BGE 45 II 651
BGE 45 II 651Bge11.12.1919Originalquelle öffnen →
650 Obligationenrecht. N° 91. geschichte des Gesetzes ergibt sich, dass man bei der Festsetzung der vorgehenden Haftung des aus Vertrag Ersatzpflichtigen vorab an den Fall der Versicherung gegen das eingetretene Schadensereignis durch den Ge- schädigten gedacht hat. Der Grundsatz, dass es der Bil- ligkeit entspreche, den Versicherer den Schaden vor dem nicht schuldhaft handelnden Täter tragen zu lassen, ist denn vom Bundesgerichte auch schon unter der Herrschaft des alten OR in einem anderen Zusammenhange, inbezug auf die in Art. 58 alt, nunmehr Art. 54 neu OR ausnahms- weise zugelassene Haftbarmachung eines nicht zurech- nungsfähigen Schadensstifters ausgesprochen worden (AS 28 II S. 327). Dass es sich hier um eine Versicherungs- genossenschaft auf Gegenseitigkeit handelt, ist unerheb- lich, weil es wirtschaftlich auf dasselbe hinauskommt, ob der Versicherte seine Gegenleistungen für die Ver- sicherung in Form einer eigentlichen Prämie oder von Mitgliederbeiträgen entrichtet. Auch die letzteren müssen natürlich bei richtigem Geschäftsbetrieb nach versiehe- rungstechnischen Grundsätzen in einer dem vor a u s- be re c h n e t e n Umfang des Gesamtrisikos entsprechenden Höhe bemessen werd~n; es kann deshalb nicht gesagt werden, dass bei AusschlUss des Rückgriffs.-des Versiehe- rers auf den Schadensverursacher ein Teil des Schadens im Erfolge auf den Geschädigten abgewälzt werde, ganz abgesehen davon, dass eine dadurch veranlasste Erhöhung der Beiträge natürlich nicht auf diesem allein lasten blei- ben, sondern sich auf alle Versicherten verteilen würde. Sonstige Gründe, welche eine Ausnahme von der gesetz- lichen Reihenfolge der Haftung begründen könnten, sind aber nicht ersichtlich und auch nicht namhaft gemacht worden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap- pellationshofes des Kantons Bern 11. Zivilkammer vom 2. Juli 1919 bestätigt. 92. 'O'rttn der I. Zivilabteilung vom B. Denmbtr 1919 i. S. Eäatrtlsanoas8nachaft Ob.rburg gegen Bvkha.r4t. KäsereilenOlsenschaft: Teilweise Libe- r i e l' u n g d e ~ A n t eil s ehe i n e. N-a c h z a h I u n- gen ltijnnen nur gleichmässlg VQn allen, nicht aber von einem einz,Inen, ausscheidenden Genossenschafter yerlangt werd.n. -F l' eie!! Aus t r 1 t t s r e c h t. Vertragsaus M legung. -lhuullissige Erschwerung des Austrittes, wenn die Statuten den zufolge Verkaufs des Heimwesens Aus- scheidenden verpflichten, die Mitgliedsch'lft dU Käufet zu überbinden. Art. 684 OR. A. --Die « Neu.e Käsereigenossenschaft Oberburg » wurde am ~8. August 1908 gegründet. Sie bezweckt bestmögliche Verwertung der auf den Heimwesen der Genossenschafter produzierten Milch durch den Betrieb einer Käserei. Aus den Statuten ist hervorzuheben: Die Genossenschaft soll 10 Jahre dauern und sodann jeweils um die gleiche Zeitspanne verlängert gelten, wenn nicht 10 Monate vor Ablauf der 10-jährigen Frist ihre Auflösung beschlossen wird (I 3). In die Genossen- schaft können jederzeit neue Mitglieder, die Anteilscheine übemelu;nen, durch Genossenschaftsbeschlusa aufgenom- men werden (§ 4). Der Austritt kann eFfolgell, jeweik auf Abschluss eines Rechnungsjahres (31. Oktober), unter .Beobachtung einer sechsmonatlichen Kündigungs- frist (vor Ablauf der 10-jährigen Frist des 13 aber nur gegen Entrichtung einer Entschädigung von Fr. 500.-). «Durch Veräusserung der Liegenschaften eines Mit- gliedes, infolgedessen seine Milchlieferung aufhören muss, erlöscht die Mitgliedschaft ebenfalls auf den Schluss der laufenden Rechnungsperiode, wogegen der Verkäufer jedoch 'den Käufer der Liegenschaft an seiner Stelle als Mitglied einzutreten und zur Uebernahme der An- ·teilscheine des Verkäufers (§ 11) verpflichten soll, unter Vorbehalt der Genehmigung der Generalversammlung)l (§7). Die Genossenschafter haben die Milch ihrer sämt-·
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Obligationenrecht. N° 92.
