BGE 46 I 105
BGE 46 I 105Bge20.11.1919Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
gewährt hat. Da sich dieser unbestrittenermassen über
seine Befähigung genügend ausgewiesen hat, so durfte
der Regierungsrat im vorliegenden Fall insbesondere
deshalb eine Ausnahme machen, weil nach seiner un-
angochtenen Annahme im obern Kantonsteil Mangel
an Arzten bestand und das Interesse dieser Landes-
gegend an genügender Versorgung
mit solchen offenbar
mehr Gewicht besass als der Grundsatz der ausschliess-
lichen Zulassung der in Art. 1 des Bundesgesetzes vom
Jahre 1877 genannten Personen, soweit er lediglich
nach litt. c dieser Bestimmung den Zweck
hat, die aus-
ländische Konkurrenz so lange fernzuhalten, als nicht
das Ausland auch die Inhaber des eidgenössischen
Diploms zur Berufsausübung zulässt.
Allerdings erhält
der Rekursbeklagte durch den an-
efochtenen Entscheid eine günstigere Stellung als die
m Baselland den Arztberuf ausübenden Inhaber des
eidgenössischen Diploms, indem er nunmehr in Deutsch-
land und
in Baselland als Arzt tätig sein kann;
allein für das Gebiet des Kantons Baselland entsteht
dadurch keine unhaltbare verschiedene Behandlung,
und deshalb liegt eine
Verletzng des Art. 4 BV nicht
vor.
Auf den schon erwähnten Entscheid des Bundes-
gerichtes
i. S. Association des medecins du canton de
Geneve contre Geneve kann sich der Rekurrent für seinen
gegenteiligen Standpunkt nicht
berufen; denn in diesem
ntsheide wurde die Bewilligung der 'Berufsausübung,
dIe emem ausländischen Arzte erteilt worden war, auf
Grund der besondern Bestimmungen
des Genfer Ge-
setzes vom 29. Mai 1895 aufgehoben.
Demnacll erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
VgJ. auch Nr. 21. -Voir aussi n° 21.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 17.
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11. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LmERT1~ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
17. Urteil vom 18. Juni 19aO i. S. A. Coral Si B. Guillermin
gegen den Btgierungsrat des ltantons Zürich.
Veranstaltung einer Mus te rau s s tell u n g durch ein
,schweizerisches Geschäftshaus an :einem andern Platze
zum Zwecke der Besichtigung durch die dortigen Geschäfts-
kunden und der Entgegennahme ihrer Bestellungen. Fällt
weder unter § 8 litt. e (Produktion gewerblicher Leistungen
usw.) noch unter § 8 litt. h (vorübergehendes Feilbieten
eines Warenlagers) des zürcherischen Gesetzes
über das
Markt-und Hausierwesen. Hinsichtlich der Einschränkung
des Individualrechtes auf Handelsfreiheit durch kantonale
handels-und gewerbepoIizeiliche Bestimmungen hat das
Bundesgericht die diesen gegebene Auslegung frei na.chzu-
prüfen. Musterausstellungen der genannten Art sind, wenn
nicht na.ch Art. 1 des Bundesgesetzes betr.. die Patenttaxen
der Handelsreisenden, so doch kraft eines allgemeinem,
a.us Art. 31 BV sich ergebenden Satzes eidg. Rechtes den
kantonalen HandeIs-und Gewerbesteuern nicht unter-
stellbar.
A. -Die Beschwerdeführerin, die Finna A. Coral & B.
Guillennin, betreibt in Genf eine Fabrik für Damenhüte,
Blumen und Federn und
übt zugleich in der Schweiz den
Handel en gros
mit diesen ArtikeIn aus. Für diese Handels-
tätigkeit
hat ihr das Schweizerische Handelsdepar-
tement am
9. Februar 1903 eine Bewilligung (autorisation
de voyager en Suisse) erteilt, auch ist sie im Besitze der
sog. grünen
Karte des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1892
betreffend die
Patenttaxen der Handelsreisenden. Nach
der unbestrittenen Darstellung der Beschwerdeführerin
hat diese seit jeher bei ihren Reisen die Muster nicht zu
ihren Klienten verbracht, sondern sie ihnen im Hotel
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Staatsrecht.
zur Besichtigung und Aufgabe von Bestellungen vor-
gewiesen. Der Grund hiefür liegt nach ihr und wie ver-
schiedene ihrer zürcherischen Kunden vor Bundesgericht
bescheinigt haben, darin, dass die zahlreichen Koffern
und Kartons, in denen die Muster mitgeführt werden,
nur mit Mühe sich zu den einzelnen Abnehmern ver-
bringen liessen und ihnen in ihren Lokalen lästig wären
und dass zudem die Ware unter vielfachem Ein-und
Auspacken leiden müsste.
