BGE 45 II 513
BGE 45 II 513Bge24.06.1916Originalquelle öffnen →
512 FamDienrecht. Nb 76. pflicht des Ehemannes nach Art. 160 ZGB sodann, auf die weiter verwiesen wird, gibt der Ehefrau lediglich einen Anspruch auf Leistung dessen, Wa& zu ,ihrem eigenen standesgemässen Unterhalte erforderlich ist. Es kann damit nicht noch der Unterhalt einer anderen Person, der Schwester der Ehefrau verlangt werden, da darin eine unzulässige Ausdehnung des Kreises der Unterstützungs- pflichtigen über den durch Art. 328 ZGB gezogenen Rahmen läge. Nur was die Ehefrau nach -Art. 160 ZGB rechtlich fordern kann, bildet aber ihr Vennögen und nur nach dem Umfange dieses Rechtsanspruchs lässt sich beurteilen, ob ihre Verhältnisse günstige sind, d. h. ihr die, Unterstützung anderer Personen gestatten. Dazu kommt, dass der Ehemann kraft seiner Unterhalts- pflicht gegenüber der -Ehefrau überhaupt nicht etwa gehalten ist, ihr bestimmte Geldsummen auszusetzen, aus denen etwas für die Klägerin zurückzulegen der Beklagten zugemutet werden könnte; er genügt seinen Verpflichtungen, solange die Ehegatten zusammenleben. wenn er der Frau den Unterhalt in der ehelichen Gemein- schaft, in natura gewährt, sodass auch schon deshalb aus dem erwähnten Gesichtspunkte die durch Art. 329 vor- ausgesetzte Leistungsfähigkeit der Beklagten nicht her- geleitet werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgeWiesen und _ das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Juli 1919 bestätigt. . Erbrecht. N o 77. II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 77. Urteil c1er II Zivila.bttilllug vom 1. Oktober 1919 i. S. Inderbitzin gegen lJ1derbitzin. 513 Verkauf eines landwirtschaftlichen Heimwesens mit Inventar durch den Vater an zwei seiner-Söhne um eine bewusster. massen unter' dem wahren Werte stehende Gegenleistung. Ausgleichungspflicht der Erwerber gegenüber den anderen Kindern für die Differenz zwischen dem Werte und der Gegenleistung; Kompensation mit einer Ausgleichsforderung der Erwerber nach Art. 633 ZGB. Beschränkung der Aus- gleichungspflicht auf den Betrag des Erbteils des Ausglei· chungspflichtigen infolge nachgewiesener Absicht des Erb- lassers, diesen durch die Zuwendung zu begünstigen (Art. 629 ZGB). Herabsetzungsklage wegen Verletzung des Pflicht· teils inbezug auf den Ueberschuss. Verjährung (Art. 533 ZGB) Analoge Anwendung von Art. 139 OR. A. -Durch Vertrag vom 15. Mai 1913 trat Josefinder- bitzin Vater in Ingenbohl die ihm gehörende Hälfte des Heimwesens' zur Lehmatt in Ingenbohl mit dazu gehöriger Vieh-und Fahrhabe an seine Söhne Viktor und Martin ab: Die Erwerber hatten den auf diese Hälfte entfallenden Teil der die betreffenden Liegenschaften als ganzes belastenden Hypotheken von zusammen 20,598 Fr. zu übernehmen: ferner verpflichteten sie sich, den Veräusserer, «solange er lebt, in Speise, Trank und Kleidung stets unklagbar zu unterhalten und zu verpflegen, gegebenen Falls Arzt-und Arzneirechnungen zu bezahlen und ihn nach seinem Absterben anständig und christlich beerdigen zu lassen. » Die andere Hälfte des Heimwesens zur Lehmatt war Bestandteil des noch unverteilten Nachlasses der schon im Jahre 1893.gestor- benen Ehefrau und Mutter Inderbitzin.
514
Erbrecht. N0 77.
