BGE 45 III 87
BGE 45 III 87Bge27.10.1917Originalquelle öffnen →
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Entscbeidungen der Scbuldbetreibungs-
Entscheid der AufsichtSbehörde des Kantons Basf I-Stadt
vom
9. April 1919 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
23. Auszug a.us dem Entscheid vom 14. lvIai 1919 i. S. Durter.
Art. 125 SchKG. Inwiefern kann die Art und Weise der Stei-
gerungspublikation durch Rekurs an das Bundesgericht
angefochten werden. Schranken des dem Amte durch
Art. 125 eingeräumten Ermessens.
Fraglich kann nur sein, ob nicht die gegen die Publi-
kation der Steigerung gerichtete Rüge
als begründet
erklärt werden muss. Bezüglich dieses Beschwerdepunktes
fällt in Betracht, dass nach Art. 125
Ahs.2 SchKG die
Art der Bekanntmachung der Steigerung vom Betrei-
bungsamte so
zu bestimmen ist, dass dadurch die Inte-,
ressen aller Beteiligten 'bestmögliche Berucksichtigung
finden, weil dem
Amt die Pflicht obliegt, alle die Ver-
wertung beschlagenden Anordnungen
so zu treffen, dass
ein möglichst hoher Erlös erzielt werden kann. Die
Art
und Weise, wie dies im einzelnen zu geschehen hat, bleibt
freilich dem Ermessen des Amtes anheimgestellt, weil sich
mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit der Verhältnisse
keine allgemein gültige
und auf alle Fälle zutreffende
Norm aufstellen lässt, doch
.ist dieses Ermessen stetS
beschränkt durch den oben angeführten Grundsatz;
bei der Steigerungspublikation insbesondere durch die
Regel von Art. 125 Abs. 2 SchKG. Danach wird es, wenn
Gebrauchsgegenstände des täglichen Verkehrs versteigert
werden sollen, die überall abgesetzt werden können,
genügen, wenn die Gant dem am
Orte anwesenden Inte-
ressentenkreise bekannt gegeben wird, weil durch weiter-
gehende Publikationsmassnahmen das Verwertungser-
gebnis nicht verbessert, sondern bloss die Kosten erhöht
'WÜrden. Anders verhält es sich dagegen, wenn Gegen-
und Konkurikammer. N° 24.
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stände zur Versteigerung gebracht werden, die einen
Liebhaberwert besitzen
und die so beschaffen sind, dass
sich voraussichtlich nur ein beschränkter Kreis von
Personen dafür interessieren wir4, was insbesondere für
Kunstgegenstände und Antiquitäten zutrifft. Diesen
besondern Verhältnissen
ist auch bei der Publikation
Rechnung
zu tragen, was dadurch geschieht, dass .die
Steigerung auf eineArt
und Weise bekannt gemaht WIrd,
welche es ermöglicht dass die vorhandenen Kaufliebhaber
davon Kenntnis
eralten, um an der Gant teilnehmen
zu können. Beschränkt sich das Amt in einem solchen
Falle darauf;'
die VerWertung nur am Steigerungsort
bekannt
zu machen, ohne Rücksichtnahme auf den
besondern Interessenkreis, so ist die Publikation nicht
nur 'unangemessen, sondern gesetzwidrig. weil sie den
in Art. 125 Abs. 2 aufgestellten Grundsatz verletzt, dass
die Interessen aller Beteiligten bestmögliche Berücksich-
tigu~ finden sollen und es kann daher in einem solchen
Falle der Rekurs an das Bundesgericht ergriffen werden
(Art. 19 SchKG).
24. Auszug aus dem Entscheid vom 10. Juni 1919
i. S. der Schwa Itredita.nstalt.
v 0 vom 27. Oktober 1917. Bei der Prilfung der Frage, ob . 2
Zift. 2 zutriftt ist nur zu untersuchen ob das PfandobJekt
sämtlichen auf es angewiesenen Forderungen I?eckung
bietet, während die Deckungsverhältnisse der emzelnn
Forderungen nicht ermittelt zu werden brauchen. DIe
Stundung kann nur für alle auf einer Ligenschaft hafndn
Forderungen bewilligt werden. nicht aber bloss fur dIe
gedeckten und für die ungedeckten nicht. -echsver
hiiltnisse bezüglich zu Faustpfand gegebenen EIgentumer-
titeln. -Zweck der Pfandstundung.