B. -Vom 10. bis 19. September 1919 hat die Be-
schwerdeführerin im Hotel St. Gotthard in Zürich eine
solche
Musteraustellung veranstaltet und ihren dortigen
Kunden -Grossisten, Modistinnen und II!habern von
Modeläden -davon Kenntnis gegeben.
Für das kau-
fende Publilmm dagegen war die Veranstaltung unbe-
strittener Massen ilicht berechnet.
Daraufhin
hat das kantonale Patentbüreau am 8. Sep-
tember der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass für' die
Ausstellung als Wanderlager eine
Staats-und Gemeinde-
gebühr von je 500 Fr. zu entrichten sei. Die Beschwerde-
führerin verwahrte sich hiegegen mit Brief vom 9. Sep-
tember. Die Massnahme wurde aber durch Verfügung
der kantonalen Polizeidirektion vom 19. September
aufrechterhalten und zwar -laut der brieflichen Mit-
teilung dieser Verfügung an die Beschwerdeführerin
durch das
Patentbüreau vorn. 20. September -mit der
Begründung, dass diese
Art des Geschäftsbetriebes
« als Wanderlager bezw. Schaustellung im Sinne von
§ 8 litt. e und h» des zürcherischen Gesetzes über das
Markt-
und Hausierwesen vom 17. Juni 1894 betrachtet
werde.
Dieses Gesetz bezeichnet als
« patentpflichtigen Hau-
sierverkehr » in § 8 unter : .
« e) die Produktion von Schaustellungen, von gewerp-
» lichen oder künstlerischen Leistungen, bei denen ein
» höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse nicht
,J obwaltet (Menagerien, Panoramas, Bildergalerien, Ka-
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 17.
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» russels, Schauspieler, Sänger, Musikanten, Kunstreiter,
» Seiltänzer, Taschenspieler usw.) ;
» h) das vorübergehende Feilbieten eines Warenlagers
» in fester Verkaufsstelle, wenn der Inhaber weder am
» Orte wohnt noch daselbst eine gewerbliche Niederlas-
» sung hat (Wanderlager) ; ..... J)
C. -Gegen die Verfügung der Polizeidirektion
rekurrierte die Beschwerdeführerin
an den Regierungs-
rat, wobei sie namentlich hervorhob, dass sie die
Privat-
kundschaft nicht besuche.
Durch Beschluss vom
20. November 1919 ermässlgte
d(!r Regierugsrat die auferlegte Taxe auf zusammen
600 Fr., wies aber im übrigen den Rekurs ab, mit der
Begründung: Es sei zuzugeben, dass die Rekurrentin
sich auf das Vorzeigen von Modellen und die Aufnahme
von Bestellungen beschränkt
und keine Waren verkauft
habe. Schliesse
man daraus auf die Unanwendbarkeit
der
litt. h des §. 8, so finde doch auf alle Fälle die litt. e
Anwendung. Wie der Regierungsrat schon in der frühern
Rekurssache Strohmeier vom
15. Mai 1915 entschieden
habe, sei das Vorzeigen von Modellen 'als gewerbliche'
Schaustellung
deI litt. e zu unterstellen. Dabei sei un-
wesentlich, ob' von den Besuchern ein Eintrittsgeld
verlangt werde, ob als solche
nur Wiederverkäufer figu-
rieren und ob eine öffentliche Einladung an das Publikum
oder eine briefliche an flie Wiederverkäufer erfolgt sei.
Auch gebe nicht
etwa das Handelsreisenden-Patent
schon die Berechtigung
zur Abhaltung von für Wieder-
verkäufer bestimmten Modellausstellungen. Endlich liege
hier auch kein höheres Kunstinteresse im
Sinne der litt. e
vor.
