könnten von Bedeutung sein, wenn das positive schwei-
zerische
Recht eine Norm für die Lösung der Statuten-
kollision nicht enthielte; sie fallen als unerheblich dahin,
sobald
man mit dem Vorstehenden annimmt. dass es die
Abwägung der verschiedenen für die Lokalisierung des
Rechtsverhältnisses bedeutsamen räumlichen und per-
sönlichen Momente,
mit der das angefochtene Urteil sich
befasst, eben schon selbst, in Art. 2
N. u. A. G. vorge-
nommen hat.
3. -Danach
ist aber auf den vorliegenden Fall zu
Unrecht deutsches Recht angewendet worden. Denn
nach den tatsächlichen Verhältnissen
kann kein Zweifel
herrschen, dass der Beklagte nicht
nur zur Zeit der Klage-
einleitung. sondern auch schon zur Zeit der Schwängerung
und der ausserehelichen Niederkunft
trotz der Einziehung
zum deutschen Kriegsdienste seinen Wohnsitz
im Rechts-
sinne
in der Schweiz hatte. Es kann dafür statt weiterer
Erörterungen, einfach auf die Erwägungen des
ange-
fochtenen Urteils verwiesen werden, die soweit tatsäch-
liche Feststellungen enthaltend
mit den Akten über-
einstimmen
und in den darans gezogenen rechtlichen
Schlüssen als zutreffend erscheinen. Auch die
Kläge-
rinnen haben denn in der Berufungsbeantwortungsschrift
etwas anderes nicht
mehr behauptet.
4. -Da die Berufung demnach gutgeheissen werden
muss,
hat der Beklagte für das Berufungsverfahren
Anspruch auf eine ausserrechtliche Entschädigung. Die
Verlegung der kantonalen Kosten
ist dem Obergerichte
vorzubehalten, weil, nachdem
der Beklagte seine Vater-
schaft
an sich zugestanden hat und sich deren, Folgen
nur aus dem formellen Grunde der zeitlichen Verwirkung
der Klage
zu entziehen vermag, nicht ausgeschlossen ist,
dass
er nach kantonalem Prozessrecht. trotz seines grund-
sätzlichen Obsiegens,
dennoch kostenfällig erklärt oder
ihm doch wenigstens eine Prozessentschädigung für das
kantonale Verfahren versagt werden könnte. .
Famllienrecht. ND 76.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Thurgau vom 12. Juli 1919 auf-
gehoben
und die Klage abgewiesen.
76. t1rtell der II. Zivila.btellung vom 97. November 1919
i. S. Jm gegen Kausch.Jm.
Unterstützungspflicht der Geschwister nach Art. 328, 329 ZnB.
Für die Frage, ob der angeblich UnterstützungsptlichtIge
sich in günstigen Verhältnissen befinde, darf nur auf seinen
Erwerb
und sein eigenes Vermögen, nicht auf die wirtschaft-
liche Lage seines Ehegatten abgestellt werden.
A. -Die Klägerin Verena Jurt, von Beruf Schneiderin
ist heute 66 Jahre alt, alleinstehend und ohne Vermögen.
Mit
im Mai 1918 eingeleiteter Klage verlangte sie von der
Beklagten
Frau Hausch-Jurt, Ehefrau des Johann Hausch
in Lenzburg, ihrer Schwester, Zahlung eines jährlichen
Unterstützungsgeldes von
1000 Fr., in halbjährlichen
Raten vorauszahlbar. erstmals für 1917. Sie gibt zu, dass
die Beklagte ihrem Manne nichts
in die Ehe gebracht
habe
und ihr auch seither weder durch Erbgang noch
sonst Vermpgen angefallen sei, macht aber geltend, dass
der Ehemann Hausch ein solches von 205,000 Fr. wo-
runter 150,000 Fr. Kapitalien versteuere. an dem, weil
es während
der Ehe erworben worden sei und also
Vorschlag bilde, die Beklagte
zu 1/
anteilsberechtigt
sei. Die Voraussetzungen der Unterstützungspflicht,
Bedürftigkeit
der Klägerin einerseits und Leistungsfähig-
keit der Beklagten andererseits seien also erfüllt. Art. 329
ZGB verlange dafür keineswegs den Besitz eigenen frei
verfügbaren
VermÖgens auf Seite des Pflichtigen: es
genüge. dass dieser nach seinen tatsächlichen Lebensver-
FamiUenrecl1t. N° 76.
