ObUptloDenrecht. N. 85.
85. UrttU c1tr L ZlftlabttJlDJ 'OID 16. Delamber 1919'
i. S. Irben ltaacJscbin gegen 't1tl
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pn.
B ü. r g s c h a f t: Art. 506 Oft. Recht des B ü r gen zur Gel-
tendmaehung von 'E i n red e n, die dem Hau p t -
s c h u 1 d n e r ver I 0 ren gegangen sind '1 -Einrede
des nichterfüllten Kaufvertrages, nachdem der Haupt-
schuldner die Kaufsache akzeptiert hat.
A. -Der Erblasser der Beklagten Handschin, ver-
kaufte dem Fuhrhalter
Strub in Birsfelden zwei Pferde
fUr 2300 Fr .. Für die Kaufpreisforderung verbürgte sieb
am 28.
Januar 1916 der Kläger Fehhnann als Solidar-
bürge
und Selbstzahler. Er war insofern an dem Ge-
schäft interessiert,
als er Strub Fuhrleistungen in bedeu-
tendem
Umfange übertragen wollte, wozu Strub die
fraglichen
Pferde nötig hatte. Handschin zedierte in
der Folge seine Forderung an die basellandschaftliche
Kantollalbank, die aber an Strub vollständig zu Verlust
kam und daher ihre Rechte wieder an Handschin zu-
rückzedierte. Dieser wandte sich darauf
mit seiner mit
Zinsen und Kosten auf 2395 Fr. angewachsenen For-
derung gegen den Kläger und erhielt gegen ihn Rechts-
öffnung.
B: -Mit der vorliegenden Klage verlangte der Kläger
Aberkennung der Forderung, indem er zur
Begrün-
dung anführte,er habe noch bevor Handschin die Pferde
geliefert, diesem erklärt, er ziehe seine Unterschrift
zurück
, weil der Speditionsvertrag zwischen ihm und
Strub nicht zur Ausführung gelangt sei und dies in-
folge der verzögerten Ablieferung der
Pferde. Mit dieser
Erklärung
sei er von seiner BÜTgschaftsverpflichtung
frei
gnworden. Eventuell habe Handscbin den Kauf-
vertrag nicht erfüllt.
Er habe. dem Hauptschuldner
nicht die gekauften. sondern andere Pferde geliefert.
Zum mindesten eines der gekauften Tiere sei
durch ein
anderes ersetzt worden, für mehr als die Hälfte der in
ObUgaUonenrecht. Ne 85. 569
Betreibung gesetzten Forderung könne er daher keines..
falls belangt werden.
Im Verlaufe des Prozesses starb Handschin. und an
seine Stelle traten seine Erben, die heutigen Beklagten.
Sie bestritten die Begrundetheit der Klage. Der Kauf-
vertrag
mit Strub sei perfekt geworden. der nachträgliche
Rücktritt des Klägers sei rechtlich unerheblich, und
wenn
an Stelle des einen der ursprünglich vereinbarten
Pferde
ein anderes getreten sein sollte, so verschlage
das
deswegen nichts, weil Strub die Pferde ohne Bean-
standung entgegengenommen habe.
C. -Mit Urteil vom. 22. August 1919 hat das Ober-
gericht Baselland, in Bestätigung eines Entscheides des
Bezirksgerichtes ArIesheim, die Klage zugesprochen.;
Es ist davon ausgegangen, dass zum mindestens das
eine der Pferde nicht Gegenstand der vertraglichen
Abmachung zwischen Handschin und
Strub gewesen
sei. Der verbürgte Kauf sei daher nicht realisiert worden,
weshalb auch der Bürge nicht haftbar gemacht werden
könne. Der Käufer habe allerdings die
Pferde ohne Vor-
. behalt angenommen, allein das habe die Stellung des
Bürgen nicht zu verschlechtern vermocht, die Einrede
der nicht gehörigen Vertragserfüllung bleibe ihm dennoch
gewahrt.
.
D. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Be-
rufung an das Bundesgericht-ergriffen mit dem Antrag auf
Abweisung der Klage.
In der schriftlichen Berufungserklä-
rung wird
im wesentlichen an den vor den kantonalen
Instanzen eingenommenen Standpunkten festgehalten,
insbesondere daran,. dass durch die Genehmigung
Strubs
die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages auch
für den Bürgen verwirkt sei.
