Art. 29, 30 CO; coercion requires a concrete, serious intimidation that directly and decisively influences the declaration of will. A threat is insufficient where, in the circumstances, it is not apt to impress the addressee, is neither unexpected nor new, and is recognizable as a vain threat; coercion is likewise excluded where intimidation is not used to obtain consent without right or to exploit distress for excessive advantages.
schlossen werden, noch nicht fällige Raten zu liefern woraus hervorgehen würde, die Ansetzung einer Frist erweise sich schon vor eingetretener Fälligkeit im Sinne von Art. 108 Ziff. 1 OR als unnütz. Nun lässt sich aus den Zuschriften des Beklagten und seinem übrigen Verhalten auf die Mahnungen und Fristansetzungen der Klägerin nicht der Schluss ziehen, er habe auch d.ie weitere Er- füllung des Vertrages verweigern wollen; denn er hat die Lieferpflicht hinsichtlich der späteren Raten nie in Ab- rede gestellt -auch dann nicht, als die Klägerin ihm den Rücktritt vom ganzen Vertrag androhte -, sondern nur deren Fälligkeit bestritten, well seine Lieferpflicht erst mit dem 1. April beginne. c) Aber a:uch die Voraussetzungen von Art. 108 Ziff. 2 OR sind nicht erfüllt: die Lieferungen für 1915 und 1916 sind nicht nutzlos geworden, weil die für 1914 geschuldete Menge nicht geleistet worden ist. War somit der Rücktritt vom ganzen Vertrag seitens der Klägerin verfrüht, so kann immerhin diese Erwägung nicht zur Abweisung der ganzen Schadenersatzforderung führen. Die Klägerin hat die Ablehnung späterer Leistun- gen zugleich für die rückständigen und für die zukünftigen Lieferungen angedroht. Für die Rückstände war die Massnahme gerechtfertigt, nicht aber für die erst später fällig werdenden Lieferungen. Aus der Unbegründetheit letzterer Massregel darf jedoch nicht auf die Unwirksam- keit )ler ersteren geschlossen. werden. Sie sind logisch und juristisch teilbar, und denn auch im Androhungs- briefe der Klägerin faktisch getrennt worden. Dagegen ergibt sich aus dem Gesagten, dass der Be- klagte nicht für die Folgen des Wegfalles des ganzen Ver- trages aufzukommen hat, sondern höchstens für die Fol- gen der Nichtleistung der zur Zeit der Androhung des Deckungskaufes bereits fälligen Raten, also von 403 t, sofern die übrigen, von ihm erhobenen und von der Vor- instanz noch zu prüfenden Einwendungen sich als unbe- gründet erweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 1918 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 10. Urteil ,der I. Zivila.bteilung vom G. Februar 1919 , i. S. Marbaoh gegen Wyss. Haft u n g m ehr e r e r S c h u I d b r i e f s c h u I d n er, wenn Solidarhaft nicht ausdrücklich vorgesehen. Sol i dar e Ver- pflichtung zu schliessen aus der g eS amt ha f t e n V.e r- p f ä n dung m ehr er e r :M i t ei g. e n t ': m san tel I e. Art. 798ZGB. -Ver z ich t auf die Sohdarhaft durch nichtentsprechendes Verhalten des Gläubigers im Betrei- bungsverfahren'l-Geltendmachung der Solidarhaft seitens des zahlenden B ü r gen gegenüber einem Brielschuldner. nachdem die Gläubigerin es zugelassen, dass in der Betrei- bung gegen zwei Hauptschuldner trotz .de gesamthafte?Ver- pfändung der Liegenschaft je nur ein Mitelgentunsantell ve wertet und die Wertpapiere entsprechend redUZIert bzw. dIe Grundbucheintragungen teilweise gelöscht worden sind. - Geltendmachung.von Wert p a pie rl 0 r der u n gen ?I ur unter Vorlegung des Papiers. -Ist u n ger e c h t.1 e t 1 g t im Sinne von Art. 975 ZGB eine Lös c h u n g, dIe Sich auf eine unrichtige, aber in Rechtskraft erwachsene Betreibungs .. handlung stützt'? A. -Am 14. August 1908 gewährte die Spar- :Leih- kasse in Thun dem Liegenschaftenhändler . Hadorn. M1. n Kredit von 30,000 Fr. gegen Errichtung eines Schadlos- briefesanseiQ.eJ.'im Ried bei Thun gelegenen Liegenschaft und ferner gegen Biirgschaft, welch letztere der hem:mn der Beklagten Wyss, sowie ein Ernst Kipfer und em Fned- rich Schmid solidarisch übernahmen. Ferner verpflichtete
Obllgationenreeht. N° 10.
