BGE 45 II 454
BGE 45 II 454Bge03.07.1915Originalquelle öffnen →
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Obligationenrecht. N0 69. '
69. 17rteil dpr I. ZivilabteUung vom 10. Oktober lPl$'
i. S.Nir gegen :Drexel.
A u ~ 1 e .es ~ auf ver t rag e s
mIt Rucklscht auf dIe Knegsverhaltmsse suspendierenden
~~d .
A. -Dur,ch Vertrag vom 3. Juli 1915 verkaufte die
B.eklagte Niederer & eIe, BaumwoUzwirnerei in, St. Gallen,
dem
Kläger Drexel, in lfohenems, Oesterreich, 1000 kg
Schifllig
arnu
ndzwar54/2iu 5 Fr. 90 Cts., 60/2 zu 6 Fr.
10Cts. und 80/2 zu 8 Fr., lieferbar Ende Dezember 1915
zahlbar in Franken, franco Schweizerstation. An
diese~
Kontrakt sind ijur 58,3 kg 54/2 und zwar am 4. Mai 1916
geliefert worden.
Schon am 10. März 1916 hatte ein Sohn
des Klägers in Vertretung des Vaters eine von der
Beklagten formularmässig hergeste!lte Erklärung fol-
genden Inhalts unterzeichnet:
« Hiemit gebe ich die
Erklärung ab, dass ich die mit der, Firma A. Niederer
& Oe in St. Gallen abgeschlossenen Kontrakte vom
3. August 1915 circa
950 kg als noch zu Recht bestehend
betrachte
un~ dass deren Erfüllung nur zu Folge der ein-
getretenen Schwierigkeiten suspendiert sein soll. Sobald
diese Schwierigkeiten behoben sind und die Verhältnisse
derart sind, wie sie
zur Zeit der Kontraktabschlüsse
,bestanden haben, soll die Finna A. Niederer & Oe auch
wieder
liefern,. jedoch maximal bis zum derzeitigen Mo-
natsquantum.' . .
Hohenems, 10. März 1916. Ferd. Drexel. »
Auf diese Erklärung hat sich die Beklagte gegU}I g einer di Erlü!lung einüber
den M:ilinungen des Klägers, sie solle ihrer Lieferpflicht
nachkommen,
und gegenüber der vorliegenden Klage
auf Erfüllung des Kaufvertrages berufen. Sie hat den
Standpunkt .
eingenommen die Verhältnisse auf dem
Garhmarkt,
spziell. die Preise, seien n'och nicht so, wie
zur
Zeit .des Abschlusses des Vertrages, sie' werden es
kaum je wieder werden, die
Kla@.müsste daher. eigentlich
OJlllgationenrecht. N.o 69.
g;mz, zum mindesten aber zur Zeit abgewiesen werden.
Der Kläger hat demgegenüber den Standpunkt einge-
nommen, die fragliche Erkliirung sei, weil zu allgemein
gefasst,
unsittlich, eventuell seien die darm um,schrie-
beJlen Voraussetzungen der Lieferpflicht der Beklagten
erfüllt.
13. -Das Handelsgericht St. Gallen hat die Klage
gutgeheissen.
Es verwarf die Einrede, die Erklärung vom.
10 März si unsittlich, und legte die fragliche Abmachung
dahin aus, die Parteien haben unter den ({ Schwierig-
keiten )}, nach deren Beseitigung die Lieferpflicht wieder
aufleben solle,
nur Ausfuhr-bezw. Bezugsschwierigkeiten
verstaIlden nicht aber Schwierigkeiten hinsichtlich der
Preise. Wenn daher auch heute der
Preis z. B. für Garn
60 /2 statt 6 Fr. 10Cts., 18 Fr. 90 Cts. betrage, so be-
rechtige das doch die Beklagten nicht ihre Lieferung
zurückzuhalten. Bezugs-und Ausfuhrschwierigkeiten
aber bestehen nicht mehr.
Zudem müsse die Beklagte ja
franco Schweizerstation liefern. .
. C -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen und Abweisung der Klage
eventuell Rückweisung der Akten zur Beweisergänzung
verlangt.
Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung antragen
lassen.
.
D Bundesgericht zieht in Erwägung:
456 Obligationenrecht. N° 69. pflichten, wenn es annimmt, es habe sich für die Parteien nicht darum handeln können, mit der Erfüllung des . Vertrages zuzuwarte, bis alle Schwierigkeiten behoben. und alle Verhältnisse genau die gleichen geworden, wie zur Zeit des' Vertragsabschlusses, sondern nur uIn eiri Zuwarten bis zu dem Zeitpunkt, in dem die wichtigsten geschäftlichen Grundlagen wiederum die gleichen' ge- worden seien. Denn dass eine vollständige Gleichheit je wieder eintreten werde, musste auch schon damals den Parteien sehr zweifelhaft erscheinen. Beizustimmen ist der Vorinstanz aber ferner auch darin, dass die von der Beklagten formularmässig ver- fasste Erklärung nach allgemeinen Auslegungsgrund- sätzen im Zweifel eher zu ihren Ungunsten, die Begriffe ({ Schwierigkeiten » und .«( V erllältnisse wie sie zur Zeit der Kontraktabschlüsse bestanden haben I) daher eher eng zu interpretieren sind. Dabei ist jedoch zu bemerken, dass diese Auslegung zU Ungunsten der Beklagten eben nur im Zweifel stattfinden darf, d. h. nur, wenn bei all- seitiger Abwägung der Umstände eine abweichende . Feststellung des Vertragsinhaltes nicht angezeigt er- scheint. 3. -Als Umstand, der für die Auslegung massgebend sein könnte, käme in erster Linie die Vorgeschichte der streitigen Abmachung in Betracht. Allein diesbezüglich fehlt es an den erforderlichen Feststellungen. Die Parteien streiten sich darüber, auf wessen Veranlassung sie zu Stande gekommen, und wo sie unterzeichnet worden ist, und das Handelsgericht hat darüber keine Erhebungen gemacht. Lassen sich somit aus dieser Vorgeschichte für die In- terpretation keine Anhaltspunkte gewinnen, so bleibt dem Richter nur übrig, neben dem Wortlaut auf' die ,allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Garnhandel abzustellen, die zum Abschluss der Uebereinkunft geführt, haben können. ' . In dieser Hinsicht ist von der Vorinstanz aktenmässig Obligationenrecht. Ne 69. 457 festgestellt, dass nach Abschluss des Kaufvertrages vom 3. Juli 1915 beiden Parteien in der Vertragserfüllung erhebliche Schwierigkeiten erwuchsen. Zur Zeit des Ver- tragsabschlusses bestanden weder die SSS bezw. ESS, noch Ausfuhrverbote und Kontingentierungen. Nach Abschluss des Vertrages dagegen kam eine Erschwerung nach der andern. Für den Kläger entstanden Schwierig- keiten hinsichtlich des Bezuges und hinsichtlich der Aus- fuhr. Nur noch beschränkte Quantitäten durften zu V eredelungszwecken in Vorarlberg ausgeführt werden. Dazu kam die stetige Verschlechterung der Valuta. Diesen Umständen ist es offenbar zuzuschreiben, dass der Kläger bis zur Ausstellung der Erklänmg noch kein Garn bezogen hatte. AUf Seiten der Beklagten traten Schwie- rigkeiten 'insofern ein, als die Preise stetig stiegen, sodass sie die Ware, die der Kläger nicht bezog, anderweitig zu viel höheren Preisen hätte verkaufen können. Sie hatte daher alles Interesse die Ablieferung der Ware hinaus- zuschieben. Berücksichtigt man diese Verhältnisse und überdies die Tatsache, dass man angesichts derselben an der weiteren Verbindlichkeit des Kaufgeschäftes zweifeln kOlmte, so ergibt sich ohne weiteres, dass eine Ver- ständigung und Beseitigung der :Unsicherheit im Inte- resse beider Parteien lag. Ist dem aber so, so darf auch nicht angenommen werden, die Erklärung sei dennoch nur im Interisse der Beklagten abgegeben worden, wie das der Meinung des Handelsgerichtes entspricht. Wäre diese Meinung richtig, so müssten allerdings diese einseitig zu GWlsten einer Partei statuierten Rechte im engsten Sinne interpretiert werden. Viel näher aber liegt nach dem Gesagten, dass es sich im vorliegenden um einen Vergleich handelt, bei dem jede Partei neben den eigenen auch den Interessen der Gegenpartei Rechnung tragen musste. Dass die Erklärung nur vom Kläger unter- zeichnet wurde, ändert hieran nichts, hatte doch die Beklagte ihr Einverständnis schon durch Abfassung mut
