BGE 45 III 151
BGE 45 III 151Bge19.03.1919Originalquelle öffnen →
150 Entscheidungen gewöhnliche ziv"ilrechtliche Zession, d. h. eine Uebertra- gung des Anspruchs zu eigenem, ausschliesslichem Rechte, so konnte ihr die Konkursverwaltung nicht nachträglich, ohne dass eine Annullierung des sie ent- haltendEm Aktes eingetreten wäre, dadurch eine andere Bedeutung geben, dass sie denselben als eine Abtretung nach Art. 260 SchKG erklärte. Es hat denn auch die Klägerin selbst in ihrer Replikschrift vom 25. November 1915, mit der sie die Bescheinigung vom 23. November 1915 beibrachte, nur 'ausgeführt, dass damit die bereits am 12. Juni 1914 ausgesprochene Abtretung « wiederholt und bekräftigt)} werde. Sie leitet also selbst ihre Legiti- mation nicht aus jener Urkunde, sondern aus der vor- angegangenen Veooinbarung vom letzteren Datum her, wie sie konsequenter 'V eise auch in erster Linie auf Aus- händigung der anfechtbarer Weise der Beklagten zuge- kommenen Vermögenswerte an sie zu Eigentum und nur eventuell auf Einwerfung derselben in die Konkurs- masse nach Art. 260 geklagt hat. Unter diesen Umständen bralJcht nicht mltersucht zu werden, ob die für eine Abtretung nach Art. 260 erfor- derlichen formellen Voraussetzungen - Verzichtsbe~ schluss der Gläubigermehrheit auf die Geltendmachung des Anspruchs namens der Masse und vorhergehende Aufionlerung an alle Gläubiger zur Einreichung von Abtretungsbegehren - erfüll!: gewesen wären und ob der Dritte, gegen den der « abgetretene» Anspruch sich lichtet, überhaupt befugt sei, eine nach Art. 260 vollzo- gene Abtretung aus diesen Gründen im Prozesse anzu- fechten. Denn der Streit dreht sich in Wirklichkeit nicht hierum, sondern um die andere Frage, ob der Akt, auf den sich die Klägerin für ihre Befugnis zur Klage stützt, sich seinem Inhalte nach überhaupt als eine Abtretung im Sinne jener Gesetzesbestimmung oder nicht vielmehr als eine nach dem oben Ausgeführten unzulässige Ver- äusserung -zivilrechtliche Zession -des Anfechtungs- anspruchs als selbständigen Aktivums darstelle. Zur der Zivilkammern. N° 37. 151 Nachprüfung dieser Frage muss aber der mit der Anfech- tungsklage angegangene Richter befugt sein, weil davon, nachdem das Gesetz als Bedingung für die Anhebung der- selben durch einzelne Konkursgläubiger ausdrücklich den Besitz einer Abtretung nach Art. 260 fordert, die Legiti- mationzurKlage abhängt,gleichwie es bei der Anfechtung ausser Konkurs immer 9.1 s in die Kognition des Richters fallend betrachtet worden ist zu untersuchen, ob die vom Kläger als Verlustschein vorgelegte Urkunde nach dem Charakter der darin bescheinigten Tatsachen auch wirk- lich den Erfordernissen eines solchen entspreche. . Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Luzern 11. Kammer vom 16. Januar 1919 bestätigt. 37. UrteU aer II. Zlvila.bteilung vom as. Mai 1919 i. S. Annaheim gegen Briigger. Ablehnung der vom Berufungskläger, gleichzeitig mit der Berufung, durch Revisionsgesuch beim kantonalen Richter verlangten nachträglichen Zulassung eines neuen Beweis- mittels, weil dasselbe unerheblich sei. Unzuständigkeit des Bundesgerichts zur Ueberprüfung dieses Entscheides. - Bedeutung von Art. 566 Abs. 2 ZGB. Entkräftung der darin aufgestellten Vermutung: für die Ausschlagung der Erbschaft durch Eintritt in einen gegen den Erblasser hängigen Prozess'? -Vertrag zwischen Vater und Söhnen, wonach jener diesen seine Habe zu einem -bestimmten Schätzungswerte abtritt, andererseits die Söhne sich ver- pflichten, die Hypotheken und gewisse laufende Schulden des Vaters zu übernehmen, vom Ueberschusse des Schätzungs- wertes hierüber einen Teil an Vater und Mutter zu bezahlen, den Rest ihnen lebenslänglich zu verzinsen und überdies beiden ein lebenslängliches Wohnrecht einzuräumen. An- fechtung gestützt auf Art. 286 Abs. 2 Ziff.l und 2 SchKG. Einrede, dass die Vereinbarung zwischen Vater und Mutter
152 Entscheidungen über den letzterer zukommenden Teil der Leistungen der Söhne sich als güterrechtliche Auseinandersetzung nach Art. 188 ZGB darstelle. Verhältniss dieser Vorschrift zu Art. 285 ff. SchKG. Folgen der Veräusserung der anfecht- barer Weise empfangenen Vermögens objekte für die Haftung des Veräusserers. Zulässigkeit. eines Klagebegehrens, durch welches lediglich allgemein für diese Eventualität die Verurtei- lung zum Wertersatz begehrt, die Bezeichnung der einzelnen dafür in Betracht kommenden Objekte und die Bestimmung des 'Vertes dagegen einem späteren Verfahren vorbehalten wird. -Aktivlegitimation des gestützt auf eine Abtretung nach Art. 260 SchKG als Anfechtungskläger auftretenden Konkursgläubigers. Unzulässigkeit einer Untersuchung da- rüber, ob die von ihm angemeldete und im Kollokationsplan zugelassene Konkursforderung wirklich zu Recht bestehe. A. -Am 17. März 1915 wurde über Johann Annahehn, Landwirt und Bauunternehmer in Lostorf, der Konkurs eröffnet. Ungefähr drei Monate vorher, am 21. Dezember 1914 war zwischen dem Gemeinschuldner, dessen Ehe- frau Sophie geb. Niggli und den Söhnen beider, August, Albert, Leo, Franz, Jose1, Otto, Ernst und "'alter Anna- heim in Anlehnung an die BestinmlUngen der § § 89i 11. des früheren solotlmrnischen Ziyilg esetzbu eh es über die «lebzeitige Teilung» (<< Eine Person, ,velche das fünfzigste Jahr Alters zurückgelegt hat, kann noch während ihres Lebens ihr Vermögen unter ihre Prä- sumtiverben verteilen, ein Ehegatte bedarf dazu der Zustimmung des anderen. Der Teilungshalter kann sein ganzes zur Zeit der Teilung vorhandenes Vermögen den Erben überlassen und sich eine angemessene Nutz- niessung in Geld oder Natur vorbehalten, oder aber er kann nur einen Teil seines Vermögens abtreten » usw.) ein sog. « Erb-Abtretungs-und Teilungsvertrag » ge- schlossen und öffentlich beurkundet worden. Er enthält zunächst im Eingang ein Verzeichnis der Vertragsgegen- stand bildenden « Habe» und « Schulden» und gibt die erstere auf 98,558 Fr., nämlich Liegenschaften (81 Grundstücke mit vier Gebäuden in den Gemeinden Lostorf, Stüsslingen und