BGE 45 II 628
BGE 45 II 628Bge24.11.1917Originalquelle öffnen →
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Erbrecht N0 89
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
89. Urteil der IIa Zivilabteilung vom 18. Dezember 1919
i. S. 8chlittler gegen Schlittler.
Lanrtschaftlihes Gewerbe im Gesamteigentum zweier
Bder. Der. überlebende eine Gesamteigentümer, der zu-
gleIch gesetzlIcher Erbe des anderen ist, kann nicht gestützt
auf Art. 620 ff. ZGB von den Miterben die Ueberlassung
des Anteils des Nachlasses am Gewerbe verlangen.
A. -Der heutige Kläger Josef Schlittler und sein
Bruder Fridolin Schlittler betrieben zusammen in Nieder-
.
urnen unter .der im Handelsregister eingetragenen Firma
Gebrüder F. & J. Schlittier als Kollektivgesellschaft
eine kleinere Gerberei. Daneben besassen sie
in Nieder-
urnen und im angrenzenden Gemeindebann Bilten eine
Reihe landwirtschaftlicher Grundstücke
mit dazugehö-
rnden Wohn-und Wirtschaftsgebäuden. Beides, Land-
WIrtschaft und Gerberei, hatten sie im Jahre 1888 aus
dem
Nchlasse ihres Vaters unter Auskauf der übrigen
Erben übernommen und im Laufe der Zeit einiges hinzu-
gekauft. Alle Grundstücke,
aucl! die dem Gerbereibetrieb
dienenden,
sind im Grundbuch auf den Namen der bei den
Brüder,
nicht etwa auf die Firma der KoUektivgeseU-
. schaft eingetragen.
Im September 1918 starb Fridolin Schlittler unter Hin-
terlassung des Klägers, sowie von vier Schwestern und
zwei Kindern eines vorverstorbenen Bruders, der heutigen
Beklagten als gesetzlicher Erben.
.Mit
de vorliegenden Klage steUt der Kläger gegenüber
semen MIterben das Begehren, es seien
ihm « die An-
spruche des Nachlasses
aus Gesamteigentum » an den
vorerwähnten (im Klagebegehren
durch Angabe der
Grundbuchnummern näher bezeichneten), ein einheit-
liches Gewerbe bildenden landwirtschaftlichen Grund-
. stücken, eventuell bei Annahme eines Miteigentums-
verhältnisses,
« die ifleale Hälfte dieser Grundstücke »
samt dem entsprechenden Anteil an Betriebsgerätschaf-
ten, Vorräten und Viehbestand auf Grund von Art. 620
ZGB
zum Ertragswert zuzuweisen. Eventuell falls an-
genommen werde, dass der landwirtschaftliche Grund-
besitz
nicht von der Gerberei getrennt werden könne,
sondern letztere einen Nebenbetrieb
im Sinne von Art.
625 ZGB darstelle, der mitübernommen werden müsste,
erklärt der Kläger sich auch hiezu bereit in der Meinung,
dass
er für-die Gerbereigrundstücke den Verkehrswert,
für die landwirtschaftlichen dagegen auch in diesem Falle
nur den Ertragswert als Abfindung zu entrichten hätte.
Die Beklagten bearitragten Abweisung der· Klage, in-
dem sie dem Kläger die Eignung zur Uebernahme im
Sinne von Art. 620, 625 ZGB wegen seines Alters abspra-
chen,
in erster Linie aber überhaupt bestritten, dass die
gedachten erbrechtlichen Vorschriften
hier Anwendung
finden könnten. Vorraussetzung
dafür wäre, dass sich
« in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe befin-
den » würde. Hier gehöre aber zum Nachlass nicht ein
solches, sondern
nur der Anteil des Erblassers aus einem
schon
vorher inbezug auf die betreffenden Grundstücke
besthenden Gesamteigentumsverhältnis. Es müsse dem-
nach vorerst dieses schon bisher vorhandene Gesamt-
eigentum
nach den dafür in Art. 654, 651 ZGB auf-
gestellten Grundsätzen liquidiert werden.
Erst was hie-
bei dem Nachlass zufalle, bilde Gegenstand
der Erbtei-
lung und falle unter die erbrechtlichen Teilungsvor-
schriften. Eventuell müsste jedenfalls
mit der Land-
wirtschaft auch die Gerberei übernommen werden, da sie
von jeher nur ein Akzessoriu des Landwirtschafts-
betriebes gebildet
habe und sich ohne Entwertung nicht
davon trennen und verselbständigen lasse. In diesem
Falle
habe sich aber der Uebernehmer nach Art. 625 ZGB
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Erbrecht. N' 89.
« für das Ganze », nicht nur für die Gerbereigebäude den
Verkehrswert
als Uebernahmepreis anrechnen zu lassen.
• Sollte das Gericht auch in dieser Frage anderer Ansicht
sein, so erklären
ich die Beklagten sowohl samthaft als
einzeln gleich wie der Kläger zur ungeteilten Uebernahme
bereit.