Der Kläger
hat auf Abweisung der Berufung ange-
tragen und in seiner Berufungsantwort im wesentlichen
sich der Motivierung der Vorinstanz angeschlossen.
Eventuell
hat er auch den Standpunkt aufrecht erhal-
. ten. die Bürgschaft sei durch Kündigung untergegangen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
- -Den Beklagten ist ohne weiteres darin beizu-
stimmen, dass die einseitige Erklärung. des Klägers,
er ziehe seine Unterschrift zurück lJ, ihn nicht zu be-
freien vermochte. Mit
Recht hat Handschin sich hierauf
. nicht eingelassen. Durch seine Unterschrift war der
Kläger als Bürge verpflichtet. Seine Befreiung konnte
daher
nur mit Einwilligung des Gläubigers eintreten.
Dies gilt, auch wenn der Kläger die Bürgschaft nur in
der Meinung übernahm, der Hauptschuldner werde
mit den gekauften Pferden nachher die vorgesehenen
Fuhrleistungen ausführen, und trotzdem diese
Vor-
aussetztung sich nicht erfüllte. Insbesondere kann der
Kläger darauf auch nicht etwa eine Anfechtung des
Bürgschaftsvertrages wegen
Irrtums stützen, denn diese
Fuhrleistungen waren nicht Bestandteil des verbürgten
Knufvertrages. sie müssten daher auf alle Fälle als un-
erhebliches Motiv (Art. 24 Abs. 2 OR) qualifiziert werden.
-Was sodann die Einrede des nichterfüllten Ver-
trages anbelangt, so ist zu sagen :
Da die Bürgschaft ein Accessorium der Hauptschuld
ist, verpflichtet sie den Bürgen
nur insoweit als die Haupt-
schuld zur Zeit der Geltendmachung der Bürgschaft
besteht
und verbindlich ist. Dem entspricht es, wenn
Art .. 506 OR dem Bürgen aHe Einreden gewährt, die der
Hauptschuldner
zur Zeit der Belangung des Bürgen hat.,
umgekehrt aber würde sich aus dieser Akzessorietät
ergeben, dass diejenigen Einreden, die dem Hauptschuld-
ner im fraglichen Zeitpunkt nicht mehr zustehen, vom
Bürgen
auch nicht mehr angerufen werden . dürfen.
Diese letztere Folgerung
ist jedoch in ihrer Allgemein-
heit von der Doktrin
mit Recht durchwegs als zu weit-
gehend bezeichnet worden.
Vgl. HAFNER N. 2 zu
Art. 505. (V
gl. ferner auch BGB 768 Abs. 2 und 770).
Der Hauptschuldner darf es nicht in der Hand haben,
durch
mit dem Gläubiger abgemachte Vergleiche und
Verzichte Einreden beliebig aufzugeben und damit
die Stellung des Bürgen zu verschlechtern. Die Einrede
des Nichtentstehens, der Tilgung oder der Verjährung
einer Forderung soll daher trotz eines solchen Ver-
zichtes
oder einer solchen Genehmigung vom Bürgen
geltendgemaeht werden können. Nun steht aber im vor-
liegenden Falle nicht eine der angeführten Einreden in
Frage. Es handelt sich nicht um das grundsätzliche Zu-
standekommen und nicht um eine Tilgung des Anspruches,
sondern
um die Einrede, der Vertrag sei nicht gehörig er-
iülltworden, der Schuldner dürfe daher den Kaufpreis zu-
rückhalten. Auch ist der Verlust der Einrede in der
Person des Schuldners nicht auf eine positive Verzicht-
handlung des letzteren, sondern auf eine Unterlassung,
die Nichtanbringung eines Vorbehaltes bei
der Abnahme
bezw. die Nichterhebung einer Mängelrüge nach derseJben,
zurückzuführen. .
Prägt es sich .;laber, ob auch solche durch blosse Nicht-
geltendmachung untergehende Einreden, wie
ausser der
streitigen noch etwa die des Irrtums oder des Betruges,
dem Bürgen gewahrt bleiben sollen, so sei zunächst
darauf hingewiesen. dass das Bundesgericht diese
Frage
in einem früheren Prozess bereits einmal behandelt und
verneint
hat. AS 23 S. 1642. (Die gleiche Meinung ver-
tritt HAFNER am zit. Ort. V gl. ferner auch OERTMANN
769 N .. 4a und BGB 770). Die Begründung, die das
Bundesgericht seinem früheren Entscheid gegeben
hat,
trifft auch für den vorliegenden Fall zu, es sei hier ledig-
lich darauf verwiesen.
