BGE 45 III 121
BGE 45 III 121Bge19.06.1919Originalquelle öffnen →
I:', Enlscheidungcn der Schuldbetrelbullgs.
fall von Art. 66 Abs. 5 SchKG (vergJ. z. B. AS 42 III
Nr. 22, 43 III Nr. 2) gebildet hat; denn dem Schuldner
bleibt immer noch die Möglichkeit offen,ein Begehren um
Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages an-
hängig zu machen oder allenfalls die betreibungsrechtliche
Rückforderungsklage
einzuleiten, während der Dritt-
ansprecher, wenn einmal der Richter die Widerspruchs-
klage wegen Verspätung von der Hand gewiesen hat,
sich der Verwertung seines Eigentums im Zwangsvoll-
streckungsverfahren für eine fremde Schuld nicht 'Wider-
setzen, sondern lediglich den Schuldner auf Herausgabe
der ihm dadurch erwachsenen ungerechtfertigten Be-
reicherung belangen
kann. Aus diesen Ueberlegungen
,ergibt
sieh aber als zWingender Schluss, dass das Fehlen
einer Vorschrift iiber die Zulässigkeit einer Verlängerung
der Frist zur Widen,pruchsklage Vom Gesetzgeber nicht
gewollt sein kann und dass es dMel" als ein Gebot der
Billigkeit rscheint, dass der Richter diese Lücke aus-
füllt, indem er Art. 66 Abs.5 SChKG in fliesemFalle
als anatanwendbar erklärt.
2. -Die Frage ob im vorliegenden Falle die Voraus-
fur ,die Fristv.erl beA 'war,en. ist
. mit.deR V'9rinstzen m. hejahmi ... es geaügt iB .flieser
Hinsieht
auf den angefocntenen Entscheid ·zu verweisen,
dem nichts .beizufügen ist.
1kmntJch ukennt -die Sdlaldbt5u:..-,·mHJ KMiIlmNikflBHn(!J' :
Der Rekurs WirdabgemeseJ'l.
121
31. Entscheid vom 17. Oktober 1919 i. S. Xrohn.
Art. 66 Ab s. 4 u. 5 S c h K G: Die öffentliche Bekanut-
machung gilt als Zustellung.-Fristverlängerung zu gunsten
des unbekannt abwesenden Schuldners. -Voraussetzung
der Ediktalzustellung : Ergebnislosigkeit sorgfältiger Nach-
forschungen nach dem 'Volmsitz des Schuldners, wozu das
Betreibungsamt verpflichtet ist, sofern wenigstens gewisse'
Anhaltspunkte vorliegen. -Zustellung an einen Vertreter
des Schuldners kann nur erfolgen, wenn er speziell zur Ent-
gegennahme von Betreibungsurkunclen ermächtigt ist.
A. -Franz Junghans in Bern erwirkte am 8. Mai für
eine Forderung aus GesellSChaftsvertrag von 5000 Fr.
gegen den Rekurrenten Hans Krohn, aus Hellrup (Däne-
mark)" früher in Bremgarten, einen Arrest auf ein Gut-
haben des Schuldners gegenüber Gemeindeammann
Konrad in Unter-Lunkhofen. Der Arrestbefehl stützt sich
auf die in Art. 271 Ziff. 1 und 2 SchKG genannten Arrest-
gründe und bezhnet den Aufenthalt des Schuldners
als unbekannt. Die Zustellung der Arresturkunde Ulld
des ZahlungsDefeltlS: " er-«,wre' ein Dieb» aus dem Lande
hal)e. « flüchten ~ müssen Wld dass er sich auf der Reise
nach
Dänemark befinde.
Als
der Schuldner am 10. Juni von der Publikation
Kenntnis erhielt, beauftragte er sofort den Rechtsagenten
Schaufelbiihl
in Bremgarten mit den nötigen Vorkehren,
worauf dieser 3m 13. Juni Recht vorschlug. Das Betrei-
bungsa.mt
Unter-Lunkhofen wies jedoch den Rechts-
vorschlag als verspätet von der Hand und teilte dies dem
Vertreter des Schuldners durch Zuschrift
vom 19. Juni
mit.
