BGE 45 III 1
BGE 45 III 1Bge18.11.1918Originalquelle öffnen →
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LP ..... .
Bundesgesetz
über die Organisation der Bundesrechtsptlege,
v.
. März iS93.
Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. U,. Juni iSSt.
Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. 30. März 1911.
Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 9 • .Juni 1888.
Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. t. Juni i907.
Privatrechtliches Gesetzbuch.
Polizei-Strafgesetz (buch).
Bundesgesetz
über das Postregal, v. 5. April 19iO.
Rechtspßegegesetz.
BGes über Schuldbetreibung u. Konkurs, v. 9. April 1889-
Strafgesetz (buch).
Strafprozessordnung.
Strafverfahren.
Staatsverfassung .
Bundesgesetz
betr. das Urheberrecht an Werken der Lite-
ratur und Kunst, v. des faillites.3. April ISS3.
Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v.. April 1908 ..
Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation
von Eisenbahn-
und Schiffahrtsunternehmungen vom
25. September 1917.
Bundesgesetz betr. Feststellung und Beurkundung des
Zivilstandes u. die Ehe, v. 2/i. Dezember iSn.
Zivilgesetz (buch). .
Zivilprozessordnung.
B. AbreviatloD8 franC;a.tae8.
Code civil.
Constitution
federale.
Code
des obligations, du U juin ISSt.
Code penal.
Code
de procedure civile.
Code de procedure penale.
Loi federale.
Loi federale sur la poursuite pour dettes et la faillite, du
29 avril !SS9.
O.JF . . . .. Organisation judiciaire federale, du 2 mars IS93.
C.
Abbreviazioni ita11ane.
CC . . • • •• Codice eivile svizzero.
CO. . . . .. Codiea delle obbligazioni.
Cpc • • • •• Codice di proeedura civile.
Cpp • • • •• Codice di procedura penale.
LF. • • • .• Legge federale.
LEF. . • •• Legge esecuzioni e fallimenti.
OGF . . . '. Organizzazione giudiziaria federale.
I
I
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-und Konkurskamerm.
ArrAs de Ia Chambre des poursuit.es e
2 Entscheidungen der SchuldbetreilJungs-
Konkurse des Christian Eichenberger liess beide Forde-
rungen zu. Hinsichtlich der Pfandrechte traf es am 5. Sep-
tember 1918 folgende Verfügung:
ad a) Das Pfand ist ausser Konkurs zu liquidieren, weil
für die Forderung Ingold gegenüber dem Gemein-
schuldner keine Schuldpflicht
mehr besteht.
ad b) Der als Faustpfand haftende Titel von 25,000 Fr.
ald Hofweber & oe A.-G. fällt nicht in die Kon-
kursmasse; dieses Faustpfand ist ausser Konkurs
zu liquidieren.
Gegen diese Verfügung
richtet sich die vorliegende
Beschwerde der Schweiz. Volksbank in Bern
mit dem
.:.ntrage,
sie sei aufzuheben und das Konkursamt sei
anzuweisen, die beiden Pfänder im Konkurse zu Jiquidie-
ren. Zur
Begründung-wurde ausgeführt:
a) Bezüglich der Schuldanerkennung IngoId. -Il1go1d
habe die Forderung nach erfolgter Notifikation der Ver-
pfändung an Eichenberger bezahlt. Dadurch habe er sich
jedoch, weil die Volksbank ihre Zustimmung verweigerte,
seiner Schuldpflicht nicht entledigt. Die Konkursyer-
waltung argumentiere
nun dahin, dass zwar der Volks-
bank immer noch ein Anspruch gegen Ingold im Umfang
ihres Pfandrechtes zustehe. Dem Kridaren gegenüber sei
aber das Schuldverhältnis untergegangen, somit könne
die Forderung
auch nicht einen Bestandteil der Konkurs-
masse bilden. Da nur noch. in Anspruch der Volksbank
gegen den Drittschuldner vorhanden sei, müsse die
Sache so
betrachtet werden, wie wenn ein Dritter für eine
Schuld des Gemeinschuldnrs ein Pfand bestellt hätte.
Dieser Auffassung könne jedoch nicht beigetreten werden;
(Ieun wenn man annehmen wollte, das Schuldverhältnis
zwischen dem Gemeinschuldner und Ingold sei unterge-
gangell, so wäre auch ihr Pfandrecht erloschen, was aber
nicht zulreffe, weil sie ja in die Zahlung nicht eingewilligt
habc.