Etwa ein Jahr nach der Abtretung, im März 1914 starb
der Vater Inderbitzin : er hinterliess als Erben 11 Kinder,.
die heutigen Parteien. Gestützt auf Art. 553
Ziff. 2 und 3
ZGB wollte das Waisenamt Ingenbohl über den Nachlass
ein Inventar aufnehmen ;
da indessen Liegenschaften
und Fahrhabe bereits auf die
Söhne Viktor und Martin
übergegangen waren, konnte es keine weitere Aktiven
feststellen. Nachträglich teilten dann Martin und Viktor
Inderbitzin im März 1915 dem Waisenamte
zu Handen
der anderen Erben mit, dass beim Abschluss des Abtre-
tungsvertrag ausser der Viehhabe imVerkaufswertevon
10,150 Fr, noch Wertschriften und Guthaben für 9316 Fr.
20 Cts. vorhanden gewesen seien.
Sechs der Kinder des Vaters Inderbitzin, die heutigen
Kläger erhoben darauf zunächst gegen die Söhne Viktor
und Martin Klage auf Ungültigerklärung der im Mai 1913
erfolgten Abtretung der Liegenschaft
samt Vieh-und
Fahrhabe, weil der Erblasser bei deren Vornahme nicht
mehr handlungsfähig gewesen sei.
In der mündlichen
Verhandlung vor Gericht· verwiesen sie eventuell auch
auf die Bestimmungen des
ZGB über die Ausgleichungs-
pflicht unter den gesetzlichen Erben und über den Pflicht-
teil und verlangten, dass die zu Gunsttm der Beklagten
vom Erblasser getroffenen Verfügungen in dem Masse
herabgesetzt werden,
als sie den Pflichtteil der Kläger
verletzen. Durch rechtskräftig gewordenes
Urteil vom
23.
Januar 1918 wies das Bezirksgericht Schwyz die
Klage ab, da der Beweis für die angebliche Urteilsunfähig-
keit des Vaters Inderbitzin nicht habe geleistet werden
kÖnnen. Auf das eventuelle Herabsetzungsbegehren trat
es nicht ein, weil nach dem niassgebenden ursprünglichen
Rechtsbegehren die Klage nicht darauf gerichtet sei.
Im Juli 1918 leiteten dann die nämlichen Kläger gegen
Viktor und Martin Inderbitzin sowie drei weitere
Ge-
schwister Xaver, Alois und Anna, verehelichte Reich-
muth eine zweite -Gegenstand des heutigen Prozess
bildende -
Klagt:! ein, mit der sie verlangten :.
Erbrecht. N° 77.
515
« Es sei gerichtlich festzustellen, wie gross der Nachlass
des am
10, März 1914 gestorbenen Vatets Inderbitzin
und
wie er zu teilen sei, wobei,
. a) die Beklagten alles, was sie vor oder nach dem Tode
des Erblassers durch Kauf, Schenkung oder sonstwie
aus dem Vermögen jenes erhalten, zur Ausgleichung zu
bringen hätten, sei
es durch Einwerfung in natura, sei es
durch Zahlung dem Werte nach; .
b. eventuell der Pflichtteil der Kläger an allem Ver-
mögen des Erblassers vor dem Verkaufe eines Teiles der
Aktiven
an die Beklagten zu bestimmen und die Zuwen-
dungen an letztere, soweit dadurch der Pflichtteil verletzt
werde, herabzusetzen seien.
»
Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass schon
der
Wert der den Beklagten Viktor und Martin vom
Erblasser abgetretenen Liegenschaften allein weit über
den von ihnen
als Gegenleistung übernommenen Hypo-
theken
stehe; auch die Viehhabe sei mit den angegebenen
10,150 Fr. zu niedrig geschätzt. Der Abtretungsvertrag
vom 15. Mai
1913 enthalte demnach eine versteckte
Shenkung, die nach Art. 626 ZGB derAusgleichung unter-
worfen sei. Dabei möge zugegeben werden, dass Viktor
und Martin Inderbitzin wegen ihrer dem Erblasser im
gemeinsamen
HaUshalt geleisteten Dienste vor dIi üb-
rigen Geschwistern. die· sich vom Vater getrennt, und
selbständig gemacht hätten. eine billige Abfindung be-
anspruchen dürften.
Es könnten dabei aber nur die letzten
fünf
Jahre vor dem Tode des Erblassers in Betracht
fallen: was vorher liege, sei verjährt,
da Art. 633 ZGB auf
'die
Zeit vor dem 1. Januar 1912 keine Anwendung finde.
