BGE 45 III 116
BGE 45 III 116Bge19.04.1919Originalquelle öffnen →
11 () Entseheidungen der Schuldbetreibungs-
Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber
bei
der von ihm unzweifelhaft beabsichtigten besondern
Behandlung der Unterhaltsansprüche gegenüber der
Pfändungsbeschränkung des
Art. 93 eine Unterscheidung
zwischen den Forderungen aus dem ehelichen
und dem
ausserehelichen Kindesverhältnis
hätte treffen wollen.
Somit ist die vom Rekurrenten angefochtene Auffassung
der Vorinstanz, die bei der Festsetzung des Existenz-
minimums auf die besondere
Natur des Betreibungs-
anspruches als einer Alimentenforderung des ausserehe-
lichen Kindes Rücksicht genommen
hat, als zutreffend zu
bezeichnen und ihr Entscheid zu schützen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und KQnkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
30. Entscheid "VOm 3. Oktober 1919 i. S. ,Schwab.
AtL 66 Abs.. 5 SchKG istatlf .die -dem Dritt-anprecher zur
Anhelmng der Widerspruchsk~~ :angesetzte Frist 1lruflog
anwendbar. ~
A. -Gestützt auf einen. vom hetttigen Rekurrenteß
Dt. G. Schwa);} inBern geg:en M. Kuppermarm in Genf
erwirkten ArrestDekhl belegte das BetreiblDlgsaml Zü-
:rich I ein im Kunsthause in 'Z'iirieh niert$ Gemälde
mit AlTestbeschlag. In. -der F,e:Jgesprach die .R.ekurs-
beklagte, Gräfin Biberstein-Krasiska inMeran den Arrest-
ggen.stand zu Eigentum an. Der Rekurrent bestritt
die Vindikation und das Betreibungsamt setzte daher der
Rekursbeklagten am 19. Februar eine zehntägige Frist
zur Klage nach Art. 107 SchKG an. Es steht fest, dass die
Fristansetzung
der Rekursbeklagten am 27. Februar zuge-
stellt worden ist. Diese übermittelte die Klageaufforde-
rung gleichen Tages durch Chargeexpressbrief ihrer in
t t7
Niederlenz (Kanton Aargau) wohnenden Freundin, Fran
Vogt, mit der Bitte, deren Ehemann möge sich der Sache
annehmen und sie, wenn nötig, einem Advokaten über-
geben. Dieses Schreiben traf am 8. März in Niederlenz
ein.
Der Ehemann Vogt übermachte es nebst der Frist-
ansetzung umgehend einem Herrn Maisner in Zürich,
der seinerseits am 12. März die beiden Aktenstücke, die
Klageaufforderung sowohl als den Brief der
Rekurs-
beklagten an Frau Vogt, dem Anwaltsbureau Fick und
Schweizer in Zürich brachte und es ersuchte, die Interessen
der Rekursbeklagten in der Arrestsache Dr. Schwab
gegen Kupperroann wahrzunehmen. Noch
am nämlichen
Tage machte. Rechtsanwalt Schweizer beim Einzelrichter
im beschleunigten Verfahren des Bezirk&gerichtes Zürich
die Vindikationsklage anhängig und leitete gleichzeitig
betreibnngsrechtlicheBeschwerde ein
mit dem Antrage, die
vom Betreibungsamt Zürich I am 19. Februar erlassene
Fristansetzung sei in der Beziehung abzuändern .. dass die
der Grafm ßil)ers(;efu....Krasisb. setzte Fm mr' Klage'
nwJiK am lO, sendern auf 26" 'rage angesetzt W'e. Zur
BegründUBg-diescs Begehrensf"iihl'teer aus dass allerdings
dievomoAmte-angesetzte Fristabgelauten sei. Diese hätte
abev' 'VOm verlängerl1 w.erdeR. kR UR6 im Hin ...
blidbtm die tafft; Verlläse d'es vorliegeruf
Falles verlangen werden sollen; denn Art. 66 SchKG
müsse fül' die Fristen. im. Widerspruchsverlahren analog
angewendet werden. Der Rekurrent beantragte Abwei-
sung der Beschwerde.
