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Obligationenrecht. N0 95.
95. Auszug aus dem t1rteil der I. ZivilabteiluDg
vom 30. Dezember 1919
i. S. Continentale Gesellschaft für angewandte Elektrizltit
gegen Elektrochemisohe Werke Gurtnellen.
L i zen z ver t rag. Die jährlich zu zahlende Lizenzgebühr
ist eine periodische Leistung i. S. von Art. 128 Ziff. 1 OR
und unterliegt deshalb der 5-jährigen Verjährung.
Berechnung der Verz.ugszinse. Nichtanwendba.rkeit von Art.
1050R.
- -In erster Linie ist die Einrede der Verjähmng der
Klagefordemng, soweit
damit die Lizenzgebühr pro 1910
geltend gemacht wird, zu prüfen. Die Entscheidung
hängt davon ab, ob es sich um eine periodische Leistung
im Sinne von Art. 128 OR handelt und folglich die 5-jäh-
rige Verjähmngsfrist anwendbar ist. Denn
in diesem
Falle wäre die Fordemng,
da sie laut Art. 7 des Vertrages
am 31. März 1911 fällig geworden ist, die Klage aber erst
am 19. März 1917 angehoben wurde, in der Tat verjährt.
In Uebereinstimmung mit den kantonalen In&tanzen ist
mm davon auszugehen, .dass V Ol'tzungen von
Art. 128Ziff. 1 OR hier erfüllt sind, indem man es bei den
auf Gmnd des Vertrages vom 14. Juni 1909 zu bezahlenden
Lizenzgebühren
mit periodisch zu machenden, regebnässig
wiederkehrenden Leistungen, .die auf demselben Schuld-
grund bemhen, zu tun hat, und zudem ein der Pacht
eines nutzbaren Rechtes ähnliches Rechtsverhältrdl
vorliegt. Da ferner die Klägerin eine Unterbrechung der
Verjährung nicht substantiiert geltend gemacht und auch
sonst keine stichhaltigen Gründe für eine gegenteilige
Lösung der Verjähmngsfrage vorgebracht hat, ist die
Klage hinsichtlich der Lizenzgebühr pro 1910 abzuweisen.
- . . ......... .
- . . . . . . . . . . . . . . .
- -Auch das weitere Begehren, der Verzugszins
sei nicht schon seit der Fälligkeit der Uzenzgebühr,
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sondern erst seit der Klageanhebung zu berechnen,
entbehrt der Begründung, da man es hier mit der Zahlung
einer Geldschuld,
und nicht von Zinsen im Sinne von
Art. 105 OB.. zu tun hat. Diese Bestimmung bezieht sich
bJoss auf den Verzug in der Zahlung von Kapitalzinsen
(vergl.
OsER, Komm. Anm. 2 a zu Art. 105; BEcKER,
Anm. 2 eod.) und ist deshalb auf den 'Vorliegenden Fall
nicht anwendbar. "
V.
INTERNATIONALE üBEREINKüNFTE
CONVENTIONS INTERNATIONALES
- Urteil· a.r L Zivilabteilung vom U. November 1919
i. S. Schmid gegen Bihlthalbahngesel1acllaft
Eis e n b ahn fra c h t ver t rag. Rückforderung eines an-
&ebUch von der Empfangsbahn zu viel erhobenen Nach-
nahmebetrages dUrch den EtnpfäBger. Aus1eguug da: A:as-<
dn\eks « Tarif. in Art. 12 Abs. 4 Intern. ilbeJeinkunft. Ab-
weisung der Rüge. dass die auf den Frachtbriefen angege-
beIlen
Lirebeträge in Schweizerfranken ~m Taaeskurs hätten
umgerechnet werden sollen •.
A. -Hermann Nikielewsky, Landesprodukte en gros
in Zürich, bezog im Januar und Febmar 1916 aus Cata-
nia in 32 Sendungen Südfrüchta. Dabei erhob die Be-
klagte, Sihlthalbahngesellschaft, als Empfangsbahn je-
weilen eine Nachnahme des Absenders, der
Speditions-
firma Gangemi, Gravina & Oe. in Catania, und zwar in
Schweizerwähmng, während auf den Frachtbriefen "die
Nachnahmebeträge in gleicher Höhe in Lire angegeben
waren.
B. -Der Kläger Schmid, dem Nikielewsky seine
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Internationale Uebereinkommen. N° 96.
