BGE 45 II 533
BGE 45 II 533Bge19.05.1915Originalquelle öffnen →
Ver bot der Ver mi n der u n g der Kom man -
d
i t e: Massgebend sind nicht die Bruttoaktiven. Die Kom-
mandite ist unvermindert nur solange als bei Gegenüber-
stellung
der Aktiven einerseits und der Passiven inel. Kom-
manditsumme anderseits noch kein Passivsaldo sich ergibt.
-Gutgläubiger Zinsbezug auf Grund ordnungs-
gemässer Bilanzen: Massgebend die Bilanz des Jahres,
filr das der Zins bezogen wird. Erforderlich nur formell rich-
tige Bilanz. -Rück f 0 r der u n g z u U n r e c h t b e z 0-
gen erZ i Il sen: Keine Bereicherungsklage. Fünf jährige
Verjährung nach Art. 585 Abs. 1 OR.
trat mit 1. Januar 1901 mit einer Einlage
von
300,000 Fr. in die Kommanditgesellschaft Kugier
& oe in Zürich, unbeschränkt haftender Gesellschafter
Theodor Kugler, ein. Ausser
ihm waren andere Kom-
manditäre noch mit 200,000 Fr. an der Gesellschaft
beteiligt.
Im Gesellschaftsvertrag wurden ihm 6o/Jge·
Verzinsung seiner Einlage, 15% vom Reingewinn und
das Recht zugesichert, sich jederzeit durch Einsicht-
nahme
in die Bücher usw. über die ~chäftslage zu
orientieren. In der Folge bezog Hommel regelmässig
seine Kapitalzinsen, die ihm jeweils in dem, ihm von
Kugler & oe eröffneten Kontokorrent, gutgeschrieben
wurden.
1911 kündigte Hommel die Kommandite, kam
dann aber hierauf zurück und verlängerte den Vertrag
bis Ende 1912. Am 26. Oktober 1912 stellten Kugler
& oe die Zahlungen ein und machten sodann Anstren-
gungen einen Nachlassvertrag abzuschliessen.
Das Nach-
lassvertragsgesuch wurde jedoch vom Bezirksgericht
Zürich, das auf
Ende November 1912 eine Unterbilanz
von 1,640,421
Fr. 73 Cts. feststellte und überdies als
nachgewiesen betrachtete,
Kugier & oe seien zufolge
leichtsinnigen Geschäftsgebahrens und zufolge Ertei-
534 Obligationenrecht. N" 80. lung grosser ungedeckter Kredite. auf viele Jahre zurück schon unter pari gestanden, abgewiesen. Dieser Ent- . scheid ist vom zürcherischen Obergericht bestätigt und darauf dann am 14. Juli 1913 über die Gesellschaft der Konkurs infolge Insolvenzerklärung eröffnet worden. B. -Laut Kontokorrentauszug vom 14. Juli 1913 schuldete Dr. Hommel der Firma Kugier auf SO. Juni 1913 aus dem Kontokorrentverhältnis 31,935 Fr. Die- sen Betrag anerkannte Hommel, stellte aber eine For- derung von 18,270 Fr., -nämlich zwei. Halbjahres- zinse für seine Kommandite, 9000 Fr. per Ende De- zember 1912 und 9000 Fr. per Ende Juni 1913, plus 270 Fr. Kontokorrentzinsen. -zur Verrechnung. Der Restbetrag der Kontokorrentforderung plus Zins wurde mit 13,858 Fr. 60 Cts.· am 25. September 1913 an die Masse bezahlt. Die Masse hat das Bestehen der zur Kompensation gestellten Forderung gestützt auf Art. 605 OR bestritten und im vorliegenden Prozess von den Erben des in- zwischen verstorbenen Dr. Hommel, Zahlung der Rest ... Kontokorrentforderung nebst Zinsen verlangt. Ferner hat sie, wiederum gestützt auf A.rt. 605 OR und sodann unter Anrufung der Art. 285 ff. SchKG von den Be- klagten Rückzahlung dreier Halbjahreskommanditzin- sen im Betrage von je 9000 Fr. per 30. Juni und 31. De- zember 1911 und 30. Juni 1912. begehrt. weil diese Zin- sen zu Unrecht bezogen worden seien. Die Beklagten haben die Anwendbarkeit .. der Art. 285 ff. SchKG bestritten, und, indem sie sich ebenfalls auf Art. 605 OR stützten und überdies die Verjährungs- bestimmung des Art. 67 OR anriefen, sich auf den Stand- punkt gestellt, die drei Zinsen per 30. Juni 1911. 