Ober-Gösgen) 85,693 Fr., «Be- d('r Zivilkammern. N° er;, 153 weglichkeiten» (Vieh, landwirtschaftliches Inventar. Hausrat, Lebensmittel usw.), 9865 Fr., Guthaben an den Sohn August Annaheim aus Vorempfang 3000 Fr., die ~chulden auf 60,270 Fr. wovon 56,469 Fr. 05 Cts. grundver- sIcherte und 3800 Fr. 95 Cts. laufende, die «reine Habe» demnach auf 38,288 Fr. an. Sodann wird unter dem Titel « Erb und Abtretungsvertrag » bestimmt, dass die Eltern Annaheim-Niggli die sämtliche ({ vorn aufgenommene » Habe an ihre Söhne und Erben zu Eigentum abtreten, wobei an der im Eingangsinventar enthaltenen Schat- zung der Liegenschaften auf 85,693 Fr. ein Abstrich von 8000 Fr .. gemacht wurde, sodass sich die Anschlagssumme der gesamten Habe noch auf 90,558 Fr. diejenige der Liegenschaften allein auf 77,693 Fr. belief. Als Gegen- leistung behielten sich die Eltern vor: 1. das lebens- längliche unentgeltliche Wohnrecht im I. Stocke' des Hauses Nr. 18 in Lostorf ; 2. das lebenslängliche unent- geltliche Benützungsrecht des nötigen Mobiliars, Küchen- geschirres und Weisszeugs als: (12 Betten, 1 Kommode, 1 Buffet, 2 Kasten, 1 Tisch und Stühle.» Ferner hatten die Söhne : 3. die sämtlichen im Eingangsinventar ver- zeichneten Schulden zur Bezahlung zu übernehmen; 4. an Vater und -Mutter und zwar an jedes zur Hälfte ein-Kapital von 22,288 Fr. zu entrichten, wovon 17,OOOFr. durch zwei Grundpfandver.schreibungen über je 8500 Fr. sicherzustellen waren; 5. das «an die Erben abgetretene Vermögen von 8000 Fr. I), entsprechend der Differenz zwischen der Anschlagssumme der Habe nach Abzug der Schulden (30,288 Fr.) und den unter 4 erwähnten 22,288 Fr. den Eltern bis zu deren Ableben zu 5 % zu verzinsen. In einem anschliessenden als «Auskauf » überschriebenen weiteren Abschnitt vereinbarten die Söhne Albert und Josef Annaheim als «Auskäufen mit den anderen Söhnen August, Leo, Franz, Otto, Ernst und Walter als « Aus- gekauften I), dass die sämtliche Von den Eltern über- lassene Habe mit Ausnahme der Liegenschaften Grund- buch Lostorf Nr. 1070, 1073, 1101 den Auskäufern zu
154 EntscheIdungen EigentumzukommeA solle,. wogegen diese andererseits die darauf haftenden Hypothekarschulden und die im • Eingangsim'entar enthaltenen laufenden Schulden auf 1)ich zu nehmen, für das den Eltern zu entrichtendes Kapital von 22,288 Fr. allein aufzukommen und jedem der Ausgekauften als (iAuskauh 1000 Fr. durch Grund- pfandverschreibungen sicherstellbar zu vergüten hätten. Der betreffende Anspruch des August Annaheim wurde dabei auf seine Schuld von 3000 Fr. aus Vorempfang ver- rechnet. Die Liegenschaften Grundbuch Lostorf Nr. 1070, 1073 und 1101 sollten von den Ausgekauften um die da- rauf haftenden Hypothekarschulden übernommen werden. Die Bestimmung der Pfandhaft wurde .der . Amtsschrei- berei (Grundbuchamt) überlassen. Das nach der Konkurseröffnung über den Vater Johann AnnaheiIn vom Konkursarr:;.t aufgenommene Inventar erwähnt infolgedessen, dass der Gemeinschuld- ner am 21. Dezember 1914 den Grossteil seiner Habschafi an seine Söhne abgetreten habe und führt als einzige Aktiven auf: Hausrat für 186 Fr., eine im Prozesse liegende Forderung auf den heutigen Kläger Hans Brüg- ger, von deren weiterer Verfolgung indessen die Gläubiger- versammlung Abstand nahm., und den kraft des « Erb- l111d Abtretungsvertrages )} zu Gunsten des Gemein- schuldners errichteten Hypothekartitel über 8500 Fr. auf Albert und Josef Annaheun, woran aber die Schuldner schon vor dem Konkurs 6644 Fr. abbezahlt hatten, während gegenüber einem Teil des Restes von Albert AnnaheiIn eine Regressforderung aus Mitbürgschaft verrechnungsweise geltend gemacht wurde. Diesen Ak- tiven standen an Passiven 127,028 Fr. 85 Cts., wOVon 47,166 Fr. 60 Cts. « eigene Schulden)} und 79,862 Fr. 25 Cts. Bürgschaftsschulden, gegenüber. Unter den eigenen Schulden V. Klasse findet sich unter anderem auch ein Schadenersatzanspruch des heutigen Klägers Hans Brügger aus verschiedenen Titeln von 20,000 Fr., der vom Gemeinschuldner bestritten, von der Konkurs- 1 der Zivilkammern. N° 37. 155 verwaltung (Konkursamt Olten) aber iIn Kollokationd- plan zugelassen wurde. Eine dagegen von einem Gläubiger angehobene Kollokationsklage wurde wieder zurückge- zogen. Nachdem gestützt auf den damit rechtskräftig ge- wordenen Kollokationsplan Brügger die Abtretung der Rechte der Konkursmasse auf Anfechtung des « Erb- Abtretungs-und Teilungsvertrages )} vom 21. Dezember 1914 im Sinne von Art. 260 SchKG an ihn verlangt hatte, beschloss die zweite Gläubigerversammlung vom 20. März 1916 auf die direkte Geltendmachung dieses Anspruchs durch die Masse zu verzjchten, worauf das Konkursamt Olten dem Begehren Brüggers entsprach und ihm die gewünschte Abtretung ausstellte. Mit im Mai 1916 eingeleiteter Klage stellte infolge- dessen Brügger gegen die Ehefrau Sophie Annaheim- Niggli und sieben der am streitigen Vertrage beteiligten Söhne, Albert, Leo, Franz, Josef, Otto, Ernst und Walter Annaheim -der achte, August war schon vor dem Vater ebenfalls Ül Konkurs gefallen -die Rechtsbegehren :
156 :ßntbe:i.mg,eR
darauf haftenden Pfandsummen zur Deckung der rechts-
kräftig kollozierten
Forderung des Klägers von 20,000 Fr.
zu verwenden.
Die Beklagten
beantragten Abweisung der Klage,
indem sie
in erster Linie die Aktivlegitimation des Klägers
mit der Begründung bestritten, dass er mangels Bestehens
der von ihm behaupteten -vom Konkursamt zu Un-
recht kollozierten -Forderung an den Gemeinschuldner
zur Stellung eines Abtretungsbegehrens nach Art. 260
SchKG nicht befugt gewesen sei, und sodann auch in
Abrede stellten, dass anfechtbare Rechtshandlungen
yorliegen.
B. -Durch Urteil vom 19. März 1918 hat das Oberge-
richt des Kantons Solothurn, in Bestätigung des erstin-
stanzlichen
Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom
31. Oktober 1917, die Klagebegehren 1 bis 4 gutgeheissen
und ist auf das Begehren 5, weil in die Zuständigkeit der
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
fallood, .. nicht eingetreten. .
