BGE 45 II 498
BGE 45 II 498Bge12.06.1919Originalquelle öffnen →
H)8
FamUimreeht. N° 74.
derholung des Eidesverfabrens inbezug auf den Ge--
schlechtsverkehr mit dem Beklagten innert der kritischen
Zeit bedürfte,
abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen. das Urteil des Be-
zirksgerichts
Plessur vom 30. Juni 1919 aufgehoben und
die Klage abgewiesen.
74. Urteil aer Ir. Zlvila'btenug vom 11. Oktober 1919
i. S. JtnDUl1 gegen laul-Staat.
Klage gegen den Kanton -auf Feststellung, dass der Klägerin
die elterliche Gewalt über ihr Kind zustehe: keine Zivilstrei-
tigkeit im Sinne von Art. 56 OG. -Die elterliche Gewalt fällt,
wie die Auslegung ven Art. 268 Abs. 2 ZGB ergibt, mit dem
Tode desAdoptivparens nicht an die leiblichen Eltern zurück,
sondern erlischt, sodass dem Kind ein Vormund zu bestellen
ist.
(Art. 368 ZGB).
A. -Im Mai 1914 adoptierte Witwe Dietzi-Tegt-
meier das am 8. Mai 1906 geborene' Kind Nora. das
der am 15. Mai 1906 geschiedenen Ehe ihrer Schwester
Mathilde Tegtmeier
mit Karl Wiedmayer entstammte,
und das bei der Scbeidung der Mutter zugesprochen
worden war. Als am 9. Septeinber 1918 die Adoptivmutter
starb, ernannte
die Vormundschaftsbehörde des Kan-
tons Basel-Stadt pr. Paul Lorenz zum Vormund des
Kindes. Dagegen .beschwerde sich Mathilde Tegtmeier,
die inzwischen
mit Hermann Jermann von -Laufen
eine zweite
Ehe eingegangen war und nunmehr das
Kind zu sich nehmen wollte, wurde jedoch
so\fohl vom
Justizdepartement als auch vom Regierungsrat des
Kantons Basel-Stadt abgewiesen.
Darauf
reichte Frau Jermann am 25. April 1919
beim Zivilgericht Basel-Stadt folgende, gegen den
Kan-
Famllienreeht. N"/.
ton Basel-Stadt gerichtete Klage ein: « Es sei festzu-
.:Stellen, dass der Klägerin die elterliche Gewalt über
<das Kind Nora Dietzi zusteht.» Zur Begründung machte
-sie geltend, dass mit dem Tode der Adoptivmutter die
elterliche Gewalt ipso
jure an sie, die leibliche Mutter,
· zurückgefallen sei (THALBERG, Adoption S. 207; EGGER,
Komm. zu Art. 268 ZGB S. 352; SILBERNAGEL, Komm.
:zu Art. 268 ZGB, S. 70).
Der Beklagte bestritt sowohl die Zuständigkeit des
Zivilrichters als seine Passivlegitimation und trug in
,der Sache selbst auf Abweisung der Klage an.
Durch Urteil vom 26. August 1919 hat das Appella-
tionsgericht des Kantons
Basel-Stadt in Ueberein-
stimmung mit der ersten Instanz die Klage abgewies.en.
Den Motiven
ist zu entnehmen: Für die zu entschei-
,dende Hauptfrage, ob der Klägerin die elterliche Ge-
walt über das Kind Nora zustehe, sei privates Recht
massgebend ; es handle sich somit um eine Zivilstreitig-
keit. Dabei komme dem
Kanton Basel-Stadt die Rolle
,des Beklagten zu, da er durch seine Organe der Klägerin
· die elterlichen Gewaltrechte bestreite. Auf die mate-
rielle Frage. selbst gebe das Zivilgesetzbuch keine Ant-
· wort. Bei der nach Art. 1 ZGB vorzunehmenden Aus-
füllung der Lücke könne weder auf ein Gewohnheits-
recht noch auf bewährte Lehre und Ueberlieferung,
-woran es fehle, abgestellt werden. Demnach habe der
Richter
nacli der Regel zu entscheiden, die er als Ge-
:setzgeber aufstellen würde. Dabei falle namentlich
ins Gewicht, dass das
Kind durch die Adoption regel-
mässig in durchaus andere und zwar bessere Verhält-
nisse komme. Eine Rückversetzung
in den ihm völlig
fremden Lebenskreis der leiblichen
Eltern würde daher
weder seinen Interessen noch dem
Sinn und Geiste des
Institutes der Adoption entsprechen. Die
Eltern dürften
• sich über den endgültigen Verlust ihrer Gewaltrechte
nicht
beklagen, da sie durch die Zustimmung zur
Adoption selbst darauf verzichtet hätten.
