BGE 45 II 487
BGE 45 II 487Bge26.08.1919Originalquelle öffnen →
486 Elektrische Anlagen N° 72. über Starkstromeinflüssen, die eine sichere FeststellwIg der Herkunft der störenden Einwirkwlg häutig gar nicht ermögliche, richtiger'Weise, wie es in Schweden geschehe, überhaupt dQPpeldrähtig angelegt werden sollten, was denn auch die Eidg. Telegraphen-und Telephonverwaltung selber dadurch anerkenne, dass sie die nachträgliche Erstellung des Doppeldrahtes von sich aus bereits in grösserem Umfange durchgeführt habe. Beide Räte pflichteten dieser Erwägung durch entsprechende Fassung des Art. 3 Abs. 2 (nunmehr Art. 4 Abs. 2) über die Benutzung der Erde als Leitung bei Schwachstromanlagen und durch Armahme des Art. 17 Abs. 3 und 5 im Gesetz gewordenen Inhalte bei (vergl. aus der Gesetzesberatung namentlich die Aeusserungen der Berichterstatter Blumer und Paillard und der Votanten Köchlin und Dinkelmann im Nationalrat, sowie des Berichterstatters Geel im Ständerat: Stenogr. BÜlletin der Bundesversammlung, 1900, S. 585 f., 588, 603 und 609; 1901, S. 230,244,249 und 256). Von den Tel e g rap he n linien war dabei gar nicht die Rede, weil eben eine besondere Regelung der Kostentragung ihrer technisch nicht in gleicher Weise gebotenen Verdoppelung nicht gewünscht wurde. Daraus folgt zwingend, dass Verdoppelungen von Tel e- g rap h e n drähten, die als Sicherungsmassnahmen im Sinne des Art. 17 EIG notwendig sind, wie dass vorliegend für die Leitung St. Moritz-Schuls anerkanntermassen der Fall war, der Regel des Art. 17 Abs. 4 Ziff. 1 EIG unter- stehen. Diese Auffassung ist denn auch, nach den unbe- strittenen Angaben der Replik, in den bisherigen ausser- gerichtlichen AnwendungsfäHen stets zur Geltung gelangt. Der zweite Posten der Klageforderung muss daher eben- falls zugesprochen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin 12, 193 Fr. 20 C t s. nebst 5% Zins seit dem
Urteil der II. Zi'lllabteil'lUlg vom 15. Oktober 1919
i. S. Brinlili gegen '1'setc.
1
.
Vatersehaftsklage. Berechnung der Frist des Art. 314 Abs. 1 GB.
Gegenbeweis de$ Beklagten nach Absatz 2 ebenda. AbeISug
der Klage trotz des von der Klägerin geschworenen EIdes, m
. der kritischen Zeit mit keinem anderen Manne verkehrt zu
haben, wenn die vom Beklagten 1. S. der letzteren Vorschrift
angerufenen und an sieh feststehenden Tatsachen derart sind,
um nicht nur Zweifel an seiner Vatersehaft zu erregen, son-
dern dieselbe geradezu als unmöglich el'licheinen zu lassen.
A. -Die Klägerin 1 Gertrud Tgetge1 kam am 2. Mrz
1918 in Chur ausserehelich mit einem Mädchen HedWlg.
der heutigen Klägerin 2 nieder, als dessen Vater sie den
Beklagten
Jakob Brändli bezeichnet. Mit der vorliegenden
Klage verlangen Mutter und Kind, dass das letztere dem
Beklagten
unter Standesfolge zugesprochen und er ver-
pflichtet werde,
an die Mutter 300 Fr. als Auslagen nach
Art. 317 und 500 Fr. als Genugtuung nach Art. 318 ZGB
"
zu bezahlen.
Nach
der Darstellung der Klägerin 1 hätte der Beklagte,
den sie als Nachbarskind von Jugend auf' kannte, sieh
im Jahre 1915 mit ihr verlobt; man sei dann aber über-
-eingekommen, die Verehelichung bis nach En?e d~s
Krieges zu verschieben. Im August 1917 habe SIch die
Klägerln
aus ihrer Stellung in Zürich vorübergehend zu
ihrem Vater nach Chur begeben. Ungefähr zu gleicher
Zeit,
am 25. August 1917 sei auch der Beklagte aus dem
Militärdienst dorthin zurückgekehrt.