Auch abgesehen hievon könnten diese Lohnansprüche
niemals die Höhe des Vorteils erreichen, den die heiden
sich durch Erwerb
des Heimwesens mit Vieh-und Fahr-
habe um die Hypotheken gesichert hätten. Eventuell, bei
Verneinung der
Ausgleic~"ngspflicht hätten die Kläger
nach Art. 628, 629 in Verbindung mit Art. 527ZGB zum
mindesten ein Recht darauf, dass die darin liegende
Zu-
516 Erbredlt. N. 77.
wendung' soweit herabgtzt werde, als nötig sei. um
ihnen ihren Pflichtteil zukommen zu lassen. Da die Klage
. sich als, Erbteilungskiage darste.lle, welche nach Art. 604
ZGB jederzeit erhoben werden könne, könne von einer
Vsjihnmg dieses Anspruchs nicht die Rede sein. Uebri-
genswire auch die Verjährung als durch die erste Klage
vom Jahre 1915 unterbrochen anzusehen. Hinsichtlich
, der Beklagten Xaver und Alois Inderbitzin und Frau
, Reichinuth-Inderbitzin, die auch nach der Darstellung
der Kläger keine Zuwendungen unter Lebenden erhalten
haben,
wurde bemerkt. dass die Klage als Teilungsklage
gegen alle Erben gerichtet werden müsse, die mit der
verlangten Teilung nicht, einverstanden seien. also auch
gegen die erwähnten Geschwister. da sie sich den gestellten
Rechtsbegehren widersetzt hätten.
In der Klagebeantwortung bestritten die letzter-
wähnten drei Beklagten vorerst ihre Passivlegitimation,
da sie mangels eines
Vorempfanges oder einer letztwilligen
Verfügung des Erblassers 'zu ihren Gunsten von der
Pflicht zur Ausgleichung oder Rückleistung zwecks
Ergänzung des
Pflichtteils nicht 'betroffen werdenkönnien.
. Viktor und Martin berichtigten bei der persönlichen
Befragung ihre Angaben im Briefe vom"März 1915 dahin
~ q,ie ausser dem Heimwese!} mit Vieh-undFahrh
"wrhandenen Wertschriften und Guthaben Fr. 12,085
betragen hätten, denen, einige von ihnen beglichene
Passiven gegenübergestanden
seien. und anerkannten
dass diese den Nachlass ausmachenden Aktiven unte;
Vorbehalt ihrer Lohnansprüche aus Art.' 633 ZGB
der Teilung unter alle Erben unterliegen. Im übrigen'
beantragten
sie Abweisung der Klage und erhoben
zugleich zusammen mit dem Mitbeklagten Xaver Inder-
bitzin
Widerklage, mit dem Begehren, es sei den Wider-
klägern gestützt auf Art. 633 ZGB eine aus dem Nachlass
vorweg zu deckende «Ausgleichsforderung
)) von ins-
gt 20,000 Fr. zuzuerkennen. Die verlangte Aus-·
,glachung
zu ,Gunsten der Kläger wurde mit der Be-
, Erbt. N. 77. ' 517
gründung abgelehnt, dass es der Wille des \T aters Inder-
bitzin geweSen Iei, durch die Abtretung des" Heimwesens
die BeklaJten Viktor \lncMartin för ihre langjährigen
trelleD Dienste zu belohneQ, d. h. VOl' denMiierbeli zu
begünstigen, was nach Art. 626 AbI. 2 uoo,&:$ZGBdie'
Ausgleiehungspflich1;
aUsschliesse, und gegenül>er dem'
eventell erhobenen Herabsetzungsanspruche dieRin ..
rede der Verjährung erhoben. da.die Kläger '\TOm Umfange
des NaChlasses und der Verletzung des Pflichtteils mehr
als ein Jahr vor Klageerhebung Kenntnis gehabt hätten.
B. -Durch Urteil vom 28~ Februar 1919 hat daS
Bezirksgerieht hwyz erlqumt : '. '
,« 1. Der Nachlass des am 19 März 1919 gestorbenen
Vaters Josef Inderbitzin beträgt 11,085 Fr. an We~
schriften. Hievon wird im Sinne' von Art. 633 ZOO an
Xaver Inderbitzin ein Vorausbez~ von 3644 Fr. be-
willigt. Der Rest von 7441 Fr. ist unter alle Erben gleich-
mässig
zu verteilen. ,
2.
Die weitergehenden Ansprüche in Klage 'und
Widerklage
sind abgewieSen.»