Das Rechtsverhältnis müsse vielmehr so konstru-
ierl ,verden, dass die Fordel'lUlg des Gemeinschuldners
gegen
IngoJd trotz der Zahlung noch in dem Umfange
und Konkurskammer. N° 1.
'-'
.,
bestehe, in dem sie der Volksbank dinglich verfallgcll
sei. Es handle sich somit nach wie vor um ein dem Schuld-
ner gehörendes Pfand, folgerichtig müsse es auch im
Konkurse liquidiert werden.
b) Bezüglich der Kaufbeile Hofweber & Oe A.-G. -Der
Kridar habe diesen Titel am 4. November 1913 durch
Abtretungsvertrag von Frau E. Ingold-Bomonti erworben
und ihn am 8. November der Volksbank verpfändet. Wie
hier
von einer Verpfändung von Drittmannseigentum
gesprochen und die Liquidation im Konkurse verweigert
werden könne, sei unerfindlich.
Das KonkursamtBern hat in seiner Beschwerdeal1twoJ't
.. Abweisung der Beschwerde beantragt mit folgender
Begründung: Die Konkursverwaltung
habe im Rechnungs-
verhä1tnis mit Ingold anerkannt, dass die Masse aus der
Schuldanerkennung nichts zu fordern habe, weil der
Gemeinschuldner befriedigt
sei; demnach habe sie über
das von der Beschwerdeführerin daran geltend gemachte
Pfandrecht nichts zu verfügen gehabt, weil der Pfand,.-
gegenstand nicht zur Masse gehöre. Die angefochtene
Verfügung
stützte sich auf die Konkursverordnung.
Bezüglich
des Pfandtitels auf die Firma Hofweber habe
die Konkursverwaltung in der Abrechnung
mit den Erben
der Titelgläubigerin, Frau Ingold, anerkannt, dass die
Forderung
von 25,000 Fr. nicht der Masse, sondern diesen
zustehe, weil der
Kridar für die abgetretene Forderung
keinen Gegenwert geleistet habe und die Abtretung nicht
auf einwandfreie Art vor sich gegangen sei. Gläubiger
der Forderung sei He:rr Ingold
und nicht die Masse, somit
könne
von einer Liquidation der verpfändeten Forderung
im Konkurse keine Rede sein.
In beiden Fällen habe die
Masse mit Rücksicht auf das spezielle Rechtsverhältnis
zwischen Ingold und ihr kein Interesse daran, die Pfänder
im Konkurse zu verwerten.
Du.rch Entscheid
vom 18. November 1918 hat die Auf-
sichtsbehörde des
Kantons Bern die Beschwerde im
.. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 12,000 Fr. an Eichenberger, wird ausgeführt, sei dessen Forderung gegen Ingold untergegangen. Sie bilde somit keinen Bestandteil des Konkurssubstrates mehr und das an ihr bestehende Pfandrecht könne daher auch nicht im Konkurse liquidiert werden. Art. 61 KV finde keine Anwendung; vielmehr sei nach Art. 58 KV zu verfahren. Dies treffe auch zu hinsichtlich der Forderung auf die Firma Hofweber ; denn auch sie gehöre nicht zur Masse, weil die Konkursverwaltung anerkannt habe, dass Ingold Gläubiger sei. Auch hier handle es sich um ein Pfand, das im Eigentum eines Dritten stehe und deshalb ausser Konkurs zu liquidieren sei. In beiden Fällen habe die Masse nicht nur kein Interesse, sondern auch kein Recht zur Vornahme der Verwertung im Konkursverfahren. B. -Gegen diesen, ihr am 24. Dezember zugestellten Entscheid rekurriert die Schweiz. Volksbank in Bern am 3. Janaur 1918 an das Bundesgericht mit dem Antrag, er sei aufzuheben und ihre Beschwerde sei' gutzuheissen. Die Rekurrentin wiederholt die im kantonalen Verfahren gemachten Ausführungen und fügt bei, dass, wenn die· Auffassung der Vorinstanz richtig wäre, dem Pfandgläu- biger durch eine 'ohne seine Zust~mung erfolgte Zahlung sein Forderungspfandrecht genommen und durch ein lediglich obligatorisches Recht 'gegen den Drittschuldner ersetzt werden könnte, was sich aber weder mit den Grund- sätzen des Zivil-noch des Vollstreckungsrechtes verein- haren Jasse. Die Schuldbetreibungs-und Kon/.urskammer zieht in Erwägung:
-Geht man aber im vorliegenden Falle VOll diesen
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Erwägungen aus; so ergibt sich die Unhaltbarkeit der
vom Amte am 5. September getroffenen Verfügungen.
