BGE 45 III 253
BGE 45 III 253Bge29.05.1917Originalquelle öffnen →
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Entscheid un gen
der Verrechnung mit ihrer Forderung aus dem 'Debitoren-
konto für sich beansprucht. Ein Pfandrecht daran ist
• von ihr damals mit keinem Worte, auch nicht eventue1J~
weder für den Ausfall auf den erwähnten Gülten noch
in ihrer Stellung als Obligationärin der Wirtegenossen_
schaft geltend
gemacht worden, weshalb auch die Kon-
kursverwaltung keinen Grund hatte, sich darüber im
Kollokationsplan auszusprechen. Ob die Volksbank Hoch-
dorf die
Pfand aussprache nachträglich noch anmelden
und damit den Ansprüchen der Kläger aus Art. 260 Abs-
2 SchKG entgegentreten könnte, muss dahingestellt
bleiben.
Da es sich dabei um eine Frage der, Verteilung,.
nämlich
darum handelt, weIches der Prozessgewinn sei~
auf welchen die Kläger infoJge ihres Obsiegens im heu-
tigenProzesse inbezug aUf die Verrechnung Anspruch
haben, werden darüber die Aufsichtsbehörden 'im An-
schlUßsan die vom Konkursamt aufzustellende Vertei-
lungsliste zu entscheiden haben. Verneinen sie dabe
die Möglichkeit für die Beklagte nachträglich aus diesem
Titel auf das
Depot zugreifen, so bedarf es aueheiner
Untersuchung darüber, ob die Pfandansprache an ,sich
materiell
begründet gewesen wäre, nicht mehr. :&ndern
faUs 'Wird es Sache der Aufsichtsbehörde 'sein. den Par:
teien 'Gelegenheit zugeben, noch eine gerichtliche 'EnL
scheiäung hierüber herbeiZuführen. Imgegell'Nittigen
ZeitpUnkte besteht kein An1~,hiez. Stellung zu neh-
menund "nach 'dem Vorgang ,der Vorinstanz den ;'Bestand
des 'behaupteten Pt'andrechtsmateriell ·zudiBkutitJi"lm·
Es kann deshalb 'fluCh 4f.en gelassen werden, mwiefetn
4as 8ltndesgelicht ilieln ;kompetent wilre -4fder •• "es
sitlh Ißidrt'dabei, 'wetitglttens te!tweise tUn 'me ilmweftdung
alten 1Ri'otOOalen Nypöf}udOO'roohtes handeln 'die
'Sidl 'Miner1{ogmtimletlht.
Demnachetkenn.t 4krs Bun.desgerichl:
Die Bmlhing lIfrifti .begrb.det 18JlkJ.tit, 4tH >UtUiI tdes
,(lesdsiialnmil • .K8Bll1l",~jli.!l·i
der Zivilkammern. N° 44.
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1919 aufgehoben und die Klage in dem Sinne gutgeheissen,
dass die Beklagte verpflichtet wird, den Saldo der De
potrechnung, herrührend aus dem Verkauf von Einrieh-
tungen und Inventar zum Brauergewerbe etc. der Brau_
erei
« Gütsch » per 30. September 1917 im Betrage von
17,345 Fr. 40 Cts. nebst Zins der Wirtegenossenschaft
«( Gütsch » in Luzern abzuliefern.
44. Urteil c!er II. m91labtellung vom 22. Dezember 1919
i. S. Wiest gegen Bittima.1U1.
Art. 83 SchKG schliesst für Aberkennungsklagen die Proro-
gation auf das Bundesgericht als einzige Instanz nach Art. 52
OG nicht aus.
A. -Durch Entscheid vom 12. September, zugestellt
am 24. Oktober 1919, hat das Kantonsgericht Zug in den
Betreibungen Nr. 112 lind 113 des Betreibungsamtes Zug
des Beklagten Dr.
C. Rüttimann in Zug gegen die Kläger
Eheleute Wüest-üegger und Julius Blesch in Binningen
dem Beklagten für den Betrag von 200,000 Fr. nebst
Zins zu 5% seit 30. April 1917 die provisorische Rechts-
öffnung erteilt.