31. Dezember 1911 und 30. Juni 1912 können nicht zurück- gefordert werden, und ferner seien sie auch berechtigt, die zwei Zinsen per 31. Dezember 1912 und SO. Juni 1913 mit der Kontokorrenforderung zur Verrechnung zu bringen. Eventuell müsse ihnen ausser den erstge- Obligationenrecht. N° 80. 535 nannten drei Zinsen doch noch der Betrag von 6616 Fr. 75 Cts. (plus 829 Fr. 70 Cts. Kontokorrentzinsen), den Dr. Hommellaut Kontokorrentauszug in der Zeit vom
536 Obligationenrecht. N° 80. renden Rückforderungsklage habe verstreichen lassen. Schon aus diesem Grunde sei daher die Rückforderung der drei Zinsen für 1911 und erstes Halbjahr 1912 aus- geschlossen. Anderseits aber können die Beklagten für die Folgezeit keine Zinsen mehr beanspruchen. Es sei nicht richtig, dass die Kontokorrentbezüge, auf die sich die Rückforderung der Klägerin stütze, schon als A-conto-Bezüge solcher Zinsen aufgefasst werden können. Ein Anspruch aber, diese Zinsen nachzubeziehen, be- stehe nicht. Die Kommandite sei schon 1911 verloren gewesen, und überdies könne sich diese Forderung auch nicht auf entsprechende Bilanzen stützen. D. r-Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Die Klägerin beantragte Gutheissung -der Klage und Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von : Fr. 31935.-nebst 6% Zinsen seit 30. Juni 1913, Fr. 9000.-)) 6%)) ) 30. Juni 1911, Fr. 9000.'-» 6%» » 1. Januar 1912, Fr. 9000.-)) 6% ) ») 30. Juni 1912, abzüglich: Fr. 1,3856.60, Valuta 25. September 1913. Die Beklagten haben an ihrem Antrag festgehalten~ es sei die Klage gänzlich abzuweisen.' Eventuell haben sie ihren ersten Eventualantrag wieder aufgenommen, und weiter eventuell um Rückweisung der Akten zur Beweisergänzung ersucht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
535" OliIiPtiOnenrecllt.-Ne so.
aus, die Kommandite solle nicht nur die Haftung des
Kommanditärs begrenzen. sondern anderseits auch den
Gläubigem eine gewisse, unveränderliche Sicherheit
bieten wie das
im Aktiengesellschaftsrecht hinsichtlich
des Grundkapitals gilt. Darum verbot er die Verminde-
rung
der Einlagen durch Gewinn-und Zinsbezlige.
Dieses Verbot der Verminderung der Kommandite
wäre praktisch bedeutungslos
und die Sicherheit der
Gläubiger eine illusorische,
w:enn Gewinn und Zinsen
bezahlt werden dürften, sofern nur brutto entspre-
chende Aktiven vorhanden. Die
Zahlungen würden sich
danach keineswegs nach dem Vermögensstand der
Gesellschaft richten, die Passiven könnten die Aktiven
bei weitem 'übersteigen und von irgend einer Sicherung
der Gläubigeransprüche_ wäre keine Rede mehr.
Es
wäre sogar möglich, dass die Gesellschaft, um Gewinne
und Zinsen zahlen zu können, fremde Gelder aufnehmen
d.
h. neue Schulden machen würde, nur damit sie unter
, den Aktiven wieder die den Einlagen entsprechenden
Beträge anführen könnte.
Dass
nicht dies, sondern die entsprechende Ueber-
nahme der Grundsätze der Art. 556 f. OR auf das Ver-
hältnis des Kommanditärs gegenüber' Dritten die Mei-
nung des Gesetzgebers'war, ergibt sich übrigens deutlich
aus Art. 605 Abs. 4, wo von
derb i I a n z m ä s si gen,
also unter Berücksichtigung der Passiven neben den
Aktiven vorgenommenen,
B'erechnung des Geschäfts-
ergebnisses ausgegangen wird.