Während du JIängigteit des Prozesses vor Obergericht
war die Erstbeklagte" Frau, Sop}tie, Amm.heim-NJggli am
11. Januar 1918 gestorben. Mit Eingabe vom: 23. Januar
1918 gab der Anwalt der rnitbekmgt.@ß' .SOO.OO: dem Ober.-
gericht hievon Kenntnis und ·stellte fl'u;
Gesuch, es sei diese Tatsache niebt ak Gruntf ztn'" Ein-
stellung des Verfahrens nach § 16 ZPO zu betrachten.
sondern nach Art. 602 ZGB in Verbindung mit § 234 EG
hiezu an Stelle der Verstorbenen deren Erbengemein-
schaft
in den Prozess einzuführen. Der Amtsschreiber
von Olten-Gösgen habe zu diesem Zwecke am 21. Januar
1918 den Anwalt der beklagten Söhne und Erben als
Vertreter der Erbengemeinschaft nach Art. 602 Abs. S
ZGB bestellt. Das Obergericht beschloss zunächst am
24. Januar 1918 die Behandlung des Prozesses zu ver-
schieben, bis die Erbschaft entweder von den Erben
übernommen oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen sei.
Am 7. Februar 1918 kam es dann aber auf diesen Be-
der Zivilkammern. N° 37.
157
schluss zurück, lud die Parteien zur Appellationsver-
handlung auf
den 19. März 1918 vor und fällte an diesem
Tage
das oben erwähnte Urteil, 'Wobei in den ErWägungen
bemerkt wurde, dass die noch verbleibenden Beklagten
als Erben ihrer Mutter auch an deren Stelle passiv legi-
timiert seien, « was von ihnen nicht bestritten worden
sei
l). Zwei Tage nach der mündlichen Urteilseröffnung
richtete
der Anwalt der Beklagten darauf an das Ober-
gericht eine weitere Eingabe, worin er bemerkte, er habe
bei der Appellationsverhandlung erwähnt, dass die
Mutter Annaheim, ohne Habschaft zu hinterlassen
gestorben sei. Zum Beweise dafür bringe er nunmehr noch
die entsprechende Bescheinigung des Gemeindeammann-
Stellvertreters und der Vormundschaftsbehörde Lostorf
vom 13. Februar 1918 nach § 200 EG z. ZGB bei, infolge-
deren die Amtsschreiberei
Olten-Gösgen von der Auf-
nahme eiMS Inventars über den Nachlass abgesehen habe.
Es liege demnach der Fall des Art. 566 Abs. 2 ZGB vor.
Die
Eingabe 'WUrde jedoch weil verspätet nicht mehr
berücksichtigt.
e. -.Auf die "&n 23. Mai 1918 erfolgte Auflegung des
UI1:eilsm Banden der Parteien nach
Art.: 6'3Ziff. 4 'OGhaben rlieBe1dagten Aibert. Leo, Franz.,
Joser, Otto, Ernst und Walter Annaheim gegen dasselbe
rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht ,ergriffen
und beantragt: die Klage sei wegen mangelnder Aktiv-
legitimation des Klägers und als materiell unbegründet
gänzlich, eventuell jedenfalls insoweit abzuweisen, als
sie als
Erben ihrer Mutter Sophie Annalieim ins Recht
gefasst würden.
D.
-Am 17. September 1918 haben sie überdies beim
Obergericht noch ein Neurechtsgesuch nach
§§ 223 ff. der
solothurnischen ZPO mit dem Antrage gestellt, es sei zu
erkennen, dass genügend neue Gründe ins Recht gebracht
worden seien, um das Urteil des Obergerichts vom
19. März 1918 in dem Sinne abzuändern, dass die Klage,
soweit sie sich gegen die Beklagten als
Erben der ver-
158
Entscheidungen
storbenen lVIitbeldagten Sophie Annaheim-Nigglirichte.
abgewiesen werde. Nach § 223 in Verbindung mit § 224
Ziff.
lIeg. cit., so wurde ausgeführt, müsse das neue Recht
. bewilligt werden, wenn eine Partei nachträglich eine
Urkunde vorlege, welche geeignet sei, in Verbindung mit
dem früher Vorgebrachten, eine Abänderung des gefällten
Urteils zu bewirken, gleichviel aus welchem Grunde die
Vorlegung
im früheren Verfahren unterlassen worden sei.
Diese Voraussetzung treffe
Wer zu, indem durch die am
21. März 1918 eingereichte Bescheinigung der Gemeinde-
und Vormundschaftsbehörde von Lostorf der früher bei
der Urteilsfällung fehlende amtliche Beweis für die
Zahlungsunfähigkeit
der Erblasserin im Zeitpunkte ihres
Todes
erbracht sei, sodass nach Art. 66 Abs. 2 ZGB die
Ausschlagung der Erbscaft vennutet werden müsse. Die
Beklagten seien demnach
zu Unrecht auch als Erben ihrer
Mutter haftbar erklärt worden. Durch Entscheid vom
21. Dezember 1918 lehnte indessen das Obergericht das
Gesuch und die Gestattung der damit beantragten Be-
weisführung
mit der Begründung ab : die Hablosigkeits-
erklärung
nach § 200 des EG z. ZGB besitze mcht die
ihr von den Beklagten beigelegte Bedeutung, sie solle nicht
die Zahlungsunfähigkeit des" Erblassers zur Zeit des Todes
feststellen bezw. offenkundig machen, sondern habe nur
die Funktion, die Inventarlsierungsbehörde (Amts-
schreiberei)
von der sonst durch § 187 ebenda für alle
Todesfälle obligatorisch
vorgesehenen. Inventarisierung
des Nachlasses
zu entbinden. Es hätte daher trotz dersel-
ben
zur Ablehnung des Erwerbs der Erbschaft noch einer
ausdrücklichen Ausschlagungserklärung bedurft.
Eine
solche sei aber von den Beklagten unbestrittenermassen
nicht abgegeben worden und könnte infolge Ablaufs der
Frist dazu auch nicht mehr abgegeben werden. Die
Bedingung des « neuen Rechts)), Anrufung eines e t -
heb 1 ich e n neuen Beweismittels sei demnach nicht
erfüllt.