In den Erwägungen wird ausgeführt, dass der Beweis'
für das V drhandensein weiterer Nachlassaktiven als' der
von den Beklagten Vilrtor und Martin Inderbitzin ang~
gebenen 12,085 Fr. Wertschriften und Guthaben nicht
habe erbracht werden können.
Als Passiven,. für die nicht
die
heiden Genannten durch den Abtretungsvertrag, vom .
15. Mai 1913 als Gegenleistung persönlich die Schuld-
pflicht übernommen hätten,' seien abzuziehen 1000 Fr.;
sodass sich ein, reiner Nachlass von 11,085 Fr. ergebe.
Was das Begehren der Kläger um
Ausgeichung betreffe,
so falle in Betracht, dass ein
AnsprUch darauf nach
Art. 629
ZGB, \ wenn die Zuwendung den Erbanteil des "
Empfängers übersteige, -was hiet zweifellos zutreffe '-
nicht bestehe, falls der Erblasser nachweisbar damit den
Erben habe begünstigen
wollen Ein solcher Fall liege
hier vor; indem aus den eidlichen Aussagen" des Beklagten
Viktor Inderbitzin
in Verbindung mit dem Zeugnis des
518 Erbrecht N° 77. Gemeindeschreibers Wiget hervorgehe. dass der Erblasser durch die Abtretung des Heimwesens den beiden Söhnen eine Belohnung für die ihm von ihnen. geleisteten Dienste • habe zukommen lassen wollen. Die Kläger hätten mithin die darin für sie liegende Benachteiligung nur mit der Herabsetzungsklage anfechten und mit ihr Rückleistung der Summe verlangen können, die nötig sei, um das ihnen aus dem Nachlass Zufallende auf den Pflichtteil zu ergänzen. Der Herabsetzungsanspruch erscheine aber, wie die Beklagten mit Recht geltend machen, als ver- jährt. Von dem oben festgestellten reinen Nachlass sei ferner dem Beklagten Xaver Inderbitzin für seine Arbeit im Gewerbe des Vaters ein Vorausbezug nach Art. 633 von 3644 Fr. zuzuerkennen. Die Beklagten Viktor und Martin Inderbitzin seienJür ihre dahingehenden Ansprü- che bereits durch die Ueberlassung des Heimwesens mit Vieh-und Fahrhabe abgefunden. Ein weiterer Ausgleich wäre nicht mehr billig und sei daher abzulehnen. Die Zeugenaussage des Gemeindeschreibers Wiget, der vom Erblasser bevollmächtigt worden war, den Abtretungs- vertrag für ihn abzuschliessen, ging dahin, .vater. Inder- bitzin habe ihm bei diesem Anlasse erklärt, es Sei schon lange sein Wille gewesen, seinen Liegenschaftenbesitz den Söhnen Martin und Viktor abzutreten, weil sie immer ohne Lohn bei ihm gewesen seien. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz bestätigte .am 26. Mai 1919 das erstinstailzliche Urteil, indem es die Appellation der Kläger gegen dasselbe abwies und auf eine Anschlussappellation der Beklagten, womit sie Anerkennung einer «kompensationsfähigen Ausgleichs- forderung . von' 11.085 Fr. » verlangten, aus prozessualen Gründen (Nichterlegung des gesetzlichen Kostenvor- schusses) nicht eintrat. C. -Gegen das Urteil des Kantonsgerichts haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren um Gutheissung der Klage im Sinne des Erbrecht N" 77. 519 Haupt-oder Eventualbegehrens. Die Beklagten haben Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
520
Erbrecht N0 77.
