenn die
Bundesbahnen denselben auch nur
gzwungen betrieben, ->0. sei doch zu sagen, dass Kies-
und Sandgeschäfte,
wl1iI sie nur da errichtet werden.
könnten,
wo die geologischen Vorbedingungen dafür
vorhanden seien.
einell guten Absatz hätten und ge-
wöhnlich einen guten
Ertrag abwärfen. Auch hier könnte
ein solcher Gewinn
bei rationeller Ausbeutung und zwar
in der Höhe von mindestens 1675
Fr. aus dem Betriebe
der Grube gezogen werden, womit, unter Hinzurechnung
der 319 Fr .50 Cts. Pachtzinsen, die angefochtene Taxa-
tion von
2000 Fr. gegen den Vorwurf der Willkür ge-
schützt sei. Jedenfalh helfe der Verkauf von Kies und
Sand den Verlust au~ der Schottergewinnung herab-
mindern.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Staatsrecht.
ra.ts vom 2'4. Oktober der Vorwurf der Rechtsverweige-
rung erhoben wird. Sie erscheint
aber, trotzdem. die Be-
scherdesehrift erst am 61. Tage der Post iibergeben
wurde, als
gewahrt, weil der 60. Tag ein SOnntag war
(Art. 41 OG).
2. -In der Sache selbst kann keinem Zweifel unter-
liegen, dass die Schottergrube, um welche sich der Streit
dreht, an sih u den Grundstücken gehört, welche in
notwendiger Beziehung zum Bahnbetriebe stehen und
deShalb nach Art. 10 des Rückkaufsgesetzes von jeder
BE!steu'erung dUrch Kantone und Gemeinden befreit sind
möge. sich dieselbe nun auf das Grundstück s-elbst oder
aUf den Ertrag aus dessen bestimmungsgemäser Be-
Wirtschaftung
zum Zwecke der GeWinnung von Material
für dtm BahnunteI:haIt bezielien. Nach feststehender
Praxis
ist zur Herstellung jeJier Beziehung nicht not-
wendig,
daSs die Einrichtung, um die es sich handelt,
fUr den B'ähnbetrieb geradezu unentbehrlich sei-und er
ohne Sie 'illiern.aupt nicht aufrechterhalten werden könnte,
esgefiügt, dass sie tatsächlich Betriebszwecken dient,
d. h. zum Betrieb gehörende Funktionen erfüllt oder
dochbestilmnt ist, für dessen Regelmässigkeit und Sicher-
heit -günstige Bedingungen zu schaffen. (AS 42 II S. 308
Erw.2 und die dort angeführten früheren Urteile.) Dass
diese Voraussetzungen hier vorhanden sind, wird
aber
auch VODl t'egibrungsrate aBerkannt, womit die abwei-
dfeiiae StellungtrMllne der Unterbelrörde, des Gemeinde-
rilt '\Ton Pratfetn atl'Sser Betracht fällt.
Dre zu'enclWideitd'e Frage geht demnach lediglich
ttMUn, '6b'ttiMlt dr Erlös "da; V&bllf ä«es 'l"!ttes des
t ~ 'geiWmn: ttit~~ ~ dürft. In ffieser
n M,'tlteriMk 1m Driiteder Ein-
ff8;ltJltmleifflk ftättei\ dil 'Oie sdtWftzHClten B1i1lfts-
btftfnj1fet, • Vflirfctiiif Von
Kiek (lIi6 '8Itiftl Wh PHvlife. W1hftir tftitt HS'm-
h tfud ;lifrgefM't(t& B afl 'tl Wl a t r i"6' PItti zu
@b fft 'ihM«rt!lift'fMn.l_e fM 'ist 'fttilt bMrittfftt WöHten.
Steuerstreitigkeiten zwilchen Bund und Kantonen. N. 22. 159
Im Gegenteil gibt der Regierungsrat von Baselland aus-
drücklich
zu, dass es sich um Material handle, das die
Bundesbahnen selbst nicht gebrauchen könnten
und
dass dieselben diesen Geschäftszweig (den Verkauf) nur
gezwungen betrieben. Damit ist aber auch die Frage
der Zulässigkeit der Besteuerung im verneinenden Sinne
gelöst, da sich danach der Verkauf lediglich als ein
notwendiger Bestandteil des
an sich steuerfreien Betriebes
der Schottergrube
darstell1; der davon rechnerisch,
wirtschaftlich
und steuerrechtlich nicht losgetrennt
werden kann. Auf diesem. Boden stand denn auch der
,Rerungsrat selbst noch im Jahre 1907, indem er die-
schon damals von der Gemeinde Pratteln versuchte
Heranziehung des Verkaufs von
Kies und Sand aus der
nämlichen
Grube an Private zur Einkommensteuer für
unzulassig erklärte. Im gleichen Sinne hat ferner nach
den
Akten auch das Obergericht des Kantons Aargau
in einem
anal:ogen Falle, entschieden.
Da sich
demnach die Beschwerde schon auf Grund
von Art. 10 des Rückkaufsgesetzes als begründet er-
weist, braucht auf die weitere Rüge der Rechtsverwei-
gerung nicht eingetreten zu werden.
Deriuiach erkennt das Blindesgericht :
Die Beschwerde Wird gutgeheissen und die ange-
fochtene Besteuerung, soweit sieden BeU'ag von
3 i 9 Fr. 50 Cts. ubetstcigt, als unzulässig erklärt.
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