B. -Durch Urteil vom 9. u. 16. September 1919 hat
das Obergericht des Kantons Glarus die Klage abgewiesen.
Es geht in Uebereinstirmnung mit dem Standpunkte
bei der Parteien davon aus, dass das Rechtsverhältnis
zwischen dem Erblasser
und dem Kläger inbezug auf
den gemeinsamen Liegenschaftsbesitz dasjenige des Ge-
samteigentums gewesen, das Eigentumsrecht eines jeden
von bei den also nach
Art 652 ZGB « auf das Ganze ge-
gangen sei
»). Durch den Tod des Fridolin Schlittler sei
lnithin der Kläger einziger Gesamthänder
und als solcher
Alleineigentümer nach Art.
641 ZGB am ganzen bisher
von beiden
Brüdern gemeinsamen innegehabten Vermögen
geworden.
Der Nachlass des Fridolin Schlittler habe sich
infolgedessen in einen Anspruch auf Abfindung aus dem
aufgehobenen Gesamteigentumsverhältnis umgewandelt,
der sich quotenmässig nach Art. 654, Abs. 2 ZGB auf die
Hälfte des Wertes des ganzen Vermögenskomplexes
be-
ziffere. Wolle der Kläger diesen für sich allein behalten,
statt in eine reale Teilung mit seinen Miterben einzuwil-
ligen, so könne
er daher dies nieht auf dem Wege der Zu-
weisung kraft bäuerlichen Erbrechtes erreichen, vielmehr
stehen
ihm hiezu nur zwei Mittel zu Gebote: gütliche Ab-
findung der Miterben oder Abfindung nach richter-
lichem Entscheide.
C. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen
unter Aufrechterhaltung
seiner Klagebegehren. Die Beklagten haben Abweisung
der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
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erkennen, sondern hat nur die Wahl, entweder diekör-
perliche Teilung der Sache oder deren Versteigerung,
sei es unter den Miteigentümern sei es auf öffentlicher
Gant, anzuordnen. Eine andere Lösung könnte nur in
Betracht kommen, wenn sich das Recht des Klägers
darauf entweder aus einer besonderen Vereinbarung
zwischen ihm
und dem Erblasser oder beim Fehlen
einer solchen aus
der Natur des zwischen beiden bestehen-
den, dem Gesamteigentum
zu Grunde liegenden persön-
lichen Rechtsverhältnisses ergeben würde,
mithin der
Fall einer der gesetzlichen Regel derogierenden « beson-
deren Bestimmung)l im Sinne -des Art. 654 Abs. 2 vorläge.
Weder das eine noch das andere ist aber hier geltend
gemacht worden. Offenbar mit Recht nicht; Will man
überhaupt ein über den gemeinsamen Besitz der liegen-
schaften hinausgehendes persönliches Band zwischen
dem Kläger nd dem Erblasser, wie es Voraussetzung
des Gesamteigentums
bUdet, auch für den landwirtschaft-
lichen Grundbesitz annehmen, so könnte dieses Verhält-
nis
nur dasjenige der (einfachen) Gesellschaft sein.
Nach den letztere beherrschenden Gesetzesnormen be-
steht aber ein derartiger Anspruch des überlebenden
Gesellschafters
auf Uebernahme-der Aktiven der Gesell-
schaft bei deren Auflösung durch Tod gegenüber den
Erben des anderen Gesellschafters mangels ausdrück-
licher dahingehender Vereinbarung nicht.
2.
-Die demnach allein noch zu beantwortende
Frage,
ob der Kläger sein Begehren auf Art. 620,621,625
ZGB gründen könne, ist aber mit der Vorinstanz, wenn
auch aus andern Gründen zu verneinen. Zwar wird dabei
. auf den von den Beklagten angerufenen Wortlaut des
Gesetzes
«(( Befindet sich in der Erbschaft ein landwirt-
schaftliches Gewerbe u. s.
w.») kin entscheidendes
Gewicht gelegt werden dürfen. Obgleich
er nach dem
SP!"achgebrauch nur auf den Fall des Alleineigentums des
Erblassers
an den betreffenden Grundstücken und nicht
eines biossen Anteilrechtes desselben daran zu passen
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scheint, vermöchte doch dadurch allein die Anwendung
der Vorschrift auch auf den letzteren Fall noch nicht
ausgeschlossen
zu werden, wenn sie nach der ratio des
Gesetzes als gewollt angesehen werden
müsste und sich
durchführen liesse, ohne
pass man dabei mit den in Art.
621 enthaltenen, die Ausführung
und Ergänzung des
Art. 620 bildenden Bestimmungen in Widerspruch geraten
würde. Dies
trifft aber eben nicht zu. Zweck des Art.
620 ZGB ist die Verhütung der Zerstückelung eines bisher
eine wirtschaftliche
Einheit bildenden Grundbesitzes
infolge des Erbgangs.
