BGE 45 III 107
BGE 45 III 107Bge01.01.1919Originalquelle öffnen →
106 Entscheidungen an einem über das zur Verzinsung Notwendige hinaus- gehenden Gewinn mit 40 % ihres ursprünglichen Forde- rungsbetrages als Aktionäre partizipieren und auch die • Leitung der Unternehmung mit Rücksicht auf ihren zukünftigen Aktienbesitz zum grossen Teil in ihre Hand gelegt wird, so ist die durch den Nachlassvertrag den Gläubigern eingeräumte Rechtsstellung als sehr vorteil- haft zu bezoichnen. Von der Kreierullg von Zinsnach- genussrechten rechtfertigte es sich deshalb Umgang zu nehmen, weil die Gläubiger anders als im Falle der Brunnen-Morschach-Bahn in grösserem Betrage Aktio- näre werden, ihnen demnach auch der Zugriff auf einen allfälligen Heingewinn in vermehrtem Mass€i offen steht und nach dem Gesagten für sie ein Zinsen ausfall auch in den ersten Jahren nach Durchführung der Sanierung nicht zu befürchten ist. Auch der den Anleihensgläubigern durch den Vertrag auferlegte Verzicht auf das ihnen nach den früheren Anleihensbedingungen zustehende Recht, dass keinen, andern Obligationen bessere Rechte einge- räumt werdt n dürften als ihnen, liegt in ihrem Interesse; denn nachdem nunmehr die. Unternehmung auf Ver- anlassung des Instruktionsrichters den zum Bahn-und Hotelbetrieb notwendigen Grund und Boden erworben hat, muss sie auch in die Möglichkeit versetzt werden, ihn für ein im Interesse der Sanierung neu aufzunehmendes Darlehen zu verpfänden. Die Gesellschaft hat denn auch mit einem Bankenkonsortium bereits im Monat März einen Kontokorrentkreditvertrag Über einen ihr zu gewährenden Vorschuss von 100,000 Fr. abgeschlossen. Andrerseits ergibt sich, dass die den Gläubigern zuge- muteten Opfer ausreichend sind. um die Unternehmung wiederum lebensfähig zu machen; denn aus der vom Sachwalter unter Berücksichtigung des Nachlassverfah- rens aufgestellten Zukunftsbilanz erhellt, dass nunmejlr die Fortexistenz der Gesellschaft hinreichend gesichert ist. Demnach ist die Angemessenheit ·des Vertrages zu bejahen. der Zivilkammern. N° :;1'. 107 28. Urteil der II. Zivi11abteUung vom aö. JUDi 1919 i. S. lIartkopf und Itochs Erben gegen Nikielewsky. Berechnung des Streitwertes bel der Kollokationsklage.-Kol- lokation der Regressforderung zweier Mitbürgen im Konkurse des dritten Mitbürgen. A. -A. Hartkopf. W. Koch und J. Rizzi gingen im Jahre 1912 gegenüber der Rhätischen Bank zugunsten des Schreinermeistets Franz Beck für den von ihm aufge- nommenen Betrag von 9000 Fr. samt Zinsen und Kosten eine ({ Solidarbürgschaft I'; ein. Am 8. September 1915 fiel Franz Beck in Konkurs. Da damals Rizzi bereits eine Betreibungsstundu.ng bewilligt war, hielt sich die Bank an Hartkopf u.nd die Erben des inzwischen verstorbenen Koch u.nd wurde aus deren Vermögen für den vollen Betrag ihrer Forderung an Beck von 9849 Fr. 85 Cts. befriedigt. Die beiden Bürgen haben denn auch im Konkurse Beck ailstelle der Bank eine Forderung in dieser Höhe geltend gemacht. Als am 15. August 1916 über J. Rizzi der Konkurs eröffnet wurde. meldeten sowohl A. Hartkopf als die Erben Koch je -eine Forderung von 9849 Fr. 85 Cts. an und wurden damit zugelassen. Darauf erllOb ein Konkurs- gläübiger, A. Nikielewsky, Klage mit dem Begehren: Es sei ({ die im Konkurs J. Rizzi anerkannte und » kollozierte (Bürgschaftsregress-) Forderung des Be- l) klagten im Betrage von 9849 Fr. 85 Cts. herabzusetzen » auf 1641 Fr. 65 Cts., eventuell sei die den beiden )} Mitbürgen Rizzis, Kochs Erben und A. Hartkopf » gemeinsam zu kollozierende Forderung festzuselzell auf I) 3283 Fr. 30 Cts ...... » Es erkannten : Das B.ezirksgericht Oberlandquart durch Urteil vom 22. Juni 1918 : « 1. Die Klage wird zum Teil gutgellCissen und ist der }) Kollokationsplan der Massa Rizzi dahin abzuändern,
Entscheidungen » dass (lle für jeden der beiden Beklagten kollozierte
) Summe von 9849 Fr. 85 Cts. 'zu kollozieren ist für beide
» zusammen oder für jeden einzelnen die Hälfte der
» Summe.
