BGE 45 III 86
BGE 45 III 86Bge27.10.1917Originalquelle öffnen →
86 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Entsch€id der Aufsichtsbehörde des Kantons Bast I-Stadt
vom 9. April 1919 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
23. Auszug a.us dem Entscheid vom 14. Xa.1 1919 i. S. Burter.
Art. 125 SchKG. Inwiefern kann die Art und Weise der Stei-
gernngspublikation durch Rekurs an das Bundesgericht
angefochten werden. Schranken des dem Amte durch
Art. 125 eingeräumten Ermessens.
Fraglich kann nur sein, ob nicht die gegen die Publi-
kation der Steigerung gerichtete Rüge als begründet
erklärt werden muss. Bezüglich dieses Beschwerdepunktes
fällt in Betracht, dass nach
Art. 125 Abs.2 SchKG die
Art . der Bekanntmachung der Steigerung vom Betrei-
bungsamte so zu bestimmen ist, dass dadurch die Inte-.
ressen aller Beteiligten 'bestmögliche Berucksichtigung
finden, weil dem
Amt die Pflicht obliegt, alle die Ver-
wertung beschlagenden Anordnungen so zu treffen, dass
ein möglichst hoher Erlös erzielt werden kann.
Die Art
und Weise, wie dies im einzelnen zu geschehen hat, bleibt
freilich dem Ermessen des Amtes <anheimgestellt, weil sich
mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit der Verhältnisse
keine allgemein gültige und auf alle Fälle zutreffende
Norm aufstellen lässt, doch. ist dieses Ermessen stets
beschränkt durch den oben angeführten Grundsatz;
bei der Steigerungspublikation insbesondere durch die
Regel von
Art. 125 Abs. 2 SchKG. Danach wird es, wenn
Gebrauchsgegenstände des täglichen
Verkehrs versteigert
werden sollen, die überall abgesetzt werden können,
genügen, wenn die
Gant dem am Orte anwesenden Inte-
ressentenkreise bekannt gegeben wird, weil durch weiter-
gehende Publikationsmassnahmen das
Verwertungser-
gebnis nicht verbessert, sondern bloss die Kosten erhöht
'WÜrden. Anders verhält es sich dagegen, wenn Gegen-
und Konkurskammer. N° 24.
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stände zur Versteigerung gebracht werden, die einen
Liebhaberwert besitzen und die so beschaffen sind, dass
sich voraussichtlich
nur ein beschränkter Kreis von
Personen dafür interessieren wir~, was insbesondere für
Kunstgegenstände und Antiquitäten zutrifft. Diesen
besondern Verhältnissen ist auch bei der Publikation
Rechnung
zu tragen, was dadurch geschieht, dass die
Steigerung auf
eineArt und Weise bekannt gemacht wird,
welche es
ermöglicht; dass die vorhandenen Kaufebhaber
davon Kenntnis erhalten, um an der Gant teilnehmen
zu können. Beschränkt sich das Amt in einem solchen
Falle darauf; - die VerWertung nur am Steigerungsort
bekannt zu machen, ohne Rücksichtnahme auf den
besondern Illteressenkreis, so ist die Publikation nicht
nur' unangemessen. sondern gesetzwidrig, weil sie den
in Art. 125 Ahs. 2 aufgestellten Grundsatz verletzt. dass
die Interessen aller Beteiligten bestmögliche Berücksich-
tigung finden sollen
und es kann daher in einem solchen
Falle der
Rekurs' an das Bundesgericht ergriffen werden
(Art. 19
SchKG).
24. Auszug a.us dem Entscheid vom 10. Juni 1919
i. S. der Schweiz. ltredit&nsta.lt.
vo vom 27. Oktober 1917. Bei der Prüfung der Frage, ob At. 2
Zift.
2 zutrifft ist nur zu untersuchen ob das Pfandoblekt
sämtlichen auf es angewiesenen Forderungen Deckung
bietet, während die Deckungsverhältnisse der einzelnn
Forderungen nicht ermittelt zu werden brauchen. DIe
Stundung kann nur für alle auf einer Ligenschaft haf~.endn
Forderungen bewilligt werden, nicht aber bloss fur dIe
gedeckten und für die ungedeckten nicht. - haft~n
den Belastungen auch nach Eintritt normaler Zelten kemeechsver
hältnisse bezügliclt zu Faustpfand gegebenen EIgentumer-
titeln. -Zweck der Pfandstundung.
Uebrigens ergibt sicht -dass das Hauptgebäude mit
Saalailbau und die Liegenschaft F ..... den dara
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