Obligationen recht. N0 79.
hältnis entspringt. Ein solches besteht zwischen den
mittente nd en einzelne.n :Utionären oder Obliga-
tionären hinstchtlich der EmiSSIon nicht, weder ein ak-
tienrechtliches, noch ein sonstiges, weshalb in der Ver-
jährungsfrage ein Unterschied gegenüber Art. 671,
welcher die Haftung der Gesellschaftsgründer regelt und
ufden ach ständiger :raxis Art. 60 OR Anwendung
fmdet,
meht zu machen ISt. Hier wie dort sind die durch
das Gesetz verpönten Handlungen nicht Zuwiderhand-
lungen gegen Vertragspflichten, die
im Interesse der
Gesellschaft bestehen; die wahrheitswidrigen Angaben
sind
der Schadenersatzgrund, also Pflichten, die im
Interesse des Publikums aufgestellt sind
und denen nur
kraft Spezialbestimmung ein besonderes Klagerecht der
Aktionäre und Obligationäre entspricht (verg!. HAFNER,
Anm. 4 zu Art. 672 ; BACHMANN; Anm. 3 eod. ; ROSSEL,
Mnnunl 111 S. 727 und 733; OSER, Taschenausgabe, Hin-
WeIS m Art. 672; ferner betreffend Art. 671 AS 3! II
S.276 ff., 34 II S. 27 ff.). Dass aber hier die Verjährunos-
frist von einem Jahr von dem Tage an, wo der angeblinh
Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person
der Ersatzpflichtigen erlangt
hat, schon vor der Klageer-
: hebung abgelaufen war, ergibt sich aus dem erstinstanz-
lichen Urteil ohne weiteres.
Obligationenrecht. No' 80.
- TJrtei14er I. mvilabtellu.g vom 9. Oktober 1919
. i. S. EOÜU1'ImIlle Eug1er IG Oie gegen Hammels Erben.
Art. 605 0 R, Z ins r e c h ted e s Kom man d i t ä r s.
Ver bot der Ver mi n der u n g der Kom man -
d
i t e: Massgebend sind nicht die Bruttoaktiven. Die Kom-
mandite ist unvermindert nur solange als bei Gegenüber-
stellung
der Aktiven einerseits und der Passiven inel. Kom-
manditsumme anderseits noch kein Passivsaldo sich ergibt.
-Gutgläubiger Zinsbezug auf Grund ordnungs-
gemässer Bilanzen: Massgebend die Bilanz des Jahres,
filr das der Zins bezogen wird. Erforderlich nur formell rich-
tige Bilanz. -Rück f 0 r der u n g z u U n r e c h t b e z 0-
gen erZ i Il sen: Keine Bereicherungsklage. Fünf jährige
Verjährung nach Art. 585 Abs. 1 OR.
- -Der Ehemann bzw. Vater der Beklagten, Dr. med.
- Hommel,
trat mit 1. Januar 1901 mit einer Einlage
von
300,000 Fr. in die Kommanditgesellschaft Kugier
oe in Zürich, unbeschränkt haftender Gesellschafter
Theodor Kugler, ein. Ausser
ihm waren andere Kom-
manditäre noch mit 200,000 Fr. an der Gesellschaft
beteiligt.
Im Gesellschaftsvertrag wurden ihm 6o/Jge
Verzinsung seiner Einlage, 15% vom Reingewinn und
das Recht zugesichert, sich jederzeit durch Einsicht-
nahme
in die Bücher usw. über die chäftslage zu
orientieren. In der Folge bezog Hommel regelmässig
seine Kapitalzinsen, die ihm jeweils in dem, ihm von
Kugler oe eröffneten Kontokorrent, gutgeschrieben
wurden.
1911 kündigte Hommel die Kommandite, kam
dann aber hierauf zurück und verlängerte den Vertrag
bis Ende 1912. Am 26. Oktober 1912 stellten Kugler
oe die Zahlungen ein und machten sodann Anstren-
gungen einen Nachlassvertrag abzuschliessen.
