BGE 45 III 93
BGE 45 III 93Bge11.07.1917Originalquelle öffnen →
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Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
gemss die dazu erforderlichen Möbel als unpfändbar und
somIt auch dem Retentionsrecht des Vennieters nieht
unterwrfen .zu behadeln sind (AS Sep.-Ausg.15 Nr.I*).
Un weIterhm lässt SIch der Rechtsprechung des Bundes-
genchts der Grundsatz entItehmen, dass eine bloss vor-
übergehende Unterbrechung der Berufsausübung den dafür
nötien Gerätschaften die Kompetenzqualität nicht zu
entzIehen vennag, wenn feststeht, dass sie dem Schuldner
bei der von ihm beabsichtigten Wiederaufnahme
der
beruflichen Tätigkeit unentbehrlich sind (vergl. JAEGER
zu Art. 92 Nr. 9 S. 263 o. u. dort. Zit.).
Im vorliegenden Falle erweist sich nun aber dieser
zweite Grundsatz als nicht anwendbar. Wenn nämlich
d.er Mieterin, die unter_den genannten Voraussetzungen
eIne Pension betreibt, der besonder Schutz des Art. 92,
Ziff.3
SchKG zugestanden und ihr Mobiliar dem Re-
tentionsbeschlag entzogen wird, so muss anderseits dem
Verm.ieter billigerweise die Möglichkeit gewährt werden,
dn Ihm dadurch drohenden Nachteilen zu begegnen,
seI es, dass er durch Nebenbestimmungen des Mietver-
trages einen Pensionsbetrieb
in seinem Hause von vorne-
herein ausschliesst, sei es, indem
er erst nachträglich einer
Mietpartei die Pensionshaltung untersagt
und diese dem
Verbot sich fügt.
In solchen Fällen ist daher anzunehmen,
dass
der Mieter gleichzeitig mit dem Verzicht auf eine
Pensionsführung in den Räumlichkeiten des Vennieters
auch auf die Geltendmachung der aus dieser
Berufs-
tätigkeit sich ergebenden Unpfändbarkeit der Illaten
verzichtet hat. Und diesem Verzicht gegenüber
ist als-
dann unerheblich, ob der Mieter früher eine
Pension
gehalten hat und auch in Zukunft, unter einem andern
Hausherrn, eine solche zu halten beabsichtigt. Mass-
ge?end für die Beantwortung der Frage nach der Zulässig-
kelt der Retentionsnahme ist vielmehr einzig, ob die
Mieterin im Hause des Vermieters selbst, von dem ein
,. Ges.-Ausg. 38 i Nr. 27.
und Konkurskammer. N° 26. 93
Retentionsrecht geltend gemacht wird, tatsächlich eine
Pension betreibt.
Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie
sich auf. die Kompetenzqualität der
zu einer Pensions-
führung notwendigen Gerätschaften nicht berufen. Die
gegenteilige, von der Vorinstanz vertretene Auffassung
hätte zur Folge, dass der Vermieter Personen gegenüber,
deren gesamtes Mobiliar für einen Pensionsbetrieb bes
rechnet ist, völlig machtlos und seines Retentionsrechte-
gänzlich
beraubt wäre, da er sich dieses selbst durch ein
ausdrückliches Verbot der Pensionshaltung
in seinem
Hause nicht zu sichern yennöchte.
2. -Nun hat allerdings der Rekurrent den nach dem
Gesagten
filI; die Entscheidung seiner Beschwerde l1lass-
gebenden Gesichtspunkt nicht geltend gemacht. Allein
es
kann ihm daraus kein Nachteil erwachsen, weil es sich
dabei
un1 eine rein rechtliche Würdigung des Tatbestandes
handelt,
in der da~ Bundesgericht nach feststehender
Rechtsprechung nicht
an die von den Parteien geltend
gemachten Auffa.ssungengebunden, sondern völlig
frei ist. ..
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen.
26. Entacheid vom 18. Juni 1919 i. S. Zigerli.
Art. 207 Sc hK G: Der Entscheid über die Wiederauf-
nahme eines Passivprozesses darf -von der Konkursver-
waltung nicht beliebig verschoben werden, sondern hat
im ordentlichen Konkursverfahren innert der in Art. 207
SchKG gesetzten Frist und im summarischen Verfahren
nach Art. 231 in Verbindung mit dem Kollokationsverfahren
zu erfolgen. -Nicht bloss die Konkursverwaltung, sondern
auch der Kläger ist zur Aufnahme des Prozesses legitimiert.
A. -Der Rekurrent Karl Zigerli-Cattin reichte am
4. September 1916 beim Zivilgericht Basel gegen Tb.
Meier Klage ein
mit den Begehren:
94 Entscheidungen der Schuldbetreibung8-
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
vOrerst den Gläubigern die Abtretung dieses Aktivwns
<-Jm Sinne von Art. 260 SchKG habe offerieren müssen, was
aber eben vor Beendigung der Streitsache von Metzen
nicht
h::ilie geschehen können. Ueberdies sei der Gemein-
schuldner im Laufe des Konkursverfahrens zu
neum
Vermögen gelangt und habe einen Betrag von 7000 Fr.
bei dr Gerichtskasse deponiert. Es stehe daher, voraus-
gesetzt, dass das
Urteil in Sachen von Metzen zu Gunsten
der Masse ausfalle, der Widerruf des Konkurses in Aus-
sicht. Daran, dass das Verhältnis des Kridars
zu von
Metzen noch immer nicht abgeklärt sei, treffe die Kon-
kursverwaltung keine
Schuld.