Kurz nachher,
spätestens aber
am 1. September 1917 sei es zwischen den
AS 45 n -1919
3'
FamMenrecIit. . Na· T.r.
Parteien zum geschlechtlichen Verkehre gekommen ..
dem das. Kind entsprungen sei.
Der Beklagte anerkannte vor Gericht, der Klägerin 1
seinen:eit die Ehe versprochen zu haben. Naehdem er
in I der schriftlichen Klagebeantwortung « mit gutem
Gewissen ,Und Entschiedenheit» bestritten hatte, ihr.-
zwischen dem 25. August und 1. September 1917 beige-
wol:mt zu haben, gab er 8nJäss)jch der Hauptverhandlung
auch
zu, nach dem 25. August 1917 mit ihr geschlecht-
lichen Verkehr gepfiogen zu haben, der indessen nach
seiner Art ungeeignet gewesen sei, zur Konzeption zu
führen. Auch sonst sei es ausgeschlossen, dass. das. Kind
daraus herstammen könnte. Da dasselbe bei der Geburt
völlig ausgetragen und reif gewesen sei, müsse die Emp-
fängnis schon lange vor dem 25. August 1917 5tattgefun-
den haben, die Klägerin 1· also beim Verkehre mit dem
Beklagten schon seit Monaten· schwanger gewesen sein.
-Damit stimme
überein, dass der Arzt Dr. Denzler in
Zürich, den sie Ende Januar 1918 konsultiert, eine
Schwangerschaft im achten Monat festgestellt habe, und
dass die Klägerin sich schon im Juli 1917 durch die
Aerztin
De. von Wartburg in Zürich habe unterschen
lassen, weil sie seit Ende Mai 1917 die' Periode verloren
habe. Die Geburt Anfang März 1918 würde mit dem Aus-
bleiben·. der Periode seit· jenem' Zeitpunkt im Einklang
stehen. Verdächtig
erscleine ferner,' dass die Klägerin
dem
Beklagten erst .t\nfang 'Februar 1918 von ihrem
Zustande Mitteilung gemacht und den verschiedenen von
ihr konsultierten Aerzten jeweilen verheimlicht habe,
dass
Sie schon vorher auf Schwangerschaft untersucht·
worden sei. Nach den Erkundigungen des Beklagten habe
sie denauch während ihres Zürcher Aufenthaltes; zu'
einem
'Soldaten und einem russischen Studenten 'Be-
ziehungen unterhalten.
Die erste
Instanz, das Bezirksgericht Plessur leitete
über die Behauptungen des Beklagten inbezug auf den
Reifad des Kindes ein Beweisverfahren . ein~ Der
Famllienreeht. N° 73.
489
bestellte Sachverständige Dr. Lardelli in Chur erklärte
zunächst, dass es ihm unmöglich sei, ein Urteil abzugehen.
weil die
dazu nötigen Angaben über Masse. Gewieht usw.
des Neugeborenen fehlten. Nachdem. danIl! nachch
die Hebamme über die BßObachtungen. die sie in' dieser
Hinsicht bei der GebUrt gemacht hatte, ,als Zeugin ein-
vernommen worden war; sprach er sich dahin aus : ,das
am 2. März 1918 zur Welt gekommene Kind sei beinahe
ausgetragen' gewesen, die 'Konzeption sei wahrschebilich
zwischen dem 1. und 15. Juli. keinesfalls aber nach dem
17. Juli 1917 erfolgt.'
Am 30. Juni 1919 beschloss darauf das Bezirksgericht,
. der Klägerin l' den Eid dafür aufzulegen : ,
»
dass der Beklagte nach dem 25. August und vor dm
5. September 1917 mitfur fleischlichen Umgang gehabt,
und dass sie während des Zeitrauins von 300 bis 180
Tagen
vor der Niederkunft, d. h. vom 7. Mai bis 4. Sep-
tember 1917 mit keinem anderen Manne geschlechtlich
verkehrt habe.
»
, Nach Leistung des Eides hiess es durch Urteil vom
gleichen
Tage die Klage im Sinne der gestellten Begehren
gut.
