BGE 45 III 33
BGE 45 III 33Bge11.05.1918Originalquelle öffnen →
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Entscheidungen der Schuldbetreibung,;·
sondere Bestimmungen über Miete und Pacht ») trägt und
Art.283 SchKG nur auf die Retentionsrechte nach Art.272-
274; 286 OR verweist,.so fehlt auch die ratio für die Auf-
nahme eines Retentionsverzeichnisses ; denn einerseits
liegt die Gefahr, dass der Schuldner die Retentionsobjekte
der EXE'kution entziehe, der das Gesetz durch die Siche-
rungsmassnahme des Art. 283 begegnen will, ja nur beim
Mietretentionsrecht vor, nicht aber beim Retentionsrecht
im
Sinne von Art. 895 ZGB, das den Besitz des Gläubigers
am Retentionsobjekte voraussetzt. Anderseits bedarfes
auch einer besonderen Ausscheidung und Spezifizierung
der Retentionsobjekte -was die andere Funktion der
Mietretentionsurkunde
ist -bei dem Retentionsrecht
nach Art. 895 ZGB nicht. Wenn der angefochtene Ent-
scheid weiter auch erklärt, die streitigen Gegenstände
seien unpfändbar und es müsse daher die Retentions-
urkunde
uch aus diesem Grunde aufgehoben werden, so
kommt dIesen Ausführungen eine entscheidende Bedeu-
tung nicht mehr zu.
Nachderildie Vorinstanz die Retentionsurkunde auf-
gehoben
hat, weil sie ungesetzlich war, so ist es auch nicht
mehr nötig, über die Kompetenzqualität der darin ver-
zeichneten Gegenstände sich auszusprechen.
Durch den
von der Schuldnerin eingelegten Rechtsvorschlag ist die
Betreibung sistiert
und solange nicht der Richter ent-
schieden haben wird, dass das behauptete Retentions-
recht bestehe, ist eine VerWertung nicht möglich. Die
Frage aber, ob das Retentionsrecht nach Art. 895 ZGB
auch an Kompetenzstücken ausgeübt ",erden könne ist
eine solche materiellrechtlicher Art und daher ebenfalls
vom Richter im Streit über den Bestand des Retentions-
rechtes
zu entscheiden. Sollte sie verneint werden,
so
sshch der Verwertung immer noch ein Entscheid der
Aufsichtsbehörde darüber provoziert werden.
Demnach
ist der angefochtene . Entscneid zu be-
stätigen, jedoch
mit der Massgabe, dass nur die Retentions-
und Konkurskammer. N° 10
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urkunde kassiert, die Frage der Unpfändbarkeit aber
offen gelassen wird.
Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer ;
Der Rek urs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
10. Entscheid vom ge. Februar 1919 i. S. Schweiz. Volksbank.
Die Befugnisse des Masseverwalters im Inventarisationsver-
'fahren nach Art. 580 ff. ZGB beurteilen sich nach kantonalem
Recht. -Analoge Anwendung von Art. 106 Abs. 2 SchKG
im Verfahren nach Art. 109 SchKG. Es genügt zur Einleitung
des WIderspruchs verfahrens, wenn der Schuldner erklärt,
dass der Exekutionsgegenstand einem Dritten gehöre.
A. -Gestützt aut einen von der heutigen Rekurrentin,
der Schweiz. Volksbank in Bern, gegen Fritz Hurni,
Metzger in Bern, erwirkten Arrestbefehl belegte das
Betreibungsamt Konolfingen am 30. August 1918 zwei
sich bei Metzger König
in Worb befindende Wurstmaschi-
nen
mit Arrestbeschlag. Der Schuldner Hurni schlug in
der sich daran· anschliessenden Arrestbetreibung Recht
vor und gab gleichzeitig die Erklärung ab, dass die Arrest-
geg~nstände nicht ihm, sondern dem Metzger König in
'Vorb gehörten, wovon das Amt auf dem Zahlungsbefehl
Vormerk nalml. In der Folge starb König. Ueber seinen
Nachlass wurde das
öffentliche Inventar durchgeführt.
