BGE 45 II 635
BGE 45 II 635Bge31.10.1917Originalquelle öffnen →
634 Erbrecht N° 89. herein der Vorzug gegeben werden müsste. Dies wäre aber mit Art. 621 nicht vereinbar. der will, dass das Recht auf • ungeteilte Uebernahme des Gewerbes grundsätzlich, unter Voraussetzung der persönlichen Eignung jedem Miterben zustehen soll und für die Entscheidung, welcher von mehreren an sich geeigneten Prätendenten vor den anderen den Vorzug haben soll, bestimmte Kriterien aufstellt, die bei Anwendung des Art. 620 auch auf Tat- bestände der vorliegenden Art einfach beiseitegeSChoben werden müssten. Zu einer solchen im Gesetz keine Grund- lage findenden Bevorzugung des schon bisher am Gewerbe Beteiligten wegen letzterer Eigenschaft darf umsoweniger Hand geboten werden, als schon die Möglichleit den Grundbesitz aus der Erbschaft zum E r t rag s wer t zu übernehmen, eine Benachteiligung der Miterben mit sich bringt. Solange der Grundsatz, dass landwirtschaft- liche Grundstücke zum Ertragswerte anzuschlagen sind, nur für die erbrechtliche Teilung, nicht für die Aufhebung anderer, nicht erbrechtlicher Gemeinschaftsverhältnisse gilt, muss daher auch aus diesem Grunde darauf geachtet werden, dass hinsichtlich des Titels, aus dem die Aus- einandersetzung zu erfolgen hat, genau unterschieden und nicht die Grenze zwischen "erbrechtlicher Teilung und anderen Auseinandersetzungsfällen verwischt wird. Demnach erkennt da~ Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 9. und 16. Sep- tember 1919 im Sinne der Erwägungen bestätigt ObHgationenrecht. N° 90. III. SACHENRECHT DROITS REELS Vgl. Nr. 94. -Voir n° 94. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 635 90. Auszug aus dem Urteil der I. Zi'rilabtei1q vom 25. November 1919 i. S. Probat gegen Friedländer. Auslegung eines mit der Klausel «allfällige Höchst- p re i s e vor b eh alt eIl. versehenen Kaufvertrages. Das zwischen den Parteien über die 1 02 Wagen ab- geschlossene Rechtsgeschäft ist ein Kauf, nicht eine Kom- mission. Die Ueberschrift « Commission )) steht dem nicht entgegen, denn in der Kaufmannssprache wird dieser Ausdruck für die verschiedensten Rechtsgeschäfte ver- wendet. Materiell handelt es sich nach deni Inhalte des Vertrages um die Hingabe der Kohle zu festem Preis, und es ist insbesondere von irgendwelchen Provisions- rechten des Klägers nicht die Rede. Die Annahme eines Kaufes wird übrigens durch die gesamte zwischen den Parteien gewechselte Korrespondenz bestätigt. Auch der Anwalt des Klägers ging von der Konstruktion des Kaufes aus, als er dem Beklagten am 24. November 1917 eine Nachfrist ansetzte. Ferner mag noch darauf hin-
636 Obligationenrecht. N° 90. gewiesen werden, dass auch die Faktur bezüglich des einen gelieferten Wagens auf den Namen des Klägers aus- • gestellt wurde, und dass anderseits der Kläger in eigenem Namen Mängelrüge erhob. Die Mehrpreisforderung des Klägers kann somit nur als Schadenersatzforderung wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages in Betracht kommen. Die Vorinstanz hat diesem Ersatzanspruch gegenüber den Standpunkt eingenommen, der Kläger hätte beim Weiterverkauf zufolge der Höchstpreisfestsetzung nichts verdienen können. Ein Schaden sei ihm daher nicht er- wachsen. Ob dies richtig ist, kann bezweifeltwerden.Wenn der Kläger seinerseits seinen Kunden die Ware vor Er- lass der Höchstpreisverordnung verkauft hatte, so ist nicht ohne weiteres gesagt, dass diese Verträge durch eine nachträglich' erlassene Verfügung ebenfalls noch beeinflusst wurden. Nun haben aber die Parteien für