. I
I
der Zivilkammern. ~o 37. 159
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Hifl Bn tscheidungen Grund einer Abtretung nach Art. 260 mit der Anfech- tungsklage belangte Dritte kann demnach die Befugnis des Zessionars zur Klage nicht deshalb bestreiten, weil die 'von demselben angemeldete Forderung zu Unrecht kollo- ziert worden sei. Für die Herstellung der Klagelegitima- tion genügt es, dass die Kollokation tatsächlich erfolgt und ihre Anfechtung nach Art. 250 durch andere Gläubi- ger nicht versucht oder, was auf dasselbe hinauskommt, wieder fallen gelassen worden ist, wie dies hier zugegebe- nermassen zutrifft (AS 43 II S. 76 c). 2. ~ Was die in zweiter Linie zu erörternde PassiY- legitimation der Beklagten als Erben der während des Prozesses verstorbenen Mitbeklagten Sophie Annaheim- Niggli betrifft, so ist unbestritten, dass die Beklagten eine auf Ausschlagung der· Erbschaft gerichtete Erklärung (Art. 566 Abs. 1, 571 ZGB) innert nützlicher Frist nicht abgegeben haben. Es ist demnach lediglich zu prüfen, ob nicht die Ausschlagung deshalb zu vermuten gewesen wäre, weil die «Zahlungsunfähigkeit der' Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes amtlicn festgestellt oder offen- kundig wan (Art. 566, Abs. 2). Dass diese Voraussetzung zutreffe, wäre von den Beklagten zu behaupten und beweisen gewesen. Nach den Akten hab,en sie sich aber an der Appellationsverhandlung vom 19. März 1918· auf die beiläufIge Erwähnung der Tatsache, dass die Mutter Annaheim ohne Hi.nterlassung von Habschaft verstorben sei, beschränkt; Ein Beweis dafür ist von ihnen damals weder beigebracht oder allgetragen worden noch haben sie sich' veranlasst gesehen, daraus weitere, auf der Voraussetzung der Anwendbarkeit des Art. 566 Abs. 2 beruhende prozessuale Folgerungen zu ziehen, wie z. B. dass die Klage, soweit sie sich gegen sie als Erbender Mutter .richte, schon mangels Passivlegiti- mation zu verwerfen oder die Verhandlung über diesen Teil derselben einstweilen auszusetzen sei oder dergleichen. Wenn das angefochtene Urteil infolgedessen erklärt, dass die Beklagten ihre Eigenschaft als Erben der der Zivilkammern. N° 37. 161 Mutter nicht bestritten hätten und dieselbe daher für diesen Prozess als anerkannt zu betrachten sei, so kann darin eine Aktenwidrigkeit nicht gesehen werden. Es ist deshalb zweifelhaft, ob die Vorinstanz übe 'haupt berechtigt gewesen wäre, im Hinblick auf die nachträg- 'lich beigebrachte Bescheinigung der Gemeindebehörden von Lostorf vom 13. Februar 1918 auf ihren Entscheid in dem erwähnten Punkte im Wege des Revisionsver,.. fahrens zurückzukommen. Nach Art. 566 Abs. 2 ZGB begründet das Vorliegen einer amtlichen Feststellung oder der Offenkundigkeit der Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkte des Todes nur eine Ver- mut u n g für die Ausschlagung : es wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Erbe die Erbschaft durch aus- drückliche Erklärung oder schlüssige Handlungen im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB dennoch antritt. Eine dtlrartige Annahme durch schlüssige Handlung müsste aber doch wohl in der vorbehaltlosen Aufnahme und Fort- führung eines gegen den Erblasser hängigen Prozesses durch den Erben gesehen werden, da der Eintritt in einen solchen nur dann Sinn hat, wenn der Erbe die Erbschaft übernehmen will (vergl. ESCHER zu Art. 571 Nr. 3). Von diesem Standpunkte aus vermöchtt> aber die streitige BesGheinigung vom 13. Februar 1918 den Beklagten auch dann llichts zu helfen, wenn sie sachlich den An- forderungen des Art. 566 Abs. 2 entsprechen sollte, weil eben die Beklagten durch die vorbehaltlose Einlassung in den Prozess vor zweiter Instanz auf die Wohltat jenes Art.ikels verzichtet hätten. Vielmehr könnte es sich nur fragen, ob sie nicht befugt wären, den damit stillschwei- gend erklärten Antritt der Erbschaft, weil auf einem Willensmangel im Sinne der Art. 23 ff. OR (Irrtum, Betrug, Zwang) beruhend, anzufechten, was nicht be- hauptet wird. Indessen braucht die Frage nicht weiter verfolgt zu werden. Selbst wenn man nicht so weit gehen und in Anlehnung an den Revisionsentscheid vom 21. De- zember 1918 die Sache so betrachten wollte, wie wenn die AS 45 111 -1919 12
162 Entscheidungen Berufung auf Art. 566 Abs. 2 ZGB schon in der Appel- lationsverhandlung vom 19. März 1918 prozessual giltig geschehen und nur mangels Beweises abgelehnt worden wäre, könnte das Endergebnis kein anderes sein. Da die Beklagten die für das Zutreffen der Voraussetzungen der erwähnten Gesetzesvorschrüt angerufene amtliche Be- scheinigung erst nach Ausfällung des mit der Berufung angefochtenen Haupturteils beigebracht haben, im Beru- fungsverfahren aber neue Beweismittel nicht zulässig sind (Art. 80 OG), könnte dieselbe nur berücksichtigt werden, wenn sie nachträglich in einem kantonalen Revisions- verfahren als Beweismittel zugelassen und damit zum Bestandteil des der Nachprüfung· des Bupdesgerichts unterliegenden Prozesstoffs geworden wäre. NUll ist aber die prozessuale Situation keineswegs die, dass die Vor- instanz infolge des· Neurechtsgesuchs der Beklagten auf ihr Urteil vom 19. März 1918 zurückgekommen wäre, d. h. es einer erneuten Nachprüfung unterworfen, dann aber doch daran festgehalten hätte. Vielmehr geht ihr Entscheid dahin, dass zu einem solchen Zurückkommen kein Anlass bestehe, weil die für ein Neurechtsbegehren durch die kantonale Prozessordnung geforderten Be- dingungen, unter welchen allein die beantragte nach- trägliche Beweisführung gestattet werden könnte, nicht erfüllt seien. Ob die Erwägungen, aus denen sie zu diesem Schlusse gekommen ist, zutr~ffen oder nicht, ist nicht zu untersuchen. Da es sich bei dem Entscheide über die Bewilligung der Revision (des neuen Rechts) nicht um ein Urteil über den im Streite liegenden materiellrechtlichen Anspruch selbst, sondern ausschliesslich um ein solches über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels handelt, ist er nicht mit der Berufung weiterziehbar, 'wie denn auch ie Beklagten· diese nur gegen das Urteil vom 19. März 1918 selbst und nicht gegen den Entscheid vom 21. Dp- . zember 1918 ergriffen haben. Es ist deshalb auch ausge- schlossen, dass das Bundesgericht nachprüfen könnte, ob die Vorinstanz mit Recht im letzteren der Bescheini- Ud Zivilkammern. ",-0 ,/i. gung vom 13. Februar 1918 die « Erheblichkeit » abge ... sprochen habe. Die Erörterungen hierüber erklären sich daraus, dass die nachträgliche Anrufung eines Beweis- mittels nach §§ 223 u. 224 der solothurnischen ZPO nur dann zur Bewilligung des ~ neuen Rechts» zu führen ver- mag, wenn die Erbringung des beantragten Beweises, falls er schon bei Ausfällung des ursprünglichen Urteils vorge- legen hätte; geeignet gewesen wäre, auf dieses einzu- wirken. Sie bilden demnach einen Bestandteil der Unter- suchung darüber, ob die Bedingungen des kantonalen Prozessrechts für das « neue Recht» erfüllt seien und vermögen dem Entscheide den fehlenden Charakter eine,;; Haupturteils nicht zu verleihen. Wird die Frage der Anwendbarkeit des Art. 566 Abs. 2 ZGB lediglich auf Grund der Akten beurteilt, die dem Obergericht bei Ausfällung des Urteils vom 19. März 1918 vorlagen, so ist sie aber. wie -auch die Berufungsschrift zugibt, ohne weiteres mangels Beweises der dafür nötigen tatsächlichen Voraussetzungen zu verneinen. Da nach Art. 290 SchKG die Anfechtungsklage nicht nur gegen denjenigen, der das angefochtene Rechtsgeschäft mit dem Schuldner abge- schlossen hat, sondern auch gegen seine Erben angestellt ' werden kann, hat somit die Vorinstanz mit Recht, soweit' der Erb-Abtretungs-und Teilungsvertrag vom 21. De- zember 1914 anfechtbare Zuwendungen aus dem Ver- mögen des Gemeinschuldners an die Mutter Sophie Anna- heim-Niggli in sich schloss, die Beklagten auch hiefür grundsätzlich rückgewährpflichtig erklärt. 3. -In der Sache selbst ist zunächst der Versuch der Beklagten abzulehnen, das erwähnte Gegenstand der Anfechtungsklage bildende Rechtsgeschäft als eille Ver- einbarung erbrechtlicher Natur hinzustellen. Die Bestim- mungen des früheren solothurnischen Erbrechts über die « lebzeitige Teilung ». an die man beim Abschluss gedacht zu haben scheint, sind durch das ZGB aufgehoben worden und können für die Beurteilung eines vom Jahr 1914 datierenden Vertrages nicht ~ehr in Betracht fallen.