Das Nach-
lassvertragsgesuch wurde jedoch vom Bezirksgericht
Zürich, das auf
Ende November 1912 eine Unterbilanz
von 1,640,421
Fr. 73 Cts. feststellte und überdies als
nachgewiesen betrachtete,
Kugier oe seien zufolge
leichtsinnigen Geschäftsgebahrens und zufolge Ertei-
534 Obligationenrecht. N" 80.
lung grosser ungedeckter Kredite. auf viele Jahre zurück
schon unter pari gestanden, abgewiesen. Dieser Ent-
. scheid ist vom zürcherischen Obergericht bestätigt und
darauf dann am 14. Juli 1913 über die Gesellschaft der
Konkurs infolge Insolvenzerklärung eröffnet worden.
B. -Laut Kontokorrentauszug vom 14. Juli 1913
schuldete Dr. Hommel der
Firma Kugier auf SO. Juni
1913 aus dem Kontokorrentverhältnis 31,935 Fr. Die-
sen Betrag anerkannte Hommel, stellte aber eine
For-
derung von 18,270 Fr., -nämlich zwei. Halbjahres-
zinse
für seine Kommandite, 9000 Fr. per Ende De-
zember 1912
und 9000 Fr. per Ende Juni 1913, plus
270 Fr. Kontokorrentzinsen. -zur Verrechnung. Der
Restbetrag der Kontokorrentforderung plus Zins wurde
mit 13,858 Fr. 60 Cts. am 25. September 1913 an die
Masse bezahlt.
Die Masse
hat das Bestehen der zur Kompensation
gestellten Forderung
gestützt auf Art. 605 OR bestritten
und im vorliegenden Prozess von den Erben des in-
zwischen verstorbenen Dr. Hommel,
Zahlung der Rest ...
Kontokorrentforderung nebst Zinsen verlangt. Ferner
hat sie, wiederum gestützt auf A.rt. 605 OR und sodann
unter Anrufung der Art. 285 ff. SchKG von den Be-
klagten Rückzahlung dreier Halbjahreskommanditzin-
sen
im Betrage von je 9000 Fr. per 30. Juni und 31. De-
zember 1911
und 30. Juni 1912. begehrt. weil diese Zin-
sen zu Unrecht bezogen worden seien.
Die Beklagten haben die Anwendbarkeit
.. der Art.
ff. SchKG bestritten, und, indem sie sich ebenfalls
auf Art. 605 OR stützten und überdies die Verjährungs-
bestimmung des Art. 67 OR anriefen, sich auf den Stand-
punkt gestellt, die drei Zinsen per 30. Juni 1911. 31.
Dezember 1911
und 30. Juni 1912 können nicht zurück-
gefordert werden,
und ferner seien sie auch berechtigt,
die zwei
Zinsen per 31. Dezember 1912 und SO. Juni
1913 mit der Kontokorrenforderung zur Verrechnung
zu bringen. Eventuell müsse ihnen ausser den erstge-
nannten drei Zinsen doch noch der Betrag von 6616 Fr.
75 Cts. (plus 829
Fr. 70 Cts. Kontokorrentzinsen), den
Dr.
Hommellaut Kontokorrentauszug in der Zeit vom
- Juli 1912 bis 26. Oktober 1912, bezogen, mit Zinsen
gutgeschrieben werden. Ganz eventuell sei doch die
Rückforderung der drei Halbjahreszinsen
per 1911
und erstes Halbjahr 1912 abzuweisen.
C. -Das Bezirksgericht nahm an, Kugler Oe
haben nach Feststellung des Gerichtsexperten schon
seit 1907
mit bedeutenden Verlusten gearbeitet, 1911
mit 467,684 Fr. 27 Cts., 1912 mit 884,749 Fr. 88 Cts ..
Gestützt hienauf und in Anwendung von Art. 605 OR
haben die Beklagten keinen Anspruch auf die zur Ver-
rechnung gestellten Zinsen. Ferner müssen sie auch
die drei von der Masse geforderten Halbjahreszinsen
zurückgeben, so weit sie nicht gutgläubig
und gestützt
auf formell richtige Bilanzen bezogen worden seien.
