BGE 45 III 142
BGE 45 III 142Bge16.01.1919Originalquelle öffnen →
142 Entscheidungen Entscheidungen der Zivilkammern. -Arrets des sectiDns civiles. 36. tJrteU der II. ZivilabteUung 'Vom 27. Kai 1919 i. S. Wiederkehr gegen lIaab 80 Oie. Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2,269 SchKG, 79 KV. Ausschluss der Ver- wertung (Versteigeru.ng· oder sonstigen Veräusserung) von Anfechtungsansprüchen als selbständige Vermögensrechte. Prüfung der vom Anfechtungskläger vorgelegten Abtretungs- urkunde darauf, ob eine zulässige Abtretung' nach Art. 260 SchKG oder eine unzulässige zivilrechtliche Zession (frei- händige Veräusserung) des Anspruchs im letzterwähnten Sinne vorliege. Kompetenz des Richters im Anfechtungs- prozesse zur Beurteilung dieser Frage. A. -Der Ehemann der heutigen Klägerin Frau Wieder- kehr-Selg, G. A. Wiederkehr, der sich mit Bauspekula- tionen befasste, hatte von der Beklagten Firma Haab & Oe während einiger Zeit Holz für seine Bauten bezogen. Im Jahre 1909 wurde die Immobilien-Aktiengesellschaft Olten, später Bau-und Immobilien-Aktiengesellschaft Zürich errichtet, bei der G. A. Wiederkehr einer der Grunder und Hauptbeteiligten war und die durch den Grundungsakt von ihm eine Anzahl Liegenschaften über- nahm. Haab & C le sollten der neuen Gesellschaft das Holz für die Bauten liefern, die diese in Olten und Zürich zu erstellen gedachte, taten es aber nur unter der Be- dingung, dass nach wie vor G. A. Wiederkehr sich als Schuldner verpflichte. Dementsprechend gingen die Lie- ferungen zwar an .die Immobilien-Aktiengesellschaft, I der Zivilkammern. N° 36. während die Rechnungen auf den Namen des G. A. Wie- derkehr gestellt wurden. Auf ihn lauteten auch die Wechsel, die Haab & Oe für ihre Lieferungen zogen. Im Juli 1912 kam ein solcher Wechsel uneingelöst zurück. Haab & Oe wandten sich deshalb an die Immohilien- Aktiengesellschaft wegen der Bezahlung ihres ausste- henden ungefähr 8000 Fr. betragenden Guthabens. Durch Vertrag vom 4. September 1912 verkaufte ihnen diese ein ihr gehörendes Wohnhaus in Starrkirch bei Olten um 10,500 Fr. Auf Rechnung des Kaufpreises hatte die Käuferin eine bestehende Hypothekarschuld von 5145 Fr. 10 Cts. zu übernehmen: der Rest von 5354 Fr. 90 Cts. wurde mit der Forderung aus den Holzlieferungen ver- rechnet. Am 11. Januar 1913 kam die Bau-und Immo- bilien-Aktiengesellschaft Zürich in Konkurs. Einige Mo- nate vorher, am 30. September und 31. Oktober 1912 hatte sie mit der Klägerin. Frau Wiederkehr-Se1g zwei Vereinbarungen geschlossen, worin sie anerkannte, dieser 146,495 Fr. zu schulden und ihr folgende Vennögens- . objekte zu Eigentum abtrat: sechs Liegenschaften in Altstetten bei Zürich, wobei die Differenz zwischen dem Kaufpreis und der hypothekarischen Belastung mit dem erwähnten Guthaben der Frau Wiederkehr verrechnet werden sollte, Titel und Bauhandwerkerpfandrechte auf Grundstücken in OUen, Altstetten und Zürich, Baumate- rialien, laufende Guthaben I und Prozessforderungen. Nach einem Gutachten, das in dem später gegen die Eheleute Wiederkehr eingeleiteten Strafverfahren wegen betrüglichen Bankerottes erhoben wurde, hatten die Aktiven, die Frau Wiederkehr so zukamen, einen Wert l,-'on zusammen rund 92,000 Fr. Der Bau-und Immobilien- gesellschaft blieben lediglich noch einige überschuldete Liegenschaften in Olten und die sämtlichen Passiven. Durch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 1917 ist in der Folge Frau Wiederkehr wegen der fraglichen Geschäfte der Gehilfenschaft beim betfÜglichen Bankerotte schuldig erklärt und mit zwei Monaten Ge-
