Art. 205 OR; determination of diminution in value in the sale of a specific item; the price reduction is calculated by reference to the value difference at the time of transfer of risk, not by later repair costs. The seller’s performance is measured at the contractual transfer moment; subsequent increases in labor or material prices are irrelevant to the quantum of the remedy. A surcharge corresponding to later cure costs is excluded where the action concerns only the object’s own depreciation and not consequential damage. For a specific-item sale, the buyer has no repair right under Art. 206 OR; at most, a separate claim for performance or reimbursement of repair expenses would require an independent basis and cannot be cumulated with the price reduction claim (consid. 2).
Obligationenrecht. N0 !Ja. möchte aber nach allgemeinen Gndsätzen. seine' Scha- denersatzpflicht zu begründen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung 'wird abgewiesen und das Urteil des Ap- pellationshofes des Kantons Bern vom 9. Juli 1919 bestätigt. 93. Anszug a.us dem UrteUe der IL Zivilabteilung vom U. Dezember 1919 i. S. Xniep gegen Sohindler. Preisminderungsklage beim. Grundstück-(Gebäude-) Kauf. Begriff des Minderwerts im Sinne von Art. 205 OR. Ma.ss-. gebend ist der Zeitpunkt des GefahrSübergangs, d. h. wie- viel die Sache damals infolge der Mängel gegenüber dem mangelfreien Zustande weniger wert gewesen wäre. Unzu- läSsigkeit eines Zuschlags zu der so ermittelten Summe, weil die Hebung der Mängel heute, nach der endgiltigen Feststel- lung im Prozesse gegenüber der Bestreit.lmg-des Verkäufers einen grösseren Aufwand erfordern würde. Baumeister Kniep in Luzern"liatle aen Klägerllc und Karl Schindler ein im Rohbau erstelltes Hotel- gebäude in Luzern verkauft, mit' der Verpflichtung, den Innenausbau nach bestimmten Anforderungen vor der Fertigung noch vorzunehmen: In der Folge belangten ihn die Käufer auf Zahlung von 90,000 Fr. als Preis- minderung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung I), weil die Ausführung der Baute nicht den gegebenen Zu- sicherungen entspreche und eine Reihe den Wert und die Tauglichkeit des Gebäudes zum Hotelbetrieb herab- mindernder Mängel aufweise. Durch die von den kanto- nalen Instanzen erhobenen Expertisen wurde in der Tat das Vorhandensein einer Anzahl von Gewährsmängeln festgestellt. Als Masstab für die Feststellung des Minder- . werts wurden dabei im Einverständniss der Parteien Obligationenrecht No 93.
die Auslagen betrachtet, welche die Hebung der Mängel erfordern würde, wobei die Experten deren Betrag in erster Linie nach den Verhältnissen zur Zeit des Kaufes (Frühjahr 1912) berechneten, sodann aber beifügten, dass heute, im Jahre 1918 wegen der eingetretenen Verteuerung aller Löhne und Materialien dafür mindestens 60 % mehr gerechnet werden müssten. Während die zweite kantonale Instanz darauf den Klägern neben dem auf die Zeit des vertraglichen Uebernahmetermins (Art. 220 OR) berech- neten Minderwerte auch jenen Zuschlag zusprach, strich das Bundesgericht auf Berufung des, Beklagten diese Post. Gründe: Dagegen wird der sog. Teuerungszuschlag von 60 %. wie ihn das angefochtene Urteil im Anschluss an die Ausführungen der Oberexperten zugebilligt hat, vom Beklagten mit Recht angefochten und ist zu streichen. Da der Verkänfer seiner Vertragspflicht genügt, wenn sich die Kaufsache im Zeitpunkte des' Gefahrsübergangs in vertragsgemässem Zustande befand, wenn er also dem Käufer .durch deren Uebergabe den Wert verschafft, den sie unter dieser Voraussetzung in jenem Zeitpunkte hatte. kann auch nur jener Moment und nicht irgend ein späterer Tenn für die Bestimmung des Minderwerts wegen Mängeln im Sinne von Art. 205 OR massgebend sein. J!.s ist zu ermitteln, um wieviel die Sache damals infolge der Mängel gegenüber dem mangelfreien Zustande weniger wert gewesen wäre. Nur in diesem Verhältnis kann eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangt werden. (OSER zu Art. 205 OR NI'. V.) Daran ändert die Tatsache nichts, dass unter Vorbehalt der rechtzeitigen Rüge die Minderung innert der Frist der Art. 210, 219 OR auch wegen erst später erkennbar geworden er, aber von Anfang an vorhanden gewesener Mängel verlangt werden kann. Die fraglichen Fristen bestimmen nur den Zeitraum, binnen dessen ein Mangel, um überhaupt berücksichtigt werden zu können, geltend gemacht werden muss. Der Inhalt des Gewährleistungsanspruchs an sich wird da-