164 Entscheidungen Dem neuen eidgenössischen Zivilrechte ist eine solche antizipierte Erbfolge nicht bekannt. Insbesondere ist keine Rede, dass sie sich nach der Andeutung der Be- rufungsschrift unter den Begriff des Erbvertrages bringen liesse. Gegenstand des Erbvertrages kann nach Art. 494 ZGB nur die Hin t e r 1 ass u n g der Erbschaft oder eines Ver m ä eh t n.i s ses, also ein Vermögensüber- gang von Todeswegen, nach dem Tode des Erblassers sein. Ebenso hat der Erbverzicht, möge er nun unentgeltlich oder gegen Entgelt, als Erbauskauf geschehen, nur zur Folge, dass der Verzichtende beim Erbgang, nach Er- öffnung der Erbschaft als Erbe ausser Betracht fällt (Art. 495). Dasselbe gilt für die in Art. 608 vorgesehenen Vorschriften über « die Teilung oder die Bildung der Erb- teile»' und die nach Art. 636 unter der Bedingung der Zustimmung und Mitwirkung des Erblassers zulässigen Verträge eines Erben mit Miterben oder Dritten. Auch sie können sich nur beziehen auf eine in der Zukunft anfallende Erbschaft, die Regelung der Rechtsverhält- nisse an einem Vermögen nach dem Tode seines bisherigen Inhabers. Ein Rechtsgeschäft, wodurch der Erblasser sein Vermögen noch zu Lebzeiten, mit sofortiger Wirk- samkeit auf seine präsumtiven gesetzlichen Erben über- , trägt, ist kein erbrechtliches. Vielmehr hat man es dabei mit einer gewöhnlichen Zuwendung unter Lebenden und zwar, je nachdem die Uebertragung unentgeltlich oder gegen eine geldwerte Gegenleistung erfolgt, entweder mit einer Schenkung oder mit einem Kaufe zu tun. Es muss somit gegenüber demselben die Anfechtungsklage in der gleichen 'V eise zulässig sein, wie wenn als Erwerber (Käufer) statt der Erben ein Dritter aufgetreten wäre, da die gesetzlichen Erben hinsichtlich solcher Zuwendungen unter Lebenden gegenüber anderen Begünstigten keinerlei Vorzugsstellung geniessen. Fällt der Abschluss wie im vorliegenden Falle in die letzten sechs Monate vor der Konkurseröffnung, so ist daher nicht nötig, dass ein Handeln in fraudem creditorum, in der dem Beklagten der Zivilkammern. :~o ::>7. Hk' erkennbaren Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen, oder eine nach Art. 287 SchKG unzulässige Pfandbe- stellung bezw. Schuldtilgung vorliege. Es genügt für die Anfechtbarkeit, dass der Schuldner bei dem Geschäft eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seinen eige- nen Leistungen in einem Missverhältnis steht (Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) oder dadurch für sich oder einen Dritten eine Leibrente oder ein.en Niessbrauch erworben hat (Art. 286 Abs. 2 Ziff. 2 ebenda). Von den nämlichen Gesichtspunkten aus wird auch zu untersuchen sein, ob nicht, wie die Klage geltend macht, eine anfechtbare Zuwendung neben der Abtretung der im Eingang des streitigen Vertrages inventarisierten « Habe» an die Söhne als Erben auch in dt'mjenigen liege, was sich Qer Gemeinschuldner von den letzteren zu Handen seiner Ehefrau versprechen liess. Wenn der Vertrag als « Ab- tretende » formell die beiden Ehegatten bezeichnet, so geschah dies nicht deshalb, weil das abgetretene Vennögen gemeinsames Eigentum beider oder zum Teil Eigentum der Frau gewesen wäre. Vielmehr sollte dadurch offenbar nur ausgedrückt werden, dass diese sich gegen die ihr zuge- sicherten Zuwendungen auch für ihre eventuellen Forde- rungsansprüche an den Ehemann kraft ehelichen Güter- rechts, soweit sie' ohne die Abtretung aus den abgetre- temm Objekten hätte dafür Befriedigung suchen können, abgefunden und daher mit der Abtretung einverstanden erkläre. Nicht nur waren die Liegenschaften auf den Namen des Mannes allein inl Grundbuch eingetragen und somit sein Alleineigentum. Nach den Akten muss dasselbe auch für die weiter Gegenstand der Abtretung bildenden « Beweglichkeiten» angenommen werden. Hätte sich darunter von der Frau eingebrachte Fahrnis befunden, so würden die Beklagten zweifellos nicht unterlassen haben, darauf hinzuweisen und die betreffenden Sachen zu bezeichnen, da alsdann inbezug hierauf die An- fechtungsklage, die sich ja nur auf veräussertes Ver- mögen des Gemeinschuldners beziehen kann, ohne weiteres
1ßß
Entscheidungen
ausgeschlossen gewesen wäre. Wenn sie dies icht getan,
sondern sich begnügt haben
-zur Rechtfertigung· de
Zuwendungen an die Ehefrau -geltend zu machen dass
diese
s. Z. dem Schuldner einen Betrag von 4140 Fr. in die
Ehe ?ebracht habe, so ist daraus zu schliessen, dass es sich
dabeI entweder
von vornherein um ein Bar b e t r e f f -
n isoder doch um nachträglich in ein solches umge-
,vndelte Objekte, also um Werte handelte, die in das
EIgentum des Mannes übergegangen waren und als deren
Aequivalent
ihr nnr noch eine persönliche Ersatzforde-
rung gegen jenen zustand. Die Sache
verhält sich also
nicht etwa so, dass die
von den Söhnen an die Mutter zu
bewirkenden Leistungen den Gegenwert für von ihr an
sie abgetretenes
Vermögen bilden würden, in welchem
Falle die Transaktion in diesem
Umfange, weil keine
Rechtshandlung des Gemeinschuldners darstellend, der
Anfechtung entzogen wäre, sondern dass der Gemein-
schuldnr durch den angefochtenen « Erb-Abtretungs-
und TeIlungsvertrag » neben dem Rechtsgeschäfte mit
den Söhnen auch noch ein weiteres, zweites, mit seiner
Ehefrau abschloss, wodurch ein Teil des von den Söhnen
für die Überlassung sei n e r Aktiven Geschuldeten ihr
zugehalten, ihr also ebenfalls
eine Zuweisung aus seinem
Vermögen gemacht wurde:
Es ist deshalb im Folgenden
für diese beiden Rechtsgeschäfte selbständig
und getrennt
zu prüfen, ob auf sie die Merkmale des Art. 286 Abs. 1
ZifT. 1 und 2 zutreffen.