Der Beschluss über Zulassung des. Eides stützt, sich
auf Art. 17
und'18 des graubÜDdnerischen EG z. ZGB
lautend:
» Art. 17: Wenn die Klägerin den Beweis der Vater-
scl1aft weder durch das Geständnis des Beklagten noch
auf andere genügende Weise
zu erbringen vermag und
auch der Beklagte keinen Gegenbeweis erbringt, so kann
das Gericht die Klägerin zum Bestätigungseide zUlassen
unter folgenden Voraussetzungen:
4)0
Familienrecht. N°,73.
« Ich schwöre zu Gott dem Allwissenden, dass N. N.
(Name des Beklagten) zu der von
mr arigegebenen Zeit
• mit mir fleischlichen Umgang gepflogen hat, und dass ich
während des Zeitraums vom 300. bis 180. Tage vor
meiner Niederkunft mit keinem anderen Manne fleisch-
lichen Umgang hatte. (Dieser Zeitraum soll in der Regel
in der Eidesformel durch Angabe der Kalendertage näher
bezeichnet werden.)
Für besondere Fälle soll der Richter die Formel ent-
sprechend modifizieren. »
In den Erwägungen des Urteils, die zugleich auch die
Begründung des Eidesdekretes enthalten, wird ausgeführt:
das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen sei
an
sich geeignet «etwelche Zweifel» an der Vaterschaft des
Beklagten
zu erwecen. Da die Klägerin den Beweis der
Vaterschaft «auf andere Weise!) nicht zu erbringen
vermöge, sei sie deshalb zum Bestätigungseide zuzu-
lassen. sofern nicht
etwa der Beklagte den « Gegenbeweis !)
erbracht habe oder ihre Angaben sonst als verdächtig
erschienen. Dies treffe indessen nicht zu.
Für die behaup-
teten Beziehungen der Klägerin zu anderen Männern,
liegen keinerlei bestimmte Anhaltspunkte
vor und die
ärztliche Expertise könne deshalb nicht als
Gegenbewei~
gelten, weil ihre Folgerungen ausschliesslich auf den
Angaben der Hebamme Hunger beruhten. Diese seien
aber,
da die Zeugeneinvernahme erst ein Jahr nach der
Geburt erfolgt sei und die' Zeugin über ihre Wahr-
nehmungen bei der letzteren keine schriftlichen Auf-
zeichnungen gemacht habe,
nicht zuverlässig genug, um
darauf abzustellen. Auch die vom Beklagten angerufene
schrif1;1iche Erklärung der Aerztin von Wartburg sei
nicht schlüssig, da das Ausbleiben der Periode im Juni
191,7 nicht notwendig auf eine damals bereits bestehende
Schwangerschaft zurückgeführt werden müsse, sondern
sich auch
mit dem schlechten Allgemeinbefinden der
Klägerin
zu jener Zeit erklären lasse. -
C. -Gegen dieses nach der kantonalen Prozessord-
Familienrecht. N° 73.
491
nung letztinstanzliehe Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung
des Beklagten mit dem Antrage auf Abweisung
der
Klage.
Das BundesgericM zieM in Erwägung:
Nach Art. 314 Abs. 1 ZGB ist die Vaterschaft zu ver-
muten, wenn der
Beklagte nachweisbar in der Zeit vom
dreihundertsten bis
zum hundertachtzigsten Tage vor der
Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt hat. Hätte.
der Beklagte im vorliegenden Falle zugestanden, mit der
Klägerin 1 w ä h
ren d jener Frist geschlechtlich ver-
kehrt zu haben, o müsste demnach die Klage schon auf
Grund dieses Geständnisses gutgeheissen werden, sofern
es
nicht dem Beklagten andererseits gelungen sein sollte,
die daraus folgende Vermutung durch den Nachweis von
Tatsachen im Sinne von Abs. 2 der nämlichen Gesetzes-
vorschrift
zu entkräften oder darzutun, dass die Klägerin
um die Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebens-
wandel
führte (Art. 315 ebenda). Mit der Anforderung,
dass der Beklagte der Mutter « beigewohnt» haben müsse.