hältnissen die Unterstützungsgelder aufbringen könne,
ohne sich selbst einschränken
zu müssen. Die Beklagte
beantragte Abweisung der Klage, indem sie den Stand-
punkt einnahm, dass sie zur Unterstützung nur verhalten
werden könnte, wenn sie dieselbe aus eigenem Vermögen,
also aus rechtlich ihr zustehenden Vermögensobjekten
zu leisten vermöchte. Dies sei
aber nicht der Fall. Die
Tatsache, dass das
Vermögen des Ehemannes in der Haupt-
sache Errungenschaft darstelle, sei ohne Bedeutung" weil
nach dem hier massgebenden alten aargauischen ehelichen
Güterrechte,
unter dem die Ehe geschlossen worden sei,
die ganze Errungenschaft dem Manne gehöre.
B. -Durch Urteil vom 12. Juli 1919 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau
II. Abteilung die Klage
abgewiesen. Es betrachtet zwar die Unterstützungs-
bedürftigkeit der Klägerin
als erwiesen, da es Erfahrungs-
sache sei, dass Personen im Alter jener regeImässig nicht
mehr im Stande seien, ihren Lebensunterhalt ganz selbst
zu erwerben, schliesst sich dagegen hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen der Unterstüztungspflicht in
der Person der Beklagten der Rechtsauffasung dieser an.
Der Anspruch
der Ehefrau auf, gebührenden Unterhalt
gegenüber ihrem Ehemann nach Art. 160 ZGB, auf den
die erste Instanz verweise, spiele
in diesem Zusammen-
hang keine Rolle, weil darin
keine e i gen e n Mittel
der Beklagten liegen, die s
i-e als in günstigen Verhält-
nissen sich befinden erscheinen lassen.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung der
Klägerin mit dem Begehren um Wieder-
herstellung des erstinstanzlichen Entscheides d
.. h. Ver-
pflichtung der Beklagten zur Zahlung von jährlich
Fr. seit 1918. Die Beklagte hat Abweisung der
Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -(Streitwert.)
- -In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass
FamUlenrecl1t. N0 76.
unterstützungspflichtig nach Art. 328 ZGB nur Bluts-
verwandte in auf-und absteigender
Linie und Ge-
schwister, nicht deren Ehegatten sind.
Es darf deshalb
auch bei der Entscheidung darüber,
ob ein auf, Unter-
stützung belangter Geschwisterteil sich in günstigen
Verhältnissen
befinde (Art. 329 Abs. 2 ebenda) nur
darauf abgestellt werden, über welche Mittel er verfügt.
Die günstige wirtschaftliche Lage seines Ehegatten kann
dabei nicht
in Betracht fallen.
Als
günstig im erwähnten Sinne sind die Verhält-
nisse des Belangten dabei nicht
nur zu betrachten, wenn
ihm der
Besi4 von Vermögen, sondern auch wenn ihm
sein Erwerb die Unterstützung ohne wesentliche Beein-
trächtigung der eigenen Lebenshaltung gestattet.
Im
vorliegenden Falle behauptet indessen die Klägerin -
offenbar
mit Recht -selbst nicht, dass für ihre ebenfalls
schon betagte Schwester eine solche Verdienstmöglich-
keit bestehe, sodass die Frage sich
nur dahinstellt,' ob die
Beklagte sich wegen a n
der e r ihr zustehender Mittel
in der vom Gesetz
als Voraussetzung der U nterstützungs-
pflicht verlangten Lage befinde.
In dieser Beziehung ist
zunächst die Berufung der Klägerin auf den der Beklagten
zustehenden Anteil am Vorschlag des ehelichen Vennö-
gens -der übrigens auch nach ZGB erst bei Auflösung
der Güterverbindung
fällig würde -von den Vorin-
stanzen
ntit Recht zurückgewiesen worden. Da beim
Streite darüber,
in welcher ökonomischen Lage die Ehe-
frau sich befinde, nicht die Haftungsverhältnisse des ehe-
lichen Gutes gegenüber Dritten, sondern ausschliesslich
der
Umfang des eigenen Vermögens der Ehefrau, d. h.