Nachkommen, alle solchen Zuwendungen zur Ausglei-
chung zu bringen,. wenn nicht der Erblasser· ausdrücklich
das Gegenteil verfügt. Da die Vorschriften über die Aus-
gleichungspflicht
auf der, der Regel entsprechenden
Annahme benihen, dass der Erblasser seine Nachkommen
gleichstellen wolle, soll die Ausgleichung
. nicht gegen
seinen . unzweideutig erklärten Willen erfolgen. Als
{{ Zuwendung» im Sinne des Artikels erscheint dabei
anerkanntermassen auch die sog. gemischte Schenkung,
d. h. die
in das Gewand eines entgeltlichen· Rechtsge-
schMtes unter Lebenden gekleidete Vermögensabtretung,
bei der die Gegenleistung, der
Preis bewusst niedriger
angesetzt
wordn ist als der Wert der abgetretenen
Gegenstände,
in der Absicht, die Differenz dem Em-
. pfänger unentgeltlich zukoInmen zu lassen. Da dies hier
zutrifft, indem die beiden Vorinstanzen feststellen, dass
schon die den Beklagten Viktor und Martin . Inderbitzin
abgetretenen Liegenschaften allein ohne die
Vieh-und
Fahrhabe erheblich mehr wert. seien, als die als Gegen-
leistung
. übernommenen Hypotheken ausmachen, sind
demnach die beiden Beklagten grundsätzlich verpflichtet,
den dadurch empfangenen
Vermögensvorteil zur Aus-
gleichung zu bringen. Daran ändert die Tatsache nichts,
dass
der Erblasser ihnen damit eine Erkenntlichkeit für
die Dienste erweisen wollte, dIe sie ihm seit ihrer Voll-
jährigkeit in seiner Wirtschaft geleistet hatten .. Auch
wenn
man annimmt, dass dem so war, vermöchte dadurch
dIe Ausgleichungspflicht ansieh nicht ausgescblossen zu
werden,
weil in diesem Motiv zur Vermögensabtretung
die ausdrückliche. auf jenen ErfQlg gerichte Erklärung,
wie sie
Art. 626 Abs. 2 ZGB verlangt, noch nicht erblickt
werden
kann. Zum mindesten wäre nicht klar, ob die
Beklagten
damit von der Ausgleichung auch in Bezug
auf
den Teil der Zuwendung befreit sein sollten, der den
Wert der von ihnen geleisteten Dienste übersteigt.
Die Konsequenz ist,
d~ss ihnen umgekehrt grund-
. . s.atzlich auch die Befugnis gewahrt werden muss, für die
Erbrecht N° 77.
521
letzteren ihrerseits gegenüber den Klägern einen:1nge-
messenen Vorausbezug im Sinne des Art. 633 ZGB bei der
Teilung zu
fordern,da sie unter diesen Umständen dafür
nicht, wie es
die.Vorinstanzen angenommen haben, schon
durch die bei Lebzeiten empfangene
Zuwendung als abge-
funden betrachtet werden können. Und zwar sind dabei
alle
von ihnen seit ihrer Volljährigkeit geleisteten Dienste
zu berücksichtigen, auch diejenigen die
vor dem 1. Januar
1912 und mehr als fünf Jahre hinter dem Erbfall zurüek-.
liegen. Die Bestimmung des Art. 633 ZGB findet als erb-.
rechtliche auf. alle nach dem· Inkrafttreten des neuen
. Rechts eingetretenen Erbfälle Anwendung ohne Rück-
sicht auf den
Zeitpunkt, in welchem die den Ausgleich-
anspruch begründende Arbeit dem Erblasser zugewendet
worden ist.
Da sie gerade dazu bestimmt ist, . dem ·be-
treffenden Kinde eine angemessene Abfindung für den
}?all zu gewährleisten, wo es mangels Bestehens eines,.
Dienstverhältnisses im Rechtssinne eine Forderung auf
Lohn gegenüber dem Erblasser nicht gehabt hätte, kann
auch von einer Anwendung der Verjährungsvorschrift
des Art.
128 Ziff. 3 OR darauf nicht die . Rede sein. Es
geniig!, in dieser Hinsicht auf das Urteil des Bundes-
oerichts
vom 15. Januar 1919 i. S. Rochat (AS 4S II S.3 ff)
u verweisen, wo· die. eben aufgeworfenen Fragen näher
erörtert sind. Die 'Ausgleichung, zu welcher die 'eklen
gegenüber der Erbschaft verpffichtet sind, und diejenige,
worauf sie selbst nach Art. 633· ZGB Anspruch haben,
sind gegen einander aufzurechnen. Es·
hätte keinen
Zweck, sie -was rechnerisch auf dasselbe hinauskom-
men würde -zu verpflichten, den ganzen Ueberschuss
des Wertes
der' Liegenschaften samt Vieh-und ,Fahrhabe
über die Hypotheken in die Erbmasse einzuwerfen, und an-
dererseits gleichzeitig für befugt zu erklären, aus letzterer
einen
,Ausgleich nach Art. 633 zum voraus zu nehmen.
