BGE 45 III 178
BGE 45 III 178Bge25.09.1917Originalquelle öffnen →
mcsure rlu droH d4; poursuite Oll est assimilable a un jugc-
ment soumis aux "oies de recours du droit de procedure
e.ivil (Zeitschr. bern . .J.v. 45 p. 335), mais ne dit nulle-
ment
que l'autorisation du sequestre ressortit au prepose
en sa qualite d'organe da poursuite institue par la loi
federale ;
que, s'agissant
des lors de l'application du droit call-
tonal,
le present recours n'est pas recevable.
[.Je Tribunal lederal prononce :
Il n'est pas entre en matiere sur le recours.
39. UrteU der 11. Zl,,;,labteUung vom 22. Oktober 1919
i. S. Aarga.uiache Kühlen A.-G. gegen Bichler.
Anfechtungsklage nach Art. 286 SchKG : Berechnung der
sechsmonatlichen Frist nach dem Datum der Grundbuch-
eintragung. -·Ob ein Missverhältniss zwischen d: beidn
Leistungen vorliegt, ist Schätzungsfrage ; Ueberprufbarkelt
der rechtlichen Grundlagen des· kantonalen Schätzungs-
entscheides. -Massgebend für die
Schätzung ist der Ver-
kehrswert. -Grundsätze für dessen Bestimmung.
A .. -Der Beklagte J. l!ächler-Suter, Mechaniker,
kaufte
laut Vertrag vom 8. August 1916 von seinem
73-jährigen Vater
Johann Hächler-Häuptli in Rohr dessen
auf
25,770 Fr. geschätztes Heimwesen samt Inventar
zum Preise von
19,000 Fr. Der Kaufvertrag wurde am 22.
September an das Grundbuchamt Aarau abgesandt.
Die Eintragung erfolgte jedoch erst
am 3. Oktober
1916,
da zuvor die Löschungsbewilligungen von Pfand-
gläubigern eingeholt werden mussten.
Im Mai 1917 wurde Johann Hächler-Häuptli von der
Klägerin, der Aargauischen Mühlen A.-G., für eine
Bürgschaftsschuld von
3000 Fr., die er ihr gegenüber
der Zivilkammern. No 39.
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am 30. Januar 1914 zu Gunsten seines Schwiegersohnes
A. Frischknecht eingegangen war, betrieben. Die Gläu-
bigerln erhielt jedoch einen vom 28. März 1917 datierte.n
Verlustschein zugestellt
mit der Erklärung des BetreI-
bungsamtes, dass der Schuldner infolge der Veräusserung
seiner Grundstücke und der Verwendung des Erlöses
zur
Tilgung von Verpflichtungen keinerlei Vermögen mehr
besitze.
Darauf focht die Aargauische Mühlen A.-G., gestützt
auf Art. 286 und 288
SchKG den Kaufvertrag an mit
der Begründung, der Kaufpreis stehe mit der Schätzung
und" dem 'wirklichen Werte des Kaufgegenstandes in
einem offensichtlichen Missverhältnis. Mit der Veräus-
serung des Heimwesens
hätten die Vertragsparteien den
Zweck verfolgt, die Gläubiger Johann Hächlers zu be-
nachteiligen.
B.-Durch Urteil vom 7. Juni 1919 hat das Obergericht
des Kantons Aargau -im Gegensatz
zur ersten Instanz-
die Klage abgewiesen. Den Motiven ist zu entnehmen :
Bei der Beurteilung der Frage, ob
das angefochtene
Rechtsgeschäft
in den nach Art. 286 SchKG massge-
benden Zeitraum von sechs Monaten vor der Pfändung,
also hier
in die' Zeit zwischen dem 28. September 1916
lind dem 28. März 1917, falle, sei nicht auf das Datum
der Eintragung im Grundbuch abzustellen, da dieses
keine Handlung des Schuldners bilde, sondern auf den
Tag der Anmeldung beim Grundbuchamt
(AS 42 BI
S. 176). Diese, d. h. die Absendung des Kaufvertrages
an den Grundbuchführer, sei jedoch schon am 22.