D. -Gegen diesen Beschluss hat nunmehr die Re-
kurrentin
am 18. Januar 1920 die staatsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen. mit dem
Antrage, ihn wegen Verletzung der Art. 31, 46 und 4
BV aufzuheben und zu erklären, dass die Beschwerde-
führerin nicht
zur Bezahlung irgend einer Patenttaxe
108 Staatsrecht. im Kanton Zürich verhalten werden könne, unter Kostell- folge zu Lasten der zürcherischen Regierung. Sie führt in ihrem Rekurse und einer Ergänzung dazu des längern aus, dass keine der fraglichen Bestimmungen des § 8 jenes zürcherischen Gesetzes auf den vorliegenden Tatbestand zutreffe und beruft sich dafür besonders auch auf den Bundesgerichtsentscheid i. S. Hallheimer (40 I S. 474 ff.). Wenn ferner der zürcherische Fiskus sie mit keiner Taxe belegen könnte, falls sie sich mit ihren Mustern zu der Klientschaft begeben würde, da das eidgenössische Patenttaxengesetz sie hiezu berechtige, so könne er eine Taxe auch nicht deshalb erheben, weil sie die Klientschaft im Hotel empfange. Die Handels- tätigkeit sei in beiden Fällen die gleiche. 'Da sie ihre Kundschaft jährlich vier Male besuchen müsse, würden so exorbitante Taxen ihr die Geschäftsausübung in den verschiedenen Kantonen verunmöglichen, indem das Beispiel Zürichs von anderen befolgt würde. Endlich versucht die Beschwerdeführerin darzutun, dass der angefochtene Beschluss auch eine Doppelbesteuerung und eine rechtsungleiche Behandlung in sich enthalte. E. -In seiner Vernehmlassung auf die Beschwerde beantragt der zürcherische Regierungsrat deren kostell- fällige Abweisung. Tatbeständlich beStreitet er die gegnerische Darstellung des Sachverhaltes nicht. In rechtlicher Beziehung hält. er-an der Anwendbarkeit der litt. e des § 8 eit. fest, wobei er besonders auf den Ausdruck « Produktion)} abstellt, sowie darauf, dass man es mit einer «( gewerblichen Leistung » zu tun habe. Jedenfalls liege hier in der Anwendung dieser Bestimmung keine «( unzulässige Anwendung des Gesetzes ». Die Kan- tone hätten sicherlich auch ein Interesse an der Besteue- rung solcher Ausstellungen, da die ansässigen Geschäfts- leute dadurch ausgeschaltet und geschädigt würden. Der Fall Hallheimer treffe hier nicht zu, denn das dort anwendbare st. gallische Recht kenne eine der litt. e cit. entsprechende Vorschrift nicht. Die der Beschwerde- Handels-und Gewerbefreiheit. N° 17. 109 führerin ausgestellte «( grüne Karte» des eidg. Patent- taxengesetzes berechtige nicht zu Ausstellungen der fraglichen Art, wofür auf den Entscheid der Bundes- versammlung i. S. Alchenberger (Schweiz. Handels- amtsblatt Nr. 112 vom 28. April 1910) und des Bundes- rates i. S. der Magazine zum wilden. Manne (Bundesbl. 1907, 111 S. 281 ff.) verwiesen werde. Ebenso liege - wie näher ausgeführt wird -keine Verletzung der Art. 4 oder 46 BV vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung " '1. -Die litt. h des § 8 des zürcherischen Gesetzes betreffend das' Markt-und Hausierwesen, auf die neben der litt. e im kantonalen Verfahren die Patentpflicht der Beschwerdeführerin gestützt wurde, ist vor Bundes- gericht mit Grund nicht mehr ausdrücklich zur Recht- fertigung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses beigezogen worden. Inder Tat kann von der Anwend- barkeit dieser Bestimmung (s. oben B, a. E.) keine Rede sein, denn das ( Feilbieten eines Wanderlagers l), als eine Art des ({ patentpflichtigen Hal,lsierverkehrs», . setzt begrifflich die verkaufs weise Entäusserung von Waren an das Publikum voraus (vgl. AS 40 I S. 478 i. S. Hallheimer gegen St. Gallen), während man es hier mit dem Vorzeigen von Mustern zum Zwecke der Bestellungs- aufnahme und nicht gegenüber dem Publikum, sondern von bestimmten dazu eingeladenen Personen zu tun hat. 2. -Aber auch die litt. e jenes Gesetzes (oben B, a. E.) lässt sich auf die fragliche Musterausstellung nicht anwenden. In dieser kann nicht, wie der Regierungsrat meint, die (( Produktion ») einer «( gewerblichen Leistung » im Sinne der Bestimmung erblickt werden. Solange man zwar diese Worte für sich allein betrachtet, mögen sie sich so auffassen lassen, dass auch das Vorzeigen von Musterkollektionen zur Erwirkung von Bestellungen unter litt. e fällt. Sobald man aber, wie eine sachgernässe Auslegung es verlangt, jene Ausdrücke in Zusammenhang
