nach Vertrag einzustehen habe, zugesichert hatte,
wozu er gemäss dem Gesagten wenigstens nach dem .Wort,.
laute des Gesetzes kaum hätte verhalten können, weil eben
die Klage, nach dem Rechtsbegehren und der Begrün-
dung nicht auf Erfüllung jenes Versprechens durch Ver-
urteilung des Beklagten zu dieser Leistung, sondern auf
Preisminderung und Schadenersatz wegen schuldhafter
Vertragsverletzung
durchnLieferung einer mangelhaften
Sache geht. Der Irrtum der Vorinstanz ist eben darauf
zurückzuführen dass
zur Bestimmung der Preisminderung
, .
im Sinne von Art. 205 OR im Einverständnis der ParteIen
die Kosten der Behebung
der Mängel zur Zeit der Kaufs-
erfüllung als Kriterium herangezogen wurden, wobei
übersehen wurde, dass in Wirklichkeit der Klagegegen-
stand nicht diese Behebung, sondern die Entwertung der
Sache infolge der Mängel bildete.
94. 'Urteil der 11. Zivllabteilnng vom 29. Dezember 1919
i. S. moch gegen Zeiger..
Art. 505, 503' Ak. 2'. 569'. :1' . 7 6ft;-835, W15 ZGB .. Bi'ftlä.-
rung des Gläubigers einer verbürgten, durch Grundpnand
verschreibung sichergestellten F4)rderung, der vo Burgen
für einen Teil der Schuld befriedilf, worden ist, gegenüber dem
Hauptschuldner, dass die Forderung für den entsprechenden
Betrag untergegangen sei und er deshalb in die Lösclning des .
Pfandrechts dafür einwillige. Daraufhin erfolgte Herab-
setzung der Pfandsumme im Grundbuch mangels Anzeige
von der Subrogation des Bürgen in die Forderungsrechte an
den Grundbuchführer. Schadenersatzklage des Bürgen gegen
den Gläubiger, weil dieser ihn durch den Verzicht auf das
Pfandrecht um die Deckung für seine Regressforderung an
den Hauptschuldner gebracht ha.be. Möglichkeit, im Wege
der Berichtigungsklage nach Art. 975 ZGB die Wiederein-
tragung des Pfandrechts zu erwirken, wenn der Hauptschuld-
ner sich bei der Pfandentlassung im bösen Glauben befand,
d. h. von den die Subrogation des Bürgen in Forderung und
Obligatlonenrecht. N-94. 665
Pfandrecht bewirkenden Tatsachen Kenntnis hatte. Abwei-
sung des eingeklagten Schadenersatzanspruches, solange als
nicht ein solches Begehren gestellt, aber sei es wegen anderer
Beurteilung der Frage des guten Glaubens des Hauptschuld-
ners in jenem Verfahren, sei es wegen inzwischen begründeter
vorgehender dinglicher
Rechte gutgläubiger Dritter an der
Pfa.ndsache abgewiesen worden ist.
A. -Wittwe Schmid-Kopp in Basel war Gläubigerin
einer Hypothekarobligation des alten baselstädtischen
Rechtes, errichtet
am 28. Juni 1911 auf die Ehegatten
Schupp-Schmidt und haftend im IV. Range auf deren
Liegenschaft Gartenstrasse
117 ( Hotel Bahnhof in
Basel für ein Kapital von 43,000 Fr., verzinslich zu
4% %, bis't. Juli 1914 fest, von da an auf drei Monate
kündbar. Zur Sicherheit dafür
war ausser der Liegen-
schaft auf Grund de kantonalen Gesetzes vom 29. Juni
1882 über die Verpfändung von Fahrnis als Zqbehörde
von Liegenschaften das Hotelmobiliar verpfänßet wor-
den. Während nach dem Hypothekartitel diesEl Ausdeh-
nung der Pfandhaft zu Gunsten aller HypotJ'leken mit
Einschluss der vorgehenden hätte gelten solten, findet
sich
im Grundbuch ein bezüglicher intrag llUr bei der
IV. Hypothek, sodass nach der von den Vorinstanzen
,dem. -erw.äbnten gegebenen Auslegung auch nur
für jene ein Pfandr cht am Mobiliar entstehen konnte.