B. -Mit der vorliegenden, am 3. November gestützt
auf Art. 52 Ziff. 10Gbeim Bundesgericht als einziger
Instanz eingeleiteten Klage beantragen die Kläger, es sei
die Forderung. für welche das Kantonsgericht Zug dem
Beklagten provisorisch die Rechte geöffnet habe, gänzUdt,
eventuell
zur Zeit abuerkennen. Hinsichtlich der Kompe-
tenz des Bundesgerichtes wird ausgeführt: Art. 7 des
am 5./29. Mai 1917 zwischen den Parteien ahgeschlOl-
senen Vertrages. auf den der Beklagte seine Fordenuag
stütze,
bestimme, da. Streitigkeiten. die aus dem. Ver-
trage entstehen sollten, vom Schweiz. Bundesgericht als
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einziger Zivilinstanz im Sinne von Art. 52 OG zu beurteilen
seien. Allerdings müsse nach
Art. 83 SchKG die Aberken-
nungsklage beim Richter des
Betreibungsortesange-
bi-acht werden, allein diese Vorschrift könne offenbar die
Kläger des ihnen kraft des Vertrages vom 5.j29.Mai 1917
zustehenden Rechtes auf Beurteilung allfälliger
Streitig-
keiten durch das Bundesgericht als einzige Instanz nicht
berauben.
C. -Der Beklagte, vom Instruktionsrichter aufge-
fordert, sich einstweilen
nur über die Kompetenz des
Bundesgerichts auszusprechen, beantragte
in seiner Ant-
wort, es sei auf die Klage wegen Unzuständigkeit des
Bundesgerichts nicht einzutreten. Art. 7 der Vereinbarung
vom
5./29. Mai 1917, machte er geltend, komme nicht
in Betracht, weil nur solche, Streitigkeiten vert1"aglichen
Schiedsgerichten übertragen werden könnten, hinsicht-
lich deren den Parteien die freie Verfügung zustehe. Dies
treffe aber
für Aberkennungsklagen nicht zu, weil Art.' 83
SchKG für sie einen ausschliesslichen Gerichtsstand
schaffe.
D.
-' Da die Kompetenz des Bundesgerichts zweifel-
haft schien, hat der Instruktionsrichter die weitere
Instruktion der
Sache sistiert und die Akten dem Ge-
richte
zur Entscheidung der Zuständigkeitsfrage vorge-
legt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Ob eine Aberkennungsklage bei einem vertraglichen
Schiedsgerichte angebracht werden kann, d. h. einem
Gerichte, das seine Funktionen aus dem Parteiwillen
,ableitet und dem Gerichtsbarkeit und Amtsgewalt fehlen
'(WACH, Handbuch des deutschen Zivilproze&'irechts
-S.-64 f.), braucht nicht untersucht zu werden; denn
Art. 7
,des von den' Parteien am'5.f29. Mai 1917 ,abge-
.
schlossenen Vertr.ages stellt, sich nicht als. eine Schieds-
-gerichtsklanseI" sondern, $ eine. P r (, r il g a t ion s -
k
la lU ,e.l dar. Die - Parteien beabsichtigten . dit
der Zivilkammern. N° 44.
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keineswegs, die aus dem Vertrage entstehenden Streitig-
keiten -wenigstens für das Entscheidungsverfahren -
der staatlichen Gerichtsbarkeit
zu entziehen, worin das
Wesen der Schiedsgerichtsbarkeit liegt, vielmehr soll
nur,
kraft Parteivereinbarung, ein anderes Gericht zu-
ständig sein, als das Gericht, das ohne eine solche
Ver-
einbarung nach allgemeinen Regeln des Zivilprozess-
rechtes zuständig gewesen wäre. Die Begründung
der
Kompetenz des Bundesgerichts durch eine derartige
Parteikonvention
ist in Art. 111 BV und Art. 52 OG aus-
drücklich vorgsehen, und das Bundesgericht tritt daher,
wenn es
gestützt auf diese Bestimmungen angerufen
wird, nicht als Schiedsgericht, sondern als
0 r den t -
I ich e s s t a a t I ich e s G e,r ich t in Funktion,
weil die Beurteilung solcher, durch Vereinbarung
der
Parteien ihm zur Entscheidung unterbreiteter Prozesse
in seinen ordentlichen, durch Bundesverfassung und
Organisationsgesetz umschriebenen Kompetenzkreis fällt
(AS 20 S. 864 ff.). Es kann sich daher nur fragen, ob
Art. 83 Abs. 2
SchKG die Zuständigkeit des Bundes-
gerichts nach Art.