sic als Nachbürge der heutige Kläger Marbach. Einige
Zelt darauf fiel Hadorn in
nkurs. In diesem Konkurs
erwarben die drei Bürgen die Liegenschaft im Ried und
übernahmen den Kredit von 30,000 Fr., der durch dieselbe
sichergestellt war. Der bisherige Nachbürge Marbach
unterstützte diese Transaktion insofern, als er nun seiner-
seits
für den erwähnten Kredit als einfacher Bürge Ga-
rantie leistete. Die Liegenschaft im Ried wurde in der
Folge gegen zwei Besitzungen
in Matten und Hofstetten
eingetauscht, wobei Marbach wiederum die Kaufrestanzen
verbürgte. Die eine dieser Besitzungen
wurde im Frühjahr
1912 wieder vertauscht und zwar gegen 4 Häuser in
Bfunpliz, die Wyss, Kipfer und Schmid zu Miteigenturn
erwarben. Dieser Tausch wurde
in die Form gegenseitiger
Kaufverträge gekleidet
und für die auf den 4 Häusern
verbleibenden Kaufrestanzen
von 4500 Fr., 3500 Fr.;
3500 Fr. und 3500 Fr. je ein Inhaberschuldbrief im
dritten Rang errichtet. Diese Schuldbriefe haben folgen-
den
Wortlaut :
Die Herren Gottfried Wyss, Jakobs sel., von Landis-
wil,
Fuhrhalter in Bern,
Ernst Kipfer, Alexanders seI., von Lüt-
) zelflüh, Gipser-und Malermeister
in Bern, und
Fritz Schmid, Christians sel., von Aeger-
ten, Malermeister in Bern,
bekennen hiermit, dem Inhaber dieses Schuldbriefes
Jahr zu 5 % oder zu dem zwischen Gläubiger und Schuld-
I) ner jeweilen vereinbarten Zinsfusse zu verzinsen und
I) nach Ablauf von fünf Jahren auf eine gegenseitig frei-
I) stehende sechsmonatliche Kündigung zahlfällig.
I) Zur Sicherheit für Kapital und Zins nach den Vor-
I) schriften des Zivilgesetzbuches wird ein Grundpfand
I) bestellt auf den Grundstücken und mit dem Rall wie
umstehend verzeichnet.
Obligationenreeht. Na 10.
Bern, den 30. März 1912.
DiE ' Schuldner:
Gottfr.
Wyss,
Ernst Kipfer,
pr. Schmid. I)
Ausserdem verpflichtete sich Marbach, dem jeweiligen
Inhaber der Schuldbriefe gegenüber unterm 17. April
1912 als Solidarbürge.
Am 2. Mai 1914 erwarb die Kantonalba Bern die
4 Schuldbriefe
von deren bisherigem ersten Inhaber.
Kurz darauf
starb der eine Schuldner Wyss und wurde
von seiner
Frau sub beneficio inventarii beerbt. Die
Kantonalbank gab ihre Rechte aus den Schuldbriefen
dem das
Inventar aufnehmenden Regierungsstatthalter-
amt ein, indem sie den verstorbenen Wyss als Solidar-
schuldner des Gesamtbetrages aller 4 Schuldbriefe
be-
zeichnete. Der zweite Schuldner Kipfer fiel in der FoJge
in Konkurs, worauf die Kantonalbank wiederum den
Gesamtbetrag aller 4 Schuldbriefe
mit 15,000 Fr. eingab.