lichen Kühe in die Käserei der Genossenschaft abzu-
liefern, immerhin
unter' Vorbehalt ihres Eigenbedarfs
(§ 9).
Jede persönliche Haftung der Genossenschafter
ist ausgeschlossen (§ 10). Die Anteilscheine (Nominal-
betrag Fr. 200.-) werden von den Mitgliedern « zur
Zahlung übernommen. Die Einzahlungen haben nach und
nach je nach Bedürfnis, auf jeweiligen Genossenschafts-
beschluss
... zu erfolgenn (§ 11). Eine Zession der Anteil-
scheine
kann nur an Genossenschafter und nur unter
Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversamm-
lung erfolgen.
Der klägerischen Genossenschaft gehörte von Anbeginn
auch der Beklagte
Burkhardt, damals Pächter des zirka
55
Juchart Acker-und Wiesland umfassenden Bichsel-
hofes, an.
Er übernahm 10 Anteilscheine, an die er
Fr. 1750. einbezahlt hat. Seine Stellung zur Klägerin
wurde durch eine Abmachung (vom 17. September 1908)
in verschiedenen Punkten besonders geregelt: « Die
» Käserig.esenschaft Oberburg verpflichtet sich nun hier-
» mit für den Fall Joh. Burkhardt das gegenwärtig
» innehabende Pachtgut bei Wwe. Bichselaufgeben
»mü. llezw.dass ;ihm ,solches entzogen :w.iirde mid
l) ,er infolgedessen oder aus <andern 'Grunden verliindert
» res17 in die. Unmöglichkeit <versetzt werden sollte
» in der Gesellschaft zu verbleiben und daher seinen Aus-
» tritt nehmen müsste, dem Johann Butkhardt den
» AllStritt jederzeit auf den Ablauf des jeweiligen Rech-
» mmgsjahres zu gestatten ohne Auferlegung der sta-
» tutarlsch für vorzeitigen Austritt vorgesehenen Conv.
» Entschädigung; ebenso wird die Gesellschaft ihm
» bezw. seinen Angehörigen den auf den übernoIIUllenen
J) Anteilscheinen in die Genossenschaftskasse einbezahl-
» ten Betrag mit beziehendem Zins a 4 % vom Austritt
» an gegen Rückabtretung der Anteilscheine zu vergü-
» ten.»
Durch Kaufvertrag vom 24. Oktober 1910 erwarb der
Beklagte das Bichselheimwesen zu Eigentum, verkaufte
ObJigationenrecht. Ne 92.
es aber schon am 8. Dezember 1910 weiter an ein Käufer-
konsortium.
Er blieb dann noch bis zum 25. März 1912
als
Pächter auf dem Hof, worauf die Käufer die ledig-
lich
zu Spekulationszwecken erworbene Liegenschaft in
9 Teile zerstückelt weiter veräusserten.
Seit dem Abzug des Beklagten hörte die Milchlieferung
vom Bichselhof an die Klägerin auf. Am 20. August 1912
erklärte der Beklagte den
Austritt aus der Genossen-
schaft auf den 31. Oktober 1912 und forderte die Klä-
gerin auf, sich mit ihm über die Rückzahlung der ein-
bezahlten
Fr. 1750.-abzufinden. Die Genossenschaft
beschloss jedoch
in ihrer Generalversammlung. vom
23. August"1912, « nicht auf diese Bedingungen einzu-
treten» und die ganze Sache einem Anwalt zu über-
geben
mit dem Auftrag, vom Beklagten Nachzahlung
der auf den Anteilscheinen noch ausstehenden
Fr. 250.-
und Entrichtung einer Schadenersatzsumme wegen Nicht-
überbindung der Milchlieferungspflicht an die Käufer des
Bichselhofes
zu verlangen.
