BGE 45 III 30
BGE 45 III 30Bge30.08.1918Originalquelle öffnen →
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Nich twei terleitung die Gläubigeransprüche exekutions-
fähig machen würde, nicht legitimiert sein.
Demnach erkennt die SchuldbetJ'.-und KonkuJ'skammer :
Auf den Rekurs des Betreibungsamtes Interlaken wird
nicht eingetreten.
Der Rekurs des Max Imhoff wird abgewiesen.
9. Entscheid vom r neun-
te Titel des SchKG (Art. 282-284) die Ueberschnft <i Be-O. Februar 1919 i. S. Meier.
Art. 283 SchKG. Das Verfahren nach Art. 283 SchKG ist auf
Retentionsrechte nach Art. 895 ZGB nicht anwendbar. -
Einwand des Schuldners, dass die Retentionsobjekte un-
pfändbar seien. Kompetenz der Aufsichtsbehörde oder des
Richters?
.4. -Durch Urteil vom 21. Oktober 1918 hat das
Kantonsgericht des
Kantons St-Gallen die Ehe der
Parteien geschieden und die Rekursbeklagte, Elisabeth
Baier
gesell. Meier zur Bezahlung einer ausserrrechtlichen
Entschädigung
von 300 Fr. an den Rekurrenten Karl
Meier verurteilt. Schon
vorher hatten die Litiganten
einen Vergleich über die Ausscheidung des Mobiliars
ab-
geschlossen, wonach sich der Rekurrent u. a. verpflichtete,
der Rekursbeklagten verschiedene Möbelstücke, die
l'ich in seiner 'Vohnung in \Vallenstadt befanden, unbe-
schwert herauszugeben. Der
Rekurrent verweigerte jedoch
in der Folge deren Herausgabe,
mit der Begründung, dass
die Rekursbeklagte vorerst die Prozesskostenforderung
begleichen müsse. Die Rekursbeklagte erwirkte
in der
Folge beim Bezirksamt gegen den Rekurrenten einen Exe-
kutionsbeiehl, woraufhin
diesl.r am 6. Januar über die strei-
tigen Möbel eine Retentionsurkunde aufnehmen liess und
mit Zahlungsbefehl N°7169desBetreibungsamtes Wallen-
stadt-in dem als Pfandgegenstände die Retentions-
objekLe
genanut wareIl rür die Kostenforderung gegen
und Konkurskammer. s Gesetz
für das vom Betreibungsamt emgeschlagene Verfahren
nicht den geringsten Anhaltspunkt bietet, indem do 9.
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die Rekursbeklagte Betreibung auf Hauptpfalld"erwer-
tung anhob. Die Rekursbeklagte schlug Recht vor, indem
sie das geltend gemachte Pfandrecht bestritt.
und ver-
langte gleichzeitig auf dem Beschwerdewege Aufhebung
der Retentionsurkunde.
Sie behauptete, die Voraus-
setzungen eines Retentionsrechtes lägen nicht vor ;
n. Auf
die zur Begründung gemachten Ausführungen
WIrd, so-
weit wesentlich,
in den Erwägungen Bezug genommen
we,den; -
Die Sclmldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Vorinstanz hat mit Recht die vom Betreibungs-
am't
W'allenstadt am 6. Januar aufgenommene Retention.s-
urkunde kassiert.
Für eine solche besteht in der Tat kem
Raum wenn nicht ein Mietretentionsrecht (Art. 272-274
OR), lbst
wenn dies zutreffen würde, so müsste der Retentlons-
beschlag gleichwohl aufgenoben werden, weil die Reten-
tionsobjekte unpfändbar seien (Art. 92
SchG). .
Durch Entscheid vom 31.
Januar hat dIe AufSIchts-
behörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde geschützt.
Die Erwägungen dieses Entscheides gehen dahin, dass von
einer Retentionsurkunde in diesem Verfahren schon des-
halb keine Rede sein könne, weil nicht ein Retentions-
recht im Sinne
von Art. 283 SchKG (272-274 OR), sondern
im Sinne von Art. 895
ZGB geltend gemacht werde. Abge-
sehen
dayon wäre die Retentionsurkunde auch aufzu-
heben, weil die Retentionsobjekte Kompetenzstücke
seien.