Gegen diese Verfügung bef>chwerte sich Hanf; Krohn
am 20. Juni mit dem Begehren, es sei die Rechtf>vor-
schlagsfrist nach Art. 66 Abs. 5 SchKG zu verlängern undlif m. deI; Form deF'lPnlmkaticm:
im Amt:sbfatt vOm 31'. Mai 1m9. In einem Briefe vam
19. April 1919 hatte Krolm fler Mutter-. d2s: Arrestglätt-
bigers
mäge
122 Entschemungt'n der Schuldbetreibungs- der Rechtsyorschlag vom 13. Juni als fristgemäss erfolgt zu erklären. Durch Entscheid vom 16. Juli 1919 hiess der Präsident des Bezirksgerichtes Bremgarten als untere Aufsichts- behörde die Beschwerde gut in der Erwägung, dass das Betreibungsamt die Adresse des Schuldners bei Gemeinde- ammann Konrad in Unter-Lunkhofen hätte erfahren können und dass daher die Zustellung der Arresturkunde und des Zahlungsbefehls zu Unrecht auf dem Wege der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt sei. Da aber der Schuldner erst am 10. Juni von dem gegen ihn obschwe- benden Betreibungsverfahren Kenntnis erhalten habe, sei der Rechtsvorschlag vom 13. Juni rechtzeitig eingereicht worden und eine Fristverlängerung nach Art. 66 Abs. 5 SchKG daher nicht erforderlich. Dieser Entscheid ist von der kantonalen Aufsichts- behörde am 19. September 1919 aufgehoben und das Begehren des Rekurrenten abgeWiesen worden. In den Motiven wird ausgeführt : Es sei -nicht glaubhaft gemacht, dass der Betreibungsbeamte von Unter-Lun:khofen ge- wasst habe oder habe Wissen müssen, es könne die Adresse des ,SClmIdnerS bei. Ammaoo. Konr.ad iD Erfahrugg .ge- bracht 'Werden; .es sei niehtemmal nachgewiesen, dass Konrad den neuen Aufentha,ltsortdes Schuldners gekannt habe. Anderseits erkläre 'dieseriBseinem Schreiben 'Vom 19. April selbst, dass er unter HinterlassWlg von Schulden das Weite gesucht habe. Unter diesen Umständen dürfe dem Betreibungsamte nicht zugemutet werden, dass es Erkundigungen darüber einziehe, ob die Zustellung der Betreibungsurkunden auf ordentlichem Wege geschehen könne. R -Gegen diesen Entscheid der kantonalen Aufsichts- behörde richtet sich die vorliegende, rechtzeitig einge- reichte Beschwerde des Schuldners mit dem Antrag, er sei aufzuheben und der Rechtsvorschlag als gültig zu l'rklären. Die Begründung stützt sich im wesentlichen auf tlie :\iotive der untern Aufsichtsbehörde. Es sei, wird und Konkurskammer. N0 31. 113 ausgeführt, als eine in Unter-Lunkhofen notorische Tatsache ZU betrachten, dass Gemeindeammann Konrad mit Krohn zusammen einer Gesellschaft für Bebauung eines Meliorationsgebietes angehört habe, weshalb er zweifell~ über den neuen Wohnort des Schuldners unter- richtet gewesen sei. :_ [Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
12-1 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
wesenden (Art. 66 Abs. 4) Schuldner die Fristen «den
Umständen gemäss» verlängern. Als besonderer Um-
stand, der eine Prolongation rechtfertigte, kommt jedoch
nicht schon die Tatsache
an sich in Frage, dass die
Zustellung mangels eines bekannten Domizils ediktaliter
erfolgen muss,
Wld dass daher bis zur tatsächlichen
Kenntnisnahme durch