B. -Am 30. März 1917 klagte die Ge~ossenschaft, auf
Nachzahlung der Fr. 250.-und Entrichtung einer Ent-
schädigung von Fr. 35000.-, bezw. einer vom Gericht
festzusetzenden Summe.
Sie hat zur Begründung dieser
Klage
im wesentlichen vorgebracht: Die Pflicht zur
Einzahlung der Fr. 250.-sei durch den Generalversamm-
lungsbeschluss vom 23. August 1912 gemäss § 11 der
Statuten begründet worden. Die Schadenersatzforderung
sodann stütze sich auf § 7 der Statuten. Durch die käuf-
fliehe
Uebernahme des Bichselhofes am 24. Oktober 1910
sei die mit dem Beklagten getroffene besondere Abma-
chung, weil
nur für ihn als Pächter gültig, dahingefallen.
Infolgedessen sei der Beklagte insbesondere verpflichtet
gewesen, seinen
Käufern die Anteilscheine und damit
die Pflicht zu überbinden, in Zukunft die Milch an die
Klägerin
zu liefern. Zu einer solchen Ueberbindung habe
der Beklagte nicht einmal einen Versuch gemacht.
Infolge des Ausbleibens der Milch
vom Bichselhof sei
654
Obllgatlonenreeht. N0 92.
,
der Klägerin ein Schaden im eingeklagten Umfang
erwachsen. Sie habe namentlich im Hinblick auf die
• Milchproduktion des Bichselhofes, die in den Jahren 1909
bis
1911 durchschnittlich im Sommer 22843 kg. und im
Winter 14320 kg. betragen, Aufwendungen gemacht
(ein Käsereigebäude erstellt, Maschinen angeschafft etc.)
welche sie sonst unterlassen
hätte.
Der Beklagte führte demgegenüber aus : Die Klägerin
sei gemäss
Art. 82 OR nicht berechtigt, die Nachzahlung
der
Fr. 250.-zu verlangen, weil sie ihm die Aushingabe
der bereits liberierten
8 und der durch die Fr. 250.-noch
gänzlich
zu liberierenden 2 Anteilscheine nie angeboten,
also selbst den
Vertrag nicht erfüllt habe. Sodann berief
er sich auf die Abmachung vom 17. September 1908,
die
ihm das freie Austrittsrecht und den Anspruch auf
Rückgabe
der einbezahlten Beträge sichere. Zudem
habe er nach dem Weiterverkauf des Bichselhofes den
Pachtvertrag wieder aufgenommen, nach dessen Been-
digung aber sei ihm die Abtretung der Anteilscheine
an die Käufer, da diese den Hof haben zerstückeln wollen,
, unmöglich gewen. Ferner sei § 7 der Statuten gemäss
Art. 684 und 20 OR als eine unzulässige Einschrän-
lmng dea Austrittil'echtes der Genossenschafter nichtig
'8clIliesslich WeFde bestritten, dass durch -den Austritt
der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden, eventuell
dau dieser SchadeD. so gross .sei, wie die Klägerin gel-
tend mache. Widerklage'ftise verlangte der Beklagte
unter Berufung auf die Abmachung vom 17. Oktober
1908 die bereits einbezahlten Fr. 1750.-eventuell die 8
liberierten Anteilscheine heraus.
C. -Mit Urteil vom 25. Februar 1919 hat der bernische
Appellationshof das erste Klagebegehren (hetr. die
Fr.
250) abgewiesen, die Schadenersatzforderung im Betrage
von 300 Fr. zugesprochen und endlich die Widerklage-,
forderung
in vollem Umfange als unbegründet erklärt.