144 Entscheidungen fängnis bestraft worden. Das Urteil stellt fest, dass ihr angebliches Guthaben von 146,495 Fr. in Wirklichkeit rein fiktiv gewesen und die Vermögensabtretungen an sie demnach ohne Gegenleistung geschehen seien. Im Konkursverfahren über die Bau-und Immobilien- Aktiengesellschaft Zürich hatte die Konkursverwaltung (Konkursamt Unterstrass-Zürieh) die Verträge vom 30. September und 31. Oktober 1912 nach Art. 285 ff. SchKG angefochten und auch die Forderung von 117,068 Fr. bestritten, die Frau Wiederkehr (34.028 Fr. waren durch die angefochtenen Verträge als verrechnungs- weise getilgt erklärt worden) noch angemeldet hatte. Mangels genügender Aktiven führte sie indessen die heiden Prozesse nicht durch, sondern unterzeichnete am 12. Juni 1914 einen Vergleich, demzufolge:
Juni 1914» ihr folgende Rechte zur Verfolgung auf eigene Rechnung und Gefahr, aber namens der Masse im Sinne von Art. 260 SchKG abgetreten worden seien: « Anfechtung des Kaufgeschäftes mit der Firma Haab & Oe in Wolhusen bez.des Hauses Nr.102 in Wil(recte Starrkirch) bei Olten ». Schon vorher, im Februar 1915, hatte die Klägerin die vorliegende Klage angehoben, mit der sie verlangt, es sei das erwähnte Geschäft als anfechtbar zu erklären und die Beklagte Firma Haab & Oe zu verurteilen, die Liegenschaft samt den seit 4. September 1912. eventuen AS 45 111 -191\1 11
lt6 Entscheidungen seit 20. Februar 1915 bezogenen Früchten« in 5 % der Kaufsumme » an die Klägerin herauszugeben, eventuell zum mindesten den anfechtbarerweise durch Verrechnung getilgten Teil des Kaufpreises von 5354 Fr. 90 Cts. samt Zinsen der Klägerin direkt oder durch die Konkursmasse zu bezahlen. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie in erster Linie die Legitimation der Klägerin zu dieser bestritt und im weitern auch leugnete, dass überhaupt eine anfechtbare Rechtshandlung vorliege. B. -Durch Urteil vom 16. Januar 1919 hat das Ober- gericht des Kantons Luzern H. Kammer die erstere Einrede verworfen, die Klage aber mangels Bestehens eines An- fechtungstatbestandes im Sinne von Art. 286 bis 288 SchKG als materiell unbegründet abgewiesen. C. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, die Akten seien an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Ein- ladung, den von der Klägerin in der Verhandlung vom
11~ Entscheidun.gen fähig wäre (AS 33 I S. 255 ff.). Damit steht nicht im Widerspruch. dass die Anfechtungsklage an. Stelle der Konkursverwaltung unter den Voraussetzungen des Art. 260 SchKG auch von. einem einzelnen Konkurs- gläubiger erhoben werden kann. Die Abtretung nach Art. 260 SchKG hat nicht den Charakter einer zivil- rechtlichen Zession, sondern eines blosstm Prozess- mandats. Der Gläubiger, dem sie ausgestellt wird. Wird dadurch nicht zum Träger des « abgetretenen » Anspruchs, sondern erhält lediglich das Recht, denselben als Vertreter und Beauftragter der Masse, aber auf eigene Gefahr geltend zu machen. Das von ihm Erstrittene fällt in die Masse ; ein Anrecht darauf steht ihm nur in Form eines Privileges bei der Verteilung bis zur Deckung seiner Konkursforderung nebst Prozesskosten zu, während der Ueberschuss unter alle Gläubiger nach Massgabe ihres Ranges zu verteilen ist. Die Zulassung der Abtretung nach Art. 260 gibt" demnach keinen Anhaltspunkt