52 OG ausschliesst. Dies ist jedoch zu
verneinen. Art. 83 Ab&. 2 SchKG stellt mit Bezug auf das
Verfahren zwei Grundsätze auf. Einmal sieht
er vor, dass
die Aberkennungsklage nicht
3m Wohnsitze des Beklag-
ten, d. h. des Gläubigers, anhängig
zu machen ist, sondern
bei dem Gerichte des Betreibungsortes, bei dem der
Beklagte
in der Regel seinen ordentlichen Gerichtsstand
hat, von der
Ueberlegung ausgehend, das der Schuldner
der
als Folge der Rechtsöffnung eintretenden Umkehrung
der' Parteirollen wegen seines ordentlichen Gerichts-
standes nicht verlustig gehen
dürfe; und sodannbestimmt
er weiter, dass die Aberkennungsklage (t auf dem Wege
des ordentlichen Prozesses
II d. h. weder im summa-
rischen noch im beschleunigten Verfahren beurteilt
werden muss. Beide Voraussetzungen sind
für das Bun-
desgericht als forum prorogatum erfüllt. Dass das
Ver-
fahren nach dem für. die sog. direkten Prozesse massge-
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Entscheidungn
ben den BZP ein ordentliches Verfahren ist, kann im
Ernste nicht bestritten werden. Hinsichtlich des Gerichts
standes fällt in Betracht, dass im vorliegenden Falle
• nur eine Prorogation der sachlichen, nicht aber der ört-
lichen Zuständigkeit gegeben
ist; denn hätten die Parteien
die Prorogationsabrede nicht getroffen
und hätte daher
der Kläger die Aberkennungsklage beim erstinstanzlichen
Gerichte
in Zug anhängig gemacht, so wäre das Bundes-
gericht als Berufungsinstanz zuständig gewesen, indem
für das vorliegende Streitverhältnis die materiellen Vor-
aussetzungen der Berufung (Art. 56
ff. OG) vorhanden sind.
Somit ist aber das Bundesgericht Gericht des Betreibungs-
ortes, wenn
auch nach allgemeinen Regeln nicht das
Gericht erster, sondern
,das Gericht letzter Instanz. Dass
aber die Aberkennungsklage bei dem nach dem
in erster
Linie massgebenden kantonalen Prozessrechte erstin-
stanzlichen Gerichte eingereicht werde, verlangt Art. 83
Abs. 2
SchKG nicht, vielmehr ist der darin enthaltenen
Gerichtsstandsvorschrift Genüge geleistet,sofern
nur die
Klage bei einem
am Betreibungsorte zuständigen Ge-
richte erhoben wird. Gleich wie nach verschiedenen
kantonalen· Prozessrechten die Parteien, auch wenn der
Prozess
an einem Spezialgerichtsstand ~u führen ist, was
die Prorogation ratio ne
Iod in der Regel ausschliesst, vor
Friedensrichter oder nach erfolgtem Aktenschluss im
erstinstanzlichen Instruktionsverfahren die Uebergehung
der ersten kantonalen
Instant konvenieren können, so
muss
in solchen Fällen, sofern die Streitigkeit in die
endgültige Zuständigkeit des Bundesgerichts als Beru-
fungsinstanz fällt, die Uebergehung beider kantonalen
Instanzen durch Parteivereinbarung
gestattet sein, weil
dadurch
mit Bezug auf die örtliche Zuständigkeit nichts
geändert
~rd. Ob die Parteien die Vereinbarung wie hier,
vor der Einleitung des Prozesses oder erst nach Eintritt
der Litispendenz abschliessen, ist natürlich unerheblich.
Wollte
man in einem Falle, wie dem vorliegenden, die
Zuständigkeit des Bundesgerichts ablehnen, so läge es,
~
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sofern die Forderung sich auf einen Schuldtitel stützt,
'<ler den in Art. 82 Abs. 1 SchKG aufgestellten Erforder-
nissen entspricht.
im freien Belieben des Gläubigers,
'<lerartige Prorogationsabreden dadurch illusorisch zu
machen, dass
er den Schuldner betreibt u.nd ihn zur
Aberkennungsklage zwingt, was natürlich dem Willen
des Gesetzes zuwiderlaufen würde. Danach
ist aber auf
die Klage einzutreten.
Demnach erkennt
das Bundesgericht :
Auf die Klage wird eingetreten.
--.--
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