Es soll dadurch die Zerstörung
wirtschaftlicher Werte vermieden werden, die sonst da-
raus entstehen könnte, dass durch den Erbgang an
Stelle des bisherigen Alleinberechtigten eine Mehrzahl
solcher
tritt. Diese ratio versagt aber, wenn schon vor-
her eine Mehrheit von Berechtigten vorhanden war, die
auch ohne den Erbfall die Aufhebung der bisherigen
Bewirtschaftungseinheit
sei es beim Bestehen gewöhn-
lichen Miteigentums durch die jederzeit-offenstehende
Teilungsklage, sei es bei Gesamteigentum
durch Herbei-
führung
der Auflösung des Gemeinschaftsverhältnisses
hätten erwirken können. Die Anwendung des Art. 620
auch in diesem F!llle würde nicht dazu führen, eine schon
bestehende ausschliessliche rechtliche Verfügungsmacht
zu erhalten, sondern sie erst neu zu schaffen, was über
den
Zweck des Gesetzes hinausgeht. Dazu kommt, dass
auch dann der erstrebte Erfolg sich nur dadurch erreichen
liesse, dass
der Anteil des Erblassers aus Gesamteigentum
dem bislierigen anderen
GesamteigentÜIDer und Miterben
zugewiesen würde. Die
Zuweisung an einen der übrigen
Miterben wäre hiezu ungeeignet,
da derselbe. kein Mittel
hätte, den bisherigen zweiten Gesamteigentümer zu
zwingen, dass er ihm auch seinen Anteil abtrete. Man
würde
somit einfach zur Zuerkennung eines Vorrechtes
an den letzteren in dem Sinne kommen, dass ihm bei der
Wahl zwischen den verschiedenen die Uebernahme ver-
langenden Miterben wegen jener seiner Stellung von
vorn-
634 Erbrecht N° 89. herein der Vorzug gegeben werden müsste. Dies wäre aber mit Art. 621 nicht vereinbar, der will, dass das Recht. auf • ungeteilte Uebernahme des Gewerbes grundsätzlich, unter Voraussetzung der persönlichen Eignung jedem Miterben zustehen soll und für die Entscheidung, welcher von mehreren an sich geeigneten Prätendenten vor den anderen den Vorzug haben soll, bestimmte Kriterien aufstellt, die bei Anwendung des Art. 620 auch auf Tat- bestände der vorliegenden Art einfach beiseitegeschoben werden müssten. Zu einer solchen im Gesetz keine Grund- lage findenden Bevorzugung des schon bisher am Gewerbe Beteiligten wegen letzterer Eigenschaft darf umsoweniger Hand geboten werden, als schon die Möglichleit den Grundbesitz aus der Erbschaft zum E r t rag s wer t zu übernehmen, eine Benachteiligung der Miterben mit sich bringt. Solange der Grundsatz, dass landwirtschaft- liche Grundstücke zum Ertragswerte anzuschlagen sind, nur für die erbrechtliche Teilung, nicht für die Aufhebung anderer, nicht erbrechtlicher Gemeinschaftsverhältnisse gilt,. muss daher auch aus diesem Grunde darauf geachtet werden, dass hinsichtlich des Titels, aus dem die Aus- einandersetzung zu erfolgen hat, genau unterschieden und nicht die Grenze zwischen t;rbrechtlicher Teilung und anderen Auseinandersetzungsfällen verwjscht wird. Demnach erkennt da~ Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 9. und 16. Sep- tember 1919 im Sinne der Erwägungen bestätigt ObllgatioDenrecbt. No 90. 635 UI. SACHENRECHT DROITS REELS Vgl Nr. 94. -Voir n° 94. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 90. Äuzug aus dem Urteil der I. Zi'9'Üa'bteilu.ng vom 25. :November 1919 i. S. Probat gegen Friedländer. Auslegung eines mit der Klause] «all fällige Höchs t- p r eis e vor b e haI tell. versehenen Kaufvertrages. Das zwischen den Parteien über die 102 Wagen ab- geschlossene Rechtsgeschäft ist ein Kauf, nicht eine Kom- mission. Die Ueberschrift« Commission» steht dem nicht entgegen, denn in der Kaufmannssprache wird dieser Ausdruck für die verschiedensten Rechtsgeschäfte ver- wendet. Materiell handelt es sich nach dem Inhalte des Vertrages um die Hingabe der Kohle zu festem Preis, und es ist insbesondere von irgendwelchen Provisions- rechten des Klägers nicht die Rede. Die Annahme eines Kaufes wird übrigens durch die gesamte zwischen den Parteien gewechselte Korrespondenz bestätigt. Auch der Anwalt des Klägers ging von der Konstruktion des Kaufes aus, als er dem Beklagten am 24. November 1917 eine Nachfrist ansetzte. Ferner mag noch darauf hin-
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