Im Jahre 1912 ging die Forderung aus der Obligation
inforge Todes der ursprünglichen Hypothekargläubigerin
zu je einem Viertel auf deren vier Kinder über. Da zu
diesen auch der Hypothekarschuldner Schupp-Schmidt
selbst gehörte, erlosch seine Schuld für den betreffenden'
Viertel. durch Vereinigung und wurde deshalb auch die
Pfandsumme
im Grundbuch entsprechend auf 32,250 Fr.
herabgesetzt. Ein anderer Erbe, Arn0ld Schupp-Schaub
trat seinen Viertel am 9. Juli 1912 durch Vermittlung
des heutigen Beklagten Emil Zeiger-Schmitt an S. Bloch-
Bloch in Basel ab. In Verbindung damit leistete der
Beklagte dem neuen Gläubiger Bürgschaft für die
ab-
getretene Forderung bis zum Kapitalbetrage von 9000 Fr.
An Stelle Blochs trat später als Gläubigerin durch Erb-
gang und Erbteilung dessen überlebende Ehefrau, die
heutige Klägerin
Frau Mina Bloch-Bloch. Als das Unter-
pfand illfolge Kündigung der Hypothek durch letztere
auf den 1. Oktober 1914 und Grundpfandbetreibullg
an öffentliche Steigerung kommen sollte, schlossen die
Beteiligten, nämlich die Klägerin als Gläubigerin, der
Beklagte als
Bürge und der Hauptschuldner Schupp-
Schmidt am 14. Oktober 1915 eine Vereinbarung, worin
bestimmt wurde, dass der Beklagte (( auf Grund des
Bürgschaftsvertrages
vom 9. Juli 1912 an die Klägerin
6000 Fr. mitte1st zwei Wechseln von je 3000 Fr. per
5. und 20. November 1915 , ausgestellt vom Haupt-
schuldner Schupp und indossiert von zwei anderen Per-
sonen sowie an letzter Stelle vom Beklagten zahle n.
Für weitere 3000 Fr. a 5 % von heute an , heisst es dann
weiter, bleibt Herr E. Zeiger als Bürge und Selbst-
zahler aus dem Hypothekartitel Schupp-Schmidt haft-
bar . Dagegen wurde das Grundpfandverwertullgs-
begehren zurückgezogen
und zur Liquidation des
Pfandes
Frist bis 31. Januar 1918 erteilt .
Die beiden Wechsel VOll je 3000 Fr. wurden dann vom
Beklagten am 11. Dezember 1915 und 23. Februar 1916
eingelöst. Am 25. Juni 1917 stellne derselbe nochmals eine
Erklärung aus, worin er versprach, die weiteren 3000 Fr.,
für die er als Solidarbürge noch haftbar geblieben sei,
auf
den 1. Juli 1918 abzuzanlen. Einen Tag später, am
26. Juni 1917 bescheinigte die Klägerin durch notarielle
Erklärung auf dem Hypothekartitel, an ihre ursprüng-
liche
Forderung 6000 Fr. erjJ.alten zu haben, sodass
die Restschuld der
Ehegatten Schupp-Schmidt noch
4750 Fr. betrage, bewilligte die dementsprechende Herab-
setzung der Pfandsumme im Grundbuch (Pfandvermin-
derung) von 10,750 Fr. auf 4750 Fr. und erklärte sich
weiter
mit dem Nachgang der letzteren Summe hinter
eine Erhöhung der I. Hypothek von 80,000 Fr. auf
90,000 Fr. und der II. Hypothek von 57,000 Fr. auf
Obligationenrecht. N° 94. 667
63,000 Fr. einverstanden. Für die Erhöhung der I. Hypo-
thek war am 30. Mai 191? das Einverständnis des Beklag-
ten eingeholt worden. Dagegen ist unbestritten, dass die
Pfalldverminderung inbezng
auf die Hypothekarob-
ligation IV. Ranges bezw. den Viertelanteil der Klägerin
daran selbst ohne seine Einwilligung stattfand.