662 Obligationenrecht. N° 93. durch nicht modifiziert. Kann der Zuschlag somit nicht aus dem Gesichtspunkte der Minderungsklage begründet werden, so gilt das Gleiche auch für den Versuch, ihn als Schadenersatz wegen schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages zu bezeichnen. Die Frage, ob überhaupt ein derartiger Schadenersatz neben der Minderung ver- langt werden könne oder ob nicht der Verkäufer, wenn er einmal an Stelle der Wandlungs-die Minderungsklage wählt, auf die Preisminderung beschränkt sei (so OSER, a. a. 0.) braucht dabei nicht entschieden zu werden. Denn bei der hier in Betracht kommenden Forderung handelt es sich ja nicht um die Vergütung weiteren Schadens, der dem Käufer infolge der Mangelhaftigkeit des Kauf- gegenstandes ausser der Entwertung dieses selbst erwach- sen wäre, wie er allein Gegenstand einer solchen Schaden- ersatzklage bilden könnte. Im Streite liegt vielmehr wiederum einzig der Ausgleich der Nachteile aus den Män- geln der Sache an sich, indem verlangt wird, dass dem Käufer dafür ausseI' dem eigentlichen Minderwert im Sinne von Art. 205 OR auch der Mehrbetra ersetzt werde, welchen die Behebung der Mängel im Zeitpunkt ihrer endgiltigen Feststellung im Prozesse, Mai 1918 (ge- genüber der Bestreitung des Verkäufers) erfordert hätte. Ein solches Begehren wäre aber nur denkbar als Korrelat einer -nicht erfüllten -Pflicht des Verkäufers, die frag ... liche Nachbesserung (Mängelhebung) selbst vorzuneh- men. Bestand sie nicht, d. h. konnte der Verkäufer hiezu nicht verhalten werden, so vermag ihn auch die Tatsache, dass . der Käufer wegen des Streites über das Bestehen eines davon unabhängigen Anspruchs anderer Art, des- jenigen auf Preisminderung, seinerseits die Verbesserung hinausgeschoben hat, nicht zu berühren. Der Verzug de Beklagten in der Vergütung der Preisminderung, auf den die Vorinstanz hinweist, kann ihn nur für die Nachteile aus der Vorenthaltung dieser Summe, nicht für Nach- teile haftbar machen, die die Kläger infolge der Verschie- bung einer allein ihnen obliegenden Vorkehr sich zu-
gezogen haben. Nun besteht aber in der Tat ein Recht des Käufers auf Verbesserung der gemachten Leistung, d. h. Lieferung einer mangelfreien statt der gelieferten mangelhaften Sache nur im beschränkten Umfange, nämlich nur beim Gattungskaufe (Verpflichtung zur Lieferung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen). Indem ihn das OR in Art. 206 nur für diesen Fall vorsieht, hat es ihn für den anderen des Verkaufs einer bestimmten Sache (Spezies) unzweideutig abgelehnt und zum Aus- druck gebracht, dass es hier den Käufer auf die in Art. 205 vorgesehenen Rechtsbehelfe der Preisminderung und Wandlung (eventuell verbunden mit Schadenersatz) beschränkt wissen will. Selbst wenn man in dieser Hin- sicht nach Analogie der Vorschriften über den Werk- vertrag (Art. 368 OR) da eine Ausnahme machen wollte, wo nicht die Lieferung einer fertigen, sondern einer nach gewissen Richtungen erst noch fertigzustellenden bestimm- ten Sache versprochen worden ist und in solchen Fällen dem Käufer neben der Wandlung oder Preisminderung anch noch den Anspruch auf Verbesserung der Sache einräumen wollte, könnte das Verhältnis dieser An- sprüche doch, wie es denn auch Art. 368 bestimmt, keinesfalls ein kumulatives, sondern nur ein alternatives sein, sodass die Geltendmachung des einen die gleich- zeitiae Erhebung des anderen ausschliesst. Wollten die o. Kläger die finanziellen Folgen einer nachträglichen Hebung der Mängel auf den Beklagten abwälzen, so hätten sie demnach ihre Klage auf Verurteilung dieses zur Vor- nahme jener Verbesserungsarbeiten richten müssen, wobei sie dann bei Verweigerung der Leistung durch ihn die dafür gemachten Aufwendungen nach Art. 98 OR von ihm ersetzt hätten verlangen können. In Verbindung mit der Preisminderungsklage und als Annex zu ihr kann ein solcher Ersatzanspruch nicht erhoben werden. Es spielt deshalb auch keine Rol1e, dass der BekJagte in seiner Erklärung vor Friedensrichter vom 10. März 1913 allerdings die Hebung der Mängel, soweit er dafür