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mit der Bestimmung als ganzes bringt und danach den
Sinn, den ihnen das Gesetz beilegen will, ermittelt, so
ergibt sich, dass die
(( gewerblichen Leistungen» der
litt. e, wie die ihnen gleichgestellten « künstlerischen
Leistungen» und die
{( Schaustellungen »), als solche
Gegenstand des « patentpflichtigen Hausierverkehrs»
bilden
müssen: In ihrer (( Produktion »), ihrer Vorführung,
liegt das, was vom Vorführenden dem
Dritten geboten
wird,
und zwar erfolgt die Vorführung gegenüber dem
Publikum, nicht einem geschlossenen Personenkreis und
gegen Entgelt, Bezahlung eines Eintrittsgeldes, das
zur
Teilnahme an der (Produktion », derVorführung der Schau-
stellung oder der künstlerischen oder gewerblichen Lei-
stung, berechtigt. Diese Auslegung ergibt
sich einmal aus
dem Inhalte der
BestinnlUng im allgemeinen, der keinen
Anhaltspunkt dafür bietet, dass sttt der gebotenen
Schaustellung oder Leistung oder neben ihr noch etwas
anderes Gegenstand des Hausierverkehrs im Sinne der
litt.
e bilden könne; und sodann aus der Wahl der zur
Verdeutlichung in Klammer beigefügten Beispiele (Me-
nagerien, Panoramas, Bildergalerien ... ): hier überall
werden Vorführungen genannt, die dem
Publikum
gegen Entgelt geboten werden und die es um ihrer selbst
willen, nicht
zu einem sonstigen Zwecke, aufsucht.
Ganz anders im vorliegenden Falle : Die ({ Produktion »,
die Vorführung der Muster, ist hier nicht Selbstzweck,
eine
um ihretwillen gebotene {( gewerbliche Leistung»,
sondern
nur Mittel zu dem Zwecke, Kaufabschlüssezu
Stande zu bringen, und sie wird unentgeltlich geboten
und anderseits
nur einer gewissen Zahl besonders dazu
eingeladener Personen, die als spätere Käufer in
Betracht
kommen können. Anders verhielt es sich in dem vom
Regierungsrat früher, am
15. Mai 1915 behandelten
Falle Strohmeier,
da hier die Besichtigung der Modell-
aussteIlung den sich dafür interessierenden
Damen
gegen Entgelt und mit der Möglichkeit der Aufgabe von
Bestellungen durch Zeitungsinserate angeboten wurde.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 17.
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Mit Unrecht führt also der Regierungsrat diesen Ent-
scheid als Präjudiz an.
Es lässt sich auch nicht einwenden, die rekursbeklagte
Behörde habe die litt. e zwar wohl unrichtig, aber immerhin
nicht willkürlich, in einer eine Rechtsverweigerung
darstellenden Weise, ausgelegt und es müsse daher bei
dieser Anwendung kantonalen Rechtes verbleiben.
In den Fällen der vorliegenden
Art hat das Bundes-
gericht die von. den kantonalen Behörden den kantonalen
handels-und gewerbepolizeilichen Vorschriften gege-
bene Auslegung auf ihre sachliche Richtigkeit nachzu-
prufen. Denn er Bürger braucht sich eine Einschräkng
des ihm durch den Art. 31 BV gewährleisteten FreIheIts-
rechtes über das Mass dessen hinaus, was kantonale
Erlasse gültig verfügt haben, nicht gefallen
zu lssen.
Dieses Mass wird aber nicht nur dann überschntten,
wenn eine kantonale Instanz einen solchen Erlass
will-
kürlich, sondern auch wenn sie ihn sachlich unrichtig
zu weit auslegt und ihr so einen Tatbestand unterstellt,
hinsichtlich dessen
in Wirklichkeit eine kantonale Be-
schränkung des Individualrechtes der 'Handels-
und
Gewerbefreiheit fehlt und dieses voll in Wirksamkeit
geblieben ist.
Damit dieses Recht seinen ausreichenden
verfassungsmässigen Schutz finde, muss das Bundes-
gericht die Grenzen, die ihm ein kantonaler Erlass
kraft
Ermächtigung der lit. e Art. 31 BV setzt, auf G~'1md
einer selbständigen Auslegung und Anwendung dieses
Erlasses bestimmen können (vgl. auch
AS 40 I S. 479).