Am 16. April 1918 teilte die Klägerin dem Beklagten
mit, dass sie für den am 1. Juli 1918 verfallenen Rest
seiner Bürgschaftsschuld auf ihn einen Wechsel ziehen
werde.
Der Beklagte löste indessen denselben nicht ein,
sodass
Protest-und Retourkosten von 25 Fr. 60 Cts.
entstanden. Da er auch gegen eine für die WechseJ-
summe mit Zins und Kosten am 22. August 1918 an-
gehobene Betreibung Recht vorschlug, machte die Klä-
gerin die vorliegende Klage anhängig, mit der sie Ver-
urteilung des Beklagten zur Zahlung von 3000 Fr. nebst
;) % Zins seit 14. Oktober 1915 sowie von 25 Fr. 60 Cts.
und 5 % Zins seit 22. August 1918 verlangt.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er
bestritt zwar die Klageforderung an sich nicht, stellte
ihr aber eine Gegenforderung in gleicher Höhe zur Ver-
rechnung entgegen, weil die Klägerin ihn durch die am
26. Juni 1917 zugestandene teilweise Löschung des
Pfandrechts für die Hypothekarobligation um die Mög-
lichkeit
gebracht habe, sich für seine Regressforderung
an den Hauptschuldner Schupp wegen der Zahlung der
betreffenden
6000 Fr. aus dem Unterpfande gedeckt-
zu machen. Schupp selbst sei inzwischen überschuldet
verstorben
und die Mitverpflichtete, seine Ehefrau, zu-
gleich seine Erbin notorisch vermögenslos, sodass aus
einer Vollstreckung
in das übrige Vermögen nichts zu er-
warten wäre. Demgegenüber
nahm die Klägerin den Stand-
punkt ein, dass infolge der Vereinharung vom 14. Ok-
tober 1915 die Forderung aus der Hypothekarobligation
für den Betrag von 6000 Fr. durch Novation erloschen
und an deren Stelle die abstrakte Wechselverbindlich-
keit getreten sei. Anders lasse sich die Bestimmung, dass
für 3000 Fr.-also nur noch für diese-der Beklagte als
Bürge aus der Hypothekarobligation
haftbar bleibe,
nicht erklären.
Jene Tilgung' sei aber nicht aus dem
Vermögen des Beklagten, sondern des Hauptschuldners
Schupp-Sclunidt erfolgt, da er auf dem Wechsel als
Aussteller
und Hauptverpflichteter stehe. Die Klägerin
seidemn-ach nicht nur berechtigt, sondern Schupp gegen-
über geradezu verpflichtet gewesen, in die beanstandete
Herabsetzung der Pfandsumme einzuwilligen : eine Zu-
stimmung des Beklagten habe es hiezu nicht bedurft. Im
übrigen sei demselben aus der Löschung ::iuch kein Schade
entstanden. weil der
Wert des Unterpfandes mit Mo-
b i 1 i a r nicht einmai ausreichen würde, um die vorgehen-
den Hypotheken
I. bis III. Ranges zu decken. Dass das
Grundbuch die Mitverpfändung des Mobiliars nur bei der
IV. Hypothek erwähne, sei unerheblich, nachdem der
Hypothekartitel selbst erkläre,
dass sie zu Gunsten aller
Hypotheken gelten solle. Selbst wenn dadurch ursprüng-
lich ein Spezialpfand zu Gunsten der IV.
Hypothek allein
, begrtmdet worden sein sollte, könnte heute nichts mehr
darauf ankommen, weil der Umfang der Pfandhaft sich
l vem. 1. .Jnr 1912 ab nach neuem Rechte bestimme.
Nach diesem. erstrecke sich abeT das Grundpfandrecht
ohne weiteres,
von Rechtswegen-auch auf dieZugehör der
verpfändeten Liegenschaft, wozu bei einem Hotel das
zum Betriebe dienende Mobiliar zu rechnen sei. Dazu
komme, dass ja auch im Juni 1917 noch zwei Pfanderhö-
hungen bei den vorgehenden Hypotheken
stattgefunden
hätten. die, weil unter dem neuen Recht erfolgt, jeden-
falls die
Zugehör mitumfassten.
B. -Durch Urteil vom 2. September 1919 hat das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. die Klage
abgewiesen.
