BGE 45 III 90
BGE 45 III 90Bge04.09.1916Originalquelle öffnen →
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
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25. Intscheiivom U. Juni 1919 i." S. Groaheintz.
Unpfändbarkeit der zu einem Pensionsbetrieb erforderlichen
Möbel. -Vorübergehende Unterbrechung des Berufes ist
unerheblich für die Kompetenzqualität der Be'rUfswerk-
zeuge. -Ausnahme von diesem Grundsatze bei einer Pen-
sionshaltung die infolge Verbotes des Vermieters vorilber-
gehenc;l aufghoben wird." -Das Bundesgericht ist in der
rechtlichen Würdigung des Tatbestandes frei.
A -4uf Verlangen des Rekurrenten Dr. O. Gros-
heintz wurden
iun 3. April 1919 für eine Mietzinsforderung
von
450 Fr. durch das Betreibungsamt Basel-Stadt in der
Wohnung der
Frau Kath. Kiefer. Mönchsbeerstrasse 4,
in Basel, folgende Gegenstände mit Retntion belegt:
!)2 Bntscheidungen der Sehuldbetreibungs-
gemäss die dazu erforderlichen Möbel als unpfändbar und
somit auch dem Retentionsrecht des Vermieters nicht
unterwrfen .zu behru:deln sind (AS Sep.-Ausg. 15 Nr. 1*). Und weIterhIn lässt SIch der Rechtsprechung des Bundes- gerichts der Grundsatz entnehmen, dass eine bloss vor- üe.rgehende Unterbrechung der Berufsausübung den dafür nOb?en Gerätschaften die Kompetenzqualität nicht zu entzIehen vermag, wenn feststeht, dass sie dem Schuldner bei der von ilInl beabsichtigten Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit unentbehrlich sind (vergl. JAEGER zu Art. 92 Nr. 9 S. 263 o. u. dort. Zit.). Im vorliegenden Falle erweist sich nun aber dieser zweite Grundsatz als nicht anwendbar. Wenn nämlich d.er Mietein, die unter. den genannten Voraussetzungen eIne PenSIOn betreibt, der besonder Schutz des Art. 92, Ziff. 3 SchKG zugestanden und ihr Mobiliar dem Re- tentionsbeschlag entzogen wird, so muss anderseits dem Vem:ieter billigerweise die Möglichkeit gewährt werden, dn Ihm dadurch drohenden Nachteilen zu begegnen, seI es, dass er durch Nebenbestimmungen des Mietver- trages einen Pensionsbetrieb in seinem Hause von vorne- herein ausschliesst, sei es, indem er erst nachträglich einer Mietpartei die Pensionshaltung untersagt und diese dem Verbot sich fügt. In solchen Fällen ist daher anzunehmen, dass der Mieter gleichzeitig mit dem Verzicht auf eine Pensionsführung in den Räumlichkeiten des Vermieters auch auf die Geltendmachung der aus dieser Berufs- tütigkeit sich ergebenden Unpfändbarkeit der Illaten verzichtet hat. Und diesem Verzicht gegenüber ist als- dann unerheblich, ob der Mieter früher eine Pension gehalten hat und auch in Zukunft, unter einem andern Hausherrn, eine solche zu halten beabsichtigt. Mass- ge?end für die Beantwortung der Frage nach der Zulässig- keIt der Retentionsnahme ist vielmehr einzig, ob die Mieterin im Hause des Vennieters selbst, von dem ein* Ges.-Ausg. 38 i Nr. 27.
und Konkurskammer. N° 26.
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Retentionsrecht geltend gemacht wird, tatsächlich eine
Pension betreibt.
Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie
sich auf. die Kompetenzqualität der
zu einer Pensions-
führung notwendigen Gerätschaften nicht berufen. Die
gegenteilige,
von der Vorinstanz vertretene Auffassung
hätte zur Folge, dass der Vennieter Personen gegenüber,
deren gesamtes Mobiliar für einen Pensionsbetrieb bes
rechnet ist, völlig machtlos und seines Retentionsrechte-
gänzlich
beraubt wäre, da er sich dieses selbst durch ein
ausdrückliches Verbot der Pensionshaltung
in seinem
Hause nicht zu sichern yennöchte.
2. -
Nun hat allerdings der Rekurrent den nach dem
Gesagten
fül: die Entscheidung seiner Beschwerde mass-
gebenden Gesichtspunkt nicht geltend gemacht. Allein
es
kann ihm daraus kein Nachteil erwachsen, weil es sich
dabei um eine rein rechtliche Würdigung des Tatbestandes
handelt,
in der da~ Bundesgericht nach feststehender
Rechtsprechung nicht
an die von den Parteien geltend
gemachten Auffassungen gebunden, sondern völlig frei
ist ...
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs 'wird im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen.
26.
Entacheid vom 18. Juni 1919 i. S. Zigerli.
Art. 207 Sc hK G: Der Entscheid über die Wiederauf-
nahme eines Passivprozesses darf, von der Konkursver-
waltung nicht beliebig verschoben werden, sondern hat
im ordentlichen Konkursverfahren innert der in Art. 207
SchKG gesetzten Frist und im summarischen Verfahren
nach Art. 231 in Verbindung mit dem Kollokationsverfahren
zu erfolgen. -Nicht bloss die Konkursverwaltung, sondern
auch der Kläger ist zur Aufnahme des Prozesses legitimiert.
A. -Der Rekurrent Karl Zigerli-Cattin reichte am
4.
September 1916 beim Zivilgericht Basel gegen Th.
Meier Klage ein
mit den Begehren :
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