Art. 52 OR; recourse claim by an insurer after payment of fire compensation and assignment of the insured’s claims against third parties; the excerpt concerns the factual and legal predicates for delictual liability of the operator of electrical installations. Where the damage is alleged to have resulted from defects in high-voltage or low-voltage installations, liability depends on proof of the causal connection and, where invoked, of fault attributable to the operator or its organs. The excerpt further indicates that the insurer relies on assignment of the victim’s claims; the legal treatment of such recourse depends on the statutory ranking of liable persons and cannot be altered by the mere assignment of claims.
634 Erbrecht N° 89. herein der Vorzug gegeben werden müsste. Dies wäre aber mit Art. 621 nicht vereinbar. der will, dass das Recht auf ungeteilte Uebernahme des Gewerbes grundsätzlich, unter Voraussetzung der persönlichen Eignung jedem Miterben zustehen soll und für die Entscheidung, welcher von mehreren an sich geeigneten Prätendenten vor den anderen den Vorzug haben soll, bestimmte Kriterien aufstellt, die bei Anwendung des Art. 620 auch auf Tat- bestände der vorliegenden Art einfach beiseitegeSChoben werden müssten. Zu einer solchen im Gesetz keine Grund- lage findenden Bevorzugung des schon bisher am Gewerbe Beteiligten wegen letzterer Eigenschaft darf umsoweniger Hand geboten werden, als schon die Möglichleit den Grundbesitz aus der Erbschaft zum E r t rag s wer t zu übernehmen, eine Benachteiligung der Miterben mit sich bringt. Solange der Grundsatz, dass landwirtschaft- liche Grundstücke zum Ertragswerte anzuschlagen sind, nur für die erbrechtliche Teilung, nicht für die Aufhebung anderer, nicht erbrechtlicher Gemeinschaftsverhältnisse gilt, muss daher auch aus diesem Grunde darauf geachtet werden, dass hinsichtlich des Titels, aus dem die Aus- einandersetzung zu erfolgen hat, genau unterschieden und nicht die Grenze zwischen "erbrechtlicher Teilung und anderen Auseinandersetzungsfällen verwischt wird. Demnach erkennt da Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 9. und 16. Sep- tember 1919 im Sinne der Erwägungen bestätigt
III. SACHENRECHT DROITS REELS Vgl. Nr. 94. -Voir n° 94. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
gewiesen werden, dass auch die Faktur bezüglich des einen gelieferten Wagens auf den Namen des Klägers aus- gestellt wurde, und dass anderseits der Kläger in eigenem Namen Mängelrüge erhob. Die Mehrpreisforderung des Klägers kann somit nur als Schadenersatzforderung wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages in Betracht kommen. Die Vorinstanz hat diesem Ersatzanspruch gegenüber den Standpunkt eingenommen, der Kläger hätte beim Weiterverkauf zufolge der Höchstpreisfestsetzung nichts verdienen können. Ein Schaden sei ihm daher nicht er- wachsen. Ob dies richtig ist, kann bezweifeltwerden.Wenn der Kläger seinerseits seinen Kunden die Ware vor Er- lass der Höchstpreisverordnung verkauft hatte, so ist nicht ohne weiteres gesagt, dass diese Verträge durch eine nachträglich' erlassene Verfügung ebenfalls noch beeinflusst wurden. Nun haben aber die Parteien für den Fall der Fest- setzung von Höchstpreisen in den Vertrag einen beson- dern Vorbehalt aufgenommen. Der Streit entscheidet sich daher nicht unter Beantwortung der oben angeführten allgemeinen Frage, sondern in Auslegung dieser speziel- len Vertragsbestimmung. Drei Auslegungsmöglichkeiten wurden für diese Klausel von der Vorinstanz ins Auge gefasst: Diejenige die der Kläger anführte, -bei Erlass einer Höchstpreisverordnung müssen die Verkaufspreise des Beklagten soweit reduziert werden, dass ihm, Kläger, dennoch der Gewinn bleibe, den er beim Weiterverkauf ohne Höchstpreise gemacht hätte -, sodann eine Aus- legung in dem Sinne, dass die Festsetzung von Höchst- preisen den ganzen Vertrag ungültig mache, - und end- lich eine Dritte, wonach gegebenenfalls die Höchstpreise an Stelle der Vertragspreise treten sollten. Von diesen drei Auslegungsmöglichkeiten liegt eJie zweite an sich am nächsten. Dass der Beklagte sich ver- pflichten wollte, zu Höchstpreisen zu liefern, ohne bei Aufnahme der Klausel die Höchstpreise zu kennen, ist
kaum anzunehmen. Die Auslegung des Klägers endlich weicht so sehr vom Wortlaut der Abmachung ab, dass nur ganz besondere Umstände sie rechtfertigen könnten . Die Annahme, -mit der Festsetzung der Höchstpreise werde der ganze Vertrag unverbindlich sein -würde nun aber der Schadenersatzklage des Verkäufers den Boden entziehen. Um seine Forderung geltend machen zu können, musste er daher eine andere geben, und es ist ihm auch zuzugestehen, dass die von ihm gewählte grund ... sätzlich einem Entschädigungsanspruch als Grundlage dienen könnte. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er, nur diese eine Grundlage gewählt hat. Erweist sich daher seine Auslegung als unrichtig, so fällt damit die Begründung des klägerischen Anspruches überhaupt dahin. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich die oben als Voraussetzung der klägerischen Auslegungsart bezeich- neten besonderen Momente nicht. Der Kläger -hat dies selber eingesehen und daher Rückweisung verlangt zur Abnahme der vorinstanzlich angetragenen Beweise und Erhärtung -der Behauptung, es sei mündlich eine seiner Auslegung entsprechende Vereinbarung getroffen wor- den. Allein der Nachweis dieser Tatsache ist von der Vor- instanz als nicht erbringbar: bezeichnet worden. Hie- ran ist das Bundesgericht gebunden. Wenn das Handels- gericht.erklärt, die persönliche Befragung des Beklagten in Verbindung mit dem Zeugnis seines Prokuristen und des (über die zwischen den Parteien gepflogenen Vergleichs--- verhandlungen einzuvernehmenden) Anwaltes des Klä- gers würde angesichts der Unwahrscheinlichkeit der Dar- stellung des Klägers die Abgabe der behaupteten münd-- lichen Erklärungen nicht zu beweisen vermögen, so liegt darin eine antizipierte Beweiswürdigung, die das Bundes- gericht nicht überprüfen kann (AS 37 II 395). Der Ausle-- gung des Klägers kann daher nicht beigepflichtet wer- den und es fällt, nach dem eben Gesagten, die Grundlage seiner Forderung dahin.