Es geht davon aus, dass eine gültige Mit-
verhaftung des Hotelmobiliars
nur zu Gunsten der IV.
Hypothek vorliege und an dem hiedurch zu Gunsten
dieser begründeten Sonderrechte durch das
Inkraft-
treten des ZGB nichts habe geändert werden können.
Durch die vorgenommene Pfandverminderung sei der
Beklagte demnach auf alle Fälle, selbst wenn die Liegen-
schaft allein schon durch die vorgehenden Hypotheken
überlastet sein sollte, insofern geschädigt, als er. dadurch
die Möglichkeit, für die bezahlten 6000 Fr .. auf das Mobi-
liar als Pfand zu greifen, verloren habe. Nlnn dürfe aber
der Wert des letzteren heute auf mindestens das Doppelte
der
im Erbsehaftsmventar SchupnSelnnidt enthaltenen
Schätzungen (6652 Fr. 1592 :--8154). angesel1lagen
werden, sodass, da die ganze Forderullg IV. Hypothek
unter Hinzureehnung der zu Unrecht gelöschten 6000 Fr.
noch 31,75Q Fr. betrage, der verrechenbare Schaden
jedenfalls die. Klagesumme von 3000 Fr. erreiche.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung der Klägerin Frau Bloch mit dem Begehren
um Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Der
Beklagte Zeiger hat Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Nach Art. 505 OR gehen auf den Bürgen in dem-
selben Masse, als
er den Gläubiger befriedigt hat, dessen
Rechte gegen den Hauptschuldner, also mit der Haupt-
forderung selbst auch die dafür bestehenden Pfandsieher-
heiten über. Im vorliegenden Falle können aber als Hand-
. lungen, die eine so che Befriedigung in sich schlossen,
nur in Betracht kommen: entweder die Hingabe der hei-
den Wechsel von je 3000 Fr. durch denBeldagten, sofern
man darin eine Leistung an Zahlungstatt seinerseits
erblickt, oder aber die Einlösung derselben, wenn man
die Ausstellung nur als zahlungshalber erfolgt betrachtet.
Beide Vorgänge liegen geraume Zeit vor dem 26. Juni
1917 ; die Forderung, wegen deren Preisgabe durch die
Klägerin der Beklagte Schadenersatz fordert, war also-
vor dieser Preisgabe auf den Beklagten übergegangen.
Zur Begründung des vom Beklagten verrechnungsweise
geltend gemachten Schadenersatz anspruches würde
unter
diesen Umständen der Nachweis gehören, dass und wes-
halb die Klägerin trotzdem, obwohl sie damals für die be-
treffenden
6000 Fr. bereits nicht mehr Gläubigerin war,
dennoch gegenüber Dritten, insbesondere dem Haupt-
schuldner noch über den entsprechenden Teil der Forde-
rungsrechte aus der Hypothekarobligation
und das dafür
bestehende Grundpfandrecht verfügen
und mit befreiender
'Wirkung für jenen darauf verzichten konnte. Bestand
eine solche Dispositionsbefugnis ihrerseits nicht
uno
konnte die beanstandete Löschung des Pfandrechts
nur deshalb zustandelwmmen, weil der Grundbuchführer
die Klägerin als einzige eingetragene Pfandgläubigerin
mangels Bekanntgabe des Gläubigerwechsels formell
noch
zur Verfügung als legitimiert erachten durfte, so
läge der Fall einer ungerechtfertigten )) Löschung im
Sinne von Art. 975 ZGB vor. Der Beklagte als wahrer
Berechtigter müsste demnach die Berichtigung des Grund-
buchs in dem betreffenden
Punkte, d. h. die Wiederein-
tragung des gelöschten Pfandrechts verlangen können,
wenn
derselben nicht etwa später entstandene dingliche
Rechte gutgläubiger Dritter entgegenstehen sollten.
Die Frage, wie es sich nach der gedachten Richtung
verhalte,
ist von den Vorinstanzell, welche die Löschung
des
Pfandrechtseintrage8 ohne weiteres mit dem mate-
riellen Untergange des Pfandrechts selbst identifizieren,
nicht untersucht worden.