Sie wurde jedoch nur mit einem Dritteil der Schuldsumme,
grundpfandyersichert durch den
teigentumsanteil es
Kipfer an den 4 Häusern, kollozIert, wogegen .. SIe kne
Einsprache erhob. Auch die Verwertung beschrankte SIch
auf den Miteigentumsanteil des Kridaren, den die Beklagte
Frau Wyss erwarb, wobei jedoch die Schuldbriefteilfor-
derung
zu Verlust kam. Auch in der gegen den Schndner
Schmid durchgeführten Grundpfandverwenung, e SIch
wiederum nur auf den lVIiteigentumsaIiteil Schmlds er-
streckte blieb die
Bank ohne Deckung, indem die von der
Ersteig:rerin, Witwe Wyss, beznhlten aufp.:ei dne
vorgehenden Lasten nicht überstIegen. Dle GlaubJgerm
wandte sich darauf, d. h. noch bevor die Verwertung gegen
Schmid durchgeführt, an den Bürgen arbach, der inr
11,228 Fr. 65 Cts. bezahlte. Gestützt hIerauf stellte SIe
ihm unterm 3. März 1917 eine Urkunde aus, laut welcher
sie ihm
da er sie für die Kapitalanteile ) der Schuldner
Kipfer
nd Schmid befriedigt habe, ihre Gnä.ubigerrechne
abtrat, während sie ihre Ansprüche gegen dIe Schuldnenn
Ai; 45 U -1919
Wyss bezüglich (I des noch unbezahlten Dritteils sich vorbehielt. Ferner verpflichtete sie sich, im Grundbuch für die Eintragung des Gläubigerwechse s besorgt zu sein. Am 24 Dezember 1917 sodann zedierte sie Marbach ihre Rechte aus den in der Betreibung gegen Schmid erhalte- nenPfandausfallscheinen und die im Konkurs Kipfer auSgestellten Verlustscheine lautend je auf einen Drittel der betreffenden Schuldbriefforderung. Am 29. Dezember 1917 endlich übergab sie ihm die vier Schuldhriefe selber, die jedoch schon am 30. Mai 1917 mit Rücksicht auf die erfolglose Verwertung in der Betreibung Schmid und im Konkurs Kipfer in der Weise reduziert worden waren, dass das Grundbuchamt auf Begehren der Betreibungsbehörden im Grundbuch und auf den Titeln das Pfandrecht und die Schuldsumme, ohne bei der Kantonalbank auf Wider- stand zu stossen, je um 2/
abgeschrieben hatte. Mit der vorliegenden Klage verlangt Marbach von der Witwe Wyss als der Erbin des Schuldners Wyss Ersatz der an die Bank bezahlten Summe, indem er sich auf Art. 505 OR und die Abtretungen der Kantonalbank stützt, und geltend macht, die drei Hauptschuldner haben sich solidarisch für die Schuldbriefschulden verpflichtet. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage antragen lassen mit der Begründung, sie hafte nicht solidarisch sondern nur pro rata, während der Bürge dell auf sie entfallenden Schuldteil nicht geltend mache, und zudem sei sie nicht verpflichtet auf .ein reduziertes Wertpapier und trotz der Löschung im Grundbuch zu zahlen. B -Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Sie nahm zwar Im. die teilweise Löschung im Grundbuch und die Reduktion der Titel sei ungerechtfertigt gewesen und könne daher von den Schuldbriefschuldnern nicht ange- rufen werden. dagegen fehle der Nachweis eines Solidar- verhältnisses unter ihnen. der Bürge könne daher die für Kipfer und Schmid bezahlten Beträge von Frau Wyss mcht ersetzt verlangen. C. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Zu- sprechung der Klage eventuell Rückweisung der Streit- sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung antra- gen lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Miteigentum Mehrerer stehenden Grundstückes schafft nämlich analoge Verhältnisse wie die Gesamtverpfändung mehrerer Grundstücke. Zum mindesten gilt das insoweit, als bei der gesamten Verpfändung von Miteigentumsan- teilen die gleichen Gründe für die Aufstellung des Requi- sites der Solidarhaft unter den mehreren miteigentums- berechtigten Pfandschuldnern sprechen, ",ie das beim eigentlichen Grundpfand der Fall ist (Art. 798 ZGB). Auch für die gesamthafte Verpfändung von Miteigentums- anteilen für blosse Teilforderungen muss insbesonders gelten, dass der einzelne Anteil viel zu sehr belastet und daher entwertet würde. Erl. 234, WIELAND zu Art. 798 N. 1, LEEMANN ibid. N. 13 und 25. Die yorliegende Ver- pfändung wäre somit ungültig, wenn nicht eine solidare Haftbarkeit der mehreren Schuldner angenommen werden dürfte. Nach bekannter Auslegungsregel ist nun aber im Z'weifel diejenige Auslegung zu wählen, die das in Frage stehende Rechtsverhältnis bei Bestand lässt. Auf alle Fälle aber gilt diese Auslegung für die Bank als zweite Schuldbriefeigentümerin, indem sie sich darauf berufen kann, sie hahe sich mit Rücksicht auf die gesamthafte Verpfändung der MiteigentumsanteiIe auf die solid are Hatt der Briefschuldner verlassen dürfen. Art. 865/6 ZGB. Dagegen ist allerdings das Verhalten der zweiten Schuldbriefinhaberin, der Kantonalbank, gegenüber den Solidarschuldnern ein sondetbares gewesen. Sie hat ruhig zugesehen, wie im Konkurs Kipfer und in der Pfandver- wertung Schmid das ganze Schuld-und Pfandverhältnis auf einer ganz unrichtigen Basis liquidiert wurde. Sie hat es zugelassen, dass die Schuldner nur anteilsmässig belangt, und dass gar nicht das, was verpfändet worden, d. h. nicht die Grundstücke als solche, sondern die Miteigentumsanteile verwertet und dementsprechend die Grundbucheinträge teilweise gelöscht und auf den Schuld- briefen Pfand-und Forderungsrecht reduziert wurden. Nicht mit der Solidarhaft stimmt sodann auch zusammen, wenn die Bank in ihrer Abtretung zu Gunsten des Bürgen von ,Kapitalanteilen und (,Anteilen des Grundpfandes spricht,und wenn sie die Geltelldmachung des Anteiles der Frau Wyss sich bei dieser Abtretung vorbehalten hat. Allein all das ändert nichts an dem Gesagten, wonach die fraglichen Schuldpflichten als solidarische .b e gr i n . t wurden, und ein Verzicht der Bank auf dIese Sohdantat kann aus ihrem Verhalten doch nicht gefolgert werden. Dasselbe zeigt nur, dass sie selber ihrer Sache nicht. sicher war, wenn sie auch zunächst, wie sich aus ihrer EIngabe anlässlich der Inventarisierung des Nachlasses Wyss und nachher aus ihrer Anmeldung der Gesamtforderung im Konkurs Kipfer ergibt, offenbar die drei Briefausste1ler als solidarisch haftend angesehen hat. Aus einer solchen Unsicherheit über den Umfang eines Rechtes und aus der entsprechend unsicheren Geltendmachung desselben darf nun aber nicht ein Verzicht abgeleitet werden. 2. - War danach die Kantonalbank berechtigt, die Briefschuldner solidarisch zu belangen, so frägt sith nur, ob dieses Recht mit der Zahlung von 2/