Die gleichen Erwägungen sprechen auch gegen die Zubilligung einer Entschädigung wegen Nichtlieferung der weitern 50 Wagen. Denn der Kläger selber hat er- klärt, sie seien unter denselben Bedingungen verkauft worden, wie die 102 Wagen. Uebrigens enthalten die Akten keine Anhaltspunkte, dass dieser vom Beklagten bestrittene Kauf wirklich abgeschlossen worden ist. Die Ersatzforderung könnte daher schon aus diesem Grunde nicht geschützt werden. 91. tTrteU 4er II. ZbilabteUq mn 97. NO't'tDlber 1919 i. S. Emmanthalisch. Kobili rv.rsioherugtgee.11schaft gegen B.miache lra.ttwerke. Brand eines Gebäudes, verursacht durch elektrische Anlagen (Uebertritt von Hochspa.nnungsstrom in die Niederspan- nungsleitung). Kla.ge der Mobiliarversicherungsgesellschaft gegen 'das Kraftwerk auf Erstattung der dem Brandbeschä- digten bezahlten Entschädigung. Anwendbarkeit von Art. 52 OR. Unzulässigkeit einer Verschiebnng der hier fest- gesetzten Reihenfolge der Haftung durch Zession der An- sprüche des Geschädigten gegen andere Verpflichtete an den ihn befriedigenden Verpflichteten. Voraussetzungen für die Annahme der Verschuldung des Schadens durch uner- laubte Handlung i. S. der jlrwähnten Vorschrift, wenn Inhaber des Kraftwerks eine juristische Person (Aktienge- sellschaft) ist. Untersuchung des Tatbestandes darauf, ob ein solches Verschulden vorliege. Besondere Gründe dafür, auch im Fall einer biossen Kausalhaftung des Inhabers des Kraftwerkes diesen den Schaden vor dem Versicherer tragen zu lassen ? A. -Am 30. September 1917 brannte das Haus des Johann Wenger, Landwirt in der Kumm, Längenbühl ab. Für die dabei zerstörte Fahrhabe erhielt Wenger in der Folge von der Emmenthalischen Mobiliarversiche- rungsgesellschaft in Bowyl, einer Genossenschaft zur
gegenseitigen Versicherung ihrer Mitglieder, bei der er versichert war, eine Entschädigung von 10,940 Fr., wogegen er jener seine Ansprüche gegen Dritte aus der Schädigung abtrat. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Emmentha- lische Mobiliarversicherungsgesellschaft gestützt hierauf von der Beklagten, Aktiengesellschaft Bernische Kraft- werke Erstattung der Summe von 10,946 Fr. mit Zinsen zu 5 % seit 31. Oktober 1917. Sie behauptet, dass der Brand bei Wenger durch die elektrischen Anlagen der Beklagten verursacht" worden und auf Umstände zurück- zuführen sei, welche ein Verschulden der Beklagten bezw. ihrer Organe in sich schliessen oder doch auf alle Fälle jene auch ohne solches nach Gesetz (Bundesgesetz betr. die elektrischen Schwach-und Starkstromanlagen (EIG) Art. 679 ZGB, 58 OR) dem Brandbeschädigten gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht hätten. Für das Vorliegen eines Verschuldens ,wurde hiebei insbesondere darauf verwiesen, dass in der letzten Zeit vor dem Brandfall der Beklagten wiederholt Meldungen von Abonnenten über Feuererscheinungen an der Stangentransformerstation Längenbühl und über häufiges Durchschmelzen von Sicherungen in '. den Hausinstallationen zUgekommen seien, ohne dass sie sich hiedurch zu weiteren Massnah- men vnranlasst gesehen habe. Ferner dass am Tage des Brands selbnt der Streckenwärter Eichenbnrger wegen erneuten Auftretens solcher Feuererscheinungen gerufen worden sei : obwohl er dabei einen Defekt an einem Iso-' lator der Hochspannungsleitung und das Versagen des ' Lichtes im Stalle des Wenger bemerkt, habe er, statt die Leitung sofort abzustellen, sich begnügt, sich ,zwecks Meldung zum Kreismonteur nach Uetendorf zu begeben. In der Zwischenzeit sei dann das Unglück geschehen. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie die Frage der Brandursache offen liess: es werde Sache der Klägerin sein, hiefür den Beweis zu erbringen. Selbst wenn der Grund wirklich in ihren, der Beklagten Anlagen A5 II -1919