Sie ll1uss aber abgeklärt werden,
da, wenn die Möglichkeit der fraglichen Berichtigung
an
sich zu bejahen wäre und auch nicht durch kollidierende
Drittmannsrechte im eben erwähnten
Sinne ausgeschlos-
sen würde, von einer Schädigung des Beklagten durch
Pfandverminderung ) und folglich auch von einer darauf
gegründeten Schadenersatzforderung, die er der Klage-
forderung entgegenzuhalten vermöchte, nicht die Rede
sein könnte.
2. -
Nun stellt 227 des basel städtischen EG ZWll
ZGB, von der Ermächtigung des Art. 33 SchlT zum ZGB
CTebraueh machend. die unter der Herrschaft des frUheren
baslerischen Rechtes errichteten grundversicherten Obli-
gationen der Grundpfandverschreibung des neuen Rech-
tes gleich. Es gelten somit auch für den Uebergang der
Forderung und des Pfandrechtes aus solchen vom 1. Ja-
nuar 1912 an die gleichen Grundsätze wie bei jener.
Danach (Art. 835 ZGB) ist aber zur Uebertragung des
Pfandrechts die Eintragung des Gläubigerwechsels
im
Grundbuch nicht erforderlich : dasselbe steht als rein
akzessorisches
Recht einfach dem jeweiligen Inhaber
der in
der Grundpfandverschreibung beurkundeten For-
derung zu.
Und für den Uebergang der letzteren bestehen
keine weiteren Voraussetzungen, als sie Art. 164
ff. OR
für die Uebertragung von Forderungen im allgemeinen
aufstellen.
Art. 166 OR erklärt aber in den Fällen, wo
wie bei der Subrogation des Bürgen gemäss Art. 505 -
das Gesetz als Folge eines bestimmten Tatbestandes
bestimmt, dass eine Forderung auf einen anderen über-
gehe, diesen Uebergang
mit der Erfüllung des betreffen-
den Tatbestandes nicht nur zwischen dem bisherigen
und dem neuen Gläubiger, sondern auch Dritten, also
grundsätzlich
auch dem Schuldner der l' bgetretenen
Forderung
selbst gegenüber für wirksam, ohne dass es
dafür wie bei der rechtsgeschäftlichen Abtretung der Aus-
stellung einer Abtretungsurkunde oder auch
nur einer
Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedürfte.
Hatt somit die. Hingabe der beiden Wechsel von zu-
sammen
6000 Fr. oder deren Einlösung die Bedeutung
einer Befriedigung
der Klägerin für einen gleich grossen
Teil ihrer Hypothekarforderung durch
den Beklagten als
Bürgen aus seinem Vermögen
im Sinne von Art. 505 OR
-wie es vom letzteren behauptet wird und die notwen-
dige Grundlage seines Schadenersatz anspruches bildet -
so wurde
damit der Beklagte von selbst, ohne dass ein
weiterer
Akt nötig gewesen wäre, an Stelle der Klägerin
im gleichen Umfange Gläubiger des Hauptschuldners
aus der Grundpfandverschreibung und Grundpfand-
berechtigter
und folglich allein zurVerfügung über beides .
AS 45 U -1919
672 Obligationenrecht. N0 94.
grundpfandversicherte Forderung und Pfandrecht befugt.
Die Vorschrift des
Art. 508 Abs. 2 OR, welche den Gläu-
biger bei der Verbürgung einer grundpfandversicherten
Schu1d verpflichtet, die zur
U ebertragung des Grundpfand ..
rechts auf den zahlenden Bürgen notwendigen Hand-
lungen vorzunehmen, kann sich der Natur der Sache
nach nur auf Grundpfandarten beziehen, bei denen das
Gesetz für den Uebergang des Pfandrechts wie beim
Schu1dbrief und der Gült besondere, von den allgemeinen
Grundsätzen über die Zession abweichende
Formvor-
schriften aufstellt, nicht auf die Grundpfandverschrei-
bung, wo das Pfandrecht
in seinem Schicksal ohne weiteres
demjenigen der persönlichen Forderung selbst folgt.