Diese Voraussetzungen treffen
. nur für die beiden per
1911 bezogenen Halbjahreszinsen zu. für 1912 sei eine
Bilanz
überhaupt nicht aufgestellt worden. Der per
- Juni 1912 bezogene HalbjahresziI1 sei daher zurück-
zugeben. Auf Verjährung
können sich die Beklagten
nicht berufen, weil nicht die einjährige Frist des, Art.
OR, sondern 'die fünf jährige des Art. 585 OR Platz
greife. Nichtanwendbar seien anderseits die Art. 285 ff.
SchKG .
Die zweite Instanz hat ebenfalls die Anwendbarkeit
der Art. 285 ff.
SchKG abgelehnt; Im übrigen wies
sie wie das Bezirksgericht die Kompensationsforderung
der Beklagten ab. versagte aber der Klägerin nicht nur
die Rückforderung der Zinse für 1911, sondern auch
des Zinses für die erste Hälfte 1912. Sie ging davon aus,
bei den Akten liegen zwar
nur BilaQZen für 1907,1908
und 1910. Dass 1911 eine Bilanz gezogen worden. sei
zum Beweis verstellt, der Beweis
müsse aber nicht abge-
nommen werden.
weil die Klägerindie einjährige Ver-
jährungsfrist
der als Bereicherungsklage zu qualifizie-
AS 45 II -t9tfl
renden Rückforderungsklage habe verstreichen lassen.
Schon aus
diesem Grunde sei daher die Rückforderung
der drei Zinsen für 1911 und erstes Halbjahr 1912 aus-
geschlossen. Anderseits aber können die Beklagten für
die Folgezeit keine Zinsen mehr beanspruchen. Es sei
nicht richtig, dass die Kontokorrentbezüge, auf die
sich die Rückforderung der Klägerin stütze, schon als
A-conto-Bezüge solcher Zinsen aufgefasst werden können.
Ein Anspruch aber, diese Zinsen nachzubeziehen,
be-
stehe nicht. Die Kommandite sei schon 1911 verloren
gewesen,
und überdies könne sich diese Forderung auch
nicht auf entsprechende Bilanzen stützen.
D.
r-Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die
Berufung
an das Bundesgericht ergriffen. Die Klägerin
beantragte Gutheissung
-der Klage und Verpflichtung
der Beklagten zur Zahlung von :
Fr. 31935.-nebst 6% Zinsen seit 30. Juni 1913,
Fr. 9000.-)) 6%)) ) 30. Juni 1911,
Fr. 9000.'- 6% 1. Januar 1912,
Fr. 9000.-)) 6% ) ) 30. Juni 1912,
abzüglich: Fr. 1,3856.60, Valuta 25. September 1913.
Die Beklagten haben an ihrem Antrag festgehalten
es sei die Klage gänzlich abzuweisen.' Eventuell haben
sie ihren ersten Eventualantrag wieder aufgenommen,
und weiter eventuell um Rückweisung der Akten
zur
Beweisergänzung ersucht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Hinsichtlich der Frage der paulianischen An-
fechtbarkeit der
Zinsbezüge des Dr. Hommel tritt das
Bundesgericht in allen Teilen der Ansicht der Vorinstanz
bei. Abzuweisen
ist anderseits die Einrede des Beklagten,
die
Klagerin habe, dadurch, dass sie auf 30. Juni 1913
nur einen Saldo von 31,935 Fr. berechnet, auf die Rück-
forderung der drei Halbjahreszinse
für 1911 und erste
Hälfte
1912 verzichtet. Ein Verzichtwille kann aus
dieser Abrechnung
nicht abgeleitet werden.
ObUgatloilenreeht. N0 80. 537
- -'Nach Art. 605 OR wnren die Beklagten, bzw.
ihr Rechtsvnrgäng6r materiell berechtigt, Zinsen für
die heiden Halbjahre 1911 und das erste Halbjahr 1912
zu beziehen. und sie sind berechtigt die noch nicht abge-
hobenen für das Jahr 1912, zweite Hälfte Und das erste
Halbjahr
1913 nachzuverlangen odet zu" verrechnen,
sofern die Kommandite Ende
1911, Ende 1912 und
Ende.