für die Möglichkeit einer verwertungsweisen . Zession des An- fechtungsanspruches, sondern bildet angesichts der Tat- sache, dass sie als einzige Möglichkeit neben der direkten Klage durch die Konkursverw~tung erwähnt ist, gegen- teils einen weiteren Beweis gegen die Zulässigkeit einer solchen gesonderten Uebertragung. Von diesen Ueber- legungen ausgehend hat denn auch nunmehr Art. 79 Abs. 1 KV bestimmt, dass «-Anfechtungsansprüche nach Art. 285 ff. SchKG weder versteigert noch sonstwie ver- äussert werden dürfen )}. Nun stellt sich aber der Vergleich vom 12. Juni 1914 zwischen der Klägerin und der Konkursverwaltung der Bau- und Immobilien-Aktiengesellschaft Zürich, soweit er sich auf die darin an die Klägerin übertragenen Rechts- ansprüche bezieht, als nichts anderes denn als eine solche freihändige Verwertung dar. Die Klägerin ist darin nicht etwa nur zur Geltendmachung der Ansprüche der Masse Sep.-Ausg. 10 S. 45 If. der Zivilkammern. N° 3li gegen die heutige Beklagte im Sinne des Art. 260 SchKG ermächtigt, sondern es sind ihr diese Ansprüche gegen Zahlung eines « Gegenwertes » (Kaufpreises) zu eigenem Rechte abgetreten worden. Dass es sich hierum. d. h. um eine gewöhnliche zivilrechtliche Zession und nicht um ein Prozessmandat handelte, zeigt nicht nur der ganze 'Wortlaut des Abkommens und das Fehlen irgend einer Beschränkung, die darauf hindeuten würde, dass die Klägerin ein Anrecht auf das Erstrittene nur bis zur Deckung ihrer Konkursforderung haben. solle. Es ergibt sich auch aus der Bestimmung, dass die Konkursmasse irgendwelche «Nachwährschaft» für die abgetretenen Ansprüche ablehne, und aus dem in Ziff. X enthaltenen Vorbehalte der Rechte der GläUbiger nach Art. 260 SchKG. Beide Bestimmungen hätten keinen Sinn, wenn die Uebertragung an die Klägerin nur die Bedeutung einer Prozessyollmacht im Sinne der angeführten Bestim- mung hätte. Darall vermag auch die von der Konkurs- verwaltung sviiicr, am 2:1. Kovember 1915 ausgestellte Urkunde nichts zu ändern. Denn auch sie Verweist au[ den « rechtskräftigen Vergleich vom 12. Juni 1914); als den Rechtsgrund der Abtretung. Die Sache lieg also nicht etwa so, dass infolge Verzichts der Klägerin ~lllf die Rechte aus dem' Vergleiche oder Dahinfallens dieses aus' einem sonstigen Grunde nachträglich ein anderer Modus der « Uebertragung» gewählt worden wäre. Vielmehr sollte dadurch nur die Perfektion der uereits früher bedingt -unter Vorbehalt der Zustimmung der Gläubiger -' vereinbarten Uebertragung noell rechts- förmlich bestätigt worden. Man hat es demnach nicht mit einem dispositiven Akte, durch den eine neue von der früheren abweichende Verfügung über den Anspruch ge- troffen worden 'Wäre, sondern mit einer bIossen Beweis- urkunde für einen bereits vollzogenEtll Vorgang zu tun, die als solche rechtliche Bedeutung nur insoweit be- anspruchen kann, als sie nicht den Tatsachen wider- spricht. Lag in dem Vergleiche vorn 12. Juni 1914 eine