verlangt das Gesetz von der Vaterschaftsklägerin nur den
Nachweis
,des Geschlechtsverkehrs binnen des kritischen
Zeitraums. DieBhauptung, dass der an sich zugegebene
oder festgestellte Verkehr nicht
zur Konzeption habe
führen können, stellt sich als Einrede nach Abs. 2 des
Art. 314
da!', deren Beweis dem-Beklagten obliegt. Sie
wird überdies
nur in den seltenen Fällen Erfolg haben
können, wo etwa durch ärztliches Gutachten die Zeu-
gungsunfähigkeit< des Beklagten mit Sicherheit festge.-
stellt werden kann. Die blosse Berufung auf die Ver-
wendung
von Schutzmitteln zur Verhütung der Empfäng-
nisreicht dazu, wie schon wiederholt entschieden wurde,
nicht aus.
Nun vermag aber im heutigen Falle das Geständnis
des Beklagten allein die Vermutung des Art. 314 Abs. 1
ZGB deshalb
noch' nicht herzustellen, weil es nur dahin
geht, dass er mit der Klägerin nach dem 25. August 1917
492
Famßienrecht; N° 73. '
geschlechtlich . verkehrt habe, was bei dem geringen
Abstand dieses Tages vom Ende der gesetzlichen' Frist
die Möglichkeit offen lässt, dass der Umgang auch erst
nach Ablauf der letzteren stattgefunden haben könnte.
)ffenbar, z T~ ,4eshalb hat sich denn allch die Vor-
Instanz dannt mcItt begnügt und der Klägerin dafür,
dass jenes
nicht der Fall sei, sondern er nQch in die
kritische Zeit falle, den Ergänzungseid auferlegt. Auch
dieser erbringt indessen, so wie
er geschworen wurde,
den gesetzlichen Beweis noch nicht, weil der Vorinstanz
bei Berechnung des
in Betracht kommenden Zeitraums
ein
Versehen unterlaufen ist. Aus der Fassung des Ge-
setzes, welches die Beiwohnung in der Zeit vom drei-
hundertsten
qis zum hundertachtzigsten Te vor
der Geburt verlangt, ergibt sich ohne weiteres. dass dabei
entgegen der Berechnungsweise, von
der offenbar' die
Vorinstanz ausgegangen ist, der Tag der Geburt selbst
nicht mitgezählt werden darf. Zweifelhaft
kann nur sein,
wie die
Worte «vom dreihundertsten, bis zum' hundert-
achtzigsten Tage
» zu verstehen seien, ob es noch genüge,
wenn am hundertacl).tZigsten Tage ein Ge$chlechts-'
verkehr
zwischen der Klägerin und dem Beklagten erfolgt
ist, sdass d!e gesetzliebe KOJlZeptionszeit 121, Tage
umfassen we, oder ob die Frist mit dem Ende des
181. Tages als abgelaufen zu betrachten ist. Diese
Frage
ist indessen unbedenklich im ersteren' der Klage
günstigeren
Sinne zu lösen. Nicht nur entspricht es dem
Sprachgebrauch, da, wo eine
Frist unter Bezeichnung des
Anfangs-
und Endtages angegeben wird, diese beiden
Tage mitzurechnen. Entscheidend fällt namentlich auch
in Betracht.;wie in Art. 254, 255 ZGB die Anfechtung der
Ehelichkeit während der Ehe geborener Kinder geordnet
ist.
Wenn hier -wie nach demWortIaut des Gesetzes
zweifellos
ist -die Vermutung für die Ehelichkeit auch
dann noch
besteht, wenn die Ehe am hundertachtzigsten
Tage
vor der Gebu abgeschlossen worden war, so er-
scheint es gegeben,
den. nämlichen Grundsatz analog
FamUienrecbt., N0 73.