Familienrecht.N0 74. B. '-Gegen dieses Urteil hat Frau Jermann recl,lt- zeitig die Berufung an das Bundesgerieht ergriffen mit' dem Antrag. es sei aufzuheben und die Feststellungs- klage . gutzuheissen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Uebrigens wäre in der Sache selbst der Ent- scheid der Vorinstanz zu schützen. Denn nach ihrer zutreffenden Auffassung fällt die elterliche Gewalt nach dem Tode des Adoptivparens nicht an die leib- lichen Eltern zurüek. Diese Regel ist jedoch nieht erst, wie die kantonalen Instanzen annehmen, vom Riehter in Anwendu,ng von Art. 1. Ahs. 2 ZGB aufzustellen. Sie ergibt sich vielmehr aus dem Gesetze selbst. Nach Art. 268 Ahs. 2 ZGB gehen bei der Kindesannahme die elterlichen Rechte und Pflichten auf den Annehmenden . über. Die Tatsache des Todes des Adoptivparens kann aber an sich für diese Rechte und Pflichten nur die Wirkung haben, dass sie -infolge Wegfalls des Sub~ jekts -'-erlöschen. Sollte dagegen mit dem Todesfall die weitere Folge eines Uebergangs der elterlichen Ge- walt an die leiblichen Eltern verbunden werden, so· müsste dies vom Gesetze bestimmt sein. Nun enthält jedoch das Zivilgesetzbuch, wie übrigens die Klägerin selbst zugibt, weder seinem' Wortlaut noch seiner Aus- legung . nach eine Vorschrift in diesem Sinne. Indessen scheint die Klägerin einen solchen Ueber- gang auch nicht behaupten zu wollen. Sie macht viel- mehr geltend, dass die elterliche Gewalt mit dem Tode der Wahleltern in den leiblichen Eltern « wieder auf- lebe ». Das würde voraussetzen, dass die Elternrechte
502 Familienrecht. N° 74. dem Adoptivparens nach Art. 268 Abs. 2 ZGB nur der Ausübung, nicht aber dem Inhalt nach übertragen werden. Allein für diese Auffassung findet sich nicht bloss kein Anhaltspunkt im Gesetze, sondern sie wider- :spricht der Regelung der Adoption im Zivilgesetzbuche. Durch das gesetzliche Eltern- und Kindesverhältnis soll das natürliche ersetzt werden. Ist daher die Kindes- annahme nur zulässig, wenn in der Person des Anneh- menden bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, die für ein dem natürlichen entsprechendes legales Ver- hältnis Gewähr bieten (Art. 264-266 ZGB), so entfaltet -dieses, einmal begründet, grundsätzlich alle familien- rechtlichen Wirkungen. die jenem eigen sind (Art. 268 ZGB). Selbst beim Tode der Wahleltern wird das Adop- tivverhältnis nicht, wie bei den in Art. 269 ZGB an- geführten Tatsachen, c( aufgehoben», d. h. in dem Sinne zum Erlöschen gebracht, dass jede künftige Wirkung ausgeschlossen ist. Im Gegenteil: der an KindesstattAnge- nommene gilt auch weiterhin als Kind des verstorbenen Adoptivvaters; er behält seinen Familiennamen und ~ählt zu seinen Erben. Bei solcher Intensität des Adop- tionsverhältnisses kann aber Art. 268 Abs. 2 ZGB nicht , anders als dahin ausgelegt werden; dass die Elternrechte quoad jura an die Wahleltern übergehen. Lässt sich somit dem Gesetze nichts entnehmen, was für einen -übrigens nach den Ausführungen der Vorinstanz auch praktisch nicht zu rechtfertigenden -Uebergang oder für ein Wiederaufleben der elter- lichen Gewalt im Sinne der Klage spräche, so erlischt diese notwendigerweise mit dem Tode des Adoptiyparens, und es kommt daher Art. 368 ZGB zur Anwendung, wonach die unmündige Person, die der elterlichen Ge- walt entbehrt, unter Vormundschaft zu stellen ist. Ob im vorliegenden. Falle die Klägerin ~elbst als Vormund in Betracht kommt, ist hier nicht zu entscheiden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Familienrecht. N" I';. 75. VrteU 4er IL Zivilabteilung vom aa. Oktober 1919 i. S. Zwinuchergegen laue. Vaterschaftsklage einer im Ausland wohnhaften Ausländerin gegen einen in der Schweiz niedergelassenen Ausländer. Anwendbares Recht. -Verwirkung der Klage nach Art. 308 ZGB. A. -Die ledige Anna-Rosa Raue gebar am 27. Sep- tember 1916 in Leipzig ein Mädchen Marie-Liselotte, als dessen Vater sie den Beklagten Bruno Zwinzscher bezeich- net. Dieser hatte bis zum Kriege seit Jahren mit seiner Frau in der Schweiz, zuletzt in Sirnach gewohnt. Im November 1914 ·wurde er zur deutschen Marine einge- zogen, während seine Frau in Sirnach zurückblieb. yon seinem Garnisonsorte Kiel aus besuchte er während semer Urlaube seine Mutter in Leipzig und lernte in deren Hause die Anna-Rosa Raue kennen. Ende Juli 1916 kehrte er nach der Schweiz zurück und liess sich wieder in Sirnach nieder. Im November 1917 leitete der Vorstand des Pfiege- und Fürsorgeamtes Leipzig als Beistand der. Marie-Liselotte Raue gegen ihn beim Bezirksgericht Sirnach Klage auf Zahlung eines monatlichen Unter- haltsbeitrages von 30 Mark, viertelj ährlich zum voraus zu entrichten bis nach zurückgelegtem sechszehnten Altersjahre des Kindes ein. Mit einer weiteren im De- zember 1917 anhängig gemachten Klage verlangte sodann auch die Mutter des Kindes Vergütung von 200 Mark Kosten der ausserehelichen Niederkunft. Der Beklagte anerkannte, der Zweitklägerin innert derkri-qschen Zeit beigewohnt zu haben und erhob auch keine Einreden im Sinne der Art. 314 Abs. 2, 315 ZGB, machte aber geltend, dass die eingeklagten Ansprüche, weil mehr als ein Jahr seit der. Niederkunft erhoben, nach Art. 308 ebenda verwirkt seien. B. -Durch Urteil vom 12. Juni 1919 hat das Ober- gericht des Kantons Thurgau die Klagen gutgeheissen und ~ie Kosten der kantonalen Instanzen dem Beklagten AS 45 11 -t919 35
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