150 Entscheidungen gewöhnliche zivilrechtliche Zession, d. h. eine Uebertra- gung des Anspruchs zu eigenem, ausschliesslichem Rechte, so konnte ihr die Konkursverwaltung nicht nachträglich, ohne dass eine Annullierung des sie ent- haltendEm Aktes eingetreten wäre, dadurch eine andere Bedeutung geben, dass sie denselben als eine Abtretung nach Art. 260 SchKG erklärte. Es hat denn auch die Klägerin selbst in ihrer Replikschrift vom 25. November 1915, mit der sie die Bescheinigung vom 23. November 1915 beibrachte, nur 'ausgeführt, dass damit die bereits am 12. Juni 1914 ausgesprochene Abtretung « wiederholt und bekräftigt)} werde. Sie leitet also selbst ihre Legiti- mation nicht aus jener Urkunde, sondern aus der vor- angegangenen Veooinbarung vom letzteren Datunl her, wie sie konsequenter Weise auch in erster Linie auf Aus- händigung der anfechtbarer Weise der Beklagten zuge- kommenen Vermögenswerte an sie zu Eigentum und nur eventuell auf Einwerfung derselben in die Konkurs- masse nach Art. 260 geklagt hat. Unter diesen Umständen bra{J.cht nicht untersucht zu werden, ob die für eine Abtretung nach Art. 260 erfor- derlichen formellen Voraussetzungen -Verzichtsbe· schluss der Gläubigermehrheit auf die Geltendmachung des Anspruchs namens der Masse und vorhergehende Auffonlerung an alle Gläubiger zur Einreichung von Abtretungsbegehren -erfüllt gewesen wären und ob der Dritte, gegen den der « abgetretene) Anspruch sich richtet, überhaupt befugt sei, eine nach Art. 260 vollzo- gene A .. btretung aus diesen Gründen im Prozesse anzu- fechten. Denn der Streit dreht sich in \Virklichkeit nicht hierum, sondern um die andere Frage, ob der Akt, auf den sich die Klägerin für ihre Befugnis zur Klage stützt, sich seinem Inhalte nach überhaupt als eine Abtretung im Sinne jener Gesetzesbestimmung oder nicht vielmehr als eine nach dem oben Ausgeführten unzulässige Ver- äusserung -zivilrechtliche Zession -des Anfechtungs- anspruchs als selbständigen Aktivums darstelle. Zur der Zhilkammern. N° 37. 151 Nachprüfung dieser Frage muss aber der mit der Anfech- tungsklage angegangene Richter befugt sein, weil da"'on, nachdem das Gesetz als Bedingung für die Anhebung der- selben durch einzelne Konkursgläubiger ausdrücklich den Besitz einer Abtretung nach Art. 260 fordert, die Legiti- mation zur Klage abhängt,gleichwie es bei der Anfechtung ausser Konkurs immer als in die Kognition des Richters fallend betrachtet worden ist zu untersuchen, ob die vom Kläger als Verlustschein vorgelegte Urkunde nach dem Charakter der darin bescheinigten Tatsachen auch wirk- lich den Erfordernissen eines solchen entspreche. , Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgeWiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Luzern H. Kammer vom 16. Januar 1919 bestätigt. 37. tJ'rt,U dar II. ZivilabtiUung vom !aB. Mai 1919 i. S. Annaheim gegen Briigger. Ablehnung der vom Berufungskläger, gleichzeitig mit der Berufung, durch Revisionsgesuch beim kantonalen Richter verlangten nachträglichen Zulassung eines neuen Beweis- mittels, weil dasselbe unerheblich sei. Unzuständigkeit des Bundesgerichts zur Ueberprüfung dieses Entscheides. -- Bedeutung von Art. 566 Abs. 2 ZGB. Entkräftung der darin aufgestellten Vermutung: für die Ausschlagung der Erbschaft durch Eintritt in einen gegen den Erblasser hängigen Prozess? -Vertrag zwischen Vater und Söhnen, wonach jener diesen seine Habe zu-einern -bestimmten Schätzungswerte abtritt, andererseits die Söhne sich ver- pflichten, die Hypotheken und gewisse laufende Schulden des Vaters zu übernehmen, vorn Ueberschusse des Schätzungs- wertes hierüber einen Teil an Vater und Mutter zu bezahlen, den Rest ihnen lebenslänglich zu verzinsen und überdies beiden ein lebenslängliches Wohnrecht einzuräumen. An- fechtung gestützt auf Art. 286 Ab!. 2 Ziff.l und 2 SchKG. Einrede, dass die Vereinbarung zwischen Vater und Mutter
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