den Fall der Fest- setzung von Höchstpreisen in den Vertrag einen beson- dern Vorbehalt aufgenommen. Der Streit entscheidet sich daher nicht unter Beantwortung der oben angeführten allgemeinen Frage, sondern in Auslegung dieser speziel- len Vertragsbestimmung. Drei Auslegungsmöglichkeiten wurden für diese Klausel von der Vorinstanz ins Auge gefasst: Diejenige die der Kläger anführte, -bei Erlass einer Höchstpreisverordnung müssen die Verkaufspreise des Beklagten soweit reduziert werden, dass ihm, Kläger, dennoch der Gewinn bleibe, den er beim Weiterverkauf ohne Höchstpreise gemacht hätte -, sodann eine Aus- legung in dem Sinne, dass die Festsetzung von Höchst- preisen den ganzen Vertrag ungültig mache, - und end- lich eine Dritte, wonach gegebenenfalls die Höchstpreise an Stelle der Vertragspreise treten sollten. Von diesen drei Auslegungsmöglichkeiten liegt eJie zweite an sich am nächsten. Dass der Beklagte sich ver- pflichten wollte, zu Höchstpreisen zu liefern, ohne bei Aufnahme der Klausel die Höchstpreise zu kennen, ist Obligationenrecht. N° 90. 637 kaum anzunehmen. Die Auslegung des Klägers endlich weicht so sehr vom Wortlaut der Abmachung ab, dass nur ganz besondere Umstände sie rechtfertigen könnten . Die Annahme, -mit der Festsetzung der Höchstpreise werde der ganze Vertrag unverbindlich sein -würde nun aber der Schadenersatzklage des Verkäufers den Boden entziehen. Um seine Forderung geltend machen zu können, musste er daher eine andere geben, und es ist ihm auch zuzugestehen, dass die von ihm gewählte grund ... sätzlich einem Entschädigungsanspruch als Grundlage dienen könnte. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er, nur diese eine Grundlage gewählt hat. Erweist sich daher seine Auslegung als unrichtig, so fällt damit die Begründung des klägerischen Anspruches überhaupt dahin. _ Aus den vorliegenden Akten ergeben sich die oben als Voraussetzung der klägerischen Auslegungsart bezeich- neten besonderen Momente nicht. Der Kläger -hat dies selber eingesehen und daher Rückweisung verlangt zur Abnahme der vorinstanzlich angetragenen Beweise und Erhärtung -der Behauptung, es sei mündlich eine seiner Auslegung entsprechende Vereinbarung getroffen wor- den. Allein der Nachweis dieser Tatsache ist von der Vor- instanz als nicht erbringbar: bezeichnet worden. Hie- ran ist das Bundesgericht gebunden. Wenn das Handels- gericht.erklärt, die persönliche Befragung des Beklagten in Verbindung mit dem Zeugnis seines Prokuristen und des (über die zwischen den Parteien gepflogenen Vergleichs--- verhandlungen einzuvernehmenden) Anwaltes des Klä- gers würde angesichts der Unwahrscheinlichkeit der Dar- stellung des Klägers die Abgabe der behaupteten münd-- lichen Erklärungen nicht zu beweisen vermögen, so liegt darin eine antizipierte Beweiswürdigung, die das Bundes- gericht nicht überprüfen kann (AS 37 II 395). Der Ausle-- gung des Klägers kann daher nicht beigepflichtet wer- den und es fällt, nach dem eben Gesagten, die Grundlage seiner Forderung dahin.
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Obligationenrecht. N° 91.
Die gleichen Erwägungen sprechen auch gegen die
Zubilligung einer Entschädigung wegen Nichtlieferung
der weitern 50 Wagen. Denn der Kläger selber hat er-
• klärt, sie seien unter denselben Bedingungen verkauft
worden, wie die
102 Wagen. Uebrigens enthalten die
Akten keine Anhaltspunkte, dass dieser vom Beklagten
bestrittene Kauf wirklich abgeschlossen worden ist. Die
Ersatzforderung könnte daher schon aus diesem Grunde
nicht geschützt werden.