3. -Hiernach lässt sich die angefochtene Auferlegung
einer
Patenttaxe an die Beschwerdeführerin nicht auf
das zürcherische Gesetz betreffend das Markt-
und
Hausierwesen gründen. Sie ist aber überhaupt b und e s-
r e c h t
I i c -h u n z u I ä s s i g, als eine dem Grundrechte
der Handels-und Gewerbef.eiheit zuwiderlaufende Mass-
nahme. Die in
Frage stehende Handelstätigkeit der
Beschwerdeftlhrerin
ist nämlich, falls sie sich mit der in
Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend diePatenttaxen
112 staatsrecht. der Handelsreisenden vom 24. Juni 1892 vorausgesetzten Tätigkeit nicht völlig deckt, doch jedenfalls ihr durchaus ähnlich. Die Tatbestandsmerkmale jener Bestimmung fin- den sich auch hier verwirklicht, insofern die « Handelsrei- senden » der Beschwerdeführerin als eines {( inländischen Hauses)) « für Rechnung) derselben (I die Schweiz bereisen und dabei ausscbliesslich mit Geschäftsleuten in Verkehr treten, welche den betreffenden Handels- artikel wiederverkaufen oder in ihrem Gewerbe ver- wenden )l und auch « keine Waren mit sich fühl en )l, son- dern « mit Mustern Bestellungen aufnehmen ». Aller- dings geschieht bei der Beschwerdeführerin das Ci in Verkehr treten» nicht, wie sonst in der Regel. durch Aufsuchen der einzelnen Geschäftskunden . unter Mit- nahme der Muster zu ·ihnen. sondern -wegen der Natur dieser Muster-inder Weise, dass diese allen Kunden in der nämlichen Lokalität vorgewiesen werden. Aber weder wirtschaftlich noch rechtlich ändert das an der Gleichartigkeit beider Geschäftstätigkeiten etwas. Ander- seits unterscheiden sich beide gleichermassen vom am- bulanten Hausierverkehr durch die wesentlichen Merk- male, dass es sich bei ihnen um Aufnahme von Bestel- lungen, nicht um sofortigen Absatz von Ware handelt. und um einen Geschäftsverkehr mit Handels-und Ge- werbetreibenden, nicht mit dem konsumietenden Publi- kum. Eine verschiedene ,rechtliche Behandlung der beiden Tätigkeiten, so dass nur die erstere des Aufsuchens jedes einzelnen Kunden der Befreiung von Patent- steuern teilhaftig wäre, lässt sich durch innere Gründe nicht rechtfertigen, wie die Beschwerdeführerin zu- treffend geltend gemacht hat. Nun hat allerdings der Bundesrat in der Rekurssache der Magazine zum wilden Manne (Bundesblatt 1907, III S. 281 ff.) den Art. 1 des eidg. Patenttaxengesetzes in dem Sinne einschränkend aufgefasst, dass das vorübtft'- gehende Ausstellen der Muster auswärts in einem be- stimmten Lokale auch für die dortigen Geschäftskunden, Handels-und Gewerbefreiheit. N0 17. 113 nicht für ein weiteres Publikum. ausserhalb des Alt. 1 fiele; (der vom Regierungsrate noch zitierte Entscheid i. S. Alchenberger,. Schweiz. Handelsamtsblatt Nr. 112 vom 28. April 1910, ist deshalb nicht präjudiziell" weil es sich dort um Aufnahme von Bestellungen durch private Konsumenten im Freien handelte). Aber wenn man nun auch von dieser Auslegung des Art. 1 ausgeht, so folgt doch daraus keineswegs, dass nun das Ausstellen einer Musterkollektion im hier fraglichen Sinne der kantonalen Gewerbebesteuerung, vor allem unter dem Gesichts- punkte eines patentpflichtigen Hausierverkehrs, unter- s1iellbar sei. Vielmehr muss als Satz des eidgenössischen Rechtes gelteh, dass die Aufnahme von Bestellungen auf Muster hin bei Wiederverkäufern und Gewerbetrei- benden dem schweizerischen Geschäftsmanne vermöge seines Individualrechtes auf Handels- und Gewerbefrei- heit für das ganze Gebiet der Schweiz gesichert ist, und dass ihm diese Befugnis nicht durch kantonale Handels-und Gewerbesteuern . geschmälert werden darf. Dieser Satz hat sich schon vor dem Erlass des Patenttaxengesetzes auf Grund der Bundesverfassung von 1848 entwickelt, deren Art. 29 für Kaufmannswaren, Landes-und Ge- werbeerzeugnisse jeder Art ( freien Kauf und Verkauf von einem Kanton in den andern» gewährleistete. In genanntem Sinne hat dann bereits ein Bundesbeschluss V9m 29. Juli 1859 für die Geschäftsreisenden das Be- steuerungsrecht der Kantone ausgeschaltet und ein späterer Bundesratsbeschluss vom 12. Dezember 1860 hat ihm in Form einer authentischen Interpretation sogar die Aufnahme von Bestellungen bei Priv3ten unterstellt (s. BERTHEAu, Niederlassungs-und Gewerbefreiheit, S. 153). Wenn nun der Art. 1 des späteren Bundesgesetzes über die Pat-enttaxen der Handelsreisenden -wenigstens nach der ihm durch jenen Entscheid gegebenen Aus- legung -die Taxfreiheit nur für den regelmässigen Fall festgelegt hat, wo der Reisende die Kunden einzeln . mit den Mustern in ihren Lokalen aufsucht, so hat das AS 46 I -f9!O 8
114
Staatsrecht.