Rechte aus den betreffenden Frachtbriefen abgetreten
hat, nimmt nun den Standpunkt ein, dass die Beklagte nur
• diejenigen Frankenbeträge hätte erheben dürfen, die
sich bei Umrechnung der Lirebeträge zum Tageskurs in
Schweizerfranken ergeben hätten. Die bei Zugrundele-
gung des durchschnittlichen Lirekurses von 77,8 angeb-
lich
zu viel geleisteten 4157 Fr. 87 Cts. nebst Zins zu
6 % seit 23. März 1916 fordert er mit der vorliegenden
Klage von der Beklagten zurück.
C. -Durch Urteil vom 6. Februar 1919 hat das
Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage gänzlich
abgewiesen.
'
D. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf-
hebung
und auf Gutheissung der Klage im vollen Um-'
fange, eventuell auf Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz
zur Anordnung eines Beweisverfahrens.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Zu Unrecht "ill sich die Beklagte zu ihrer Be-
freiung auf Art. 44 Abs. 1 des
Internat. Uebereinkom-
mens über den Eisenbahnfrachtverkehr berufen, wonach
alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem
Fracht-
vertrag erlöschen, wenn die Fracht nebst den sonst auf
der Sendung haftenden Forderungen bezahlt und das
Gut angenommen ist. Denn Art. 12 Abs. 4 I. Ü., auf
den der Kläger
in erster Linie den Klageanspruch grün-
det,
bestimmt ausdrücklich, dass auf die dort um-
schriebenen Rückforderungsansprüche Art. 44 Abs. 1 nicht
anwendbar sei. Ebensowenig
kann natürlich dieser Er-
löschungsgrund der Klage entgegengehalten werden,
soweit
l'iie sich als ausservertragliche Schadensersatz-
klage bezw. als Bereicherungsklage darstellt.
- -Auch die Aktivlegitimation des Klägers
ist zu
bejahen. Sie ergibt sich aus Art.26 1. Ü. ohne weiteres,
und wurde vergeblich von der Beklagten unter Hinweis
auf die Natur der Nachnahme als eines Auftragsverhält-
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nisses zwischen dem Absender und der Versandbahn be-
stritten. Die Ausführungen der Beklagten, dass
nur der
Absender
zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem
Einziehungsmandat berechtigt sei, und das Zitat aus
GERSTNER, Komm. z. 1. Ü. S. 232 f. Ziff. 4 treffen wohl
für den
in Art. 13 Abs. 4 1. Ü. geregelten Spezialfall
der Ablieferung des Gutes
0 h n e Einziehung der Nach-
nahme zu : alsdann hat die Eisenbahn den entstandenen
Schaden bis
zum Nachnahmebetrag dem Ab sen der
zu ersetzen. Ist dagegen die Nachnahme vom Empfänger
eingelöst worden, so
ist selbstverständlich nur er zur
Rückforderu.ng eines zu viel erhobenen Betrages befugt.
Die Passivlegitimation der Beklagten sodann folgt
aus Art. 27
Abs.· 3 1. Ü, welcher, wie Art. 26, nicht nur
für den Frachtvertrag im engeren Sinn, sondern auch für
das damit verbundene Inkassomandat gilt. Danach
hat der Kläger die Wahl, die erste Bahn, oder diejenige,
welche das
Gut zuletzt mit dem Frachtbrief übernommen
hat, oder endlich diejenige zu belangen, auf deren Be-
triebsstrecke der Schaden sich ereignet
hat.
- -Der in Art. 12 Abs. 4 1. Ü. vorgesehene Rückfor-
derungsanspruch
setzt voraus: entweder, dass der Tarif
unrichtig angewendet worden ist, oder dass bei der Fest-
setzurig der Frachtgelder und Gebühren Rechnungsfehler
vorgekommen sind. Dass
man es hier nicht mit einem
solchen Fehler
zu tun hat, hat schon die Vorinstanz
überzeugend dargetan,
und es kann einfach auf ihre
Argumentation verwiesen werden.
Es frägt sich aber, ob
nicht die erste Voraussetzung -unrichtige Anwendung des
Tarifs -erfüllt sei. Wenn
nun zwar zuzugeben ist,
dass der
Streit sich nicht um Tarifansätze dreht, so darf
immerhin der Ausdruck
« Tarif» dahin ausgelegt werden.
dass
in einem weiteren Sinne auch die in. den internat.