\Vas zunächst die Forderung auf Ingold anlangt, so
kann keine Rede davon sein, dass diese der Masse gegen-
über nicht mehr besteht. Nachdem der Drittschuldner
von
der erfolgten Verpfändung in Kenntnis gesetzt
worden war, was
im vorliegenden Falle geschehen ist,
konnte
er ohne Einwilligung des Pfandgläubigers nicht
mehr mit befreiender Wirkung Zahlung leisten. Zahlte er
dennoch, so blieb die Forderung des Kridaren gleichwohl
bestehen, weil der Pfandgläubiger nicht einwilligte (Art.
906 ZGB). Folgerichtig bildet die Forderung nach Eröff-
nung des Konku.rsverfahrens über den Pfandschuldner
trotz der erfolgten Zahlung einen Bestandteil der Masse,
sodass
von einem Drittpfand nicht gesprochen werden
kann.
Die Masse kann die Forderung nach wie vor geltend
machen
und der Drittschuldner hat nochmals Zahlung zu
leisten.
Er kann lediglich, wenn er von der 'Masse belangt
wird, die
an den Gemeinschuldner effektuierte Zahlung
kondizieren. Dieser Bereicherungsanspruch ist als unver-
sicherte Forderung im Konkurse anzumelden.
Hätten
schon diese materiellrechtlichen Erwägungen, die natür-
lich endgültig nur vom Richter angestellt werden können,
wenn
er über die Rechtsbeständigkeit der Forderung zu
entscheiden
hat die KonkursveL'waltung veranlassen
müssen, dem Begehren der-Rekurrentin zu entsprechen,
so führen auch die in Efw. 1 aufgestellten vollstreckungs-
r chtlichn Grundsätze zum nämlichen Ergebnis. Danach
hat die Konkursverwaltung, wenn der Pfandgläubiger
behauptet, die Forderung sei nicht untergegangen, die
Verpflichtung, sie im Konkurse zu liquidieren. Und zwar
hat die Konkursverwaltung sich dieses ihr kraft Gesetzes
obliegenden Auftrages
mit aller Sorgfalt zu entledigen
und sich jeglicher Präjudizierung der Rechte des Pfand-
gläubigers zu enthalten. Es geschieht ja den Rechten der
übrigen Gläubiger kein Eintrag, wenn die Forderung
unter Bekanntgahe des Sachyerhalt.es, insbesondere der
und Konkurskammer. N° 1.
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Zahlung, der Umstände unter denen sie erfolgt ist und der
Behauptung des Gläubigers über ihr Fortbestehen zur Ver-
steigerung gebracht wird. Abgesehen hievon kann dieses
Vorgehen
auch im InteresSE' aHer Konkursgläubiger
liegen, nämlich dann, wenn die verpfändete Forderung
einen denjenigen der pfandversicherten Forderung über-
steigenden
Wert hat. Denn unter solchen Umständen
kommt der zur Deckung der Pfandforderung nicht er-
forderliche Teil der verpfändeten Forderung nach Abzug
dei; Dividende, die auf die vom Drittschuldner allfällig
geltend gemachte Forderung
au.s ungerechtfertigter
Bereiche~ng entfallt, den Gläubigern der 5. Klasse zu
Gute.
Diese Erwägungen treffen
auch zu hinsichtlich der
Forderung auf die Firma Hofweber & Oe A.-G. in Inter-
laken. Auch hier muss es nach dem Gesagten zur Fest-
stellung der Verpflichtung der Konkursvefwaltung, diese
Forderung
im Konkurse zu liquidieren, genügen, dass der
Gläubiger behauptet, sie habe in der Person des Gemein-
schuldners zu
Recht bestanden und habe infolge der
Konkurseröffnung zur Masse gezogen werden müssen .
. Die Konkursverwalturrg durfte nicht erklären, die Forde-
rung sei überhaupt nie rechtsgültig entstanden, wodurch
der Rechtsbestand des Pfandes alteriert würde, vielmehr
ist auch diese Forderung zu versteigern, damit die Rekur-
relltin Gelegenheit hat, sie zu erwerben und den Prozess
gegen den Drittschu.ldner durchzuführen.
Demnacll sind die Verfügungen der Konkursverwaltung
vom 5. September aufzuheben und diese ist anzuweisen,
über die geltend gemachten Pfandrechte
im Kollokations-
plan eine Verfügung zu erlassen und die heiden nach An-
gabe der Rekurrentin ihre verpfändeten Forderungen zu
versteigern.'
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammel' :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen.
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