BGE 45 II 460
BGE 45 II 460Bge20.05.1919Originalquelle öffnen →
460 Prozessrecht. N"i70 .. V. PROZESSRECHT PR OCEn URE 70. tTrttU aar I. Zivilabteilung vom a6. Juni 1919 , i. S. Schmiel gegen Trentini. Voraussetzungen der negativen Feststel- lu n g skI a g e. Kantonales oder eidgenössisches Recht massgebend '1 A. -Der Kläger Schmid liess sich im Jahre 1916 durch den Architekten Probst in Zürich eine Villa bauen, wobei. Probst im Namen des Klägel'llo die Steinhauer- arbeiten dem Beklagten Trentini übertrug; Dieser stellte hiefür im Dezember 1917 Rechnungen in Beträgen von 22,010 Fr. 93 Cts. und 1148 Fr. 45 Cts.Hieran sind ihm vom Kläger total 18,000 Fr. bezahlt worden. .' B. -Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger nun Feststellung,. dass er dein. Betlagten nichts mehr schuldig seLEr behauptet. der Beklagte habe anlässlich einer Unterredung im Bureau der kläserischen Anwälte und inder nachfolgenden orrespoBdenz gegen eine Zahlung von 2000 Fr .• die ihm dann noch zugegangen sei, und womit der Gesamtbetrag der Zahlungen die genannte Summe von 18,000 Fr. erreicht habe, auf weitere Forderungen verzichtet. Nachträglich 'habe der Beklagte dann aber doch weitere Zahlungen verlangt und damit ihn, den Kläger, zur vorliegenden Feststellungsklage genötigt. An dieser Feststellung habe er ein rechtliches Interesse, weil mit der Zeit die Erbringung des Beweises, dass ein Verzicht erklärt worden sei, erschwert oder ver- unmöglicht .werde, indem die in Betracht kommenden Zeugen sterben oder doch den Hergang aus dem Gedächt- Prozessrecht. N° 70. 461 nis verlieren können. Zudem sei die Ahklärung der Rechtslage für ihn erforderlich, weil er beabsichtige .. den Architekten Probst dafür zur Rechenschaft zu ziehen, dass er trotz viel zuhoher Ansätze die Offerte des Be- klagten angenommen, und für ihn -den Kläger -un- günstige Verträge mit Baulieferanten abgeschlossen habe. Der Beklagte hat· demgegenüber eingewendet, eine Feststellungsklage sei mangels eines rechtlichen Inte- resses an der sofortigen Feststellung nicht zulässig,. materiell aber seien die Begehren des Klägers unbegrün- det, da ein Verzicht nicht erfolgt und die Rechnung nicht übersetzt sei. C. -Die Vorinstanz hat mit BeschlUss vom 20. Mai 1919 das Eintreten auf die Klage abgelehnt, weil es an dem nach § 92 zürch. ZPO erforderlichen rechtlichen Interesse an der beantragten Feststellung fehle. Die Rechtslage des Klägers sei nicht gefährdet: wenn er befürchte, Beweismittel zu verlieren, könne er eine Be- weisaufnahme 2;U ewigem Gedächtnis verlangen; dass der Beklagte Zahlung verlangt habe, schmälere seine, des Klägers, Rechte ebenfalls nicht, und wenn er gegen den Architekten Probst eine Schadenersatzklage anheben wolle, so stehe nichts im Wege, den betreffenden Anspruch teilweise, das heisst soweit heute schon bewiesen, geltend zu machen. D. -Gegen diesen Beschluss hat der Kläger die Be- rufung, an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, die Streitsache an die Vorinstanz zu materieller Be- handlung zurückzuweisen, eventuell die Klage sofort zu- zusprechen. . Hinsichtlich der Berufungsvoraussetzungen wurde in der Berufungserklärung angeführt, es handle sich um ein Haupturteil, trotzdem . der vorinstanzliche Entscheid in Beschlussesform gekleidet worden sei, denn einerseits sehe das kantonale Prozessrecht dagegen kein ordent- liches Rechtsmittel vor, und anderseits werde durch den Beschluss des Handelsgerichtes der negative Feststel-
462 Prozessrecht. N° 70. lungsanspruch endgültig beurteilt. Sodann handle es sich bei Zulassung oder Nichtznlassllng eines Fest- . stellungsanspruehes nach der nelieren Ptaxis des Bundes- gerichts (AS 42 n 699) um die Anwendung materiellen Bundesrechts. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: •
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