nach Vertracr einzustehen habe, zugesichert hatte, wozu er gemä:s dem Gesagten wenigstens nach dem.Wort .. aute des Gesetzes kaum hätte verhalten können, weil eben die Klage nach dem Rechtsbegehren und der Begrün- dung nicht auf Erfüllung jenes Versprechens durch Ver- urteilung des Beklagten zu dieser Leistung, sondern auf Preismihderung und Schadenersatz wegen schuldhafter Vertragsverletzung durch Lieferung einer mangelhaften Sache geht. Der Irrtum der Vorinstanz ist eben darauf zurückzuführen dass zur Bestimmung der Preisminderung im Sinne von .Art. 205 OR im Einverständnis der Parteien die Kosten der Behebung der Mängel zur Zeit der Kaufs- erfüllung als Kriterium herangezogen wurden, wobei übersehen wurde, dass in Wirklichkeit der Klagegegen- stand nicht diese Behebung, sondern die Entwertung der Sache infolge der Mängel bildete. II 94. Urten der 11. Zivila.bteilnng Tom a2. Dezember 1919 i. S. Bloch gegen Zeiger. Ari 505, 503' .AJ!)s 2'. 569', 166. M-7 O'ft, 835, 975 ZGB. :BiitIä- rung des Gläubigers einer verbürgten, durch Grundp. and verschreibung sichergestellten Fprderung, der vom Burgen für einen Teil der Schuld befried worden ist, gegenüber dem HauptschuldJier, dass die Forderung für den entsprechenden Betrag untergegangen sei und er deshalb in die Löschung des Pfandrechts dafür einwillige. Daraufhin erfolgte Herab- setzung der Pfandsumme im Grundbuch mangels Anzeige von der Subrogation des Bürgen in die Forderungsrechte an den Grundbuchführer. Schadenersatzklage des Bürgen gegen den Gläubiger, weil dieser ihn durch den Verzicht auf das Pfandrecht um die Deckung für seine Regressforderung an den Hauptschuldner gebracht habe. Möglichkeit, im Wege der Berichtigungsklage nach Art. 975 ZGB die Wiederein- tragu,ng des Pfandrechts zu erwirken, wenn der Hauptschuld- ner sich bei der Pfandentlassung im bösen Glauben befand, d. b. von den die Subrogation des Bürgen in Forderung und ObUgationeDreeht. N 94.
Pfandrecht bewirkenden Tatsachen Kenntnis hatte. Abwei- sung des eingeklagten Scbadenersatzanspruches, sola.nge als nicht ein solches Begehren gestellt, aber sei es wegen anderer Beurteilung der Frage des guten Glaubens des Hauptscbuld- ners in jenem Verfahren, sei es wegen inzwischen begründeter vorgehender dinglicher Rechte gutgläubiger Dritter an der Pfandsacbe abgewiesen worden ist. A. -Wittwe Schmid-Kopp in Basel war Gläubigerin einer Hypothekarobligation des alten baselstädtischen Rechtes, errichtet am 28. Juni 1911 auf die Ehegatten Schupp-Schmidt und haftend im IV. Range auf deren Liegenschaft Gartenstrasse 117 ( Hotel Bahnhof II in Basel für ,ein Kapital von 43,000 Fr., verzinslich zu 4% %, bis 1. Juli 1914 fest, von da an auf drei Monate kündbar. Zur Sicherheit dafür war ausser der Liegen- schaft auf Grund dCl'1 kantonalen Gesetzes vom 29. Juni 1882 über die Verpfändung von Fahrnis als Znehörde von Liegenschaften das Hotelmobiliar verpfän,det wor- den. Während nach dem Hypothekartitel diese' Ausdeh- nung der Pfandhaft zu Gunsten aller Hypot 'leken mit Einschluss der vorgehenden hätte gelten sollen, findet sich im Grundbuch ein bezüglicher ntrag jmr bei der IV. Hypothek, sodass nach der von den Vorinstanzen -.dem 5W.ähnten egegebenen Auslegung auch nur für jene ein Pfandr cht am Mobiliar entstehen konnte. Im Jahre 1912 ging die Forderung aus der Obligation inforge Todes der ursprünglichen Hypothekargläubigerin zu je einem Viertel auf deren vier Kinder über. Da zu diesen auch der Hypothekarschuldner Schupp-Schmidt selbst gehörte, erlosch seine Schuld für den betreffenden' Viertel durch Vereinigung und wurde deshalb auch die Pfandsumme im Grundbuch entsprechend auf 32,250 Fr. herabgesetzt. Ein anderer Erbe, Arn0ld Schupp-Schaub trat seinen Viertel am 9. Juli 1912 durch Vermittlung des heutigen Beklagten Emil ZeigernSchmitt an S. Bloch- Bloch in Basel ab. In Verbindung damit leistete der Beklagte dem neuen Gläubiger Bürgschaft für die ab- getretene Forderung bis zum Kapitalbetrage von 9000 Fr.