Dabei
ist immerhin zu beachten, dass die Anordnung
des Forderungsübergangs durch Gesetzesvorschrift
im
. Sinne des Art. 166 OR, nur den Mangel einer Abtretungs-
urkunde, nicht das Fehlen der in Art. 167 ebenda voraus-
gesetzten Anzeige des Gläubigerwechsels an den
Schu1d-
ner der abgetretenen Forderung zu ersetzen vermag. Lei-
stet daher der letztere, bevor er eine solche Anzeige erhal-
ten hat, in gutem Glauben an den früheren Gläubiger
eine Zahlung, so
ist er dadurch giltig befreit,Zleic4giltig
ob der Gläubigerwechselauf einer rechtsgeschäftlichen
Abtretung oder auf cessio legis -beruhte. Dasselbe muss,
wie
in der Doktrin anerkannt ist, auch für andere zur
Tilgung der Forderung bestimmte Rechtsgeschäfte an-
genommen werden, die
er vor der Denunziation in gutem
Glauben
mit dem alten Gläubiger abgeschlossen hat
(Novation, Kompensation, Erlass), da Art. 167 nur den
Ausfluss eines zum Schutze des debitor cessus geltenden
allgemeinen Grundsatzes darstellt, wonach derselbe bis
zur Kenntnis des Forderungsübergangs, die herbei-
zuführen
ja dem Erwerber der Forderung jederzeit
freisteht, den bisherigen Gläubiger für weiter disposi-
tionsberechtigt halten darf.
(HAFNER zu Art. 187 alt
OR Nr. 6; OSER, Kommentar zu Art.167 Nr. 2, DBGB
407). Dass dieser besondere Fall hier vorliege und deshalb
emffgal.'foUEm ec:ftt. l"P' 94'.
die Klägerin, trotzdem sie nicht mehr Gläubigerin war,
durch die von
ihr am 26. Juni 1917 abgegebene Erklä-
rung und Löschungseinwilligung den materiellen Unter-
gang des Pfandrechts, nicht
nur dessen formeHe Strei-
chung im Grundbuch habe herbeiführen können, wäre
aber vom Beklagten zu behaupten
und zu begründen
gewesen, weil der Untergang des Rechts durch Verfügung
eines Nichtberechtigten der Ausnahmetatbestand ist,
den derjenige darzulegen
hat, welcher daraus Rechte her-
leitet. Sowohl in den Rechtsschriften als in den münd-
lichen Vorbringen vor den kantonalen Instanzen hat es
indessen der Beklagte
an allen Ausführungen nach der
erwähnten Richtung fehlen Jassen. Es wurde darin ledig-
lich allgemein geltend gemacht, dass die Klägerin durch
ihr Vorgehen den Beklagten um das Grundpfandrecht
für seine Regressforderung von
6000 Fr. an den Haupt-
schuldner gebracht habe, ohne dass irgendwelche Er-
klärung dafür gegeben wurde, wieso diese Folge durch
die Handlung
einer Person, die nach seiner, des Beklagten
eigener Darstellung damals nicht mehr Pfandgläubigerin
war, habe eintreten können.
Wenn andererseits aller-
dings auch die
KIägerin selbst das Pfandrecht als durch
die Löschung materiell untergegangen
ansah. so hängt
dies' zusammen mit ihrer Auffassung der Vereinbamng
vom 14. Oktober 1915. kraft deren sie eine Subrogation
des Beklagten in die Gläubigerrechte aus der Hypothekar-
obligation für die bezahlten
6000 Fr. überhaupt leugnete
und demgemäss auch die von ihr bewilligte Löschung
als eine rechtmässige betrachtete. Die Tatsache, dass
sie die Schadenersatzforderung des Beklagten
nur aus
letzterem Grunde und nicht
mit der Begründung bestritt.