»2. Die an beiden Beklagten auszuschüttende Divi-
» dende darf den Betrag von 3283 Fr. 28 Cts. nicht über-
} steigeIl. >}
Das Kantonsgericht von Graubün-
den durch Urteil von 23. /24. Januar 1919 :
« 1. Die Appellation wird gutgeheissen und das Urteil
)} des Bezirksgerichts Oberlandquart vom 22. Juni 1918
» aufgehoben.
» 2. Das Rechtsbegehren des Klägers wird in dem Sinne
)} gutgeheissen, dass die im Konkurse Jos. 'Rizzi aner-
} kannte und kollozierte Forderung des betreffenden Be-
)} klagten einzeln auf 1641 Fr. 65 Cts. herabzusetzen, oder
» aber die für beide Beklagten gemeinsam zu kollozierende
} Forderung mit 3283 Fr. 30 Cts. einzusetzen ist. »
- -Gegen das kantonsgerichtliche Urteil haben
- Hartkopf und W. Kochs Erben rechtzeitig die Be-
rufung an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag,
es sei aufzuheben und·
« 1. das Klagebegehren völlig, abzuweisen bezw. die
» Kollokation im ganzen Umfang gutzuheissen ; eventuell
» 2. das erstinstan~liche Urteil, mit Ausschlu,ss der
)} Ziff. 2 des Dispositivs, weil ultra petitum et competen-
)} tiam hinausgehend, zu bestätigen ; subventuell
» 3. das crstillstanzliche Urteil unverändert zu bestä-
» tigen ... »
Die Begründung stützt sich auf Art. 216 und 217
SchKG.
« Mitverpflichteter )} im Sinne dieser Bestimmung
sei,
so wird behauptet, sowohl der Hauptschuldner als
jeder Solidarbürge.
Da nun über dem Hauptschuldner
Beck
und über dem Solidarbürgen Rizzi gleichzeitjg
der Konkurs schwebe, seien die Solidarbürgen
A. Hart-
kopf und W. Koclls Erben als Mitverpflichtete Konkurs-
gläubiger
und als solche berechtigt. ihre Forderungen im
der Zivilkamillern,
o 28. lOvollen Betrage geltend zu machen. Art. 810 OR werde
in seinem
Hauptinhalt durch Art. 216 SchKG zu einem
allgemeinen Grundsatz des Konkursrechts erhoben.
Das
Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Entscheidungen
zweier dieser nicht im Konkurs "befindlicher Mitbürgell
befriedigt, dagegen
über den Hauptschuldner und den
dritten Mitbürgen der Konkurs eröffnet worden ist, so
. wären nach der Auffassung der Beklagten die zahlenden
Mitbürgen berechtigt, ebenfalls,
und zwar jeder für sic11,
-,_ im Konkurse des dritten Mitbürgen die volle Forderung
geltend
zu machen.