auch bei 'der aerechnung der' J;<'rist des Art. 314 Abs. 1
, anzuwenden, da der für die Konzeption in Betracht
fallende Zeitraum für eheliche und uneheliche Kinder
namrgemäss der nämliche sein muss. Lässt man demnach
den
Tag der Geburt selbst (2. März 1918) ausser 1.nsatz,
so ,ergibt sich aber, auch wenn man andererseits den
hundertachtzigsten Tagvor der Geburt mit in die gesetz-
liche
Frist einrechnet, als spätestens nch von der ,letz,"
, teren umfasstes Datum hier der 3. und nicht de 4. oder
5. September
1917. Da die Klägerin lediglich geschworen
hat, in der Zeit nach dem 25. August bis. zum 5. September
1917
mit' dem !Beklagten geschlechtliCh verkehrt und
vom 7. Mai 'bis 4. September 1917 mit keinem anderen
Manne
Umgang gehabt zu haben, bleibt demnach nach
wie
vor die Möglichkeit bestehen, dass der Umgang ausser
die gesetzliche
Frist falle in welchem Falle die Vermutung
des Art. 314 Abs. 1 nicht eintreten würde und die Klage
schon deshalb abzuweisen wäre. Die Sache müsste dem-
nach
an die Vorinstanz. zurückgewiesen werden, damit
sie der Klägerin den Eid neuerdings mit ,entsprechend
berichtigtem
Inhalt abnehme, falls nicht Tatsachen
dargetan sind, welche die Vaterschaft des Beklagten auch
beim Nachweise des Geschlechtsverkehrs in der Zeit
nach dem 25.
August bis und mit dem 3. September 1917
ausgeschlossen· erscheinen lassen oder doch erhebliche
Zweifel
an derselben im Sinne des Art. 314 Abs. 2 ZGB
..
erwecken.,
Eine solche
Entkräftung der gesetzliChen Vermutung
würde dann zweifellos vorliegen, wenn das
am 2. März
1918 geborene Kind damals voll oder doch annähernd voll
ausgetragen
geWesen wäre, da in diesem Falle nach dem
erhobenen Gutachten die Konzeption spätestens
Mitte
Juli 1917 erfolgt sein müsste. Nun hat aber die Vorinstanz
jene Tatsache (Reife
bei, der Geburt) als nicht nachge-
wiesen erklärt, weil die Aussagen
der Hebamme, die da-
,ruber allein unmittelbar Aufschluss geben wegen des
beträchtlichen
'von der Geburt bis zur Zeqgeneinver-
494 Familienrecht. N° 73.
nahme verstrichenen Zeitraums und weil nur auf das
Gedächtnis, nicht auf schriftliche Aufzeichnungen ge-
stützt, nicht hinreichend zuverlässig erscheinen, um als.
Beweis gelten
zu können. Da es sich dabei um eine Tat-
frage handelt, ist das Bundesgericht an diese Beweis-
würdigung gebunden. Mit ihr wird aber auch dem Gut-
achten Lardelli die Grundlage entzogen, da seineAnnah-
men über den Reifegrad des Kindes ausschliesslich auf
den Depositionen der Hebamme jiber ihre Beobachtungen
bei
der Geburt beruhen.' An dieser Sachlage vermag
auch die schriftliche Erklärung der Aerztin von Wartburg'
nichts zu ändern ; auch sie ist von der Vorinstanz nicht
übersehen, aber deshalb als nicht beweisbildend be-
zeichnet worden, weil das Ausbleiben der Periode im Juni
1917 nicht notwendig auf Schwangerschaft deute, sondern
auch andere Gründe haben könne, eine Möglichkeit,
welche
von der Ausstellerin des Zeugnisses selbst erwähnt
wird. Gleiches gilt für die Aussage des Dr. Denzler, dass.
er bei der Untersuchung der Klägerin Ende Januar 1915
Schwangerschaft im achten Monate festgestellt habe.
Wenn schon in diesem Zeugnis ein gewichtiges unter-
stützendes Indiz f1ir die Richtigkeit der Angaben der
Hebamme liegt, das die Vorinstanz'wohl zu anem ande-
ren Schlusse als dem von ihr gezogenen hätte führen
können,
kann doch bei dem mehr oder minder proble-'-
matischen Charakter, per der. .Schätzung des Reifegrades
des Kindes
im Mutterleib stets innewohnt, darin keine
Aktenwidrigkeit gesehen werden, dass mangels
unbedingt
zuverlässiger· Beobachtungen bei der Geburt selbst die-
Tatsache der völligen oder doch annähernden Reife
des Kindes
im letzteren Zeitpunkte als nicht festgestellt.
erklärt worden ist.