4. -Dies ist zunächst für das erste derselben, die Ver-
mögensabtretung zwischen Vater und Söhnen, ohne
weiteres zu bejaheIl. Dass die von den Söhnen dabei über-
non:menen Leistungen den
Ertragswert der abgetrete!).en
AktIven
erreichten oder überstiegen, wie in dem von der
ersten Instanz eingeholten Gutachten des Schätzungs-
amtes des schweiz. Bauernsekretariates angenommen
wird,
ist unerheblich. Der Grundsatz des Art.'617 ZGB,
wonach landwirtschaftliche Grundstücke nach dem Er-
tragswert zu schiitzen sind, hat keine allgemeine Bedeu-
der Zivilkammern. X" ..;;,
.ttmg. Er gilt nur für die Erbteilung, das Verhältnis unter
den Erben nach eröffnetem Erbgang. Massgebend dafür,
ob eine unter Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG fallende
Schädigung der Gläubiger vorliege ist, was
ihn e n durch
die anfechtbare Rechtshandlung entzogen wurde. Das ist
aber, da ohne diese die betreffenden Aktiven in die
Konkursmasse gefallen und für deren Rechnung verwertet
,,,orden wären, der \Vert, der bei einer solchen Veräusse-
rung -Versteigerung oder freihändigem Verkauf -an
Dritte erzielbar gewesen wäre, also der Verkehrswert.
Und zWar der Erlös, der sich bei der vorteilhaftesten
Verwertungsart ergeben hätte. Die Konkursmasse
war
nicht gehaJteJi, den Liegenschaftenbesitz, so wie er bisher
bewirtschaftet worden war, als einheitliches landwirt-
schaftliches Gewerbe «( en bloc » zu veräussern. E~ hinderte
sie nichts daran, die
Verwertung parzellenweise vorzu-
nehmen oder aus der Gesamtheit der Parzellen verschie-
dene Gruppen
zu bilden, falls sich dabei ein günstigeres
Ergebnis erwarten liess. Wenn die Vorinstanz bei
Be-
messung des 'Verles der « abgetretenen» Habe die Grund-
stücke nicht bloss zu den vom Schätzungsamt des Bauern-
sekretariats als
« Ertragswert l) angegebenen Summen
noch auch zu ihrem Verkehrswert als einheitliches
landwirtschaftliches
Gewerbe, sondern mit dem für den
Fall"günstigster parzellenweiser Veräusserung ermittelten
Verkehrswert eingestellt
hat, so war dies also keineswegs
l'ecl1tsirrtümlich, sondern durchaus zutreffend. Ebenso
ist nichts dagegen einzuwenden, dass sie hiebei für die
« Gebäude l) den gleichen Ansatz zu Grunde legte, wie
ihn das Bauernsekretariat im Zusammenhang
mit der
Schätzung des
« Verkehrswertes» des ganzen GeWerbes als
Einheit angenommen
hatte, und damit die Behauptung
des Gutachtens, dass bei parzellenweiser Veräusserung der
Grundstücke die
zum landwirtschaftlichen Gewerbe ge-
hörenden Gebäude wertlos
Würden und nur noch mit
dem Preis des Abbruchsmaterials berücksichtigt werden
dürften, stillschweigend ablehnte. Nachdem schon bisher
168 Entscheidungen ein Teil der Gebäulichkeiten getrennt an Dritte vermietet war, ist nicht einzusehen, warum dasselbe nicht auch' hinsichtlich des Restes möglich gewesen wäre und sich nicht ein Käufer gefunden hätte, der sie auch ohne da& Gewerbe zu diesem Zwecke oder zur Ergänzung seines eigenen bisherigen Betriebes erworben und dement- sprechend bezahlt hätte. Im übrigen dreht flieh hier der Streit nicht mehr um die rechtlichen Grundlagen der Schätzung, sondern lediglich noch darum, 'Wie hoch auf einer bestimmten Grundlage, nämlich nach dem bei getrennter Veräusserung sich ergebenden Erlös, der Wert eines Vermögenskomplexes anzuschlagen sei, also um eine Tatfrage, deren Entscheidung durch die kantonalen Instanzen sich, den nicht vorliegenden Fall der Akten- widrigkeit vorbehalten; der Kognition des Bundesgerichts entzieht. Nach dem Grundsatze der freien Beweiswürdig- gung(Art. 289 SchKG) war die Vorinstanz hiebei an das von ihr eingezogene Gutachten nicht schlechthin ge- bunden; es stand ihr frei, von dessen Schlussfolgerungen abzuweichen und sie zu berichtigen, soweit sie auf nach der Lebenserfahrung oder der eigenen Sachkenntnis des Richters nicht haltbaren Prämissen beruhten. Geht man hievon aus, so ergibt sich aber als Wert der abgetretenen Habe, eine Summe von fiber 104,000 Fr ... nämlich 1. Verkehrswert der Gebäude (Fr. 35,400) und unüberbauten Grundstücke (Fr. 56,568) =Fr. 91,968.- 2. Wert der ({ Beweglichkeiten}) nach der unangefochtenen Schätzung des Ver- trages selbsf. . . . . . . . . . . .. » 9,865 . - 3. Guthaben auf den Sohn August Annaheim aus Vorempfang . . denen an Gegenleistungen der Söhne gegenüberstanden ; » 3,000.- Fr. 104,833 . - der Zi"ilkammem. ':-;0 :r;.
170
Entscheidungen
Bestellung eines so!chen an Grundstücken und beweg-
lichen Sachen (verg!. Art. 776 ZGB, der das Wohnrecht
den Regeln der Nutzniessung unterstellt). Darauf, ob der
zur Gewährung des Niessbrauchs Verpflichtete damit eine
äquivalente Gegenleistung für die ihm zugflossnen
Vermögenswerte übernommen habe, kommt 11ler mchts
an. Nach Art. 286 Abs. 2 Ziff. 2
SchKG ist jedes Rechts-
geschäft, wodurch der Schuldner sich eine Nutzniessung
hat versprechen lassen, wenn innert der letzten sehs
Monate vor Konkurseröffnung vorgenommen, schlechthm,
ohne Rücksicht auf das Verhältnis
von Leistung und Ge-
genleistung anfechtbar.
Es sollte damit verhütet werden,
dass sich der Schuldner
in einer Zeit, wo sein finanzieller
Zusammenbruch schon
vor der Tür steht, auf Kosten der
Gläubiger seine künftige Existenz sichere, wie dies ihm
sonst, ohne die vorbehaltslose Statuierung der Anfecht-
barkeit, infolge
der Vorschrift des Art. 93 SchKG
möglich gewesen wäre, wonach Nutzniessungen und
deren Erträgnisse, soweit das Existenzminimum nieht
übersteigend,
vom Pfändungs-und folglich auch vom
Konkursbeschlage ausgenommen sind. Auch hier muss
dabei
die Folge der Anfechtbarkeit in der Ungiltigkeit
des die Niessbrauchsbestellung enthaltenden Rechtsge-
schäfts gegenüber den Gläubigern als Ganzes bestehen.
Die Gegenstand des
« Erb-Abtretungs-und Teung
vertrages» bildende Habe. ist den Söhnen als EmhIt
abgetreten worden. Es ist nicht möglich, davon den Tell,
der ihnen als Aequivalent für die Bestellung der Nutz-
niessungsrechte überlassen wurde, auszuscheiden
und die
Rückgewährpflicht hierauf zu beschränken, ga,nz abge-
sehen davon, dass hier der ganze Veräusserungsakt auch
sonst schon aus einem anderen Gesichtspunkte, nämlich
nach Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1
SchKG anfechtbar erscheint.