Sep-
tember 1916 erfolgt. Demnach müsse der aus Art. 286
SchKG hergeleitete Klaganspruch als verwirkt bezeichnet
werden. -
Für die weitere Frage aber, ob das angefoch-
tene Rechtsgeschäft
im Sinne des Art. 288 SchKG zum
Zwecke der Gläubigerbenachteiligung abgeschlossen wor-
den sei, komme als gewichtigstes Indiz ein
allfäligs
offensichtliches Missverhältnis zwischen den heiden LeI-
stungen in Betracht.
180 Entseheidungen
Die beiden Experten, die daher von der Vorillstanz zur
Schätzung der Leistung des
Verküufers beigezogen .. wor-
den sind, gelangen jedoch zu einem wesentlich verschie-
• denen Resultat. Der eine, Baumeister Eckert, bewertet
auf Grund einer detaillierten Berechnung nach
Art eines
Kostenvoranschlages für einen Neubau das im Jahre 1891
errichtete Haus samt Scheune ohne jegliche Amortisa-
tion auf 16,807 Fr. 30 Cts. ur d nach Abzug der Kosten für
notwendige Reparaturen
(1380 Fr.) und Einbeziehung
der Grundstücke
(6440 Fr.), sowie des Inventars (1800 Fr.),
deren
Wert er dem andern Gutachten entnimmt, das ganze
Heimwesen auf
23 667 Fr. 30 Cts. Der zweite Experte,
Alb. Studler, Landwirt und Landwirtschaftslehrer, geht
davon aus, dass das Kaufobjekt eine landwirtschaftliche
Betriebseinheit bilde
und dass es als solche unter Ver-
wandten veräussert worden sei. Es müsse deshalb im
Sinne der Vorschrift des Art. 620 ZGB auf einen lang-
jährigen Ertragsdurchschnitt abgestellt werden, nicht
aber auf einen von vorübergehenden Konjunkturen ab-
hängigen Verkehrswert, und es dürfe somit
« weder für
das Land, noch für Haus und Scheune ein Preis in An-
schlag gebracht werden, wie
er vielleicht im Moment des
Ueberganges bei einem Verkauf an Dritte hätte gelöst
werden
können». Viel spreche dafür, dass schon einige
Jahre nach dem Kriege die Bodenpreise auf das frühere
Niveau zurücksinken werden. Auf Grund dieser
Erwä-
gungen gelangt der Experte zu einem Gebäudewert von
10,500 Fr. (Neubaukosten von 14,000 Fr. abzüglich
1 % Amortisation) und unter Berücksichtigung der
geringen Ertragsfähigkeit des Landes, seiner starken
Parzellierung und der ungenügenden Zufabrtsverhält-
nisse für das ganze Heimwesen zu einer Schätzung von
18,740 Fr.
Das erste der beiden Gutachtenwird von der Vorinstallz
als unbefriedigend bezeichnet, weil es bloss die im
Jahre
1916 notwendigen Reparaturen berücksichtige, sich je-
doch weder über die Amortisation noch über den
Ver-
der ZivI1k/lmmern. N° 39.
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kehrswert ausspreche. Dagegen stellt die Vorinstallz auf
das Gutachten
Studler ab, immerhin mit der Bemerkung,
dass, da es sich
um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden
handle, grundsätzlich nicht der Ertragswert im Sinn: des
Art.
620 ZGB massgebend sein könne; indessen sei dIeser
im
vorlieGenden Falle dem Verkehrswert nahezu gleich-
zusetzen
~ denn es komme nicht darauf an. ob bei stück-
weisem Verkauf mehr gelöst worden
wäre, sondern darauf,
ob ein Dritter, der es
hätte übernehmen und w ei t e r-
b e t r e i
ben wollen, für das ganze Heimwesen mehr
geboten
hätte als der Beklagte. Diese Frage aber. sei zu
verneinen. Denn auch ein anderer Käufer
hätte die vom
Experten hervorgehobenen Nachteile des
Gtes in Be-
tracht ziehen müssen. Werde aber der aus diesem Gut-
achten sich ergebende
Wert der Leistung dem Kaufpreis
gegenübergestellt, so liege ein
Missveältnis ni?ht ,:or
und fehle daher auch eine BenachteihgungsabsIcht 1m
Sinne des Art. 288 SchKG.