Der nach Art. 64 bern. EG zum ZGB ernannte Massever-
walter erklärte dem Betreibungsamt auf dessen Anfrage,
dass
er die Maschinen nicht in das Inventar aufnehme,
indem
er die Eigentumsrechte des Fritz Hurni daran
anerkenne. . Die Arrestgegenstände wurden daher ge-
pfändet und sollten am 3. Dezember verwertet werden.
Kurz vor der Steigerung machte Witwe König, die heutige
Rekursbeklagte,
an den Maschinen Eigentumsanspruche
geltend.
Das Betreibungsamt nahm indessen gleichwohl
AS 45 III -1919
3an über das Vorhandensein der Kompetenzqualität
anl
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
die Verwertung vor, indem es davon ausging, dass die
Vindikation verspätet sei. Nachträglich glaubte es in-
dessen, die Ansprache doch berücksichtigen
und das
Widerspruchsverfahren bezüglich des noch unverteilten
Ganterlöses durchführen
zu müssen, und es setzte zu die-
sem
Zwecke der Rekurrentin die Frist zur Klage nach
Art.
109 SchKG an.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Be-
schwerde der Schweiz.
Volksbank in Bern mit dem An-
trage, die Fristansetzung sei aufzuheben. Zu dessen Be-
gründung wird geltend gemacht, dass ein Widerspruchs-
verfahren nicht mehr in Frage kommen könne, nachdem
der Masseverwalter erklärt habe, die Maschinen gehörten
nicht der Erbschaft König, sondern dem Arrestschuldner
Hurni.
Es sei übrigens auch nicht richtig, dass die Re-
kursbeklagte an
deü Maschinen den Gewahrsam aUSGeübt
habe; denn diese hätten sich im Gewahrsam des °nun_
mehrigen Mieters der Metzgerei König in Worb befunden.
Durch Entscheid vom 18. Januar hat die kantonale
Aufsichtsbehörde die
Beshwerde abgewiesen mit folgen-
der
Begründung: Von einer Verspätung der Eigentums-
ansprache könne nicht die Rede sein, weil die Rekurs-
beklagte
von den Eigentumsrechten ihres Mannes an den
Maschinen nichts gewusst habe,
'bis sie im Nachlass eine
Quittung Hurnis über eine Zahlung von 600 Fr. gefunden
habe, worin sie die
Zahlung des Kaufpreises über die
Maschinen erblicke, woraufhin sie sofort ihre Rechte
geltend machte. Dass der Masseverwalter erklärt
habe
die Maschinen gehören nicht dem König, sei belanglos
Der Masseverwalter habe zwar die Aufgabe, den Umfang
des Nachlasses festzustellen,
er könne aber nicht für die
rben verbindliche Erklärungen über die Zugehörigkeit
emer Sache zum Nachlass abgeben. Müsse demnach das
iderspruchsverfahren durchgeführt werden, so könpe
dIes
nur nach Art. 109 SchKG geschehen, weil die Re-
kursbeklagte durch den Mieter der Metzgerei an den
M3schinen den Gewahrsam ausübe.
und Konkurskammer. N° 10.
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B. -Gegen diesen, ihr am 30. Januar zugestellte Ent-
scheid rekurriert die Schweiz. Volksbank Bern recht-
zeitig :unter Wiederholung ihres im
kantonalen Verfahren
gestellten Rechtsbegehrens -an das Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer 'zieht
in Erwägung:
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
geltend gemacht hat. Es steht fest, dass der Betreibungs-
schuldner bei Anlass der Erhebung des Rechtsvorschlages
erklärt hat, die Arrestgegenstände gehörten nicht ihm,
sondern dem Ehemann der Rekursbeklagten. Gestützt
auf diese Erklärung hätte aber das Widerspruchsverfahren
eingeleitet, d. h. der Rekurrentin die Frist zur Klage nach
Art. 109 SchKG angesetzt werden sollen. Hiezu bedarf es
keines Begehrens des Dritteigentümers, vielmehr genügt.
wenn
nur der Schuldner das Amt auf die am Exekutions-
objekt haftenden Drittmannsrechte aufmerksam
macht;
denn unter solchen Umständen handelt ,der Schuldner als
Stellvertreter des
Dritten und das Amt hat die von ihm
abgegebene Erklärung
über. die Eigetumverältisse
ebenso zu berücksichtigen, WIe wenn SIe vom DrItteIgen-
tümer selbst ausgegangen Wäre. Dies bestimmt Art. 106
Abs. 1 ausdrücklich für das Widerspruchsverfahren nach
Art.