Damit ist indessen die Frage. ob dem Beklagten die
Widerlegung
der gesetzlichen Vermutung des Art. 314-
Abs. 1 gelungen sei, noch nicht erledigt. Nach der eigenen,
Darstellung
der Klägerin hat . der Beklagte erst nach
dem 25. August 1917 und früher nie geschlechtlich mit
Familienrecht. N° 73.
495
ihr verkehrt. Gesetzt ao der Umgang habe am 26. Au-
gust 1917 -als dem frühesten danach in Betracht
fallenden Termine -stattgefunden, so wäre das am
2. März 1918 geborene Kind nur 188 Tage im Mutterleibe
getragen worden.
Nun· ist allerdings in es
zur Lebensfähigkeit einer Schwangerschaft von mmdes.
tens 28 bis 30 Wochen bedarf. Geburten vor der 28. Woche
werden in der Medizin geradezu als Fehlgeburten, Abortus
bezeichnet.
Erst nach der 28. Woche beginnen die Früh-
geburten (vergl. HOFFMANN Lehrbuch der gerichtlichen
Medizin 9. Aufl. S. 182;
ÜLSHAUSEN zitiert bei NAGORSKY,
Rechtsverhältnis des unehelichen Kindes S. 93 f.). Im
vorlie<1enden Falle steht aber wiederum unbestritten fest,
dass
das als Mitklägerin auftretende Kind durchaus
lebensfähig war und heute noch run Leben ist, was nach
dem Gesagten ausschliesst. dass es erst am 26. August
1917 erzeugt, also nur 188 Tage oder nicht ganz er Medizi
anerkannt, dass auch bei einer so kurzen, Ja sogar beI
einer noch kürzeren Schwangerschaftsdauer ein leb e n-
des Kind zur Welt kommen kann, weshalb denn auch
Art. 314 Abs. 1 ZGB den Nachweis eines nicht näher als.
hundertachtzig Tage vor der Geburt liegenden Ge--
schlechtsverkehrs zur Begründung der Vermutung der
Vaterschaft genpgen lässt. Andererseits steht aber die-
medizinische Wissenschaft auch nicht an zu erklären,
dass ein solches
Kind nicht leb e n s f ä h i g sei, also
(von Mittel
der künstlichen Aufzucht in einem Brutkasten
abgesehen) nicht w e i t e r leb e n kann, sonde7 Woch.n
getragen sein könnte. Das eigene Zugeständms der Kla-
gerin, mit dem Beklagten erst nach dem 25. August. 1917
geschlechtlich
verkehrt zu haben, in Verbindung nut der
ebenfalls aktenmässig feststehenden Tatsache der Geburt
eines lebensfähigen Kindes am 2. März 1918 ~uss dem-
nach allein schon dazu führen, nicht nur Zweifel an der'
Vaterschaft des Beklagten zu erregen, sondern dieselbe·
geradezu als unmöglich erscheinen zu lassen.
Gegen die dadurch bewirkte
Zerstörung der Vermutung
496
FamilIenrecht. N° 73.
nach Art. 314 Abs. 1 ZGB vermag der Klägerinauch der
VOn ihr geschworene Eid. dass sie in der Zeit vom 7. Mai
. bis
und mit 4. September 19'17 mit keinem anderen
Manne
Umgang gehabt habe.' nicht zu helfen. Zur Her-
stellung der erwähnten Vermutung war er überflüssig,
weil du die positive Tatsache des Geschlechtsverkehrs
mit dem Beklagten innert der Zeit des Art. 314 Abs. 1
genügt.
Und als Gegenbeweis gegen den vom Beklagten
geleisteten Beweis
nach Art. 314 Abs. 2 kann er nicht in
Betracht fallen, weil er hiefÜf nach der Natur der Tat-
sachen, auf welche sich der Beklagte bei der Berufung
auf die letztere Vorschrift stützt, untauglich ist. Da, der
Vaterschaftsbeklagte seiner Beweispflicht nach Art. 314
n durch Art. 314 Abs. 2 gewährleistete
Recht auf Entkräftung der Vermutung des Abs. 1 ebenda
bedeutungslos werden soll.