1913 noch intakt war, und sofern auch die Zins-
bezüge
nicht zu einer Venninderung führten bzw. füh-
ren würden.
Die Beklagten haben den Standpunkt eingenommen;
eine solche
Verntinderung komme nicht in Frage. Mass-
gebend sei der Stand der Bruttoaktiven, und !iese
haben während aller drei Jahre den Betrag der belden
in die Gesellschaft eingeworfenen Kommanditen plus
Zinsen überstiegen.
Mit beiden Vorinstanzen
ist jedoch diese Auffassung
der Beklagten abzulehnen. Nach dem auch für die Kom-
manditgesellsGhaft (allerdings mit den in Art .. 596 OR
für die Gewinnbeteiligung vorgesehenen AbweIchungen)
anwendbaren Art.
556 OR ist im Verhältnis unter den
Gesellschaftern der Anteil am Geschäftsergebnis auf
Grund einer Bilanz der Gesellschaft,
also auf Grund
der 'Gegenüberstellung
von Aktiven und PasSiven,
wobei zu den letzteren auch die Einlagen gerechnet
werden
müssen, zu ennitteln. ErgiM sich dabei ein
Verlust, so
reduzieren sich dadurch die GeHllschafts-
einlagen und die Gesellschafter können. (A . 5 7 OR)
keinen Gewinnanteil mehr fordern, bIS die Einlagen
durcb. Nachzahlungen oder auflaufende Gewinnanteile
späterer
Jahre wieder ergänzt sind. .. '
Diese Berechnungsart und die Beschrankung der
Gewinnbeteiligung
'wollten nunoffensientlich durch
Art.
605 OR hinsichtlich des Kommanditärs auf das
Verhältnis zu Dritten entsprechend allSgedehntand
überdies der Gewinnbeteiligung die, Zinsbezüge gleich-
gestellt werden. Der Gesetzgeber ging von dem Gedanken
535" OliIiPtiOnenrecllt.-Ne so.
aus, die Kommandite solle nicht nur die Haftung des
Kommanditärs begrenzen. sondern anderseits auch den
Gläubigem eine gewisse, unveränderliche Sicherheit
bieten wie das
im Aktiengesellschaftsrecht hinsichtlich
des Grundkapitals gilt. Darum verbot er die Verminde-
rung
der Einlagen durch Gewinn-und Zinsbezlige.
Dieses Verbot der Verminderung der Kommandite
wäre praktisch bedeutungslos
und die Sicherheit der
Gläubiger eine illusorische,
w:enn Gewinn und Zinsen
bezahlt werden dürften, sofern nur brutto entspre-
chende Aktiven vorhanden. Die
Zahlungen würden sich
danach keineswegs nach dem Vermögensstand der
Gesellschaft richten, die Passiven könnten die Aktiven
bei weitem 'übersteigen und von irgend einer Sicherung
der Gläubigeransprüche wäre keine Rede mehr.
Es
wäre sogar möglich, dass die Gesellschaft, um Gewinne
und Zinsen zahlen zu können, fremde Gelder aufnehmen
d.
h. neue Schulden machen würde, nur damit sie unter
, den Aktiven wieder die den Einlagen entsprechenden
Beträge anführen könnte.
Dass
nicht dies, sondern die entsprechende Ueber-
nahme der Grundsätze der Art. 556 f. OR auf das Ver-
hältnis des Kommanditärs gegenüber' Dritten die Mei-
nung des Gesetzgebers'war, ergibt sich übrigens deutlich
aus Art. 605 Abs. 4, wo von
derb i I a n z m ä s si gen,
also unter Berücksichtigung der Passiven neben den
Aktiven vorgenommenen,
B'erechnung des Geschäfts-
ergebnisses ausgegangen wird.
Kämen die Bruttoaktiven
allein in Frage, so ;hätte in Abs. 4 nur von einer Inven-
tarisierung der Aktiven gesprochen werden müssen.