91.
tTrteU 4er II. ZbilabteUq mn 97. NO't'tDlber 1919
i. S. Emmanthalisch. Kobili&rv.rsioherugtgee.11schaft
gegen B.miache lra.ttwerke.
Brand eines Gebäudes, verursacht durch elektrische Anlagen
(Uebertritt von Hochspa.nnungsstrom in die Niederspan-
nungsleitung). Kla.ge der Mobiliarversicherungsgesellschaft
gegen
'das Kraftwerk auf Erstattung der dem Brandbeschä-
digten bezahlten Entschädigung. Anwendbarkeit von Art.
52 OR. Unzulässigkeit einer Verschiebng der hier fest-
gesetzten Reihenfolge der Haftung durch Zession der An-
sprüche des Geschädigten gegen andere Verpflichtete an
den ihn befriedigenden Verpflichteten. Voraussetzungen für
die Annahme der Verschuldung des Schadens durch uner-
laubte Handlung i. S. der jlrwähnten Vorschrift, wenn
Inhaber des Kraftwerks eine juristische Person (Aktienge-
sellschaft) ist. Untersuchung des Tatbestandes darauf, ob
ein solches Verschulden vorliege. Besondere Gründe dafür,
auch im Fall einer biossen Kausalhaftung des Inhabers
des Kraftwerkes diesen den Schaden vor dem Versicherer
tragen zu lassen ?
A. -Am 30. September 1917 brannte das Haus des
Johann Wenger, Landwirt in der Kumm, Längenbühl
ab.
Für die dabei zerstörte Fahrhabe erhielt Wenger in
der Folge von der Emmenthalischen Mobiliarversiche-
rungsgesellschaft in Bowyl, einer Genossenschaft zur
Obligationenrecht. N° 91.
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gegenseitigen Versicherung ihrer Mitglieder, bei der er
versichert war, eine Entschädigung von 10,940 Fr.,
wogegen
er jener seine Ansprüche gegen Dritte aus der
Schädigung abtrat.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Emmentha-
lische Mobiliarversicherungsgesellschaft gestützt hierauf
von der Beklagten, Aktiengesellschaft Bernische
Kraft-
werke Erstattung der Summe von 10,946 Fr. mit Zinsen
zu 5
% seit 31. Oktober 1917. Sie behauptet, dass der
Brand bei Wenger durch die elektrischen Anlagen der
Beklagten
verursacht" worden und auf Umstände zurück-
zuführen sei, welche ein Verschulden der Beklagten bezw.
ihrer
Organe in sich schliessen oder doch auf alle Fälle
jene auch ohne solches nach Gesetz (Bundesgesetz betr.
die elektrischen
Schwach-und Starkstromanlagen (EIG)
Art.
679 ZGB, 58 OR) dem Brandbeschädigten gegenüber
schadenersatzpflichtig gemacht hätten.
Für das Vorliegen
eines Verschuldens ,wurde hiebei insbesondere darauf
verwiesen, dass in der letzten Zeit vor dem Brandfall der
Beklagten wiederholt Meldungen
von Abonnenten über
« Feuererscheinungen » an der Stangentransformerstation
Längenbühl und über häufiges Durchschmelzen von
Sicherungen in '. den Hausinstallationen zUgekommen
seien, ohne dass sie sich hiedurch zu weiteren Massnah-
men vranlasst gesehen habe. Ferner dass am Tage des
Brands
selbt der Streckenwärter Eichenbrger wegen
erneuten Auftretens solcher Feuererscheinungen
gerufen
worden sei : obwohl er dabei einen Defekt an einem Iso-'
lator der Hochspannungsleitung und das Versagen des '
Lichtes
im Stalle des Wenger bemerkt, habe er, statt die
Leitung sofort abzustellen, sich begnügt, sich
,zwecks
Meldung zum Kreismonteur nach Uetendorf zu begeben.
In der Zwischenzeit sei dann das Unglück geschehen.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie
die Frage der Brandursache offen liess: es werde
Sache
der Klägerin sein, hiefür den Beweis zu erbringen. Selbst
wenn der Grund wirklich in ihren, der Beklagten Anlagen
A5 ~ II -1919
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