ihrer Ansprüche
an jenem Gute im Streite liegt, kann für
das Bestehen eines solchen Anteils nur das unter den
Ehegatten selbst geltende,
also hier, da die Ehe vor dem
- Januar 1912 geschlossen wurde, das frühere aargauische
Güterrecht massgebend sein. Nach
ihm verbleibt aber
die ganze eheliche Errungenschaft unbestrittenermassen
dem Manne
( 149 Ziff. 4 des EG z. ZGB). Die Unterhalts-
512 Famnnreeht. Nil 76.
pflicht des Ehemannes nach Art. 160 ZGB sodann, auf
die weiter verwiesen wird.
gibt der Ehefrau lediglich einen
. Anspruch auf Leistung dessen. Wa zu ,ihrem eigenen
standesgemässen Unterhalte erforderlich ist. Es kann
damit nicht noch der Unterhalt einer anderen Person, der
Schwester der Ehefrau verlangt werden, da darin eine
unzulässige Ausdehnung des Kreises der Unterstützungs-
pflichtigen über den durch Art. 328
ZGB gezogenen
Rahmen läge.
Nur was die Ehefrau nachArt. 160 ZGB
rechtlich fordern kann. bildet aber ihr Vermögen und
nur nach dem Umfange dieses Rechtsanspruchs lässt sich
beurteilen, ob ihre Verhältnisse günstige sind. d. h.
ihr
die. Unterstützung anderer Personen gestatten. Dazu
kommt, dass der Ehemann
kraft seiner Unterhalts-
pflicht gegenüber der Ehefrau überhaupt
nichl etwa
gehalten ist.
ihr bestimmte Geldsummen auszusetzen,
aus denen etwas für die Klägerin zurückzulegen der
Beklagten zugemutet werden
könnte; er genügt seinen
Verpflichtungen, solange die Ehegatten zusammenleben.
wenn
er der Frau den Unterhalt in der ehelichen Gemein-
schaft,
in natura gewährt, sodass auch schon deshalb aus
dem erwähnten Gesichtspunkte die durch Art. 329 vor-
ausgesetzte Leistungsfähigkeit der Beklagten nicht her-
geleitet werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgeWiesen und. das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau
vom 12. Juli 1919
bestätigt.
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
77. U'rteU der II. Zivila.bteiluug vom 1. Oktober 1919
i. S. Inderbitzin gegen Inderbitzin.
Verkauf eines landwirtschaftlichen Heimwesens mit Inventar
durch den Vater an zwei seiner, Söhne um eine bewusster
massen unter dem wahren Werte stehende Gegenleistung.
Ausgleichungspflicht
der Erwerber gegenüber den anderen
Kindern für die Differenz zwischen dem Werte und der
Gegenleistung; Kompensation mit einer Ausgleichsforderung
der Erwerber nach Art. 633 ZGB. Beschränkung der Aus-
gleichungspflicht auf den Betrag des Erbteils des Ausglei-
chungspflichtigen infolge nachgewiesener Absicht des Erb
lassers, diesen durch die Zuwendung zu begünstigen (Art. 629
ZGB). Herabsetzungsklage wegen Verletzung des
Pflieht-
teils inbezugauf den Ueberschuss. Verjährung (Art. 533 ZGB)
Analoge Anwendung
von Art. 139 OR.
A. -Durch Vertrag vom 15. Mai 1913 trat JosefInder-
bitzin Vater
in Ingenbohl die ihm gehörende Hälfte
des Heimwesens zur Lehmatt in Ingenbohl mit dazu
gehöriger Vieh-und Fahrhabe
an seine Söhne Viktor und
Martin ab: Die Erwerber hatten den auf diese Hälfte
entfallenden Teil der die betreffenden Liegenschaften
als ganzes belastenden Hypotheken von zusammen
20,598 Fr. zu übernehmen: ferner verpflichteten sie
sich, den Veräusserer,
solange er lebt, in Speise. Trank
und Kleidung stets unklagbar zu unterhalten und zu
verpflegen, gegebenen Falls Arzt-und Arzneirechnungen
zu bezahlen und ihn nach seinem Absterben anständig
und
christlich beerdigen zu lassen. Die andere Hälfte des
Heimwesens zur Lehmatt war Bestandteil des noch
unverteilten Nachlasses der schon im Jahre 1893.gestor-
benen Ehefrau
und Mutter Inderbitzin.