Durch Entscheid vo~ 29. August 1919 hat die
kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheis-
sen und die
Vom Betreibungsamt Zürich I angesetzte
Frist zur Einreiehung der Eigentumsklage bis zum
12. März erstreckt. Die ErWägungen dieses Entschei-
des gehen dahin, dass
Art. 66 SchKG im vorliegen-
den
Falle analog anwendbar sei; denn die diesem
Artikel
zu Grunde liegende ratio treffe nicht nur für den
Schuldner. sondern auch für den Drittansprecher zu,
11'; Entscheidungen der Schuldbelreibungs- indem auch dieser. ohne dass ihn ein Verschulden treffe; ausser Stande gesetzt werden könne, seine Rechte innert der angesetzten Frist zu wahren. Die Voraussetzungen des Art. 66 !leien hier gegeben; denn die Beschwerde- führerin habe alles, was in ihrer Macht gestanden habe, getan, um die Frist einzuhalten, was näher ausgeführt wird. B. -Gegen diesen, ihm am 8. September zugestellten Entscheid rekurriert Dr. G. Schwab am 18. September an das Bundesgericht mit dem Antrag, er sei aufzuheben und es sei demnach die Beschwerde der Gräfin Biberstein- Krasiska abzuweisen. Er nimmt den Standpunkt ein, dass eine Fristverlängerung nach Art. 66 nur hinsichtlic}1 der dem Schuldner angesetzten Fristen stattfinden dürfe und dass, selbst wenn diese Auffassung nicht zutreffen sollte, das Beschwerdebegehren gleichwohl abgewiesen werden müsse, weil die Rekursbeklagte die Verspätung selbst verschuldet habe. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
I! > Entscheidungen der Schuldbelreibullgs-
fall von Art. 66 Abs. 5 SchKG (verg1. z. B. AS 42 III
Nr. 22, 43 III Nr. 2) gebildet hat; denn dem Schuldner
bleibt immer noch die Möglichkeit offen, ein Begehren um
Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages an-
hängig zu machen oder allenfalls die betreibungsrechtliche
Rückforderungsklage einzuleiten, während
der Dritt-
ansprecher, wenn einmal der Richter die Widerspruchs-
klage
wegen Verspätung von der Hand gewiesen hat,
sich der Verwertung seines Eigentums im Zwangsvoll-
streckungsverIahren
für eine fremde Schuld nicht wider-
setzen, sondern lediglich den Schuldner auf Herausgabe
der ihm dadurch erwachsenen ungereChtfertigten Be-
reicherung
belangen kann. Aus diesen Ueberlegungen
.ergibt sich aber als zwingender Schluss, dass das Fehlen
einer Vorschrift 'über die ZuIässigkeit einer Verlängerung
der Frist zur Wic:leThpruchsklage Vom Gesetzgeber nicht
gewollt sein kann und dass es daher als ein Gebot der
Billigkeit -erscheint, d der Richter diese Lücke aus-
füllt,indem er Art. 66 Abs.5 ScbKG 4ft .mesemFaUe
als analog anwendbar erldä:rt.
2. -Die Frngeob im vorliegenden .F.alle die V.oraus-
setzuogenfir -die Fristv.er :nebeA -waren; ist
mit.deIl Vorinstanzen..zu. be:jahmi ... ·es getliigt m .fIieser
Hinsicht auf den angefocntenen Entscheid zR verweisen,
dem nichts ,beizufügen ist.
Demnt1ch erkennt die $Chaldbell'_-.B:nI. K-tm1mrSkallJmer :
Der Rekurs wird abg.e'WieS6ll..
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31. Entscheid vom 17. Oktober 1919 i. S. Xrohn.
Art. 66 Ab s. 4 u. 5 S c h K G: Die öffentliche Bekannt-
machung gilt als Zustellung.-Fristverlängerung zu gunsten
des unbekannt abwesenden Schuldners. -Voraussetzung
der Ediktalzustellung : Ergebnislosigkeit sorgfältiger Nach-
forschungen nach dem vVohllSitz des Schuldners, wozu das
Betreibungsamt verpflichtet ist, sofern wenigstens gewisse·
Anhaltspunkte vorliegen. --Zustellung an einen Vertreter
des Schuldners kann nur erfolgen, wenn er speziell zur Ent-
gegennahme von Betreibungsurkunclell ermächtigt ist.
A. -Franz Junghans in Bern erwirkte am 8. Mai für
eine Fordenmg aus Gesellschaftsvertrag von 5000 Fr.
gegen den Rekurrenten Hans Krohn, aus Hellrup (Däne-
mark). früher in Bremgarten, einen Arrest auf ein Gut-
haben des Schuldners gegenüber Gemeindeammann
Konrad in Unter-Lunkhofen. Der Arrestbefehl stützt sich
auf die in Art. 271 Ziff. 1 und 2 SchKG genannten Arrest-
gründe und bezhnet den Aufenthalt des Schuldners.
als unbekannt. Die Zustellung der Arresturlrunde und.
des Zablungsbefeltl& CilBf· m. du-Form um: PtdMikaÜOlt
im Amt:sblatt vom 31'. Mai 1'91'9. In einem Briefe V9In
19. April 1919 hatte Krolm. fletl-Mutter Arrestglä
bigers mHgefieillt tftis; er «, 'Wie' ein Dieb » aus dem Lande
hafle. « flüchten. »-miissen und dass er sich auf der Reise
nach Dänemark befinde.
Als der Scbuldner sm 10. Juni von der Publikation
Kenntnis erhielt, beauftragte er sofort den Rechtsagenten
Scbaufelbühl
in Bremgarten mit den nötigen Vorkehren,
worauf dieser
3m 13. Juni Recht vorschlug. Das Betrei-
bungsamt Unter-Lunkhofen wies jedoch den Rechts-
vorschlag als verspätet von der Hand und teilte dies dem
Vertreter des Schuldners
durch Zuschrift Vom 19. Juni
mit.
Gegen diese Verfügung bef>chwerte sich Hanf> Krohn
am 20. Juni mit dem Begehren, es sei die Rechtf>vor-
schlagsfrist nach Art. 66 Abs. 5 SchKG zu verlängern und
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