BGE 45 III 65
BGE 45 III 65Bge29.10.1918Originalquelle öffnen →
6 t Entscheidg. der Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer. N· 16. die Abweisung eines Gesuches des Schuldners um Anord- nung einer solchen materiellen Expertise zu erkenhen gegeben hat, dass auch er ein Zustandekommen des Nachlassvertrages für ausgeschlossen und daher eine Ex- pertise nicht für geboten erachte, womit er die frühere Verfügung, durch die die Bestellung von Sachverständigen zur Prüfung der in Art. 2 und 10 VO aufgestellten Fragen angeordnet worden war, tatsächlich widerrufen hat; dass indessen eine Untersuchung darüber, ob und welche Rechtsmittel dem Schuldner gegen diese Massnahme deS untern Nachlassrichters zustehen, nicht in dieses Ver- fahren gehört. Demnach erkennt die Schuldbetr.: und Konkurskammer : Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. Kreisschreiben des Bundesgerichts. Ne 17. 65 Kre. iS8chreilJen des Bundesgerichts an die kantonalen Aursichlshehörden über Schuldhetreibung v.Konkurs. -Circulaires du Tribunal federal an autorites cantonales de sUrYeillance en maLiare de poursuite pour dettes et fauHte. 17. Xreisschreiben der Schuldbetreibung.-und Xonkurüamm,l' vom as. Februar 1919. Gegenstand: Verwertung von mit der SSS-Klausel belegten "r arcn . Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1918 betreffend die Zwangsverwertung der durch d~e Vermittlung der Einfuhrorganisationen (ins- besondere der Societe Suisse de surveillance economique, abgekürzt SSS) eingeführten:Waren (Gesetzessammlung Bd. XXXIV S.' 1092), haben die Betreibungs-und Kon- kursämter dafür Sorge zu tragen, dass sich die Erwerber solcher Waren, die im -Vollstreckungsverfahren verwertet werden, zur EinhaItung der SSS-Bestirnmungen (aus- schliessliche Verwendung der Waren inder Schweiz, ete.) verpflichten. Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 dieses Bundesratsbeschlusses, wonach die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer den kantonalen Aufsichtsbehörden die ilötigen Weisungen über die zweckmässige Vollziehung dieser Anordnung zu' erteilen 'hat, haben wir im Einvernehmen mit den Organen der SSS die nachfolgenden Grundsätze aufge- stellt, die wir Ihnen hiemit zur Kenntnis bringen :
Kreisscbre1ben deli BunCiesgelichts. N° 17.
dung zu befragen, ob und welche der einzelnen, das Wa-
renlager bildenden Gegenstände er unter SSS-Klausel
erworben hat.
Von der das Vorliegen der Klausel beja-
henden Erklärung des Schuldners
ist in der Pfändungs-
urkunde Vormerk zu nehmen.
Verneint der Schuldner, die
Ware unter SSS-Klausel
erworben zu haben,
und hat das Amt begründeten An-
lass, die Richtigkeit
der ihm gemachten Angaben zu be-
zweifeln, so hat es die SSS vom Sachverhalt in Kenntnis
zu setzen, welche diesen prüfen und dem Amte Mitteilung
machen wird, ob die vom Schuldner abgegebene Erklä-
rung den Tatsachen entspricht.
Wird ein Warenlager
in eine K 0 n kur sm ass e
g e
zog e n, so hat das Konkursamt bei Aufnahme des
Inventars auf analoge Weise zu verfahren. .
Sind Gegenstände,
die einen Bestandteil eines Waren-
lagers bilden,
ver p f ä n d e t und wird hinsichtlich die-
ser die Betreibung auf Pfandverwertung angehoben, so
hat das Amt, nachdem das Verwertungsbegehren gestellt
ist, die nämlichen Erhebungen
zu machen, dat:über ein
Protokoll aufzunehmen
und dieses zu den betreffenden
Betreibungsakten
zu legen.
2. Werden Gegenstände, die
nach Angabe des Schuld-
ners oder nach der von der SSS erteilten Auskunft den
Bestimmungen der SSS unterliegen,
im Betribungs-.
Pfandverwertungs-oder Konkursverfahren zu Verstei-
gerung gebracht, so hat der Sreigerungsbeamte bei Beginn
der Gantverhandlung die Bieter darüber aufzuklären, dass
die
Ware nur unter Ueberbindung der SSS-Klausel zuge-
schlagen wird. Der Ersteigerer hatim Steigerungsprotokoll
.oder
in einem besonderen Reverse die nachstehende
Erklärung
zu unterzeichnen : « Diese Waren (die im ein-
zelnen Falle genau zu bezeichnen sind) unterliegen den
Bestimmungen der SSS
und dürfen nur in der Schwiz
verarbeitet oder verbraucht werden. Der unterzeichnete
Erwerber der Ware übernimmt für sich und seine Nach-
männer d,ie Verpflichtung, dass jene gemäss den SSS-
Kreisschreiben des Bundesgerichts. N° 17.
67
Bedingungen verwendet wird und er haftet für alle
Nachteile, welche die Vorbesitzer als Folge irgend einer
Uebertretung dieser Bestimmung
treffen sollten. »
Geschieht die Verwertung durch Verkauf aus freier
Hand, so hat der Erwerber eine gleichlautende Erklärung
zu unterzeichnen, die in den Kaufvertrag aufzunehmen
ist. Wird kein schriftlicher Vertrag ausgefertigt, so ist
,ein besonderer Revers auszustellen und vom Käufer zu
unterzeichnen.
Wir ersuchen Sie, die unteren Aufsichtsbehörden und
-die Betreibungs-und Konkursämter von diesen Weisun-
..gen in Kenntnis zu setzen und dafür zu sorgen, dass ihnen
in Zukunft nachgelebt wird.
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Sern
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.