Diese Auffassung trifft, wie die
Vorinstanz mit Recht
annimmt, nicht zu. Allerdings gehen nach Art. 505 OR
die Rechte des Gläubigers in dem Masse. als ihn der
Bürge befriedigt, auf diesen über. Allein daraus darf
nicht gefolgert werden, dass
der einzelne zahlende Mit-
bürge schlechthin
an die Stelle des Gläubigrs trete und
den andern Mitbürgen gegenüber die gleichen" Rechte
geltend machen könne, wie sie dem Gläubiger selbst zu-
standen, d. h.
dass iin bisherigen Solidarschuldver-
hältnis sich lediglich ein Wechsel in der
Person des Gläu-
bigers vollziehe.
Durch desMln Befriedigung geht ja die
Hauptschuld und mit ihr auch die ~ akzessorische -
Bürgschaftsschuld unter; das gesamte Solidarschuld-
verhältnis löst sich auf.
Was nach Art. 505 OR an seine
Stelle
tritt, ist nicht ein neues Solidarschuldverhältnis,
sondern bloss ein Regresschuldverhältnis zwischen Bürgen
und Hauptschuldner. Die Bedeutung dieser Subrogation
erschöpft sich darin, dass jener von diesem grund-
sätzlich die Rückerstattung dessen soll "verlangen können,
was
er an seiner Stelle dem Gläubiger geleistet hat. Ob
und inwieweit aber der zahlende Bürge gegenüber all-
fälligen Mitbürgen fordorungsberechtigt wird, lässt sich
aus Art. 505 OR nicht entnehmen. Dafür ist vielmehr das
interne, zwischen den Mitbürgen bestehende Rechts-
verhältnis massgebend.
Und wo, wie im vorliegenpen
Falle, dieses nichts anderes bestimmt, hat gemäss OR
Art. 148 jeder Solidarschuldner von der an den Gläubiger
geleisteten
Zahlung einen gleichen Teil auf sich zu nehmen
und wird nur, soweit er mehr leistet, seinen Mitschuldnern
gegenüber
regressbel'cchtigt. Aber diese Rückforderung
der Zivilkammern. :-\0 11<.
Jll
ist alsdann nicht identisch mit dem gegen den Haupt-
schuldner gerichteten Regressanspruch. Das zeigt sich
deutlich darin,· dass, wenn dem einzelnen zahlenden
Bürgen seine Mehrleistung von den Mitbürgen "fergütet
wird und somit die interne Regressforderung erlischt,
trotzdem der gegen den Hauptschuldner gerichtete
Re-
gressanspruch nicht untergeht. Der regresspflichtige
Hauptschuldner und der regresspflichtige Mitbürge sind
daher, entgegen
der AufIassung der Beklagten, als Träger
verschiedener Schulden nicht « Mitverpflichtete )} im
Sinne des
Art. 216 SchKG. Hartkopf und Kochs Erben
kt;nnen somit im Konkurse Rizzis nicht, wie im Konkurse
des Hauptschuldners, die ganze Forderung, sondern
bl088
die von ihnen nach Massgabe des lUllenverhältnisses
zwischen den Mitbürgen ausgerichtete Mehrleistung, also
den auf Rizzi entfallenden Dritteil geltend machen.
Dem
steht Art. 810 OR, auf deu sich die Beklagten
zur Begründung ihrer übrigens auch in den praktischen
Konsequenzen
unhaltbaren Auffassung berufen, nicht
entgegen. Denn die Wechselregressforderullg geht, zum
Pl1terschied von dem hier in Frage stehenden Regres8-
anspruch unter Mitbürgen, gegeniibm: jedem Regress-
pflichtigen, ohne Rücksicht auf das infolge der besondern
Art der wechselrec1ltlichen Haftung irreleyante Innen-
verhältnis. auf den ,-o11en Betrag der \Vechselforderung
und kann daher aueh im Konkurse eines jeden Regress-
pflichtigen zum
vollen Betrage geltend gemacht werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beruftmg wird abgewiesen und das Urteil de
Kantonsgerichte8 von Graubünden vom 23./2/1. Januar
1919 bestätigt. '
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