Da die Frage, ob die, v()m
Vaterschaftsbeklagten nachgewiesenen Tatsachen die
Zweifel des
Art. 314 Abs. 2 rechtfertlgenund welche Fol-
gen sich
daraus hinsichtlich der Möglichkeit eines Gegen-
beweises
der Klägerin ergeben, eine Rechtsfrage ist,
die weil vom Bundesrecht beherrscht der freien Nachprü-,
fung des Bundesgerichts
unterliegt, kann letzteres dem-
nach auch durch die Leistung des
unzUlässiger Weise '
abgenommenen Eides nicht gebunden werden, und ist
es bei der Beurteilung so zu halten, wie wenn derselbe
überhaupt nicht vorläge.
Die
Klage ist somit schon aus diesen Gründen und
ohne dass es der vorhergehenden Rückweisung zur Wie-s. 2 damit genügt, dass er Umstände dartut, welche
erfahrungsgemäss,der Regel nach geeignet sind, Zweifel
an seiner Vaterschaft zu erregen. muss' der Klägerin
demgegenüber allerdings vorbehalten bleiben zu beweisen,
d.ass die fraglichen Zweifel dennoch deshalb nicht be-
stehen können. weil die Tatsachen, welche sie
an sich
hervorrufen müssten, infolge besonderer
Umstände im
konkreten Falle
der Schlüssigkeit entbehren, wie z. B. beim
festgestellten
Umgang auch noch mit anderen Männern,
dass die Klägerin im Zeitpunkte des' letzteren bereits
-schwanger gewesen sei usw. In diesem Sinne hat denn
auch das Bundesgericht die Möglichkeit 'eines . Gegen-
beweises
zur Wiederherstellung der Vermutung des
Art. 314 Ahs. 1, durch die Klagerin wiederholt anerkannt.
Die Frage, ob
,er nur in der erwähnten Weise d. h. durch
die Berufung auf bestimmte Umstände, welche die vom
. Beklagten dargetanenen Tatsachen als nicht schlüssig
·erscheinen lassen, geleistet werden und demgemäss auch
.ein allfälliger Eid der Klägerin sich nur auf das Zutreffen
jener Umstände beziehen könne, oder ob dazu nach Lage
des Falles auch der allgemeine Reinigungseid,
mit keinem
anderen Manne 'verkehrt
zu haben, genügen könne,
braucht hier .nicht untersuclIt zu werden; Auch wenn man
die, Erbringung des Gegenbeweises in der letzteren Form
Famllienrecht, N° 73. 497
. nicht überhaupt. grundsätzliclt aUsschliessen will, kann
'sie jedenfalls dann nicht in Betracht fallen,wellQ. der
fragliche
Eid nach dem, was der Beklagte seinerseits zur
Entkräftung der Vermutung des Art. 314 Abs. 1 dargetan
hat, auf etwas Unmögliches gehen würde. So verhält es
sich aber hier.
Da nach den obigen Ausführungen ein
am 2. März 1918 lebensfähig zur Welt gekommenes Kind
nicht aus einem erst am 26. August 1917 erfolgten Ge-
schleclItsverkehr stammen kann,
die Klägerin aber selbst
nicht behauptet,
vor diesem Tage mit' dem Beklagten
verkehrt
zu haben, folgt daraus notwendig, dass sie
während der
Knzeptionszeit noch mit einem anderen
Manne Umgang gehabt haben m u ~ s , weil ohne solchen
Geschlechtsverkehr es
überhaupt nicht zur Konzeption
hätte. kommen können.
Der der Klägerin auferlegte Eid
dafür, dass sie in der Zeit vom 7. Mai bis 4. September
1917 mit keinem anderen Manne verkehrt habe, richtet
sich demnach auf etwas, was nach den Folgerungen, die
aus den vom Beklagten angerufenen, Zweifel an der
Vaterschaft
begründenden Umständen gezogen werden
müssen, von vorneherein
als Unmöglichkeit erscheint.
Er durfte deshalb nicht abgenommen werden, wenn nicht
das dem
Beklagt
198
FamUienreel1t. N° 74.
derholung des Eidesverfahrens inbezug auf den Ge-
schlechtsverkehr mit dem Beklagten innert der kritischen
Zeit bedürfte,
abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen. das Urteil des Be-
zirksgerichts P1essur vom 30.
Juni 1919 aufgehoben und
die Klage abgewiesen.
74. 17rteU der II. ZlvilabWlug vom 11. Oktober 1919
i. S. JIl'IDDD gegen Baut-staat.