dass ein Untergang des
Pfand anspruchs bei der entgegen-
gesetzten Auffassung mangels Verfügungsbefugnis ihrer-
seits überhaupt nicht
hätte eintreten können, vermag
aber nicht zum Schutz der Forderung zu führen, wenn sie
vom Beklagten selbst
in tatsächlicher Beziehung nicht
genügend begründet worden ist. Wollte man indessen
auch von dieser prozessualen Seite der Sache absehen
und die Frage der Anwendbarkeit des Art. 167 OR ma-
teriell prüfen, so wäre sie
zu verneinen, weil nach der
ganzen Aktenlage die Annahme, der Hauptschuldner
Schupp
abe sic im Zeitpunkt der Pfandverminderung
(26. JUnI 1917) III Unkenntnis von dem erfolgten For-
derungsübergang
und damit im guten Glauben im
Sinne der erwähnten Gesetzesvorschrift befinden können
als unmöglich erscheint. Wenn schon eine
Denunziatio
er Subrogation an ihn nicht nachgewiesen ist, so ergibt
sInh doch aus Fakt. A oben und ist unbestritten, dass er
die Vereinbarung vom 14. Oktober 1915, wodurch sich
der Beklagte
zur Hingabe und Einlösung der beiden
'Vechsel von
3000 Fr. verpflichtete, mitunterzeichnet
hatte.
Da er selbst nichts bezahlt hatte, musste er demnach
wissen, dass die tatsächliche Leistung
der 6000 Fr.,
auf Grund deren die Pfandverminderung bewilligt wurde,
nur vom Beklagten oder einem der bei den anderen In-
dossanten der Wechsel ausgegangen sein konnte. Es er-
scheint aber
als ausgeschlossen, dass er gutgläubig voraus-
setzen konnte,
es sei diese Zahlung bewirkt worden, ohne
dass der Zahlende sich gleichzeitig zu deren Wiederein-
bringung
.die Forderungsrechte . der Klägerin gegen ihn,
Schupp
bIS zu dieser Höhe habe abtreten lassen. Zum
mindesten spricht bei dieser Sachlage die Vermutung
n den .guten Glauben des Schupp und dafür, da8s er
SIch bewusst sein musste, es sei die Klägerin zur Pfand-
entlassun? nur mit er Zustimmung des Beklagten
befugt.
Em GegenbeweIs zur Entkräftung dieser Vermu-
tung ist aber vom Beklagten wiederum nicht versucht
worden.
.
Es wird demnach Sache des Beklagten sein, zunächst
Im Verfahren nach Art. 975 ZGB auf die Wiedereintra-
gung des gelöschten Pfandrechts zu klagen.
Erst wenn
er letztere, sei es, weil die Frage des guten Glaubens
Scnupps i jenem Venahren eine andere Beurteilung
erfährt, seI es wegen mzwischen
an der Liegenschaft .
onngatlOnenreclit. . 94.
oder der mitverpfändeten Fahrnis hegründder Rechte
gutgläubiger Dritter im Sinne der erwähnten Bestim-
mung nicht mehr zu erwirken vermöchte, könnte eine
Schadenersatzpflicht der Klägerln wegen Verminderung
der Pfandsicherheit ihm gegenüber
in Betracht kommen,
mag
man sie nun aus einer analogen Heranziehung des
Art.
509 OR, der sich allerdings unmittelbar nur auf die
Erhaltung der
Pfänder vor der Zahlung durch den Bürgen
bezieht, oder aus einer deliktischen Handlung (wider-
rechtlicher Verfügung über ein fremdes Recht) herleiten.
3. -
Da andere Einreden gegen die an sich anerkannte
Klageforderung, abgesehen von dem schon aus den vor-
stehenden Gründen und ohne Erörterung des Vorhanden-
seins der sonstigen Voraussetzungen abzulehnenden Scha-
denersatzanspruch nicht erhoben worden sind,
ist die
Klage demnach gutzuheissen
und zwar nicht nur hin-
sichtlich des Hauptpostens von
3000 Fr., sondern auch
für die weiter geltendgemachten
25 Fr. 60 Cts. Protest-
und Retourkosten, nachdem die Schuldpflicht hiefür
eventuell, bei Schutz der Klage im übrigen nicht bestrit-
ten worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheiSsen und in Aufhebung
des Urteils des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-
Stadt vom 2. September 1919 der Beklagte verurteilt,
an die Klägerln 3000 Fr. mit Zins zu 5 % seit 14. Oktober
1915 und 25 Fr. 60 Cts. mit Zins zu 5 % seit 22. August
1918 zu zahlen.