C. -Gegen dieses Urteil hat die Aargauische MüI.Uen
A.-G. rechtzeitig die Berufung an das Bundesgencht
ergriffen
mit dem Antrag, es sei aufzuheben und der am
8. August 1916 abgeschlossene und am 3. Oktober ins
Grundbuch eingetragene Kaufvertrag
« als ungültig, resp.
anfechtbar» zu erklären. Eventuell sei die Sache zur
Beweisergänzung, insbesondere zur Durchführung der
schon gegenüber der Vorinstanz beantragten
Oberexer
tise und zu neuer Entscheidung an das Obergencht
zuriicluuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht:
Bei der Berechnung der sechsmonatlichen Frist des
Art.
286 SchKG sei auf das Datum des Grundbuchein-
trages abzustellen, nicht aber auf den Zeitpunkt der
letzten persönlichen Handlung des Schuldners, der von
Zufälligkeiten abhänge und vom
Schuldner beliebig ve.r-
schoben werden könne. Sodann sei ein Widerspruch dann
zu erblicken, dass die Vorinstanz zwar die:dem Gutachten
Studier zugrunde liegende Ertragsberechnung grund-
sätzlich ablehne, sich aber dennoch auf die Ergebnisse
:.82 Entscheidungen dieser Expertise stütze, um ein Missverhältnis zwischen den beiden Leistungen zu verneinen. Endlich habe das Obergericht eine· Reihe für die Beurteilung des Tatbe- • standes nach Art. 288 SchKG wesentlicher Momente unberücksichtigt gelassen ..... Der Beklagte hat in seiner Antwort auf Abweisung der Berufung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
l!;nbeheidun gen führung als solche handle, weshalb nach Art. 620 ZGB der Schätzung der Ertragswert zugrunde zu legen sei. Die Vorinstanz hat nUll mit Recht die Anwendung . dieserBestimmung auf ein Rechtsgeschäft unter Lebenden abgelehnt, im Grunde genommen aber doch an der Auf- fassung des Experten festgehalten. Denn auch nach ihrer Ansicht «kommt es nicht darauf an, ob bei stückweisem Verkauf mehr gelöst worden wäre, sondern darauf, ob ein Dritter, der es ebenfalls hätte weiterbetreiben wollen, für das gesamte Heimwesen mehr geboten hätte als der Beklagte». Und indem sie diese Frage verneint, gelangt sie zum Schlusse», dass der Verkehrswert dem Ertrags- wert nahezu gleichkomme ». Diese Argumentation beruht auf einer Verkennung des Begriffes des Verkehrswertes, wie er in Fällen dieser Art zu verwenden ist. Denn der Verkehrswert liegt nicht, wie die Vorinstanz annimmt, im Werte, den das Gut für einen Erwerber als Betriebs-und Ertrags- einheit hat und der selbstverständlich dem Ertragswert gleichkommt, sondern er bestimmt sich ohne Rücksicht auf die Person des Erwerbers und den von ihm beabsich- tigten Bewirtschaftungs-oder Verwendungsmodus, also rein objektiv, nach dem Marktpreise,. der bei vorteil- haftester Verwertung zu erlösen ist. Als solche aber käme die Veräusserung des Heim- wesens zum Zwecke des Weiterbetriebes nur dann in Frage, wenn seine wirtschaftliche Bedeutung gerade in seiner Eigenschaft als bäuerliches Gewerbe läge. Davon kann jedoch angesichts des geringen Wertes des Landes, der sich bloss auf einen Dritteil des Gebäudewertes be- läuft, nicht die Rede sein. Das Gut vermöchte, wie der Sachverständige selbst ausführt, eine Familie ohne Neben- verdienst nicht zu erhalten. Es ist daher sehr wohl möglich und sogar wahrscheinlich, dass sich ein Käufer für das Heimwesen fände, der es nicht zum Zwecke des landwirtschaftlichen Weiterbetriebes erwerben würde, der Zivilkammern. N0 39. 