Kämen die Bruttoaktiven
allein in Frage, so ;hätte in Abs. 4 nur von einer Inven-
tarisierung der Aktiven gesprochen werden müssen.
Dazu, kommt, dass, die Kommanditeinlage ja nicht
separat gehalten wird, sondern im Geschäft mitarbeiten
soll.
Ob sie noch vorhanden, oder ob sie im Sinne des
Gesetzes vermindert, kann also nur rechnerisch, nicht
körperlich' festgestellt werden. Wenn 'daher die Ver-
minderung verboten ist, so kann damit auch nur die
Obligationenreeht. N° 80.
539
rechnerische Verminderung gemeint sein, und wie diese
festzustellen sei,
ist in Art. 556 OR klar dargelegt.
Geht
man von dem Gesagten aus, so ist nach den
oben angeführten Feststellungen
der Vorinstanz über
die 1911 und 1912 von Kugler & oe erlittenen Ver-
luste und über das Ergebnis des 1913 eingeleiteten Kon-
kursverfahrens ohne weiteres dargetan, dass materiell
weder
für 1911, noch für 1912, noch endlicl1 für, 1913
Zinsrechte des Kommanditärs Hommel bestanden ha-
ben.
3. -Fraglich bleibt aber trotzdem, ob
nicht die
bereits bezogenen Zinse seitens
der Beklagten, auf
Grund des Art. 605 Abs. 4 zurückbehalten werden
dürfen.
a) Als bereits bezogen, und daher von der Rechts-
wohltat des Abs. 4 des zit. Art. umfasst,
haben die
Beklagten nicht nur die drei Halbjahreszinsen für 1911
und erste Hälfte 1912 bezeichnet, sondern auch die zur
Verrechnung gestellten. Sie behaupten die zu verrech-
nenden Kontokorrentbezüge seien
a conto der Kom-
manditzinse gemacht worden, die Zinsen also schon
einkassiert.
(In der Begründung des Eventualantrages
nahmen sie an, s sei wenigstens' noch die Summe von
6616 Fr. 75 Cts., die Dr. Hommel in der Zeit vom 1. Juli
1912 bis 26. Oktober 1912 auf den Kontokorrent bezo-
gen, plus
'829 Fr. 70 Cts. Zinsen als derart vorausbe-
zogener Kommanditzins aufzufassen.)
Allein diesbezüglich
ist darauf hinzuweisen, dass
weder
für 1912 noch für 1913 eine Bilanz gezogen wurde,
gestützt auf die Dr. Hommel gutgläubig hätte Zinsen
einkassieren
oder bereits gemachte Bezüge nachträg-
lich
hätte rechtfertigen können. Es ist selbstverständ
lieh nicht richtig, dass für die Zinsrechte jeweils die
Bilanz des Vorjahres massgebend
sei, wie das die Be-
klagten behaupten, und wofür sie sich auf eine kauf-
männische
Uebung berufen wollen. Wenn der Gesetz-
540
geber auf das Geschäftsergebnis abstellt, wie das oben
gezeigt wurde. S9 will er .damit natürlich . das' Ergebnis
des Jahres entscheiden lassen. für d8$ die Zinsen beogen
werden solle . und nicht die Bilanz eines . Vorjahres.
von der auf ein späteres Jahresergebnis ja nicht geschlos-
sen werden kann. Der Kommanditär, der Zinsen zum
Voraus bezieht, kann sich daher nicht darauf berufen,
er habe dies im guten Glauben gestützt auf eine ord-
nungsgemässe Bilanz getan. Dementsprechend kann er,
wenn sich nachträglich ein
Verlust herausstellt, zur
Rückgabe des Bezogenen angehalten werden. Die Ver-
rechnungseinrede ist daher in vollem Umfange, d. h,
auch in der Formulierung des Eventualantrages, vom
Gesichtspunkt des Art.