Uebrigens ergibt sich, ,dass das Hauptgebäude mit
Saalanbau und die Liegenschaft F ..... den dara~ haft?n-
den Belastungen auch nach Eintritt normaler Zelten keme
88 Entscheidungen der SChuldbetreibungs- Deckung bieten wird. Dabei ist allerdings entgegen der vom Sachwalter vertretenen Rechtsauffassung davon auszugehen, dass bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzung von Art. 2 ZifT. 2 VO nur zu untersuchen ist, ob das einzelne Pfandobjekt sämtlichen auf es als Pfand. angewiesenen Forderungen Deckung gewährt, die Deckungsverhältnisse der einzelnen Forde- rungen aber nicht ermittelt zu werden brauchen; denn die Voraussetzung von Art. 2 Ziff. 2 gt dahin, dass das betreffende Pfandobjekt als ganzes allen darauf haftenden Forderungen Deckung bieten muss und es ist danach für das betreffende P fan d, d. h. alle durch es dinglich sichergestellten Forderungen die Stundung zu verweigern, wenn sich ergibt, dass auch nur eine einzige Forderung nicht gedeckt ist. Davon, dass. nur für die gedeckten Forderungen allein die Pfandstundung bewilligt werden könnte unter Verweigerung der Stundung bezüglich der auf der nämlichen Liegenschaft haftenden nach der Schätzung aber nicht als gedeckt erscheinenden Forde- rungen, kann keine Rede sein ; denn unter solchen Um- ständen könnte der Zweck der Pfandstundung, die Ver- wertung der Liegenschaften zu vermeiden, deren der Schuldner zum Fortbetrieb seines Gewerbes bedarf, nicht verwirklicht werden, und zwar auch dann, wenn sie für die Grosszahl der Forderungen· bewilligt würde, weil die Pfandgläubiger, deren Forderungen danach nicht in die Stundung fielen, nach der Bestätigung des Nachlass- vertrages auf Pfandverwertung betreiben und die Ver- steigerung des Pfandes herbeiführen könnten, bei welcher Sachlage die Bewilligung der Stundung für die gedeckten Pfandforderungen nutzlos wäre. So liegen die Verhält- nisse auch da, wo die Verpfändung der Liegenschaft dadurch erfolgt ist, dass der Schuldner Eigentümer- pfandtitel errichtete und diese seinen Gläubigern ls Faustpfänder übergab. Wenn nicht alle die derart sicher- gestellten Forderungen durch die Schätzung der Liegen- schaft als gedeckt erscheinen, so ist die Stundung nicht und Konkurskammer. N° 24. nur für die ungedeckten Forderungen, sondern bezüglich der betreffenden Liegenschaft bezw. aller auf ihr haftenden Forderungen zu verweigern; denn der Faustpfandgläu- biger, welcher Eigentümertitel in Pfandbesitz hat, die nach der. Schätzung als nicht mehr vollwertig zu betrach- ten sind, wäre befugt für die fälligen Zinsen Betreibung und zwar im vorliegenden Falle, da die Schuldnerin im Handelsregister eingetragen ist, Betreibung auf Konkurs anzuheben, was nicht nur zur Realisierung des Eigen- tümerpfandtitels sondern der Liegenschaft selbst führen würde. Die Pfandstundung hat also nur dann' einen Sinn und Zweck, wenn während der Stundungszeit eine solche Realisierung durch sie ausgeschlossen wird. Die Dependenzliegenschaft bietet nach den Feststel- lungen der Experten bezw. der vom Sachwalter vorge- nommenen Berechnung der Belastungsverhältnisse den auf ihr haftenden Forderungen zwar hinreichende Dek- kung, sodass also mit Bezug auf sie die Voraussetzungen von Art. 2-Ziff. 2 erfüllt wären, doch kann für sie allein die Pfandstundung gleichwohl nicht in Frage kommen; denn die Dependenzliegenschaft, das Hauptgebäude und die Liegenschaft F ..... bilden eine wirtschaftliche Ein- heit, indem das Hotel ohne die Dependenz nicht betrieben werden könnte und diese kann demnach, wenn das Hotel una die F ..... zur Zwangsversteigerung gelangen werden, was die Folge der Verweigerung der Pfandstundung sein wird, von der Verwertung nicht ausgenommen werden. Abgesehen davon könnte die Schuldnerin ihr Gewerbe mit der Dependenz allein nicht betreiben und es erweist sich somit eine auf diese allein beschränkte Pfandstundung auch aus diesem Grunde als unmöglich.
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