185 sondern um sich ein Haus zu verschaffen und die übrigen Grundstücke weiterzuveräussern. Dass aber ein solcher Käufer einen höhern Preis zahlen würde als den vom Experten angesetzten, gibt dieser selbst zu, wenn er sagt, es könne weder für das Haus noch für die Scheune ein Betrag in Anschlag gebracht werden, (I wie er vielleicht im Moment des Ueberganges bei ein e m Ver kau f a n D r i t t e hätte gelöst werden können ». 4. -Vollends unhaltbar ist sodann zweitens die dem Sachverständigenbefund und damit auch dem Entscheide der Vorinstanz zugrunde liegende Voraussetzung, dass bei der Schätzung des Heimwesens die durch den Krieg ver- ursachte beträchtliche Erhöhung der Bodenpreise nicht berücksichtigt werden dürfe, weil, wie der Experte sich ausdrückt, viel dafür spreche, dass schon einige Jahre nach dem Kriege die Landpreise auf das frühere Niveau zurücksinken werden. Denn abgesehen von der Unsicher- heit einer solchen Voraussage ergibt es sich ohne weiteres aus dem Zwecke der Schätzung, durch die eine allfällige Benachteiligung der Gläubiger ennittelt werden soll, dass dabei auf die Bodenpreise abzustellen ist, wie sie zur Zeit der Vornahme des Veräusserungsgeschäftes ge- golten haben, auf. 'das eine solche Benachteiligung zurück- zuführen wäre. 5. -Der Verkehrswert des Heimwesens im August 1916, der somit für einen Vergieich zwischen den beiden Leistungen im Sinne des Art. 286 Ziff. 1 SchKG mass- gebend ist, lässt sich jedoch den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Insbesondere ergibt er sich weder a~s dem von der Vorinstanz mit Recht beanstandeten Gutachten Eckert noch aus dem nach den vorstehen- den Ausführungen ebenfalls abzulehnenden Gutachten Studler. Es ist daher die Sache zur Anordnung der von der Klägerin beantragten Oberexpertise und zu neuer Entscheidung, beides nach Massgabe dieser Erwägungen, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 13*
186 Entscheidungen der Ziviikammer. N° 39. Demnach erkennt das Bundesgericht: In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 1919 aufge- hoben und die Sache zur Aktenvervollständigung und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. --.- OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Sem Entscheidungen der ZiYilkammern. -Arrlta des seetiona einles. A. SANIERUNG VON EISENBAHNUNTERNEHMUNGEN ASSAINISSEMENT DES ENTREPRISES DE CHEMINS DE FER 40. Beschluss der IL ZivUa'bteilung vom aa./9. Oktober 1919 i. s. Arth-lUgi-Bahn A.-G. Genehmigung des Nachlassvertrages einer Eisenbahnunter- nehInung nach Art. 51 ff. des BG vom 25. September 1917 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und SchiffahrtsuntemehInungen (VZEG). Erw: 1 a) Umfang der Kognition des Bundesgerichts. -b) Bil- dung der Gruppen. -Zustimmung durch Vertreter kann nur gestützt auf schriftliche, den I Vertreter ausdrücklich zur zustimmung ermächtigende Vollmacht erfolgen. Erw. 2. Art. 68 Ziff. 3 VZEG. Unredliche Handlungen zum Nachteile der Gläubiger? Erw. 3. Art. 68 Ziff. 2 VZEG. -a) Angemessenheit des Ver'- trages: «) Höchstmass der den Gläubigem zuzumutenden Opfer: (4). Mindestmass der Opfer. -Reduktion des Aktien- kapitals. -Verhältnis zwischen dem Schätzungswert der Aktiven (Art. 58 VZEG) und den bilanzmässigen Passiven nach Durchführung der Sanierung. Sanierungsbilanz. Keine Herabsetzung des Baukontos. -b) Wahrung der Rangver- hältnisse zwischen den .einzelnen Gruppen. Erw. 4. Art. 68 Ziff. 1 VZEG. Sicherstellung. -a) der unver- .lS .i5 111 -fti9
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