5. -Aelmliches ist inbezug auf das zweite
im Streite
liegende Rechtsgeschäft,
die Vereinbarung zwischen dem
Schuldner und seiner Ehefrau, zu sagen. Nach dem
Vertrage
vom 21. Dezember 1914 bestunden die ihr zu-
tier L1>:illi:auUllCfu. ~;" ",.
kommenden 'Verte in der Hälfte der ollen Erwügung ,1
unter 2 bis 5 angeführten Leistungen, zu denen sieh die
Söhne
insgesammt verpflichtet hatten, also:
172 Entscheidungen gebe, indem die Passiven des Baugeschäftes dabei ausser Acht gelassen worden seien. Berücksichtigt man, dass in dem kurz nachher ausgebrochenen Konkurs noch solche weitere Schulden für über 27,000 Fr. (ausser der Ford rung des Klägers Brugger) und ferner Forderungen aus Bürgschaft für über 79,000 Fr. angemeldet worden sind, so ist klar, dass schon zur Zeit des Abschlusses des ang fochtenen Geschäftes von einem Ueberschusse der Aktiven über die Passiven und damit von einem Vorschlage über- haupt nicht mehr gesprochen werden konnte. Ebenso wenden die Beklagten zu Unrecht ein, dass es sich bei der Vereinbarung zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau um eine « güterrechtliche Auseinander setzung »gehandelt habe, gegen deren Folgen die Gläubi- ger durch die den Art. 285 fi. SchKG derogierende lex specialis des Art. 188 ZGB geschützt seien und die deshalb nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage bilden könne. Da ein Güterstandswechsel unter den Ehegatten, aus dem sich irgendwelche weiteren güterrechtlichen An- sprfrche der Ehefrau als die bisher schon bestehenden hinsichtlich des eingebrachten Gutes hätten ergeben können, nicht vorlag, könnte von einer «güterrechtlichen Auseinandersetzung » höchstens Insofern die Rede sein, als die Leistungen an die Frau den Zweck verfolgten, ihr an Stelle der bisherigen Ersatzforderung auf den Mann für den Wert des Eingebrachten, zur Abfindung hiefür, bestimmte Vennägensrechte gegen Dritte als Eigentum anzuweisen. Von diesem Gesichtspunkte aus wäre indessen die Vereinbarung, ohne dass es der Heran- ziehung der Grundsätze über die Gläubigeranfechtung bedürfte, schon deshalb nichtig, weil darin ein Rechts- geschäft unter den Ehegatten über das eingebrachte Gut liegen würde, zu dessen Abschluss nach Art. 177 ZGB die -unbestrittenennassen nicht eingeholte -Zustimmung der Vonnundschaftsbehörde nötig gewesen wäre. Für das aber, was der Ehefrau über das zu jenem Zwecke - Abfindung für das eingebrachte Gut -Erforderliche der Ziviikammern. S' ;;:. hinaus zugewendet wurde, würde Art. 188 ZGB so\ieso nicht zutreffen, weil die Zuweisung hier ihren Grund nicht mehr 'in der Liquidation güterrechtlicher Ansprüche haben konnte. Insoweit müsste daher die Berufung auf die Grundsätze der Art. 285 ff. SchKG, auch wenn man der Auffassung der Beklagten über das Verhältnis der- selben zu der erwähnten Vorschrift des ZGB zustimmt, jedenfalls zulässig sein. Dass danach aber auch hier eine anfechtbare Rechtshandlung vorliegt, weil alles, was die Ehefrau über den Betrag ihrer Frauengutsforderung hinaus erhielt, sich als reine Liberalität darstellt, ist bereits ausgeführt worden. 6. - Ob die Beklagten sich bei Abschluss des anfecht- baren Vertrages in gutem oder bösem Glauben befandn, d. h. davon Kenntnis hatten oder hätten haben sollen, dass er· auf eine Benachteiligung der Gläubiger ihres Gegenkontrahenten hinauslaufe, ist für die Frage der Anfechtbarkeit des Geschäftes an sich nach Art. 286 SchKG unerheblich und kommt höchstens für den Um- fang der sie treffenden Hückgewährpflicht in Betracht (Art. 291 ebenda). Doch können auch darüber, wie die Vorinstanz mit Recht angenommen hat, keine begründe- ten Zweifel bestehen. Als nächste Verwandte des Ge- meinschuldners, die mit ihm zusammenlebten und arbei- teten, mussten sie wissen, dass die ihnen durch den Vertrag vom 21. Dezember 1914 überbundenen Schulden nur einen Teil der Passiven jenes darstellten und daneben auch noch Verbindlichkeiten aus dem Baugeschäft vor- handen sein mussten. Auch darf es danach als ausge- schlossen betrachtet werden, dass sie von den zahlreichen Bürgschaftsverbindlichkeiten, die der Schuldner im Laufe der Zeit eingegangen hatte, nicht wenigstens in einem gewissen Umfange Kenntnis gehabt haben sollten. Es hätte ihnen demnach bei auch nur einiger Aufmerksam- keit nicht entgehen können, dass ein Vertrag, wie der vorliegende, wodurch der Schuldner sich nahezu aller seiner Aktiven unter ihrem Werte -zu einem Preise,
174
Entscheidungen
der sogar unter der von den Parteien selbst vorgenom-
menen Schätzung blieb
-entäusserte, und bei dem er
überdies noch einen Teil der Gegenleistung einem Dritten,
der Ehefrau zufliessen liess, ohne zugleich für die Deckung
jener anderen Verbindlichkeiten zu sorgen,
zum Erfolge
haben werde, die sonst noch vorhandenen Gläubiger wenn
nicht ganz, so doch
zu einem guten Teile um die Mög-
lichkeit der Befriedigung, soweit eine solche bisher
bestand,
zu bringen. Dies genügt aber um den guten
Glauben auszuschliessen. Dass die Schädigung der Gläu-
biger der eigentliche
Zweck des Geschäftes gewesen sei
und die Beklagten
dar u m gewusst hätten, ist ,nicht
erforderlich. Es kann deshalb nichts darauf ankommen,
dass sich der Eigentumserwerb an den
Objekten, die
schliesslich den
ein i eIn e n Beklagten verblieben,
unmittelbar
nicht auf den « Abtretungsvertrag » mit dem
Vater, sondern auf den unter ihnen vereinbarten « Aus-
kauf
» stützt. Selbst wenn man nicht annehmen wollte,
dass die Anfechtbarkeit des «Abtretungsvertrages
» ohne
weiteres auch das Dahinfallen des sich auf ihn aufbauen-
den « Auskaufes » nach sich ziehe, könnte dies den Beklag-
ten nichts nützen, weil sie infolge ihres bösen Glaubens
auch
dann haften, wenn sie die mit der Anfechtungsklage
herausV'erlangten
Vermögenswerte nicht unmittelbar vorn
Schuldner, sondern erst auf dem Wege der Rechtsnach-
folge vorn
urlprunglichen Begünstigten erhalten haben.
Es haben denn auch die Beklagten selber aus die sem
Grunde Einwendungen gegen ihre Haftung nicht erhoben.
