BGE 45 II 99
BGE 45 II 99Bge17.10.1918Originalquelle öffnen →
Haftptliehtrecht. No 1.(.
weil nach dem Gutachten eine rössere Wahrscheinlich-
keit für die Infektion in der Fabrtlr als für eine Ansteckung
ausserhalb derselben spreche
und zwar selbst dann, wnn
die Beklagte den von ihr angebotenen Gegenbeweis
erbracht
hätte. Diese Erwägungen können vom Stand-
punkte des Bundesrechtes aus nicht beanstandet werden;
denn die Gewissheit über den Eintritt einer Tatsache, die
dem Richter zu verschaffen der Beweis bestimmt ist, darf
nicht
mit dem absoluten Ausschluss jeder andern Mög-
lichkeit identifiziert werden, vielmehr muss in Fällen, wie
dem vorliegenden,
wo nach der Natur der Sache ein abso-
luter Beweis überhaupt nicht geleist.et werden kann,
genügen, wenn der Richter die
Ueberzeugung gewonnen
hat, dass die überwiegende \Vahrscheinlichkeit für den
vom Beweispflichtigen behaupteten Kausalverlauf spricht
und dieser nach der Erfahrung des Lebens jede daneben
an sich bestehende Möglichkeit eines andern Kausal-
verlaufes überwiegt. Geht man aber hievon aus, so kann
ein Widerspruch der VOll der Vorinstanz aus dem Gut-
achten gezogenen Schlussfolgerungen mit dessen Inhalt
nicht gefunden werden und es ist mithin die Rüae
b
der Aktenwidrigkeit als unbegründet abzulehnen ; ebenso
auch die Rüge der Verletzung bundesrechtlicher Beweis-
vorschriften ; denn die
Abnähme des Gegenbeweises
hätte das Resultat des durch die Expertise geführten
Hauptbeweises nicht zu ändern vermögen.
3. -(Quantitativ.)
Demnach erkenn! das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zürich I. Kammer vom 13. April
1918 bestä
tigt.
ProZlilssrecht. N° 1a.
VII. PROZESSRECHT
PROCEDURE
15. Urteil der I.Zivilabteilung vom 13. Februar 1919
i. S. Itöthlisberger gegcn Brönnimann.
, ,
Berufung. Art. 59 OG. Bemessung des Streitwertes vur der
letzten kantonalen Instanz, insbesondere bei Wandclung
klagen.
A. -Der Kläger Bröllllimann kaufte am 15. April 1915
vom Beklagten Röthlisberger eine Fuchsst.ule zum Preise
von 3205 Fr. Da das Pferd sich aber als unbrauchbar
erwies, liess er es, nach erfolgloser Mahnung
an den Be-
klagten
zur Rücknahme, am 11. Juni 1918 mit richter-
licher Bewilligung öffentlich versteigern.
Der Erlös betrug,
nach Abzug der Kosten, 2336 Fr. 07 Cts. und wurde,
unter Mitteilung an den Beklagten, auf dem Hichteramt
Bern deponiert.
Der Kläger erhob dann gegen den Beklagten Klage auf
Wandelung des Kaufes
unddemgemäss auf Rückzahlung
des Kaufpreises
von 3205 Fr., sowie auf Ersatz der Ver-
wendungen und des verursachten Schadens in einem
angemessenen, richterlich
zu bestimmenden Betrage, der
in der Klageschrift auf 386 Fr. beziffert wird.
In der Klage
wird ferner e.rklärt,
bei Zuspruch der Klage habe der
Beklagte Anspruch auf den hinterlegten Steigerungserlös.
B. -"Durch Urteil vom 17. Oktober 1918hat der Appel-
lationshof des
Kantons Bern die Klage geschützt und den
Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises so"de zur
Leistung von Schadenersatz im Betrage von 200 Fr.
verurteilt.
100
Prozessrecht. N° L'.