Einzuwerfen
bezw. den Beklagten auf ihre . ordentliche
Erbquote anzurechnen ist demnach nur die Summe,um
weJche die Ansprüche, 'welche die Kläger aus Art. 626 z
522
stellen haben, höher sind als die Gegenansprüche der
Beklagten aus Art. 633.
Die abweichende Auffassung der Vorinstanz. wonach
eine Ausgleichungspflicht
der Beklagten überhaupt,
grundsätzlich nicht bestehen würde, weil einerseits als
feststehend angenommen werden müsse, dass die ihnen
zugekommene
Zuwendung mehr ausmache als der Erb-
teil, der ihnen ohne dieselbe zugefallen wäre, andererseits
aus den Akten hervorgehe, dass der Erblasser ihnen damit
bewusst einen Vorteil habe zuwenden, d. h. sie vor den
übrigen
Erben begünstigen wollen, ist nicht haltbar.
Art. 629 ZGB, auf den sich das angefochtene Urteil dafür
stützt, enthält keine Ausnahme von der in Art. 626 hin-
sichtlich der Ausgleichungspflicht der Nachkommen auf-
gestellten Regel.
Er umschreibt lediglich den Umfang
dieser Pflicht für einen bestimmten Fall. Die nach Art. 626
zur Ausgleichung zu bringende Zuwendung kann so gross
.... sein, dass sie den Erbteil des Empfängers übersteigt.
Dann erhebt sich die Frage, wie weit die Ausgleichungs-
pflicht reicht, ob sie lediglich
zur Folge hat, dass der
Ausgleichungspflichtige vom übrigen Nachla$e nichts
mehr erhält oder ob er darüber hinaus auch noch den'
Mehrbetrag zu Gunsten der anderen Erben in die Erb-
masse einzahlen muss. Diese im gemeinen Rechte bestrit-
tene Frage löst das ZGB in Art.' 629 Abs. 1 (vergl. übrigens
auch schon Art. 625) im Gegensatz zu den meisten andern
Gesetzgebungen dahin,
daSs grundsätzlich auch der
Mehrbetrag ausgeglichen, d. h.
in den Nachlass einge-
schossen werden muss. Die Ausgleichungspflicht wird
insoweit
zur Herausgabepflicht. Sie fällt aber in diesem
Umfange
dann weg, wenn derjenige, den sie trifft, dartut,
dass der Erblasser ihn habe begünstigen wollen. Art. 629
kann demnach. auch wenn seine Voraussetzungen zutref-
fen sollten, niemals dazu führen, dass die
Ben über-
haupt von der Ausgleichung befreit würden, sondern nur,
dass sich diese dem Betrage nach auf die Höhe ihres
Erbteils, d. h.
auf die Anrechnung der Zuwendung bis
Erbrecht !>Iv I ••
523
zum Betrage des letzteren beschränkt, während ein all-
fälliger Ueberschuss
unter Vorbehalt der Vorschriften
über die Herabsetzungsklage ihnen verbleibt. Nur für
diesen
« Ueberschuss» nicht für die Zuwendung über-
haupt wird nach dem klaren Wortlaute des Art. 629 die
Ausgleichungspflicht beim Nachweise
der «Begünsti-
gungsabsicht
» ausgeschlossen.
3. -
In dieser Beschränkung hat dagegen die' Vorin-
stanz die Anwendbarkeit des Artikels mit Recht bejaht.
Im Gegensatz zu Art. 626 ZGB, der für die Befreiung von
der Ausgleichung
überhaupt eine (( ausdrückliche rEr-
klärung » verlangt, stellt Art. 629 an den Nachweis, dass
der Erblasser den Erben mit der Zuwendung habe be-
günstigen
und damit von der Pflicht zur Herausgabe
eines allfälligen Mehrbetrages über den
Erbteil habe ent-
binden wollen, keine besonderen Anforderungen.
Es ist
demnach dafür jedes Beweismittel zulässig, sodass der
Schluss darauf unter Umständen auch ohne weitere An-
haltspunkte schon aus der Art des Rechtsgeschäftes
selbst
und dessen Veranlassung gezogen werden kann.