Das Gericht hat angenommen, die Abmachung vom
17. Sept. 1908.
habe nur so lange Gültigkeit gehabt,
Obligationenrecht. N0 92.
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als der Beklagte sich. als Pächter in unselbständiger
Stellung befunden. Mit dem Ankauf der liegenschaft
$lurch den Beklagten sei die Vereinbarung dahingefallen
und der Beklagte sei
in die Stellung eines ordentlichen
Genossenschafters getreten. Der Anspruch auf Nach-
zlung der 50 Fr. sei unbewündet, weil die Statuten
eine solche icht zieht in Erwiigung:achzahlungspflicht für den Fall des Aus-
trittes eines Genossenschafters nicht vorsehen. Anderseits
aber könne auh der Beklagte die 1150 Fr. nicht zurück-
fordern, Die
Sclladenersatzforderung der Klägerin falle
dahin, weil
dje vQn der Klägerin angerufene Statuten-
bestimmung. durch welche die Pflicht zur Ueberbindung
der Anteilscheine aufgestellt wurde, eine
nach Art. 684
OR unzulässige 'Beschränkung des freien Austrittsrechtes
darstelle.
Dagegen müsse der Beklagte die Klägerin
entschädigen,
weil r die sechsmonatlicre Kündigungsfrist
nicht
eingehmten. und zwar sei hiefür ein Betrag von
300 Fr. angemessf;ln.
. D. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Beru-
fung
an das Bundesgericht ergriffen. Sie bea.ntragt, es
seien ihr die 250 Fr. zuzusprechen, und e$ sei sodann
der ihr von der Vorinstanz zuerkannte Schadenersatz-
betrag angemesn JOu erhöhen.
• Das ]Jl.lndesge
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Obligationenrecht. N° 92.
noch restierenden 250 Fr. verpflichtet sei, ist daher in
erster Linie massgebend, ob ein entsprechendr Gen
senschaftsbeschluss vorliege. Die Klägerin bejaht dies
• unter Verweis' auf die Schlussnahme ihrer Generalver-
sammlung vom 23. August
.1912. . .
Das Protokoll dieser Versammlung zeIgt allerdmgs.
dass
der Vertreter der Klägerin beauftragt wurde, den
Beklagten
zur Zahlung der 250 Fr. aufzufordern. Allein
dieser Beschluss entspricht zweifellos den an ihn zu stel-
lenden Anforderungen nicht. Eine nachträgliche Einfor-
derung des noch nicht völlig eingezahlten Genossen-
schaftskapitals,
kann nicht in der Form geschehen. dass
nur einzelne Genossenschafter zur Nachzahlung verhalten
werden. Durch ein solches Vorgehen
Würden die ein-
zelnen Genossenschafter.
in ganz verschiedener Weise_
belastet. Nun hat aber mangels abweichender Bestim-
mungen der
Statuten jeder Genossenschafter das Recht,
gleich behandelt zu werden, wie die anern. Er braucht
sich daher eine einseitige Belastung rucht gefallen zu
lassen. Die Klägerin müsste sich also, um ihren Anspruch
gegen den Beklagten
zu begründen, auf einen General-
versammlungsbeschluss berufen können, der alle Ge-
nossenschafter gleichmässig
zur vollen Uberierung ihrer
Anteile verpflichten würde. Hieu ist sie nicht imstande.
3.
--. Der Schadenersatzforderung aus der Nicht-
überbindung der Mitgliedschaft auf die Käufer
hat der
Beklagte
in erster Linie entgegengehalten, die Abmachu?g
vom 17. September 1908 habe ihn jederzeit zum Austntt
berechtigt. . .
Diese Einwendung
ist mit der Vorinstanz, und 1m
wesentlichen aus den von .ihr angeführten Gründen zu-
rückzuweisen.
Durch die Unterzeichnung der
Statuten und die Ueber-
nahme der Anteile
hat der Beklagte sich grundsätzlich
den Bestimmungen unterworfen, die
für die Genossen-
schafter im allgemeinen galten. Allerdings wurde
ihm
eine Sonderstellung eingeräumt, allein nur mit Rücksicht
Obligationenrecht. N0 92.