7. -Die Folge der Gutheissung der Anfechtung ist,
dass die Beklagten die Vermögensobjekte, in deren Besitz
sie infolge des angefochtenen Aktes
V'om 21. Dezember
1914 gekommen sind, soweit sie sich noch in ihren
Händen
befinden, an die Konkursmasse zu erstatten haben
werden,
und dass sie dieselbe Verpflichtung in ihrer Eigen-
schaft als
Erben ihrer Mutter auch hinsichtlich der dieSer
auf Grund jenes Aktes zugekommenen Leistungen trifft,
wogegen andererseits die Frauengutsforderung
von
der Zivilkammern. N° 37. '
175
4140 Fr., die dadurch unzulässiger Weise getilgt word,en
ist~ wiederaufleben wird. (Art. 291 Abs. 1 und 2 SchKG)_
Dass der Kläger es unterlassen hat, die zuruckzuerstat--
tenden Vermögensstücke im Klagebegehren einzeln zu
bezeichnen, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Da der-
Vertrag
selbst eine detaillierte Aufzählung der abgetre-
tenen
Habe und ihrer Verteilung unter die einzelneu Be-
klagten enthält.
konnte davon füglich abgesehen und
auf ihn V'erwiesen werden. Sollte sich bei der Vollstreckung
über die
Identität des einen oder anderen Objektes, dessen
Rückgewähr
an die Masse verlangt wird, mit nem im
angefochtenen Vertrag aufgeführteR Zwifel ',,:r,hn,
so 'Wird darüber in einem neuen Verfahren zu enfs~heiden
sein. Ein Anspruch auf Erstattung der aus den; Sachen
seit Anstellung der Klage gezogenen ;Nutzungen ist nicht
erhoben worden
und fällt daher ausser Betracht.
Hinsichtlich der Vermögensobjekte, die die Beklagten
allenfalls bereits weiter V'eräussert haben sollten
und die
zurückzuerstatten sie deshalb nicht
mehr im stande sind,
tritt an Stelle der Rückgabe die Verpfilchtung zu Ver-
gütung des Wertes (Art. 97, 119 OR; JAEGER zu Art. 291
Nr. 2 B). Der Kläger hätte daher sein Begehren zum
mindesten auf
dim Ersatz dieses richten können, gleich-
giiltig ob die Beklagten selbst bei der Weiterveräusserung
weniger erlöst haben. Wenn er sich statt dessen damit
begnügt hat, Herausgabe des den einzelnen Beklagten aus
der
Verfügung -·Veräusserung oder Verpfändung -
zugeflossenen Reingewinns, der Bereicherung zu V'er.-
langen, so liegt darin das Mindestmassdessen, worauf er
Anspruch
hat. Als Bereicherung wird dabei auch dasjenige
anzusehen sein, was die
« ausgekauften)} fünf Söhne
eV'entuell aus der
Verwertung der ihnen für die Auskaufs-
summe von je
1000 Fr. von den « Auskäufern ) ausge-
stellten Grundpfandverschreibungen erzielt haben, sofern
sie nicht mehr
in der Lage sind, diese Titel 'Wieder an sich
zu bringen und die Belastung auf den Grundstücken
löschen
zu lassen. Heute schon bestimmte Angaben
176
Entscheidungen
darüber zu machen, inwieweit eine die Rückgewähr in
natura ausschliessende Verfügung seitens der Beklagten
tatsächlich stattgefunden habe
und welche Bereicherung
• -sie daraus gezogen haben, war der Kläger nicht gehalten.
Da die Verpflichtung zum Ersatze des 'Vertes, bezw. der
Bereicherung
nur eine eventuelle, für den Fall der Un-
möglichkeit der RückgeWähr der Sache in natura be-
stehende ist und daher, um zu einer präsenten
zu werden,
die vorhergehende Feststellung dieser
Unmöglichkeit
voraussetzt, konnte er damit zuwarten, bis im Wege
der Vollstreckung des die Anfechtungsklage grundsätzlich
gutheissenden
Urteils ermittelt sein werde, inwiefern die
Beklagten noch in der Lage sind. ihren
Verpflichtungen
durch unmittel,bare Rückerstattung nachzukommen
oder nicht.
Sollte alsdann über die Beträge, welche die
Beklagten
statt dessen aus dem Titel der Bereicherung zu
ersetzen haben, keine Einigung zwischen den Parteien
erzielt werden können,
so wird er zu deren Feststellung
neuerdings den Klageweg zu beschreiten haben. Dann-
zumal wird
auch zu entscheiden sein, wie sich in dieser
Beziehung die Behauptungs-und Beweislast
. zwischen
den
,Parteien verteilen Wird (vergL JAEGER zu Art. 291
Nr. 7 i. f.). ,
Für die Frage, inwiefern die' Beklagten andererseits
Anspruch auf Rückgabe der dem Schuldner gemachten
Gegenleistungen haben,
ist massgebend Art. 291 Abs. 1
SchKG. Im vorliegenden Vetfahren ·besteht kein Anlass
dazu
Stellung zu nehmen, da irgendwelche Rechts-
begehren nach dieser Richtung nicht gestellt worden sind.
Mit diesen Verdeutlichungen inbezug auf die aus der
Gutheissung der Anfechtung sich ergebenden Folgen ist
das
Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht ;
Die Berufung 'Wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom
19. März 1919
im
Sinne der Erwägungen bestätigt.
der Zivilkammeru. N0 aS.
38. Arrit da la IIe Section c1vlla 411 a5 juln 1919
dans la cause Haroz contre Blanchard.
l77
ResponsabiJite des preposes aux poursuites (art. 5 LP). _
Ordonnance de sequestre.
Attedu que ,le recurant a intente au prepose aux
pourSUles de 1 arrondissement da la Singine, a Tavel,
une
actIon en 2000 fr. de dommages-interets basee sur
l fait que 1e defendeur, en ne donnant pas strlte imme-
dlatemellt
a. une requisition de sequestre fornlUlee par le
demandeur le
11 septembre 1916 aurait commis une
faute ..
qui. l'oblig.erait, en vertu de I'art. 5 LP, a reparer
le pre]udICe
Subl par le creancier ;
Considert. que I'art. 5 LP se rapporte uniquement a
la responsabllite des preposes pour le dommage caUSe
par leur faute dans l' exercice des fonctions que leur attri-
bue
la loi fMerale;
que la LP ne place point dans 1es attributions du pre-
pse aux poursuites l'ordonnance de sequestre ; qu'elle
dispose a ,contraire a l'art. 23 qua les cantons designent
les atontes chargees d'autoriser le sequestre (art. 271
et .SUlV.), et que, d'apres l'art. 6 de la loi cantonale
d:ecution de la LP, le canton de Fribourg a confie
cette fonction au prepose ;
qua le prepose ax poursuites de Tavel n' ayant par
conseq?ent p? agl en l' espece comme organe de la
poursUlte,
maIS comme autorite de sequestre en vertu
de la competence que Iui confere le droit cantonal
sa responsabilite releve de
ce droit et non point de l' art. :5
LP (cf. JAEGER, Comment. LP art. 273, note 1);
que le passage du commentaire de Jaeger (note 3
sous art. 272
LP) invoque par le recourant -« Sie (die
Arrestverfügung)
ist nicht als ein Urteil in einem Zivil-
rechtsstreit' zu behandeln, sondern hat' den Charakter
einer rein betreibungsrechtlichen Massnahme )) -a trait
a la question de savoir si la decision de sequestre est une
AS 45 111 -1919
13
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.