Gesetz damit den hier gegebenen Fall der Vorweisung
der Muster im nämlichen Lokale für alle Kunden nicht
umgekehrt behandeln
und der Taxfreiheit entziehen
wollen. Vielmehr sieht
man sich einer Fassung des Ge-
setzes gegenüber, die eine analoge Anwendung auf den
hier vorliegenden, nicht ausdrücklich vorgesehenen,
aber rechtlich gleichartigen Tatbestand nötig macht.
Damit erweist sich die Anwendung der zürcherischen
Bestimmungen über den patentpflichtigen Hausierver-
kehr auf die Beschwerdeführerin
als bundesrechtswidrig,
namentlich auch was die Festsetzung des Betrages
der
Patenttaxe anlangt.
4. -Ist die Beschwerde schon nach dem gesagten
gutzuheissen,
so braucht auf die andern Beschwerde-
gründe
-Verletzullg der Rechtsgleichheit und des
Verbotes der Doppelbesteuerung -nicht eingetreten
zu
werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Ent-
scheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 20.
November
1919 aufgehoben.
Politisches Stim-und Wahlrecht. :No 18.
115
111. ·POLITISCHES STIMM-UND WAHLRECHT
DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE
18. Urteil vom !3l J'abruar19!30 i. S. Eöchli und Kitbtt.lligte
gegen LUlm. Groslen Bat.
Beschwerde wen Verletzung kantonaler Verfassungsbestim-
mungen
über die Wahl des Grossen Rates durch diesen bei
Erledigung eines Wahlrekurses.
Umfang der Kognition des
Bundesgerichts.
Verteilung der Restmandate bei der Ver-
hältniswahl des Grossen Rates nach luzemischem Recht.
Wahlzahl als
Quorum?
A. -Das luzernische Verfassungsgesetz (Novelle zu
§§ 23, 43 und 95 der Staatsverfassung) vom . März 1909
betreffend Einführung der Verhältniswahl bestimmt in
§ .1, dass die Wahl der Verfassungsräte und der Gross-.
räte im Verhältniswahlverfahren stattfinde. Jeder der
in § 150 des Organisationsgesetzes' von 1899 umschrie-
benen Gerichtskreise bildet einen Wahlkreis (§ 2). Die
Wählbarkeit ist auf Kandidaten beschränkt, deren
Namen auf einer spätestens zehn Tage vor der Wahl
beim Statthalteramt eingereichten, mit der Unterschrift
von mindestens zwanzig stimmberechtigten Bürgern
versehenen
und eine deutliche Parteibezeichnung tra-
genden Kandidaten-(Wahl-)Liste steht (§ 4). Gültig sind
nur die Stimmzettel, deren Bezeichnung einer der ein-
gereichten Wahllisten entspricht und die auf mindestens
einen der in der betreffenden Liste genannten Kandi-
daten lauten, und
nur diejenigen Stimmen, welche auf
Namen der gleichen Liste lauten ; Kumulation
ist unter-
sagt (§ 5). Ueber die Verteilung der Mandate auf die ver-
schiedenn Listen bestimmt § 6 :
«Zur Ausrechnung des Wahlresultates wird die Zahl
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