Im vorliegenden Falle muss dafür schon die von der Vor-
instanz
an Hand der eidlichen Aussagen der Beklagten
und des Zeugnisses des Gemeindeschreibers Wiget in
nicht aktenwidriger und deshalb für das Bundesgericht
verbindlicher Weise getroffene Feststellung genügen, dass
es
der wieQerholt erklärte Wille des Vaters Inderbitzin .
war,
durch die streitige Vermögensabtretung den Söhnen
Viktor und Martin ein Aequivalent für ihre langjährigen
Dienste in seinem Bauerngewerbe zukommen zu lassen, da
darin in Verbindung mit der niedrigen Festsetzung des
Preises zugleich auch die Absicht unverkennbar zum
Ausdruck gekommen ist, sie vor den übrigen Erben zu
bevorzugen. Diese Wirkung wäre aber vereitelt. wenn die
Beklagten die
abgetreenen Werte in vollem Umfang in die
Erbschaft einwerfen
und sich darein gleichmässig mit den
übrigen
Erben teilen müssten. Die Regel, dass der Ausglei-
chungspflichtige sich die
Zuwendung nicht nur auf seinen
52l Erbrecht N° 77. Erbteil anrechnen zu lassen, sondern darüber hinaus sogar auch einen allfälligen Mehrbetrag dem Nachlass zu erstatten habe, enthält eine so weit gehende Ausdehuuug der Kollationspflicht, dass an den Beweis der Begünsti- gungsabsicht kein allzu strenger Masstab angelegt werden darf. 4. -Ein Mittel, die darin liegende Bevorzugung der bei den Beklagten rückgängig zu machen, hätte den Klä- gern nur insofern zugestanden. als sie, soweit dadurch ihr Pflichtteil verletzt sein sollte, die Herabsetzungs- klage hätten anstrengen und mit ihr Rückleistung des zur Ergänzung ihrer Erbquote auf den Pflichtteil nötigen Betrages hätten verlangen können. Dieser Anspruch ist aber verjährt. Nach Art. 533 ZGB mUSs die Herabsetzungs- klage innert eines Jahres von dem Zeitpunkt an erhoben werden, wo die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben. Im vorliegenden Falle steht aber fest, dass die Kläger spätestens seit dem März 1915 um die Abtretung der Liegenschaften mit Vieh-und Fahrhabe an die Beklagten Viktor und Martin Inder- bitzin und um den Umfang des übrigen Nachlasses wussten. sodass die Frist zur Klage von da an zu laufen . begann .• Der im Jahr 1915 eingeleitete erste Prozess auf Ungiltigerklärung des Abtretungsvertrages hätte, nach- ,dem das Bezirksgericht Schwyz auf das darin eventuell . gestellte Herabsetzungsbegehren wegen eines verbesser- . lichen prozessualen Fehlers, weil nicht im ursprünglichen Klagepetitum enthalten. nicht eingetreten ist, die Ver- jährung nur verhindern können, wenn die Kläger darauf jenes Begehren innert 60 Tagen seit Rechtskraft des Urteils neuerdings in richtiger Form anhängig gemacht hätten (Art. 139 OR, der zufolge Art. 7 ZGB auch hier Anwendung findet). Dies ist aber unbestrittenermassen nicht geschehen, indem das fragliche Urteil am 28. Feb- ruar 1918 rechtskräftig geworden ibt, während die vorlie- gende Klage erst im Juli 1918 eingeleitet wurde. Der Ver- such der Kläger. ~ie Verjährung durch Berufung auf die Erbrecht N° 77. 525 in Art. 604 ausgesprochene Unverjährbarkeit des An- spruches auf Erbteilung zu beseitigen, geht fehl. Kraft der erwähnten Vorschrift können sie allerdings mit der vorliegenden Klage, soweit sie auf Teilung des Nachlasses gerichtet ist, nicht ausgeschlossen werden ; es fehlt ihnen aber die Möglichkeit. dabei die in der Zuwendung der Liegenschaften samt Vieh-und Fahrhabe liegende Zu- wendung an die Beklagten im Sinne des Art. 475 ZGB zum Nachlass hinzuzurechnen. Die Zuwendung bleibt be- stehen und krum nur nach noch Art. 626, 629 zur Aus- gleichung gebracht, nicht aber herabgesetzt werden.: 5. -:-Zur Bestimmung des Umfanges der Ausglei- chungspflicht und der Erbteile der Parteien ist demnach in der Weise vorzugehen, dass zunächst
526
Erbrecht Ne 77.
