BGE 45 II 623
BGE 45 II 623Bge03.07.1919Originalquelle öffnen →
.. 622 !{antoll"){'S Recht. No 1l7. dass die im Si t u a ti 0 11 S P I a n NI'. 2'{ der bnndes- gerichtlichen Akten rot eingezeichnete Linie vom Punkte 38 über die Punkte a, bund c die Grenze der beider- seitigen Fischereigerechtigkeiten bildet. VI. SCHULDBETRElBUNGS-UND KONKURSRECHT POURSUITES POUR DETTES ET FAILLITES Vgl. IILTeilNr.36 bis 39. -Voil' IIIe,partieno36it39. OFOAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES 88. Urteil d.r II. Zbilabieilung vom 4. Dezember 1919 i. S. Wemer Lauierburg gegen A.;.G. Au 1011 Xarohi, A. Lauierburg Sohn. Art. 28, 29 ZGB. RechtsschQtz des Familienwappens -Verhält- nis zwischen Wappenschutz und Namensschutz -Einspruch wegen Verwendung des Wappens als Geschäftszeichen. A. -A. Lauterburg Sohn in Bern verkaufte im Jahre 1904 das schon von seinem Vater und in der F{)lge von ihm betriebene Bonneterie-und Merceriewarengeschäft an eine von ihm in Verbindung mit andern Gliedern der Familie Lauterburg gegründete Aktiengesellschaft mit der Firma ce A.-G. Au Bon Marche A. Lauterburg Sohn ». Bis zu seinem im Jahre 1907 erfolgten Tode g~örte er dem Verwaltungsrate der Gesellschaft an; Präsident und Delegierter desselben ist heute Ludwig Lauterburg ein Vetter des A. Lauterburg und Mitgründer der Aktienge- sellschaft. Die Aktien befinden sich in ihrer grossen Mehr- zahl in den Händen der Familie Lauterburg. In den Jahren 1911/12 errichtete die Unternehmung an der Spitalgasse in Bern ein neues Geschäftshaus. An dessen Fa.;ade liess sie in grosser, in Stein gehauener Ausführung das Fami- lienwappen der Lauterburg -ein wachsender W,()lf mit grünem Dreiberg auf blauem Grunde -anbringen; die über den Eingängen des Geschäftes befindlichen Fenster wurden mit das Lauterburgwappen darstellenden Wap- penscheiben geschmückt. Schon im März 1912 wandte sich der heutige Kläger, Werner Lauterburg, an den Fa- milienverein der Lauterburg, protestierte gegen die Ver- AS 45 U -t 91\1 ' .. 3
624 Personenrecht. N0 88. wendung des Wappens durch die A.-G. Au Bon Marche und verlangte, dass der Verein die Entfernung des Wap- pens veranlasse. Die Vereinsversammlung wies die Sache • an den Vorstand und dieser beschloss in der Folge, dem Gesuche des Klägers nicht zu entsprechen. Mit der vorliegenden, gegen die «A.-G. Au Bon Marche A. Lauterburg Sohn» gerichteten Klage stellt der Kläger das Rechtsbegehren : « Die Beklagte sei zu verurteilen, die Verwendung des Familienwappens der Lauterburg in ihrem Geschäfte (d. i. auch am Hause) unter Androhung der in § 390 ZPO genannten Folgen zu unterlassen und die bereits erfolgte Verwendung in ihren Erscheinungen binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist zu be- seitigen, unter Kostenfolge.» Der Kläger beruft sich auf Art. 28 und 29 ZGB. Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage. B. -Durch Urteil vom 3. Juli 1919 hat der Appel- lationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen. C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Die Beklagte hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils antragen lassen., Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-Die Beklagte nimmt in erster Linie den Stand- punkt ein, dass die Klage, auch wenn das Wappen als ein Persönlichkeitsrecht aufgefasst werde, schon deswegen abzuweisen sei, weil der Familienverein Lauterburg dem Proteste des Klägers keine Folge gegeben und damit die Verwendung des Wappens durch die Beklagte gebil- ligt habe. Diese Auffassung ist jedoch rechtsirrtÜlUlich; denn die Verfügung über das Wappen steht nicht der Familie als solcher zu, vielmehr ist jedes einzelne Fami- lienglied zum Einspruche berechtigt, wenn es in seinen Rechten am Wappen verletzt zu sein glaubt. Ebenso unzutreffend ist auch die in dem von der Vorinstanz erhobenen Gutachten vertretene Ansicht, wonach dem Kläger ein Einspruchsrecht nicht zustehe, weil niemand einen Lauterburg daran hätte hindern können, sein Wap- pen der Beklagten zur Ausschmückung ihres Hauses zu schenken, indem früher, auch zu der Zeit, als dem Wap- pen noch eine öffentlich-rechtliche Bedeutung zukam, der Brauch der sog. Fensterschenkung, d. h. der Schen- kung einer Wappenscheibe zum Schmucke eines Zim- mers etc. sehr verbreitet gewesen sei. Es ist allerdings richtig, dass gegen die Schenkung eines Wappens an und für sich ein Einspruch nicht geltend gemacht werden kann, doch steht dem Beschenkten kein Recht zu, das