Klage gegen den Kanton -auf Feststellung, dass der Klägerin
die elterliche Gewalt über ihr Kind zustehe: keine Zivilstrei-
tigkeit im Sinne von Art. 56 OG. -Die elterliche Gewalt fällt,
wie die Auslegung von Art. 268 Abs. 2 ZGB ergibt. mit dem
Tode desAdoptivparens nicht an die leiblichen Eltern zurück,
sondern erlischt, sodass dem Kind ein Vormund zu bestellen
ist. (Art. 368 ZGB).
A. -Im Mai 1914 adoptierte Witwe Dietzi-Tegt-
meier das
am 8. Mai 1906 geborene· Kind Nora. das
der am 15. Mai 1906 geschiedenen Ehe ihrer Schwester
Mathilde Tegtmeier
mit Karl Wiedmayer entstammte.
und das bei der Scheidung der Mutter zugesprochen
worden war.
Als am 9. Septeinber 1918 die Adoptivmutter
starb. ernannte
die Vormundschaftsbehörde des Kan-
tons Basel-Stadt 1)1'. Paul Lorenz zum Vormund des
Kindes. Dagegen. beschwerde sich Mathilde Tegtmeier.
die inzwischen
mit Hermann Jermann von·· Laufen
eine zweite
Ehe eingegangen war und nunmehr das
Kind zu sich nehmen wollte, wurde jedoch so'}'ohl vom
Justizdepartement als auch
vom Regierungsrat des
Kantons Basel-Stadt abgewiesen.
Darauf reichte
Frau Jermann am 25. April 1919
beim
Zivilgericht Basel-Stadt folgende, gegen den Kan-
Famllienrecht. N" Ji.
4~1\
ton Basel-Stadt gerichtete· Klage ein: ( Es sei festzu-
.:Stellen, dass der Klägerin die elterliche Gewalt über
as Kind Nora Dietzi zusteht.» Zur Begründung machte
"Sie geltend, dass mit dem Tode der Adoptivmutter die
elterliche Gewalt ipso
jure an sie, die leibliche Mutter,
zurückgefallen sei
(THALBERG. Adoption S. 207; EGGER,
Komm. zu Art. 268 ZGB S. 352; SILBERNAGEL, Komm.
zu Art. 268
ZGB. S. 70).
Der Beklagte bestritt sowohl die Zuständigkeit des
Zivilrichters als seine Passivlegitimation und trug in
,der Sache selbst auf Abweisung der Klage an.
Durch Urteil vom 26. August 1919 hat das Appella-
tionsgericht des
Kantons Basel-Stadt in Ueberein-
stimmung
mit der ersten Instanz die Klage abgewiesen.
Den Motiven
ist zu enwehmen: Für die zu entschei-
·dende Hauptfrage, ob der Klägerin die elterliche Ge-
walt über das Kind Nora zustehe, sei privates Recht
massgebend; es handle sich somit um eine Zivilstreitig-
· keit. Dabei komme dem Kanton Basel-Stadt die Rolle
·des Beklagten zu, da er durch seine Organe der Klägerin
·die elterlichen Gewaltrechte bestreite. Auf die mate-
rielle Frage. selbst gebe das Zivilgesetzbuch keine Ant-
· wort. Bei der nach Art. 1 ZGB vorzunehmenden Aus-
füllung der Lücke könne weder auf ein Gewohnheits-
recht noch auf bewährte Lehre
und Ueberlieferung,
woran es fehle, abgestellt werden. Demnach habe der
Richter nacli
der Regel zu entscheiden, die er als Ge-
'setzgeber aufstellen würde. Dabei falle namentlich
ins Gewicht, dass das
Kind durch die Adoption regel-
mässig
in durchaus andere und zwar bessere Verhält-
nisse
komme. Eine Rückversetzung in den ihm völlig
fremden Lebenskreis der leiblichen
Eltern würde daher
weder seinen Interessen noch dem Sinn und Geiste des
Institutes
der Adoption entsprechen. Die Eltern dürften
• sich über den endgültigen Verlust ihrer Gewaltrechte
nicht
been. da sie durch die Zustimmung zur
.Adoption selbst darauf verzichtet hätten.
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