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auf seine unselbständige Stellung als Pächter. Die Organe
der Klägerin wollten dem Umstande Rücksicht tragen,
dass der Beklagte. möglicherweise aus von seiner
Ent-
schliessung unabhängigen Gründen, zum Abzug von
seinem
Pachtgut genötigt werden konnte. Deswegen woll-
ten sie ihn für einen solchen Fall von der Bestimmung
der Statuten betreffend die Uebertragung der Anteil-
scheine brien und es ihm anderseits ermöglichen,
wieder
zu· seinem einbezahlten Gelde zu kommen. Dem-
entsprechend wurde denn auch dem Beklagten der freie
Austritt auf Ende des Rechnungsjahres nicht unbedingt,
sondern
nur für den Fall gewährleistet, dass er gen ö-
t i g t werde die Pacht aufzugeben, d. h. für den Fall,
dass
er {( das gegenwärtig innehabende Pachtgut bei Wwe.
Bichsel aufgeben m ü s
se, bezw. dass ihm solches
e n t
zog e n würde und er infolgedessen, oder aus an-
dern Gründen
ver hin der t, resp. in die Unmöglich-
keit ver set z t werden sollte, in der Genossenschaft zu
verbleiben lWd daher seinen Austritt nehmen m ü s s t e. »
Wäre der Beklagte damals schon Eigentümer gewesen,
so
hätte er diese Sonderstellung nicht erlangt. Die üb-
;qgen . Genossenschafter hätten ihm insbesondere das
ronen selber nach ·Gesetz und Statuten nicht zustehende
Recht nicht eingeräumt, seine ·Einzahlungen zurückzu-
verlangen.
Geht man aber davon aus, dass der Beklagte
Mitglied
der Genossenschaft geworden ist, und dass
seine besondere Behandlung
nur auf seine Stellung als
Pächter zurückgeführt werden muss, so ergibt sich ohne
weiteres,
dass die streitige Abmachung nur Gültigkeit
haben konnte, solange diese besonderen Verhältnisse
andauerten.
Danach konnte die Abmachung vom 17.
September 1908 beim Austritt des Beklagten nicht mehr
in Betracht fallen. Vielmehr musste auch auf ihn § 7 c
der
Statuten, der die Genossenschafter verpflichtet, bei
einem allfälligen Verkauf ihrer Heimwesen dem
Käufer
die Mitgliedschaft zu überbinden, Anwendung finden.
4. -Der Beklagte hat jedoch geltend gemacht, diese
658 Obllenrecbt. N° 92.
Statutenbestimmung sei u.nverbindlich, weil ihr Art. 684
OR entgegenstehe. Auch in dieser Hinsicht ist der Vor-
instanz beustimmen.
Nach Art. 684 steht jedem GenOSienschafter der Aus-
tritt frei, und es dilrfen die Statuten kein Verbot des Aus-
trittes enthalten. Dagegen ist nach Abs. 3 dieses Artikels
die
Ansetzung einer Kündigungsfrist gestattet. Hieraus
hat die Rechtsprechung den Schluss ogen, es sei
nicht nur ein absolutes Verbot aus der Genossenschaft
auszutreten, sondern
auch jede erhebliche Erschwerung
des Austrittes, sofern sie
nicht durch den Genossen-
schaftszweek geradezu vorausgesetzt werde, oder nur
in der Aufstellung einer angemessenen Kündigungs-
frist bestehe, als ungültig
zu. betrachten (V gl. AS 37 II
S. 420, Verbot jeder Autrittsgebühr, ferner ZBJV 49 .
S.
283, 51 S. 616). An dieser Auffassung ist festzuhalten.
Der Anspruch auf freien Austritt ist eine Eigentümlich-
keit des Genossenschaftsrechtes. Sie ergibt sich, aus dem
ursprünglich rein persönlichen
Charakter dieses Insti-
tutes. Das Gesetz ist übrigens in dieser Hinsicht klar.