bildeten, ausscbliesslich den übrigen Erben, unter Aus-
schluss
der Söhne Viktor und Martin zukommen. Ande-
rerseits
kann heide auf Grund der Ausgleichungspflicht
infolge des
Zutreffens der Ausnahme des Art. 629 Abs. 1
auch nur diese und keine weitere Folge, insbesondere
nicht diejenige treffen, dass sie den
Ueberschuss in den
Nachlass
eiuzahlen hätten. Erreicht umgekehrt die
Zwen.un Ihn Erbteil nicht, so müssen sie berechtigt
sem. fur die Differenz ebenfalls noch
an der Teilung zU'
partizipieren. .
Die Sache ist·daher zur Vornahme der erwähnten Fest-
stellungen und neuer Beurteilung in diesem Sinne zu-
rückzuweisen. Auf Grund der vorliegenden Akten ist eine
endgiltige Entscheidung nicht möglich,
da beide Vorin-
sen sich mit der bloss allgemeinen Feststellung be-
gnügt haben, dass die Zuwendung dem Werte nach den
Erbteil
der beiden Beklagten übersteige, ohne den Wert
derselben in einr bestimmten Summe festzustellen
a.dererseits auch j:ne allgemeine Feststellung deshalb
mcht massgebend sem kann, weil dabei die Ausgleichungs-
ansprüche der Beklagten
nach Art. 633 -die bei der ab-
eichenden Auffassung der Vorinstanz in der Frage der
Ausgleichungspflicht nach Art. 626 ausser Betracht fielen
.--nicht berücksichtigt worden sind.
. Die von den heiden Söhnen eingegangene Verpflichtung
zur Gewährung lebenslänglichen Unterhalts n.s. w. an den
Vater kann als den Wert der Zuwendung mindernder
ut
de dame Almeras le testament qu'll emporta a son etude.
Puis
II s'adressa au Juge de Paix, qui lui dit que les te-
moins devaient deposer eux-memes le documents. Con-
voques a son etude par l'intermediaire de dame Almeras,
les temoins
s'y rendirent le mercredi 28 juin. Lenotaire
leur remit le proces-verbal dresse par dame Pasquier
et, munis de cette piece, ils se presenterent devimt le
Juge de Paix le meme jour. La ils affmnerent que Mar-
celin leur
avait paru jouir de toutes ses faculies intel-aktor deshalb nicht in Betracht gezogen werden, weil es.
SIch dabei um einen Verpfründungsvertraghandeln
wUrde, der nach Art. 522 OR an die Form des Erbver-
trages gebunden wäre. Diese Form ist aber hier nicht ein-
gehalten worden, sodass rechtlich gesprochen eine Ver-
pflichtung der Uebernehmer zu jenen Leistungen über-
haupt nicht bestand.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil
Erbrecht. N° 78.
527
des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. Mai
1919 aufgehoben
und die Sache zu neuer Entscheidung
im Sinne
der Erwägungen an die kantonalen Instanzen
zurückgesen wird.
78. .6.rrit de 1a n
me
SecUOD eh,ne du 4 decembre 1819
dans la cause .Almeraa contre Weller.
T e s t am e n tor a I. L'inobservation d'une seule des pres-
criptions de forme prevues aux art. 506 et 507 ce sulfit en
princlpe a rendre le testament nuI et de nul effet. Les opera-
tions confiees aux temoins doivent se succeder sans solution
de continuite, a molns d'impossibilite materielle etablie.
A. -Gustave Marcelin, decede a Geneve le dimanche
25
juin 1916, a 5 heures du matin, a fait, trois heures a
peu pres avant sa mort, un testament oral par lequel
illaisse toute sa fortune a dame veuve Almeras. En pre-
sence de tr9is autres temoins, dame Gaston Pasquier-
a ecrit les dernieres volontes du defunt, sous sa dicMe.
Le texte, date «Plainpalais, le 24 juin 1916» et signe
de quatre temoins, a eM confie a dame Almeras. Cette
derniere informa, le 25 juin, par telephone, le notaire
Ami
Moria,ud du deces de Marcelin et Iui dit qu'elle
avait une piece importante a lui remettre. S'etant rendu
au domicile mortuaire le lundi matin, le notaire re
Programmgesteuerter Zugriff
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