626 Personenrecht. NO 88. geschenkte Wappen nach seinem Belieben zu verwenden , , • sondern er darf davon nur insofern Gebrauch machen, als dadurch die persönlichen Verhältnisse Dritter am Wappen Berechtigter nicht verletzt werden. Dagegen fällt zu Ungunsten des Klägers als entscheidend ins Ge- wicht, dass die Beklagte in ihrer Firma den Namen A. Lauterburg Sohn führt. Die Tatsache, dass die Register- behörde die Aufnahme des Namens A. Lauterburg in die Finna der Beklagten gestattet hat, schliesst zwar den Einspruch des Klägers gestützt auf Art. 29 ZGB nicht aus, allein eine Verletzung des Namensrechtes des Klä- gers W. Lauterburg kann nicht vorliegen, weil die Firma den Namen ihres Rechtsvorgängers A. Lauterburg Sohn und nicht den Namen des Klägers verwendet. Ebenso- wenig kann der Kläger dagegen etwas einwenden, dass die Firma der Beklagten als einer juristischen Person den Familiennamen Lauterburg enthält; denn wohl wider- spricht sie dem Art. 873 OR, doch duldet die Behörde den Gebrauch des Namens einer physischen Person in der Firma einer Aktiengesellschaft. und es stehen dem Kläger die rechtlichen Mittel nicht zu Gebote, um die Firmenwabrheit zu erzwingen. Kann aber der Kläger die Verwendung des Namens Lauterburg durch die Beklagte nicht verhindern, so kann er ihr auch den Gebrauch des Wappens nicht verwehren; dep.n der Schutz des Wap- pens als einer bloss namensähnlichen Bezeichnung kann nicht stärker sein als der Schutz des Namens selbst. Die Rechte des Klägers werden auch dadurch nicht be- einträchtigt, dass die Beklagte sich des Wappens zu Geschäftszwecken bedient; denn nachdem feststeht, dass sie zur Führung des Wappens berechtigt ist, darf sie es auch als Geschäfts-bezw. Warenzeichen verwenden (GIERKE, Deutsches Privatrecht Bd. I S. 747 N. 113). 3. -Das Begehren des Klägers kann aber auch nicht geschützt werden, weil die Unterlassungsklage nach Art. 28 u. 29 ZGB ein Interesse des Klägers voraussetzt, indem Art. 29 Abs. 2 die Klage nur demjenigen gewährt. Personenrecht. N° 815. der durch die Anmassung seines Namens beeinträchtigt wird. Allerdings braucht dieses Interesse nicht vermögens- rechtlicher Natur zu sein, sondern es genügt, dass der Kläger durch die Verletzung seines Namensrechtes in seiner Ehre, seineftl guten Rufe, dem Ansehen, das ihm gebührt, beeinträchtigt wird. Erfordert aber die Klage auf Unterlassung der Führung des Namens ein Interesse des Klägers, so muss dies um so mehr für die Klage auf Unterlassung des Gebrauches einer namensähnlichen Bezeichnung. gelten. Allein an einem solchen Interesse mangelt es dem Kläger. Die Gefahr, dass infolge der Ver- wendung des Lauterburgwappens in Verbindung mit dem Namen Lauterburg durch die Beklagte eine Ver- wechslung mit der Person des Klägers eintrete, ist aus- geschlossen, weil die Beklagte nicht schlechthin den Namen Lauterburg, sondern den Namen ihres Rechts- vorgängers A.· Lauterburg Sohn führt. Eine Verwechs- lung ist nur insofern möglich, als der mit den konkreten ' Verhältnissen nicht Vertraute annehmen kann, das Geschäft, welches das Lauterburgwappen verwendet, werde von einem Angehörigen der Familie Lauterburg geführt, während tatsächlich eine juristische Person das Geschäft innehat. Diese Verwechslungsgefahr ist aber nicht der Verwendung des Wappens wegen, sondern schon aus dem Grunde vorhanden, dass die Beklagte -wo- gegen der Kläger nichts einwenden kann - in ihrer Fir- ma den Namen A. Lauterburg Sohn führt. Somit kann das Interesse des Klägers nur darin bestehen, dass das Wappen, das nach seinem historischen Ursprunge nur zur Bezeichnung einer physischen Person dienen soll, als Geschäftszeichen einer Aktiengesellschaft benutzt wird. Dieses Interesse kann aber nach dem in Erwägung 2 Gesagten keinen Rechtsschutz beanspruchen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das U~il des Appel- lationshofes des Kantons Bern vom 3. Juli 1919 bestätigt.
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