Dazu, kommt, dass, die Kommanditeinlage ja nicht
separat gehalten wird, sondern im Geschäft mitarbeiten
soll.
Ob sie noch vorhanden, oder ob sie im Sinne des
Gesetzes vermindert, kann also nur rechnerisch, nicht
körperlich' festgestellt werden. Wenn 'daher die Ver-
minderung verboten ist, so kann damit auch nur die
Obligationenreeht. N° 80.
rechnerische Verminderung gemeint sein, und wie diese
festzustellen sei,
ist in Art. 556 OR klar dargelegt.
Geht
man von dem Gesagten aus, so ist nach den
oben angeführten Feststellungen
der Vorinstanz über
die 1911 und 1912 von Kugler oe erlittenen Ver-
luste und über das Ergebnis des 1913 eingeleiteten Kon-
kursverfahrens ohne weiteres dargetan, dass materiell
weder
für 1911, noch für 1912, noch endlicl1 für, 1913
Zinsrechte des Kommanditärs Hommel bestanden ha-
ben.
3. -Fraglich bleibt aber trotzdem, ob
nicht die
bereits bezogenen Zinse seitens
der Beklagten, auf
Grund des Art. 605 Abs. 4 zurückbehalten werden
dürfen.
a) Als bereits bezogen, und daher von der Rechts-
wohltat des Abs. 4 des zit. Art. umfasst,
haben die
Beklagten nicht nur die drei Halbjahreszinsen für 1911
und erste Hälfte 1912 bezeichnet, sondern auch die zur
Verrechnung gestellten. Sie behaupten die zu verrech-
nenden Kontokorrentbezüge seien
a conto der Kom-
manditzinse gemacht worden, die Zinsen also schon
einkassiert.
(In der Begründung des Eventualantrages
nahmen sie an, s sei wenigstens' noch die Summe von
6616 Fr. 75 Cts., die Dr. Hommel in der Zeit vom 1. Juli
1912 bis 26. Oktober 1912 auf den Kontokorrent bezo-
gen, plus
'829 Fr. 70 Cts. Zinsen als derart vorausbe-
zogener Kommanditzins aufzufassen.)
Allein diesbezüglich
ist darauf hinzuweisen, dass
weder
für 1912 noch für 1913 eine Bilanz gezogen wurde,
gestützt auf die Dr. Hommel gutgläubig hätte Zinsen
einkassieren
oder bereits gemachte Bezüge nachträg-
lich
hätte rechtfertigen können. Es ist selbstverständ
lieh nicht richtig, dass für die Zinsrechte jeweils die
Bilanz des Vorjahres massgebend
sei, wie das die Be-
klagten behaupten, und wofür sie sich auf eine kauf-
männische
Uebung berufen wollen. Wenn der Gesetz-
geber auf das Geschäftsergebnis abstellt, wie das oben
gezeigt wurde. S9 will er .damit natürlich . das' Ergebnis
des Jahres entscheiden lassen. für d8 die Zinsen benogen
werden solle . und nicht die Bilanz eines . Vorjahres.
von der auf ein späteres Jahresergebnis ja nicht geschlos-
sen werden kann. Der Kommanditär, der Zinsen zum
Voraus bezieht, kann sich daher nicht darauf berufen,
er habe dies im guten Glauben gestützt auf eine ord-
nungsgemässe Bilanz getan. Dementsprechend kann er,
wenn sich nachträglich ein
Verlust herausstellt, zur
Rückgabe des Bezogenen angehalten werden. Die Ver-
rechnungseinrede ist daher in vollem Umfange, d. h,
auch in der Formulierung des Eventualantrages, vom
Gesichtspunkt des Art.
605 aus, abzuweisen.
b) Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 605
Abs. 4 auf die drei Halbjahreszinse per 1911 und erstes
Halbjahr 1912
ist zu unterscheiden:
Der Halbjahreszins per 30. Juni 1912 kann -nach
Art.