Zwar spricht es nur von einem Verbot, nicht aber auch
von El"ichwerungen de$ Austrittes. Allein jede Erschwe-
rung enthält auch ein Verbo den Befehl etwas nicht
zu ttm, ansonst den Uebertretr ein Nachteil treffen
solle.
Da. dies die Meinung des ,(Jesetzgebers war, er-
gibt sich udem achon daraus, dass er eine Emchwerung
ausdrüceh gestl\ttete (die 'Ansetzung einer Kündi-
@ungspflicht). Hieau war er nur genötigt, weil er eben
unter -unzulässiges Verbot des Austrittes -auch
itde Erschwerung verstand.
In der Bestimmung des § 7c der Statuten der Klä-
geiin nun liegt zweifellos eine, und zwar eine erhebliche
Erschwerung des Austrittes. Der Genossenschafter, der
wegen der Veräusserung seiner Liegenschaften austreten
will, hat dafür zu sorgen, das:. er einen Käufer findet, wel-
cher -sich bereit erklärt, in die Genossenschaft einzu-
treten und die Anteilscheine des Austretenden zu über-
Obligationenrecht. N° 92.
659
nehmen. Hierin kann unter Umständen eine sehr weit-
gehende Behinderung dieses Genossenschafters liegen.
Ferner muss damit gerechnet werden, dass ein Grund-
stück durch den Käufer einen ganz anderen Zweck
zugeführt wird, der die weitere Inanspruchnahme für
die Genossenschaft ausschliesst (Verkauf
zur Ueber-
bauung). Daneben besteht allerdings auch die Möglich-
keit einer Ueberbindung, die dem Veräusserer keinerlei
Schwierigkeiten
macht. Das ist jedoch gleichgültig. Der
Richter hat nicht zu untersuchen, ob sich im einzelnen
Fall aus der betreffenden Statutenbestimmung eine solche
Erschwerung ergibt oder nicht. Massgebend muss sein,
ob sie allgemein geeignet ist, die Bewegungsfreiheit des
betreffenden Genossenschafters zu beschränken, will
doch das Gesetz nach seiner allgemeinen Fassung dem
Genossenschafter auf jeden Fall diese Bewegungsfreiheit
wahren.
Die Klägerin
hätte den gleichmässigen Gang des Ge-
schäftsbetriebes, an dem jede Genossenschaft ihrer Art
naturgemäss ein erhebliches Interesse hat, auf anderem
Wege erreichen können.
Ob durch Abschluss von, nicht
von
der Mitgliedschaft abhängigen Milchlieferungsver-
trägen oder durch Erricntungeiner -Grundlast im Sinne
des Art. 782 ZGB, muss dahingestellt bleiben.
5. -Wenn aber auch § 7 der Statuten den Beklagten
verpflichtet hätte, so könnte die Klage doch nicht gut-
geheissen werden. Der Beklagte hatte selber das grösste
Interesse
an der Ueberbindung der Mitgliedschaft, weil
er nur so die einbezahlten 1750 Fr. wieder zurückbekom-
men konnte. Denn weder Gesetz noch Statuten sehen für
den Fall des Austrittes ein Recht auf Rückforderung val'.
Anderseits spricht gegen die Wahrscheinlichkeit einer
Ueberbindungsmöglichkeit die Tatsache, dass
der Bich-
selhof
zu Spekulationszwecken zerstückelt wurde. Unter
diesen Umständen kann dem Beklagten die Nichtüber-
bindung der Anteilscheine nicht als schuldhafte Vertrags-
verletzung angerechnet werden.
Nur eine solche ver-
660
Obligationenreeht. No 9it.
möchte aber nach allgemeinen Grundsätzen . seine' Scha-
denersatzpflicht zu begründen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap-
pellationshofes des Kantons Bern vom 9. Juli 1919
bestätigt.
93. Anszug aus d.em t1rteUe der Il Zivila.bteilung vom
11. Dezember 1919 i. S. Xniep gegen Schind.ler.
Preisminderungsklage beim. GrUndstück-(Gebäude-) Kauf.