106 u. 107, indem danach die Bestreitungsfristen
anzusetzen sind, sofern der Schuldner die Sache als
Eigentum eines
Dritten bezeichnet 0 der in J?ritter
sie zu Eigentum anspricht. Weshalb er fU: dIe An-
setzun
a
der Klagefrist nach Art. 109 dIe Erklarung defl
SChuldoners nicht ausreichend, sondern eine ausdrückliche
Geltendmachung des Anspruches durch den Dritten selbst
erforderlich sein sollte. wäre
nicht einzusehen (verg!.
JAEGER, N.5 zu Art. 109 SchKG und besonders die in
JAEGER, Praxis; N. 5 zu Art. 109 enthaltenen Ausführun-
gen über die in ZBJV Bd. 48 S. 577 vertretene abweichende
Auffassung).
'
Ist aber nach dem Gesagten das Widerspruchsverfahren
einzuleiten, so
kann mit Rücksicht auf die an den beiden
Maschinen bestehenden Gewahrsamsverhältnisse
nur das
Verfahren nach Art. 109 SchKG in Frage kommen, wie
die Vorinstanz
mit allen in Teilen zutreffender Begründung
entschieden
hat.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
und KonkursJ,ammer. N0 11.
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11. Entscheid vom aa. Februar 1919 i. S. Ke;yer.
Unterschied zwischen Kollokations-und Vindikationsprozess.
Berechnung des dem' prozessführenden Gläubiger zukom-
menden Prozessgewinnes. -Ko1lokation der Frauenguts-
forderung. Ueber die Anerkennung einer von der Ehefrau
an eingebrachtem Hausrat geltend gemachten Vindika.tion
und über die Anrechnung von der Ehefrau während des
Verfahrens
gemachten Baarleistungen kann im Kollokations-
plane nicht verfügt werden. Umfang der Rechtskraft des
Kollokationsplanes. -Abtretung nach Art. 260 SchKG. Sie
muss nur dann ausgestellt werden, wenn der Masse daraus
kein Scha.den erwächst.
A. -Im Konkurse über den Nachlass des Fritz Schrö-
ter-Fluhr, gewesenen Buchhändlers in Basel, hatte dessen
Witwe, Frau Charlotte Schröter, eineFrauengutsforderung
von
8808 Fr. geltend gemacht (2478 Fr. Bareinbringen ;
3100 Fr. verschiedenes Mobiliar, Wert zur Zeit des Ein-
bringens ;
2000 Fr. Konzertflügel ; 1230 Fr. Bett-, Leib-
und Tischwäsche) und die von
ihr eingebrachte Fahrnis
soweit noch vorhanden, vindiziert. Das Konkursamt
Basel-Stadt als KonkursverwaItung liess die Forderung,
im angemeldeten Betrage zu und traf darüber im Kollo-
kationsplan folgende Verfügung :
Frauangutsforderung,
Total.
IV. Klasse die Hälfte von 8808' Fr. -
abzüglich:
a) der noch in natura vorhandenen
und von der Witwe vindizierten Gegenstände
für den Fall der Anerkennung der Vindikation.
'Vert zur Zeit des Einbringens
b) Barbezüge der Witwe nach dem Tode
des Gemeinschuldners
Somit in
der IV. Klasse .
V. Klasse, die Hälfte von 8808 Fr. =
Fr. 8808
Fr. 4404
» 3580
» 800
Fr. 24
Fr. 4404
Hinsichtlich der von der Witwe geltend gemachten
Eigentumsansprache, erliess das
Amt am 11. Mai 1918 an
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