der Schuldsum- me auch auf den Bürgen übergegangen ist. Dabei sind die Anspruche des Bürgen gegenüber den Hauptschuldnern die nämlichen, ob man von der Abt.re- tung vom 3. März 1917, der Zession der Verlustscheme und der Pfandausfallscheine oder aber von der gesetz- lichen Forderungsübertragung gemäss Art. 505 ausgeht. Auf alle Fälle konnte weder durch Abtretung noch von gesetzeswegen . auf den Bürgen etwas anderes übergehen, als was die Bank an Rechten gegenüber den Hauptschuld- nern selber noch hatte. Diese Rechte der Bank gingen zunächst auf Geltend- machung der Tite1forderungen, die, in Wertpapiere ver- körpert, nur mittels der Titel realisiert werden konnne . Dabei stand es der Gläubigerin frei, sich in erster Lmle an den solidarisch haftenden Bürgen (Art. 496 OR) oder aber vorerst an die Hauptschuldner zu halten. Bei Be- langung des Bürgen zum voraus wären die Wer::papiene bestehen geblieben, und es hätte der zahlende Burge dIe
Obligationenrecht. N" 10. Uebertragung von Pfand-und Forderungsrechten durch Uebergabe der Titel verlangen können, Art. 508 Abs. 2 OR. Die Geltendmachung der Anspruche gegenüber den Hauptschuldnern in erster Linie musste dagegen zur Lö- schung der Grundbucheintragungen und der Schuldbriefe führen, Art. 156 SchKG. Auf den Bürgen konnten daher in diesem Falle nicht mehr Wertpapierforderungen. sondern nur mehr die vom Wertpapier losgelösten, unver- sicherten, durch die Pfandausfall-bezw. Konkursverlust- scheine dokumentierten Forderungen übergehen. Die Kantonalbank hat sich für die zweite Art des Vorgehens entschieden und zunächst zwei der Haupt- schuldner belangt. Allein, wie bereits gezeigt worden ist, kam es dabei nicht zu einer Verwertung der Pfänder, sondern lediglich zur Versteigerung der gar nicht ver- pfändeten Miteigentumsanteile der Hauptschuldner. Da somit das Pfandrecht nicht realisiert wurde, konnte aus der Verwertung für die Gläubigerin auch nicht eine pfandentkleidete, vom Wertpapier losgelöste Forderung entstehen. Vielmehr blieben die Wertpapiere materiell von den Verwertungen unberührt. Die Bank hätte dem- nach nach wie vor den Schuldnern gegenüber die Schuld- briefe geltend machen können Es stand ihr aber auch jetzt noch frei, sich direkt an den Bürgen zu halten, aber, da die Pfänder noch nicht verwertet waren, nur gestützt auf die Schuldbriefe selbst. AUf alle Fälle musste sie daher für die Aufrechterhaltung der Wertpapiere, die durch die unrichtigen Betreibungen in ihrer formellen Grund- lage bedroht waren, besorgt sein. Statt dessen hat sie es zugelassen, dass die 'Vertpapiere teilweise entkräftet wurden, ohne dass sie, nach dem Gesagten, an ihrer SteHe eine von den Titeln losgelöste Verlustforderung erworben hätte. Sie kam daher in die Lage, dem zahlenden Bürgen weder eine solche unversicherte Forderung (zum min- desten keine gegen Frau Wyss, die von den beiden Ver- wertungen überhaupt nicht berührt worden war), noch die unversehrten, durch Titel und Grundbuch verlautbarten Wertpapierforderungen abtreten zu können. Oi .. igabonenreeht. lSo 1t'. 3. -Der Kläger, der trotzdem 2/3 der Schuld an sie bezahlt hat, macht nun allerdings geltend, die Löschung der Pfandtitel im Grundbuch sei eine ungerechtfertigte im Sinne des Art. 975 ZGB und könne daher seitens des bösgläubigen Schuldners dem Gläubiger, bezw. dem an seine Stelle getretenen Bürgen nicht entgegengehalten werden. Art. 974 ZGB. Dieser Ansicht wäre beizutreten, wenn man im vorliegenden Falle wirklich von einem ungerechtfertigten Eintrag sprechen könnte. Nun ver- steht man aber hierunter solche Aenderungen im Grund- buch, die