Gütertarifen enthaltenen reglementarischen Bestimmun-
gen
darunter fallen, woraus folgt, dass die unrichtige
Anwendung einer solchen Bestimmung ebenfalls einen
Rückforderungsanspruch begründen kann.
Nun weist der
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schweizerisch-italienische Gütertarif in Teil I Abteilung
A eine ganze Reihe solcher reglementarischer Bestim-
mungen auf, insbesondere folgende Zusatzbestimmung
(4)
zu Art. 13 I. Ü. : « Die Nachnahme ist im Frachtbrief
in Franken auszudrücken.» Hieraus, aus der Znsatz-
bestimmung 3 zu Art. 12, wonach die den schweizer.
Verwaltungen gebührenden Transporttaxen und Neben-
gebühren und die Beträge für die das
Gut belastenden
Nachnahmen dieser Verwaltungen auf Sendungen
im
direkten Verkehr in Italien in Franken-Goldwährung
erhoben werden, sowie aus der Vorschrift
in Art. 12 der
bei den Akten liegenden
InstrUktion für das Rechnungs-
wesen der Grenzstationen, dass die Abschlagszahlungen
und die Zahlung der Saldi in Gold erfolgen müssen, geht
hervor, dass
im Transitverkehr Schweiz-Italien und um-
gekehrt die gegenseitige Belastung der Frachten und son-
stigen
auf dem Gut lastenden Forderungen auf Grund
einer einheitlichen Währung stattfindet, die als unab-
änderlich vorausgesetzt wird, nämlich
der Goldfranken-
währung ; dabei wird auf die Kursverhältnisse keine
Rücksicht genommen, und die Schwierigkeiten, die sich
aus den Kursschwankungen ergeben würden, sind
vo.n
V6rnherein ausgeschaltet. Der Kläger. hat denn. auch
begreiflicherweise keine Bestimmung namhaft machen
können, nach der die schweiz. Bahnen bei der Einlösung
von Nachnahmen für Rechnung italienischer Interessen-
ten den Kurs zu berücksichtigen hätten. Der Umstand,
dass
hier die Nachnahmebeträge auf den Frachtbriefen
in Lire ausgesetzt sind und die Versandstation die Fracht-
briefe so entgegengenommen hat, kann an dieser Rechts-
lage nichts ändern
und für die Beklagte keine Pflicht zur
Umrchnung in Schweizerfranken zum Tageskurs be-
gründen. Denn
damit hätte ja die Beklagte den bestehen-
den Vorschriften zuwidergehandelt; angesichts der aus-
drücklichen Bestimmung, dass die Nachnahme
im Fracht-
brief in Franken auszudrücken sei, lag es übrigens nahe,
in
der Bezeichnung « L ... ) lediglich eine Nennwerts-
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angabe, und nicht die vorschriftswidrige Berechnung
der Nachnahmebeträge
in Lire, in bewusstem Gegen-
satz
zu Schweizerfranken, zu erblicken. Der Kläger kann
deshalb aus der Bestimmung in Art. 17 I. tl, wonach der
Empfänger durch Annahme des Gutes und des Fracht-
briefes verpflichtet wird, der Eisenbahn die {( im Fracht-
brief ersichtlich gemachten Beträge ) zu bezahlen, nichts
zu seinen Gunsten herleiten. Artikel 84 Abs. 2
OR sodann,
auf den
er sich weiter beruft, fällt angesichts des in Art.
455 OR enthaltenen Vorbehalts der besonderen eisenbahn-
frachtrechtlichen Bestimmungen ausser Betracht.
4. -Die . Klageforderung
ist aber auch aus dem vom
Kläger in zweiter Linie herangezogenen Gesichtspunkt
der ausservertraglichen Haftung abzuweisen, wofür
wie-
derum auf die s«hlüssigen Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden kann.
Die Bereicherungsklage endlich scheitert schon
an der
für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der
Vorinstanz, dass die Beklagte die erhaltenen Franken-
beträge
an den Versender weitergeleitet und dieser sie
richtig empfangen
hat, sodass die Beklagte jedenfalls
nicht bereichert ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Di Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6.
Februar 1919
bestätigt.
VI. SCHULDBETREmUNGS-U. KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. 111. TeiiNr. 40 bis 44, -Voir 111· pamen
o
40
a 44.