d Schuldner voraussichtlich
längere
Zeit verstreichen wird. Denn da die Publikation
als
Zustellung gilt, fällt eine solche Zwischenzeit von
yomeherein ausser Betracht. Eine FristverlängerwJg in
Verbindung
mit der öffentlichen Bekanntmachung recht
fertigt sich daher nur dann, wenn unter der Annahme,
dass
der Inhalt der Publikation dem Adressaten tatsäch-
lich sofort zur Kenntnis gelangte, die Einhaltu.ng der
Frist infolge der räumlichen Entfernung bei den best-ehen-
den Postverbindungen sich als unmöglich erweist. Danach
hat das Betreibungsamt eine Fristerstreckung zu verfügen,
wenn zwar der Wohnort des Destinatärs nicht bekannt
ist, $erdoch .feststeht.dass erich in einem Lande auf-
hält, YOO demauscin-e frlstgemässe .Rechtsma;ssnahme
tiuroh -das .ordentliche Mittel des Postverkehrs als ausg.e-
"serseheint. Wem:len.,"'Wie im \1'cQ.rliegenden
Fle,4er AUf-en'tiutlt ..des :5ukrt!ldJilf9"S ~ "ube-
kannt istS6 fehlt es an .einem besondern Umstande im
Sinne des Art. 66 Abs. 5 SchKG. der für eine Prolon.gation
der Frist massgebend Sßinte. Zudem behauptet der
Rekurrent, dass er bei seiner Abreise inder 'SChweiz einen
Ve.rtreterbestelit
habe. Dieser wäredemDa,eh iD der Lage
gewesen, innert der ordentlichen Frist Rechtsvorschlag
zu erheben.
3. -Nicht anders wäre übrigens
zu entscheiden, wenn
auch die Ediktalzustellung als solche
vom Rekurrenten
formell angefochten worden wäre.
Allerdings darf nach
feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts diese
Form der Notifikation nur dann angewendet werden, wenn
die vom Betreibungsamt vorzunehmenden sorgfältigen
Nachforschungen nach dem Domizil des Schuldners ergeb-
~ M..Ji,l!Mli!t WDMIr, N'" 3&. :r.I),.
nislos geblieben sind (AS Sep.-Ausg. 13 Nr. 61,6 Nr. 73,4
NI'. 21*). Dabei ist jedoch als sebstverständlich voraus-
zusetzen, dass gewisse Anhaltspunkte gegeben sind, die
dem Betreibungsamt Erhebungen nach einer bestimmten
Richtung nahelegen. Nun ist aber im vorliegenden
Falle nach den
für das BWldesgericht verbindlichen Fest-
stellungen der Vorinstanz nicht anzunehmen, dass der
B'etreibungsbeamte von Unter-LWlkhofen wusste oder
wissen musste, dass dem Gemeindeammann Konrad
die Adresse des Schuldners
bekannt sei oder doch in-
folge seiner geschäftlichen Beziehungen zum Rekurrenten
bekannt sein könnte. Und ebensowenig war das Bettei-
bungsamt ,über eine vom Rekurrenten in der Schweiz
bestellte Vertretung unterrichtet. Auch
Wenn ihm übri-
gens bekannt gewesen wäre, dass Rechtsagent . Schaufel-
bühl in Brt.mgarten mit der Vertretung des SchUldners
beauftragt worden sei, so hätte es ihm die Betreibungs-
urkunden
. doch nicht zustellen können, da die Notifika-
ion gegenüber einem Vertreter nur zulässig ist, wenn
Ihn der Vertretene speziell
zur Entgeg von'
Bebeibung.saktea\ emtädWgt bat, was; odl YOOt. Retu.r-
renten nicht behauptet wird
D.emtlt1dt: erken:Di d~ Selm.ltJJJetE..-lHld K9nlcJgska.mnrer-
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• Ges~-Ausg .. sa I Nr~,131, 29 I NT_122,.27 I Nr. 45.
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