ohne gültigen Rechtsgrund oder ohne verbind- liche Eintragsbewilligung vorgenommen worden sind. Im vorliegenden Fall kommt, da es sich um eine behördlich veranlasste Löschung handelt, nur die erstere Eventuali- tät in Frage. In dieser Hinsicht kann der Kläger mit Recht geltend machen, die Verwertung der Miteigentums- anteile sei kein Rechtsgrund gewesen, die Pfandrechte und Pfandforderungen bezüglich der Gesamtgrundstücke zu löschen. Allein dieser ungültige Löschungstitel konnte zu einem formell gültigen werden dadurch, dass man die Betreibungen, gestützt auf welche die Löschungen vorge- nommen wurden, in RechtskraI-': erwachsen liess. Es ist ohne weiteres klar, dass die Aufhebung der Löschungen nur erfolgen kann, wenn auch die unrichtigen Verwer- tungshandlungen wieder aufgehoben werden können. Es kann nicht ein Teil des unrichtigen Verfahrens aufge- hoben und der andere bestehen gelassen werden. Andern- falls würden die in Frage stehenden Verwertungshand- . lungen gänzlich in der Luft stehen. Frau Wyss hätte ihre . Miteigentumsanteile erworben und wäre an ihren. Erwerb gebunden, trotzdem der Wert dieser Anteil durch das Wiederauftauchen des Gesamtpfandrechtes erheblich beeinträchtigt würde, bezw. trotzdem dami die Situation eine ganz andere wäre, als sie im Verlaufe der unrichtnen Betreibungen ihr erscheinen musste. Ob nun aber eme Aufhebung dieser Verwertungshandlungen noch zulässig, oder ob nicht die Betreibungen, weil bis nach ihrem Abschluss unangefochten, in Rechtskraft erwachsen,
Obligation nrecht. Na 10. können nur die Aufsichtsbehörden des Betreibungs-und Konkursrechtes entscheiden, das Bundesgericht als Be- rufungsinstanz ist hiezu nicht kompetent, es kann ins- besondere keine Betreibungshandlungen kassieren. Der Kläger hätte daher im vorliegenden Falle den Beweis erbringen müssen, dass eine derartige Kassation durch die Aufsichtsbehörden vorgenommen worden. Dieser Beweis ist nicht erbracht. Dementsprechend müssen aber die den Löschungen vorangegangenen Betreibungsverfahren als noch zu Recht bestehend und damit die streitigen Aende- rungen im Grundbuch für den vorliegenden Prozess als gerechtfertigt angesehen werden. 4. - Nach dein Gesagten ist die Klage schon gemäss den Bestimmungen des allgemeinen Grundbuchrechtes abzuweisen, so lange nicht der Beweis geleistet wird, dass der Löschungsgrund im technischen Sinne ungerecht- fertigt geblieben ist. Aber auch vom Standpunkt des spe- ziellen Wertpapierrechts aus, unter dessen Normen der Schuldbrief fällt (AS 43 II 766) kommt man zu dem glei- chen Resultat. Der Wertpapierschuldner ist nur ver- pflichtet, gegen Uebergabe des unversehrten Wertpa- pieres, oder eines Ersatzes desselben (Amortisations- entscheid) zu bezahlen. Das sagt das Gesetz zum min- desten für Schuldbrief und Gült ausdrücklich, indem es in Art. 873 den Gläubiger verpflichtet, den Pfandtitel nach vollständiger Abzahlung unentkräftet herauszuge- ben. Schon aus diesem Grunde hätte daller der Kläger zuerst den Versuch machen sollen, ob, was allerdings zweifelhaft erscheint, eine Berichtigung von Grundbuch und Titeln unter Aufhebung der unrichtigen Betreibungs- handlungen noch möglich ist. Dem.nach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des bernischen AppelJationshofes vom 10. Oktober 1918 bestätigt. .