BGE 45 III 113
BGE 45 III 113Bge29.08.1919Originalquelle öffnen →
Entscheidungen der Schuldbetreihungs-und Konknrskammer. Arrets de Ja Chambre des poupsuites 8~ des failliys. A. SCHULDBETREffiUNGS-U. KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE 29. Entscheid vom 13. September 1919 i, S. Gentil. Art. ();-) ScbKG: Lohnpfändung in einer Betreibung für die I"Alimentenforderung eines ausserehelichen Kindes. Existenz- minimum. A. -Auf Grund eines Vatersehaftsurteils betrieben Hulda Gut und deren aussel'eheliches Kind Max Gut den Rekurrenten Rene Gentil, Holzarbeiter in Mettmenstet- ten, für Entbindungskosten (Art. 317 ZGB) und für das rückständige Unterhaltsgeld (Art, 319 ZGB) im Gesamt- betrage von 374 Fr. 50 Cts., erhielten jedoch vom Betrei- bungsamt Mettmenstetten einen Verlustschein zugestellt mit der Erklärung, dass kein pfändbares Vermögen vor- handen, eine Lohnpfändung aber nicht statthaft sei, da da.s Erwerbseinkommen des Schuldners gerade zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ausreiche. Gegen diese Verfügung des Betreibungsamtes beschwer- ten sich die Gläubiger mit dem Antrage, es sei das Exi- stenzminimum des Schuldners auf monatlich 175 Fr, fest- zusetzen und der diese Summe übersteigende Lohnbetrag als pfändbar zu erklären. Die Beschwerde wurde von der untern Aufsichtsbe- hörde abgewiesen mit der Begründung, dass zwar aller- dings das I!1onatliche Einkommen des Schuldners sich auf 221 Fr. 10 Cts, belaufe, dass aber diese Summe für einen Holzarbeiter in ländlichen Verhältnissen als Exi- stenzminimum bezeichnet werden müsse, da er allein für Kost und Wohnung 195 Fr. zu bezahlen habe. A8.45 UI -1919 9
lii
EnlsCheiuUllgl~ der Schuldoelreibungs-
Dagegen hat die obere Aufsichtsbehörde durch Ent-
scheid vom 11. August 1919 die Beschwerde in dem Sinne
gutgeheissen, dass das Existenzminimum des Rekurrenten
auf 200 Fr. festzusetzen und der Mehrbetrag seines Ein-
kommens zu gunsten der Gläubiger zu pfänden sei. Den
Erwägungen
ist zu entnehmen: Zwar sei die Rechnungs-
aufstellung der ersten Instanz
über die Ausgaben des
Rekurrenten an sich nicht
zu beanstanden. Dagegen dürfe
ihm
mit Rücksicht auf die besondere Natur der in Be-
treibung gesetzten Forderung zugemutet werden, dass er
sich nach einem etwas billigern Kostorte umsehe
und
überhaupt seine Ausgaben auf das Allernotwendigste
beschränke. Mit dem
von den Betreibungsämtern der
Stadt Zürich für einen U,llYerheirateten Mann· angesetzten
Existenzminimum von 200 Fr. soIlte auch der
Rekurrent
auskommen. .
D. -Gegen diesen Entscheid rekurriert Rene Gentil
rechtzeitig
an das Bundesgericht mit dem Antrag, er sei .
aufzuheben und, die Lohnpfändung als unzulässig zu
erklären.
Er hält an der erstinstanzlichen Berechnung des
Existenzminimums, die
ja auch von der Vorinstanz nicht
beanstandet werde, fest und bezeichnet deren Auffassung,
wonach die
Natur der Betreibungsforderung in Berück-
sichtigung zu ziehen sei, als unhaltbar. Insbesondere
treffe die Rechtsprechung des Bundesgerichts in
Sachen
May (Urteil vom 13. Mai 1919, AS 45 BI S.80 ff.) auf
den vorliegenden Fall nicht zu,
da es sich hier nicht 'via
dort um ein mit Standesfolge zuerkanntes und daher im
Verhältnis zum Vater eheliches Kind handle.
Ueberdies
habe sich das Existenzminimum eines Arbeiters seit der
von der ersten Instanz aufgestellten Berechnung noch
erhöht.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht I
in Erwägung :
ach ständiger Rechtsprechung ist zwar die Fest·
und KOllkurskammer. N° :1::. 11';
stellung des Existenzminimums (Art. 93 SchKG) als
Ermessensfrage grundsätzlich der Kognition des Bundes-
gerichts entzogen, dieses aber immerhin befugt, den
Ent...,
scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde dahin zu über-
prüfen, ob
er auf richtigen Rechtsgrundsätzen beruhe, also
insbesondere, ob die der Pfändungsbeschränkung des
Art. 93 zugrunde liegende ratio im konkreten Falle
zutreffe. Diese ratio aber
geht dahin, dass die Exekution
nicht
zur Kahlpfändung führen, den Schuldner also nicht
des zum Unterhalte seiner selbst und seiner Familie
Notwendigen berauben dürfe.