Für diese Auffassung spricht aber auch noch folgen-
des: Der Bürge wird sehr oft nicht oder doch nicht innert
angemessener Frist in der Lage sein, zu konstatieren,
ob
der Vertrag tatsächlich erfüllt wurde oder nicht, ob
'Villensmängel beim Abschluss vorhanden waren oder
nicht. Das ganze Rechtsverhältnis würde daher möglicher-
, weise während langer Zeit aufrecht und der Gläubiger im
Glauben bleiben, es sei nach jeder Hinsicht in Ordnung,
während, wenn dem Bürgen die Einreden zustünden, er
das Geschäft nach Jahr und Tag noch anfechten könnte.
Eine solche Unsicherheit wäre im Verkehr unerträglich,
und es ist ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber in Art. 506
OR sie hat billigen wollen. Gerade weil er derartig un-
klare Verhältnisse vermeiden wollte, werden ja im Ver-
hältnis
zwischen Gläubiger und Schuldner, diese Einreden
an Fristen geknüpft und Stillschweigen als Genehmigung
ausgelegt. Es ist aber nicht anzunehmen, dass im In-
teresse des Bürgen dieser gesetzgeberische Zweck im
Bürgschaftsrecht dann durchkreuzt werden sollte. Wenn
daher die erwähnten Einreden durch Zeitablauf dahin-
gefallen sind, müssen sie auch dem Bürgen verloren sein.
Anders mögen die Verhältnisse liegen bzgl.
der Ein-
reden der Nichtentstehung der vertraglichen Verpflich-
tung, der Tilgung oder der Verjährung. Hier hat im
Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner die In-
teressenvergleichung den Gesetzgeber dazugeführt, die
Geltendmachung jederzeit
zu gestatten und die Interessen
der Verkehrssicherheit zurückzusetzen. Die Nichtig-
keit eines Vertrages z. B. kann immer angerufen werden.
Ist dem aber im Hauptschuldverhältnis so, so besteht
wohl auch für das Bürgschaftsrecllt keine Veranlassung,
die Geltendmachung dieser Einreden
einzuschränken.
Danach aber rechtfertigt es sich wohl die beiden Arten
von Einreden hinsichtlich ihrer Geltendmachung durch
den Bürgen verschieden
zu behandeln. .
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen und die Aberkennungs-
klage abgewiesen.
IV.
PROZESSRECHT
PROCEDURE
"86. 'Urteil der L Zivil bteilung vom: 31. Oktober 1919
i. S. Btymond. eie gegen S. S. S.
K 0 n v e n ti 0 n als t r a f e. Die Bussenclltsclleide der Aus-
fuhrorganisationen entziehen sich vollständig der Nach-
prüfung dur-ch das Bundesgericht (BRB vom 29. Oktober
1918).
A. Die KJägerin, Firma F. Reymond Oe in Biel,
hat direkt und durch Vermittlung von Untersyndikaten
bei der Beklagten, Societe Suisse de surveillance econo-
mique, . mehrmals Waren aus Ententeländern bezogen
und dabei weisungsgemäss die von ihr für den Fall der
Widerhandlung gegen die
S.S.S.-Bestimmungen gefor-
derten Kautionen teilweise direkt bei der
S.S.S., teilweise
bei einzelnen Syndikaten, geleistet.
Am 18. Juni 1917 verurteilte die Mitgliederversanim-
Jung der S.S.S. die Klägerin zu einer Konventionalstrafe
von 203,000 Fr . weil zwei von ihr durch Vermittlung der
S.S.S. eingeführte Partien Nickel durch ihre Rechts-
nachfolgerin vorschriftswidrig weiterverkauft worden
und
in den Besitz der deutschen Gesandtschaft in Bern
gelangt seien. Zur Vollstreckung dieses Bussenentscheides
hob die
S.S.S. dann verschiedene Kautionen im Gesamt-
betrag von
203,000 Fr. ab, welche die Klägerin zum Teil
beiihrselbst (39.920 Fr.), und im übrigen beim Syndicat
-dtimportationde
l'horlogerie suisse (61,674 Fr.) und der-
Association
de marchands suisses pour l'importation
des metaux (101,406 Fr.) geleistet hatte. Letzterem
'Syndikat waren 26,806 Fr. von der Klägerin erst nach