605 aus, abzuweisen.
b) Hinsichtlich der· Anwendbarkeit des Art. 605
Abs. 4 auf die drei Halbjahreszinse per 1911 und erstes
Halbjahr 1912
ist· zu unterscheiden:
Der Halbjahreszins per 30. Juni 1912 kann -nach
Art.
605 wenigstens -ohne weiteres zurlickgefordert
werden, weil unbestrittenermassen für 1912 eine Bilanz,
auf die sich Hommel
hätte stützen können, nicht vor-
liegt. .
Für die beiden Halbjahreszinse per 1911 haben die
Beklagten dagegen das. Bestehen einer Bilanz auf Ende
1911 behauptet. Die erste Instanz hat diese Behaup-
tung als bewiesen betrachtet; die zweite dagegen stellte
für das Bundesgericht
vrbindlich fest, das Bestehen
einer solchen Bilanz sei noch nicht bewiesen, es
müsste
daher der von den .Beklagten a.ngetragene Beweis abge-
nommen werden, wenn auf das Bestehen einer solchen
Bilanz
überhaupt etwas ankommen würde. Das sei
aber nicht der Fall,
da die Rückforderungsklage über-
haupt,
d. h. nicht nurhinsichtllch der Zinse für 1911,
sondern auch hinsichtlich des ersten Halbjahreszinses
1912, verjährt
sei.
4., -Die Beklagten ihrerseits hatten die Verj1irungs
einrede, nicht nur für die drei zuletzt genannten Halb-
ObUgati()nenrecht. N° 80.
541
jahreszinse~ sondern a\lch bezüglich der zur Verrecbnung
gestellten Zinsen per 31. Dezember 1912 und 30. Juni
1913 angerufen. Auch sie seien in Form der Kontokor-
rentbezü.ge
zum voraus schon' abgehoben. es sei somit
die Klage auch
in dieser. Hinsicht eine Rü.ckforderungs-
klage. Auf diese Rückforderungsklage komme' Art.
67 OR
mit !'leiner einjährigen Verjährungsfrist, die längst· abge-
laufen sei, zur Anwendung. Es handle Sich um eine
Condicüo, wie das Bundesgericht bereits AS27 II 38
festgestellt .habe.
Hieran
ist nur so viel riebtig, dass die Klage auf
Rückgabe zu viel bezogener Zinsen eine Condicüo ist.
Allein nicht
aUe Condicüonen sind Bereicherungsklagen
im Sinne von Art. 62 OR. Bei der vorliegenden insbe-
sondere handelt es sich nicht dannn, dass die Beklagten
sich aus dem Vermögen der klageberechügten (im
konkreten . Fall durch die Konkursverwaltung ver-
tretenen) Gläubiger der Gesellschaft
bereichert haben.
Du kommt, dass die Bestimmungen über die un-
gerechtfertigte Bereicherung
nur subsidiärer Natur sind,
und dass für die hier fragliche Condicüo das Gesetz
selbst eine Verjährungsbestimmung aufgestellt hat. Nach
Art. 605 Abs. 3. haftet der Kommanditär für die Ver-
bindlichkeiten der Gesellschaft, soweit er entgegen den
Bestimmungen
von Abs 1 und 2 resp. 4 eod. Zinse
bezogen bat. Im Konkurse der Gesellschaft äussert
sich diese Haftung nach Massgabe des Art. 603 Abs. 3 OR
(HAFNER, N~ 4 zu Art. 605) so, dass die Gläubiger Ein-
werfung der zu Unrecht bezogenen
Beträge in die Kon-
kursmasse verlangen können. Die Grundlage aber des
ganzen Verhältnisses bleibt unverändert die
einer Haf-
tung des Kommanditärs für Gesellschaftsverbindlieh-.
keiten.
Für diese aber tritt nach Art. 585 Abs. 1 OR die
Verjährung erst fünf Jahre nach Auflösung der Gesell-
schaft ein.
Nur wenn nach der. Beschaffenheit des An-.
spruches gesetzlich eine frühere Verjährung vorgesehen,
käme eine solche
in Betracht. Das trifft aber im vor-
542 Obngationenrecht. N0 80.
liegenden Falle nicht zu. Insbesondere kann nach dem
oben Gesagten die Verjährungsbestimmung des Art.
67
nicht angewendet werden. .