605 wenigstens -ohne weiteres zurlickgefordert
werden, weil unbestrittenermassen für 1912 eine Bilanz,
auf die sich Hommel
hätte stützen können, nicht vor-
liegt. .
Für die beiden Halbjahreszinse per 1911 haben die
Beklagten dagegen das. Bestehen einer Bilanz auf Ende
1911 behauptet. Die erste Instanz hat diese Behaup-
tung als bewiesen betrachtet; die zweite dagegen stellte
für das Bundesgericht
vnrbindlich fest, das Bestehen
einer solchen Bilanz sei noch nicht bewiesen, es
müsste
daher der von den .Beklagten a.ngetragene Beweis abge-
nommen werden, wenn auf das Bestehen einer solchen
Bilanz
überhaupt etwas ankommen würde. Das sei
aber nicht der Fall,
da die Rückforderungsklage über-
haupt,
d. h. nicht nurhinsichtllch der Zinse für 1911,
sondern auch hinsichtlich des ersten Halbjahreszinses
1912, verjährt
sei.
4., -Die Beklagten ihrerseits hatten die Verj 1irungs
einrede, nicht nur für die drei zuletzt genannten Halb-
ObUgati()nenrecht. N° 80.
jahreszinse sondern a lch bezüglich der zur Verrecbnung
gestellten Zinsen per 31. Dezember 1912 und 30. Juni
1913 angerufen. Auch sie seien in Form der Kontokor-
rentbezü.ge
zum voraus schon' abgehoben. es sei somit
die Klage auch
in dieser. Hinsicht eine Rü.ckforderungs-
klage. Auf diese Rückforderungsklage komme' Art.
67 OR
mit !'leiner einjährigen Verjährungsfrist, die längst abge-
laufen sei, zur Anwendung. Es handle Sich um eine
Condicüo, wie das Bundesgericht bereits AS27 II 38
festgestellt .habe.
Hieran
ist nur so viel riebtig, dass die Klage auf
Rückgabe zu viel bezogener Zinsen eine Condicüo ist.
Allein nicht
aUe Condicüonen sind Bereicherungsklagen
im Sinne von Art. 62 OR. Bei der vorliegenden insbe-
sondere handelt es sich nicht dannn, dass die Beklagten
sich aus dem Vermögen der klageberechügten (im
konkreten . Fall durch die Konkursverwaltung ver-
tretenen) Gläubiger der Gesellschaft
bereichert haben.
Dnu kommt, dass die Bestimmungen über die un-
gerechtfertigte Bereicherung
nur subsidiärer Natur sind,
und dass für die hier fragliche Condicüo das Gesetz
selbst eine Verjährungsbestimmung aufgestellt hat. Nach
Art. 605 Abs. 3. haftet der Kommanditär für die Ver-
bindlichkeiten der Gesellschaft, soweit er entgegen den
Bestimmungen
von Abs 1 und 2 resp. 4 eod. Zinse
bezogen bat. Im Konkurse der Gesellschaft äussert
sich diese Haftung nach Massgabe des Art. 603 Abs. 3 OR
(HAFNER, N 4 zu Art. 605) so, dass die Gläubiger Ein-
werfung der zu Unrecht bezogenen
Beträge in die Kon-
kursmasse verlangen können. Die Grundlage aber des
ganzen Verhältnisses bleibt unverändert die
einer Haf-
tung des Kommanditärs für Gesellschaftsverbindlieh-.
keiten.
Für diese aber tritt nach Art. 585 Abs. 1 OR die
Verjährung erst fünf Jahre nach Auflösung der Gesell-
schaft ein.
Nur wenn nach der. Beschaffenheit des An-.
spruches gesetzlich eine frühere Verjährung vorgesehen,
käme eine solche
in Betracht. Das trifft aber im vor-
542 Obngationenrecht. N0 80.
liegenden Falle nicht zu. Insbesondere kann nach dem
oben Gesagten die Verjährungsbestimmung des Art.
nicht angewendet werden. .
Danach aber ist die Klaget die am 19. Mai 1916 ein-
gereicht wnrden ist, nicht verjährt, denn die Firma
Kugler Oe ist erst mit Konkursausbruch aufgelöst
worden.