B; -Gegen diesen, ihm am 1. Februar zugestellten
Entscheid rekurriert
Karl Meier am 10. Februar an das
Bundesgericht
mit dem Antrage, er sei aufzuhebondern ein Retentionsrecht nach Art. 895 ZGB
geltend gemacht wird. Abgesehe davon, dass d
32 Entscheidungen der Sehuldbetreibün,;;,;- sondere Bestimmungen über Miete und Pacht» trägt und Art. 283 SehKG nur auf die Retentionsrechte nach Art.272- 274 ; 286 OR verweist,.so fehlt auch die ratio für die Auf- nahme eines Retentionsverzeichnisses ; denn einerseits liegt die Gefahr, dass der Schuldner die Retentionsobjekte der Exekution entziehe, der das Gesetz durch die Siehe- rungsmassnahme des Art. 283 begegnen will, ja nur beim Mietretentionsrecht vor, nicht aber beim Retentionsrecht im Sinne von Art. 895 ZGB, das den Besitz des Gläubigers am Retentionsobjekte voraussetzt. Anderseits bedarfes auch einer besonderen Ausscheidung und Spezifizierung der Retentionsobjekte -was die andere Funktion der Mietretentionsurkunde ist -bei dem Retentionsrecht nach Art. 895 ZGB nicht. Wenn der angefochtene Ent- scheid weiter auch erklärt, die streitigen Gegenstände seien unpfändbar und' es müsse daher die Retentions-. urkunde auch. aus diesem Grunde aufgehoben werden, so kommt diesen Ausführungen eine entscheidende Bedeu- tung nicht mehr zu. NachdeIu die Vorinstanz die Retentionsurkunde auf- gehoben hat, weil sie ungesetzlich war, so ist es auch nicht mehr nötig, über die Kompetenzqualität der darin ver- zeichneten Gegenstände sich auszusprechen. Durch den von der Schuldnerin eingelegten Rechtsvorschlag ist die Betreibung sistiert und solange nicht der Richter ent- schieden haben wird, dass das behauptete Retentions- recht bestehe, ist eine Verwertung nicht möglich. Die Frage aber, ob das Retentionsrecht nach Art. 895 ZGB auch an Kompetenzstücken ausgeübt ",erden könne ist . ' eme solche materiellrechtlicher Art und daher ebenfalls vom Richter jm Streit über den Bestand des Retentions- rechtes zu entscheiden. Sollte sie verneint werden, so kann über das Vorhandeusein der Kompetenzqualität anli:isslich der Verwertung immer noch ein Entscheid der Aufsichtsbehörde darüber provoziert werden. Demnach ist der angefochtene EntSCheid zu be- stätigen, jedoch mit der Massgabe, dass nur die Retentions- und Konkurskammer. N0 10 33 urkunde kassiert, die Frage der UnpfändbarkeH aber offen gelassen wird. Demnach erkennt die Schuldbelr. und Konkurskammer ; Der Rek urs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 10. Entscheid vom as. Februar 1919 i. S. Schweiz. Volksbank. Die Befugnisse des Masseverwalters im Inventarisationsver- 'fahren nach Art. 580 ff. ZGB beurteilen sich nach kantonalem Recht. -Analoge Anwendung von Art. 106 Abs. 2 SchKG im Verfahren nach Art. 109 SchKG. Es genügt zur Einleitung des Widerspruchs verfahrens, wenn der Schuldner erklärt dass der Exekutionsgegenstand einem Dritten gehöre. ' A. -Gestützt ani einen von der heutigen Rekurrentin, der Schweiz. Volksbank in Bern, gegen Fritz Hurni. Metzger in Bern. erwirkten Arrestbefehl belegte das Betreibungsamt Konolfingen am 30. August 1918 zwei sich bei Metzger König in Worb befindende Wurstmaschi- nen mit Arrestbeschlag. Der Schuldner Hurni schlug in der sich daran· anschliessenden Arrestbetreibung Recht vor und gab gleichzeitig die Erklärung ab, dass die Arrest- gegenstände nicht ihm, sondern dem Metzger König in 'Vorb gehörten, wovon das Amt auf dem Zahlungsbefehl Vormerk nahm. In der Folge starb König. Ueber seinen Nachlass wurde das öffentliche Inventar durchgeführt. Der nach Art.' 64 bern. EG zum ZGB ernannte Massever- walter erklärte dem Betreibungsamt auf dessen Anfrage. dass er die Maschinen nicht in das Inventar aufnehme, indem er die Eigentumsrechte des Fritz Hurni daran anerkenne. . Die Arrestgegenstände wurden daher ge- pfändet und sollten am 3. Dezember verwertet werden. Kurz vor der Steigerung machte Witwe König, die heutige Rekursbeklagte, an den Maschinen Eigentumsanspruche geltend. Das Betreibungsamt nahm indessen gleichwohl AS 45 111 -1919 3
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