Soweit daher der ge-
pfändete Gegenstand dieser seiner Zweckbestimmung,
dem
Unterhalt des Schuldners und seiner Familie zu
dienen, nich entzogen 'Wird, darf die Pfändung nicht
aufgehoben werden. Von diesen Erwägungen ausgehend,
ist das Bundesgericht im Entscheide vom 13. Mai 1919
in
Sachen May (AS 45 BI S. 80 ff., vergl. auch schon AS
44 BI S. 200 ff.) dazu gelangt, dem Alimentationsan-
spruch gegenüber der Rechtsw0hltat des Art. 93 SchKG
eine privilegierte
Stellung einzuräumen. Dabei han.delte
es sich allerdings
um den Fall, dass der Unterhaltsan-
spruch, für den ein Teil des Lohnes,
obWohl an und für
sich unpfändbar, mit Pfandbeschlag belegt wurde, einem
dem Schuldner
mit Statusfolge zugesprochenen Kinde
zustand. Allein es rechtfertigt sich, die gleichen Grund-
sätze auch dann zur Anwendung zu bringen, wenn, wie
hier, die Alimentenforderung
von einem ausserehelichen
Kinde des
Schuldners geltend gemacht v.ird. Denn auch
dessen Anspruch entspringt seinem familienrechtlichen
Verhältnis zu dem als Vater erklärten Schuldner,
und es
gehört ebenso wie das
mit Standesfolge zugesprochene
oder aus einer früheren
Ehe stammende Kind zu den
Personen, für die der Schuldner in seiner Eigenschaft
als Vater zu sorgen
hat; d. h. es gehört mit zu seiner
«( Familie» im Sinne des Art. 93 SchKG. Der im zitierten
Entscheide in
Sachen May dargelegten Entstehungs-
geschichte dieser Bestimmung lässt sich denn auch kein
1/(} Entscheidungen der Schuldbetreibullgs-
Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber
bei der
von ihm unzweüelhaft beabsichtigten besondern
Behandlung der Unterhaltsansprnche gegenüber der
Pfändungsbeschränkung des Art. 93 eine Unterscheidung
zwischen den Forderungen
aus dem ehelichen und dem
ausserehelichen Kindesverhältnis
hätte treffen wollen.
Somit ist die vom Rekurrenten angefochtene Auffassung
der Vorinstanz, die bei der Festsetzung des Existenz-
minimums
auf die besondere Natur des Betreibungs-
anspruches
als einer Alimentenforderung des ausserehe-
lichen Kindes Rücksicht genommen
ha4 als zutreffend zu
bezeichnen und ihr Entscheid zu schützen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
30. Entscheid. 'TOm 3. Oktober19iS i. '5. -80hwab.
Art. 66 Ab!>. 5 SchKG ist auf e .dem Diitt1Ulprecher zur
Anhebung der Widersprnehsk~ ;angesetzte F:rist g
anwendbar. R:a .
A. -Gestützt auf einen vom hetttigen Rekurrenten
Ur. G. SchwaD in Bern .gegen M. ~ in Genf
erwirkten Arrestheiehl belegte das Betreibtmgsaml Zü-
rich I ein im Kunsthmxsein 'Ziiridl ilepooieItes Gemälde
mit AITestbeschlag. In. 4er F.elgesprach die Re1mrs-
beklagte. Gräfin Biberstein-Krasiska in Meran den Arrest-
gegenstand
zu Eigentnman. Der Rektfrrent bestritt
die Vindikation und das Betreibungsamt setzte daher der
Rekursbeklagten am 19. Februar eine zehntägige Frist
zur Klage nach Art. 107 SchKG an. Es steht fest,dass die
Fristansetzung
der Rekursbeklagten am 27. Februar zuge-
stellt worden ist. Diese übermittelte die Klageaufforde-
rung gleichen Tages durch Chargeexpressbrief ihrer in
_cl' KeRktlnli:ammer. NI> 30"
Niederlenz (Kanton Aargau) wohnenden Freundin, Frau
Vogt, mit der Bitte, deren Ehemmlll möge sich der Sache
annehmen und sie, wenn nötig, einem Advokaten über-
geben. Dieses
Schreiben· traf am 8. März in Niederlenz
ein.
Der Ehemmlll Vogt übermachte es nebst der Frist-
ansetzung umgehend einem Herrn Maisner' in Zürich.
der seinerseits am 12. März die beiden Aktenstücke, die
Klageaufforderung sowohl als den Brief der Rekurs-
beklagten
an Frau Vogt, dem Anwaltsbureau Fick und
Schweizer in
Zürich brachte und es ersuchte, die Interessen
der Rekursbeklagten in der Arrestsache Dr. Schwab
gegen Kuppermann wahrzunehmen. Noch am nämlichen
Tage
machte. Rechtsanwalt Schweizer beim Einzelrichter
im
beschleunigten Verfahren des Bezirkerichtes Zürich
die Vindikationsklage anhängig und leitete gleichzeitig
betreibungsrechtlicheBeschwerde ein
mit dem An trage, die
vom
Betreibungsamt Zürich I am 19. Februar erlassene
Fristansetzung sei in der Beziehung abzuändern,. dass die
der Gräfin Bibel'stefu.-Krsetzte F'rist zur Klage'
nicht auf lO soodern auf 29" Tage angesetzt w. Zur
Beg,:iindWlg t&ses Begehrens,tiihFw er aus .. dass allerdings
die:v:em.
Amte'angesetzte Frist abgelauten sei. Diese hätte
aDel;!' wm Amte V'uhWgeri weFdea ImJ'I::I.W.R URd: im Hin;-
bIidbmf f.'&' tafsiimyJdreßi Verliil1l.Hisse; des VOl'liegeRd'en.,
Falles veFfuIlgert werden sollen; denn Art. 66 SehKG
miisse für die Fristen, im, Widerspruchsverfahren analog
:mgewendet werden. Der Rekurrent beantragte Abwei-
sung der Beschwerde.
Durch Entscheid VO!ll 29. August 1919 hat die
kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheis-
sen und die
vom Betreibungsamt Zürich I angesetzte
Frist zur Einreichung der Eigeutumsklage bis zum
12. März erstreckt. Die ErWägungen dieses Entschei-
des gehen dahin, dass
Art. 66 SchKG im vorliegen-
den
Falle analog anwendbar sei; denn die diesem
Artikel
zu Grunde liegende ratio treffe nicht nur für den
Schuldner, sondern auch
für den Drittansprecher zu~
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.