5. -Hinsichtlich der
zur Verrechnung gestellten
Zinsen
per 31. Dezember 1912 und 30. Juni 1913 sowie
hinsichtlich des Halbjahreszinses für die erste
Hälfte
1912 bleibt es somit bei dem oben in Anwendung von
Art. 605
OR Gesagten, d. h. es ist die Verrechnung der
erstgenannten beiden Zinsen ausgeschlossen, und es
sind die
Beklagten zur Rückzahlung des letztgenannten
verpflichtet.. .
Hinsichtlich der beiden Halbjahreszinse für 1911
dagegen müssen die Akten an die Vorinstanz zurück-
gewiesen werden, die für sie die tatsächlichen
Voraus-
setzungen des Art. 605 Abs. 4 noch nicht überprüft.hat.
Gegenstand der Rückweisung ist in erster Linie die
Abklärung der Frage, ob für 1911 eine ordnungsmäs-
sige Bilanz gezogen worden sei. Und zwar muss
unter
ordnungsgemäss schon eine formell richtige, d. h.
den formellen Grundsätzen über. die Errichtung
von
Bilanzen entsprechende GegenÜberstellung von Aktiven
und Passiven verstanden werden.
Ob die Bilanz ma-
teriell richtig gewesen, kommt dabei nicht in Betracht
weil sonst das Requisit des guten Glaubens in Art. 605
Abs. 4 keinen
Raum hätte. In zweiter Linie sodann
hat sich die Vorinstanz schlüssig zu machen, ob Dr. Hom-
mel bei Bezug dieser bei den Zinsen gutgläubig sich auf
diese allfällige Bilanz verlassen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Die Bnung der Benagten wird abgewiesen, die-
jenige der Klägerin dagegen teilweisebegrundet erklärt
und zwar in dem Sinne, dass die Beklagten verpflichtet
Obligationenreeht N° 81.
werden, der Klägerin 31935 Fr. nebst 6 % Zins seit
30.
Juni 1913 abzüglich 13858 Fr. 60 Ct., Valuta 25. Sep-
tember 1913, zuzüglich
9000 Fr. nebst 6% Zins seit
30.
Juni 1912 zu bezahlen, und dass ferner die Akten
zur Beweisergänzung
im Sinne der Motive an die Vor-
instanz zurückgewiesen werden.
81.
Arrit da 1 Ire aectiOll civUe du 30 octobre 1919
.dans la cause V. contre D.
See r e t pro fes s ion n eId urne d e ein: Constitue
a la fois une diffamation et une violation du devoir pro-
fessionnel,la revelation de faits inexacts dont la divulgation.
s'ils etaient exaets, impHquerait la violation du seeret profes-
sionnel. -
Devoir de denonciation. -Facteurs d'appre-
clation de l'indemnite.
A. -En 1913, A. D., citoyen frannais domicilie a
Geneve, consulta le Dr V. Ce dernier conseilla l'ope-
ration de I'appendicite, mais l'intervention chirurgicale
n'eut pas lieue Lorsque la guerre eclata, D., dont la classe
pouvait
.. tre appelee, fit des preparatifs de depart . et
ne manifesta a ce sujet aucune inquietude.
Le 19 mai 1915, D. se rendit a la consultation du DrV.
et eut ave lui un entretien. 11 affirme qu'ayant consulte
a !louveau ce medecin au sujet de l'operation et ayant
oppose a son conseil reitere l'opinion du professem: G.,
le Dr
V. se fleha et l'econduisit. Ce dernier soutient,
de son
cöte. que D. s'est borne a solliciter de luiune
operation . fictive, consistant a pratiquer une simple
incision laissant une cicatriee qui
devait permettte a
D. de se faire reformer. L'agenda du Dr V., tenu regu-
lierement,
porte a la date du 19 mai 19 5.;la mentio
suivante: M. D., tireur au flane, me propose de IUl
simuler u:e operation d'appendicite pour ne pas aller
sur le front. 10 fr.