Danach aber ist die Klaget die am 19. Mai 1916 ein-
gereicht wrden ist, nicht verjährt, denn die Firma
Kugler & Oe ist erst mit Konkursausbruch aufgelöst
worden.
5. -Hinsichtlich der
zur Verrechnung gestellten
Zinsen
per 31. Dezember 1912 und 30. Juni 1913 sowie
hinsichtlich des Halbjahreszinses für die erste
Hälfte
1912 bleibt es somit bei dem oben in Anwendung von
Art. 605
OR Gesagten, d. h. es ist die Verrechnung der
erstgenannten beiden Zinsen ausgeschlossen, und es
sind die
Beklagten zur Rückzahlung des letztgenannten
verpflichtet.. .
Hinsichtlich der beiden Halbjahreszinse für 1911
dagegen müssen die Akten an die Vorinstanz zurück-
gewiesen werden, die für sie die tatsächlichen
Voraus-
setzungen des Art. 605 Abs. 4 noch nicht überprüft.hat.
Gegenstand der Rückweisung ist in erster Linie die
Abklärung der Frage, ob für 1911 eine ordnungsmäs-
sige Bilanz gezogen worden sei. Und zwar muss
unter
« ordnungsgemäss» schon eine formell richtige, d. h.
den formellen Grundsätzen über. die Errichtung
von
Bilanzen entsprechende GegenÜberstellung von Aktiven
und Passiven verstanden werden.
Ob die Bilanz ma-
teriell richtig gewesen, kommt dabei nicht in Betracht
weil sonst das Requisit des guten Glaubens in Art. 605
Abs. 4 keinen
Raum hätte. In zweiter Linie sodann
hat sich die Vorinstanz schlüssig zu machen, ob Dr. Hom-
mel bei Bezug dieser bei den Zinsen gutgläubig sich auf
diese allfällige Bilanz verlassen. »
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Die Bung der Beagten wird abgewiesen, die-
jenige der··Klägerin dagegen teilweisebegrundet erklärt
und zwar in dem Sinne, dass die Beklagten verpflichtet
Obligationenreeht N° 81.
513
werden, der Klägerin 31935 Fr. nebst 6 % Zins seit
30.
Juni 1913 abzüglich 13858 Fr. 60 Ct., Valuta 25. Sep-
tember 1913, zuzüglich
9000 Fr. nebst 6% Zins seit
30.
Juni 1912 zu bezahlen, und dass ferner die Akten
zur Beweisergänzung
im Sinne der Motive an die Vor-
instanz zurückgewiesen werden.
81.
Arrit da 1& Ire aectiOll civUe du 30 octobre 1919
.dans la cause V. contre D.
See r e t pro fes s ion n eId urne d e ein: Constitue
a la fois une diffamation et une violation du devoir pro-
fessionnel,la revelation de faits inexacts dont la divulgation.
s'ils etaient exaets, impHquerait la violation du seeret profes-
sionnel. -
Devoir de denonciation. -Facteurs d'appre-
clation de l'indemnite.
A. -En 1913, A. D., citoyen franais domicilie a
Geneve, consulta le Dr V. Ce dernier conseilla l'ope-
ration de I'appendicite, mais l'intervention chirurgicale
n'eut pas lieue Lorsque la guerre eclata, D., dont la classe
pouvait
..
suivante: «M. D., tireur au flane, me propose de IUl
simuler u:e operation d'appendicite pour ne pas aller
sur le front. 10 fr. »tre appelee, fit des preparatifs de depart . et
ne manifesta a ce sujet aucune inquietude.
Le 19 mai 1915, D. se rendit a la consultation du DrV.
et eut ave@ lui un entretien. 11 affirme qu'ayant consulte
a !louveau ce medecin au sujet de l'operation et ayant
oppose a son conseil reitere l'opinion du professem: G.,
le Dr
V. se fleha et l'econduisit. Ce dernier soutient,
de son
cöte. que D. s'est borne a solliciter de luiune
operation . fictive, consistant a pratiquer une simple
incision laissant une cicatriee qui
devait permettte a
D. de se faire reformer. L'agenda du Dr V., tenu regu-
lierement,
porte a la date du 19 mai 195.;la mentio
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