Begriff des Minderwerts im Sinne von Art. 205-OR. Ma,ss-
gebend ist der Zeitpunkt des Gefahrsübergaugs, d. h. wie-
viel die Sache damalS infolge der Mängel gegenüber dem
mangelfreien Zustande weniger wert gewesen wäre. Unzu-
läSsigkeit eines Zuschlags zu der so ermittelten Summe, weil
die
Hebung der Mängel heute, nach der endgiltigen Feststel-
lung im Prozesse gegenüber der Besueitmlg-des Verkäufers
einen grösseren Aufwand erfordern würde.
Baumeister· Kniep in Luzern'1iat'fe den KlägeFIlc~
und Karl Schindler ein im Rohbau erstelltes Hotel-
gebäude in Luzern verkauft, mit' der Verpflichtung, den
Innenausbau nach bestimmten Anforderungen vor der
Fertigung noch vorzunehmen.
-In der Folge belangten
ihn die Käufer auf Zahlung von 90,000 Fr. als « Preis-
minderung
und Schadenersatz wegen Nichterfüllung I),
weil e Ausführung der Baute niCht den gegebenen Zu-
sicherungen entspreche und eine Reihe den Wert und die
Tauglichkeit des Gebäudes zum Hotelbetrieb herab-
mindernder Mängel aufweise. Durch die von den kanto-
nalen Instanzen erhobenen Expertisen wurde
in der Tat
das Vorhandensein einer Anzahl von Gewährsmängeln
festgesteUt.
Als Masstab für die Feststellung des Minder-
werts wurden dabei
im Einverständniss der Parteien
Obligationenrecht N° 93.
661
die Auslagen betrachtet, welche die Hebung der Mängel
erfordern würde, wobei die
Experten deren Betrag in
erster Linie nach den Verhältnissen zur Zeit des Kaufes
(Frühjahr 1912) berechneten, sodann aber beifügten, dass
heute,
im Jahre 1918 wegen der eingetretenen Verteuerung
aller Löhne
und Materialien dafür mindestens 60 % mehr
gerechnet werden müssten. Während die zweite kantonale
Instanz darauf den Klägern neben dem
auf die Zeit des
vertraglichen Uebernahmetermins (Art. 220 OR) berech-
neten Minderwerte auch jenen Zuschlag zusprach, strich
das Bundesgericht auf Berufung des. Beklagten diese
Post.
Gründe:
({ Dagegen wird der sog. « Teuerungszuschlag » von
60 0/0> wie ihn das angefochtene Urteil im Anschluss an
die Ausführungen der Oberexperten zugebilligt hat, vom
Beklagten
mit Recht angefochten und ist zu streichen.
Da der Verkäufer seiner Vertragspflicht genügt, wenn
sich die Kaufsache
im Zeitpunkte des' Gefahrsübergangs
in vertragsgemässem
Zustande befand, wenn er also dem
Käufer .durch deren Uebergabe den
Wert verschafft,
den sie unter dieser Voraussetzung in jenem Zeitpunkte
hatte, kann auch nur jener Moment und nicht irgend
ein späterer
Ten für die Bestimmung des Minderwerts
wegen Mängeln
im Sinne von Art. 205 OR massgebend
sein.
ßs ist zu ermitteln, um wieviel die Sache damals
infolge der Mängel gegenüber dem mangelfreien
Zustande
weniger wert gewesen wäre. Nur in diesem Verhältnis
kann eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangt werden.
(OSER zu Art. 205 OR Nr. V.) Daran ändert die Tatsache
nichts, dass
unter Vorbehalt der rechtzeitigen Rüge die
Minderung
innert der Frist der Art. 210, 219 OR auch
wegen erst
später erkennbar gewordener, aber von Anfang
an vorhanden gewesener Mängel verlangt werden kann.
Die fraglichen Fristen bestimmen
nur den Zeitraum,
binnen dessen ein Mangel, um überhaupt berücksichtigt
werden zu können, geltend gemacht werden muss.
Der
Inhalt des Gewährleistungsanspruchs an sich wird da-
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