Durch Entscheid vom 6. Juni 1919 hat die Aufsichts-
b~hörde des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde abge-
WIesen. Aus der Begründung, die im wesentlichen auf die
Vernehmlassung des Konkursamtes abstellt,
geht hervor,
dass inzwischen das zivilgerichtliche
Urteil in Sachen
von Metzen ergangen, aber von diesem auf dem Wege der
Appellation weitergezogen worden ist.
B. -Gegen diesen ihm am 7. Juni 1919 zugestellten
Entscheid rekurriert
Karl Zigerli rechtzeitig an das
Bundesgericht unter Wiederholung des vor der kantonalen
Instanz geltend gemachten Begehrens.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
98 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
auch aus Art. 63 und 48 KV. Denn nach Art. 63 Abs. 4
ist bei Verhandlungen darüber, ob der Prozess fortgeführt
werden soll, nach Analogie von Art. 48
zu verfahren. Un~
Art. 48 schreibt unzweideutig vor, dass diese Verhand-
lungen innert der
in Art. 207 SchKG vorgesehenen Frist
stattzufinden haben und nicht nach Belieben der Kon-
kursver'Waltung weiter hinaus geschoben werden dürfen.
2.
-Verzögert diese, entgegen den angeführten Be-
stimmungen, den Entscheid, so darf vom Kläger ein
weiteres Zuwarten nicht verlangt werden,
da ja alsdann
die Prozessfristen neuerdings
-und natürlich zu seinem
Nachteil
-zu laufen beginnen. Soll er nicht der Willkür
oder der Säumigkeit der Konkursverwaltung machtlos
preisgegeben sein,
so muss ihm die Möglichkeit geboten
werden, von sich aus die Weiterführung des Prozesses
zu veranlassen. In diesem Sinne bestimmt denn auch die
deutsche Konkursordnung in
§ 10, dass zwar die Wieder-
aufnahme vom Konkursverwalter auszugehen habe, dass
aber, wenn er sie verzögert, die Masse von der Gegenpartei
selbst gemäss
§ 239 CPO zur Fortsetzung und Haupt-
verhandlung geladen werden könne. Art. 207 SchKG
enthält dagegen keine Vorschrift darüber, wer die Auf-
nahme zu erklären habe. Es darf daher angenommen
werden, dass auch
der Kläger dazu legithniert ist. enn
es
ist nicht einzusehen, weshalb der Konkursverwaltung
in dieser Beziehung eine
p:rivilegierte Stellllßg einzu-
räumen wäre. Nimmt demgemäss der Kläger nach Ablauf
der der Konkursverwaltung zustehenden Deliberations-
frist den Rechtsstreit wieder auf, so
kann sie sich, insofern
als sie selbst die Verzögerung
zu vertreten hat, ihm
gegenüber nicht darauf berufen, dass sie über den An-
spruch noch nicht verfügt habe.
3. -Im vorliegenden Falle ist der
im Streite liegende
Anspruch vom Kläger im Konkurse des Beklagten
recht-
zeitig angemeldet, aber im Kollokationsplane vom 11. Juli
1917 zu näherer Prüfung ausgestellt worden. Ein Ent-
scheid der Konkursverwaltung über die Anerkennung der
und Konkurskammer. N° 26.
Forderung ist bis heute nicht erfolgt. Dass sie ausser
Stande gewesen wäre, den Anspruch auf seine tatsäch-
lichen
und rechtlichen Grundlagen zu prüfen, ist nicht
anzunehmen
und wird auch von ihr nicht behauptet.
Sie begründet vielmehr die Verzögerung damit, das sie
erst den Ausgang eines für die Höhe der KonkurspassIven
massgebenden Prozesses
habe abwarten wollen und dass
sie
mit der Möglichkeit eines Konkmwiderrufes gerechnet
habe. Allein das sind reine Opportunitätserwägungen,
die sich nicht auf den vom Rekurrenten geltend gemach-
ten Anspruch als solchen beziehen und daher nach dem
in den vorstehenden Motiven Gesagten, insbesondere
nach Art. 59 Abs. 2 KV, eine Verlängerung der in Art. 207
SchKG
festgesetzten Entscheidungsfrist, wie sie in
analoger Weise auf das summarische
Verfal1l'en anzu-
wenden ist, um
mehr als ein Jallr nicht zu rechtfertigen
vermögen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
bei günstigem Ausgang des
Prozesses von Metzen ein
Aktivum zu erwarten ist. Wenn die Konkursverwaltung.
wie sie in ihrer Vernehmlassung behauptet, den Gläu-
bigern die Abtretung des Anspruches auf einen Teilbetrag
des bei der Gerichtskasse deponierten Steigerullgserlöses
von 1304 Fr. 85 Cts. nach Art. 260 SchKG anzubieten
gedachte, so
hätte sie dies gemäss Art. 48 Abs. 2 KV auf
dem Zirkularwege
tun können, falls sie es für nötig hielt,
ein weitere Gläubigerversanlilllung bis nach Erledigung
der Streitsache von Metzen hinauszuschieben.
Es ist somit die vorliegende Beschwerde zu schützen
und die
Kollkursverwaltung zu einer unverzüglichen
Erklärung darüber
zu verhalten, ob sie den Anspruch des
Rekurrenten anerkennen oder den
Prozess fortsetzen
will.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskamme(:
Der Rl"kurs wird im Sinne der Erwägungen gutgei-
heissen.
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