C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung des Beklagten,
mit dem Antrag auf gänzliche
Abweisung
d'er Klage. Der Beklagte hält dafür, dass der
Streitwert zwischen
3000 Fr. und 4000 Fr. liege.
Das Bundesgericht zieht in
Erwägung:
N ach Art. 59 OG ist die Berufung über vermögens-
rechtliche Anspruche
nur dann zulässig, wenn der Streit-
wert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der
letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, wenig-
stens
2000 Fr. beträgt.
Es kommt also nicht einfach auf die Summe an, welche
der
Kläger in seinem Klagebegehren gefordert hat und
welche gemäss dem diesem entgegengesetzten Rechts-
begehren des Beklagten-als bestritten erscheint, sondern
es sind für die Streitwertberechnung alle Modifikationen
zu herücksichtigen, die in prozessual zulässiger Weise bis
zum Aktensehluss vor der letzten kantonalen Instanz in
Bezug auf die ursprünglich im Klagepetitum geltend
gemachten Ansprüche, sei es durch Heduktion, Aner-
kennung seitens der einen oder anderen
Partet, eventuell
aueh durch Erweiterungen der Begehren, vorgenommen
werden. .
Nachdem nun der Kläger bereits in der Klageschrift
erklärt
hat, dass dem Beklagten bei Zuspruch der Klage,
d. h. also gegen die Leistung der geforderten 3205 Fr.
plus 386 Fr., der Steigerungserlös von 2336 Fr. 07 Cts.
zukommen solle, so reduziert sich der Streitwert, nach
Massgabe dessen, was der Kläger vom Beklagten end-
gültig fordert, auf die Differenz zwischen jenen,
depJ. Kla-
gepetitum entsprechenden Summen von zusammen
3591 Fr. und dem Steigerungs erlös von 2336 Fr. 07 Cts.,
den er dem Beklagten dagegen überlässt, also auf 1254 Fr.
93 Cts. Er erreicht demnach den gesetzlichen Betrag nich.t.
Ergibt
so die von den Parteien getroffene, in bestimmten
Geldsummen ausgedrückte Formulierung ihrer gegensei-
tig geltendgemachten und zugestandenen Ansprüche,
Prozessrecht. N° 1.5.
ltll
dass sie sich in summa vor der letzten kantonalen IllstLlIlZ
nur noch um eine ziffermäsEig genau bestimmte Differenz
von weniger als 2000 Fr. gestritten haben, so kann für die
Bejalmng der Kompetenz des Bundesgerichts
aueh nieht
darauf abgestellt werden, dass die Praxis bei der Wall-
delungsklage grundsätzlich den Wert der Leistung, ,"on
der der Kläger befreit sein will, ohne Abzug der Gegen-
leistung des Beklagten, als massgebend
betrachtet (s.
WEISS, Berufung S. 67, AS. 22 S. 1075). Dieser Grund-
satz bleibt durchaus gewahrt für alle Fälle, wo es, ähnlich
wie in der zitierten Entscheidung,
überhaupt noch dahin-
steht, welcher
Wert der dem Wandelungskläger obliegen-
den Verpflichtung zur Rückgewähr des Kaufgegenstandes
in
Wirklichkeit zukomme. Wo dagegen, wie hier, der Wan-
delungskläger dem Beklagten an Stelle des Kaufgegen-
standes bereits eine bestimmte
Summe im Austansch
zum geforderten Kaufpreis anbietet,
und dergestalt aus
dem Klagevortrag selber ziffermässig genau hervorgeh~,
dass sich das Interesse der Parteien an dem RechtsstreIt
(soweit dieses überhaupt nach Art. 54 OG in Berecl1llug
fällt) auf eine unter der gesetzlichen Summe vo 2000 l~ r.
bleibende Differenz beschränkt, da besteht kem Anlass,
den
'Vert des Streites anders zu bemessen, a]s nach dem
Interesse, das die Parteien schliesslich an der Gutheissung
oder Abweisung der Klage haben, und dessen Höhe eben
durch die genannte Differenz bestimmt wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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