458 Obligationenrecht. N· 69. Vorlegung des Formulars bekundet. Ebensowenig ist entscheidend, dass rein äusserlich das Schriftstück eher • wie ein Zugeständnis des Klägers formuliert ist. Geht manhievon aus, dass es sich nämlich für die Par- teien sowohl um die Berücksichtigung der Interessen de!:- Klägers als derjenigen der Beklagten handelte, so liegt nun aber kein Grund mehr vor, die der Beklagten einge- räumten Rechte möglichst eng zu interpretieren. Mass- gebend muss vielmehr sein, der oben umschriebene Zweck, die bestehenden Schwierigkeiten zu beseitigen und den abnormalen Verhältnissen Rechnung zu tragen, und es darf, namentlich wenn man noch die allge- meine Fassung der Erklärung berücksichtigt, unbe- denklich angenommen werden, dass der Kläger der Beklagten ermöglichen .-wollte, sich in allen wichtigen Punkten den abnormalen Verhältnissen anzupassen. Diese Anpassung aber war nur möglich, wenn die Lie- ferung nicht nur in die Zeit normaler Bezugs-und Aus- fuhrverhältnisl'ie, sondern auch in die Zeit normaler. d. h. denjenigen zur Zeit des Abschlusses entsprechender, Preisbedingungen hinausgeschoben wurde. Für die Beklagte lag das Hauptinteresse an der Hinaus- ,schiebWlg der Lieferung darin, dass sie die Ware, die der Kläger nicht bezog, anderweitig verkaufen und damit von den höheren Preisen profitieren konnte. Da aber der Kontrakt nicht aufgehoben wurde, hatte sie damit zu rechnen, die Garne später rÜr den Kläger wieder be- schaffen zu müssen. Die Erklärung, durch die die Liefe- rung aufgeschoben wurde, konnte daher den Plänen der Beklagten nur dann entsprechen, und das war auch dem Kläger ersichtlich, wenn sie sich auch auf die Preisver- hältnisse bezog. Riskierte die Beklagte doch sonst, ange- sichts der stetig steigenden Preislage, die Garne unter viel u,ngünstigeren Preisverhältnissen herstellen und den- noch zu Vertragspreisen an den Kläger abgeben zu müssen. 4. - Das Handelsgericht hat demgegenüber allerdings noch erwogen, der Kläger hätte bei Einbeziehung der Obligationenrecht. N° 69. 45~ Preise unter die Verhältnisse, die für das Wiederaufleben der Lieferpflicht massgebend sei~ sollten, gar kein Inte- resse an der AIifrechterhaltung des Vertrages gehabt, weil er nach Wegfall derBezugsschwierigkeiten usw. und nach. dem Wiedereintritt normaler Preisverhältnisse sich die Garne ja jederzeit auch von Dritten zu den gleichen Bedingungen werde erstehen können. Allein dem ist entgegenzuhalten, dass man damals noch nicht· wusste, ob man nach dem Krieg genügende Mengen Garne werde erhalten können. Der Kläger hatte also alle Veranlassung sich auch für die Zeit normaler Preis-und Ausfuhrver- hältnisse die nötige Ware zu sichern. 5. -Sind aber unter den Verhältnissen, die denen zur Zeit des Kaufabschlusses gleich sein müssen, bevor Lie- ferung verlangt werden kann, auch die Preisverhältnisse verstanden, so ist die vorliegende Erfüllungsklage ver;. früht, denn nach vorinstanzlicher Feststellung sil~d die Garnpreise heute noch circa dreimal höher als im Juli 1915. Demnach erkennt das Bunde.sgericht: Die Berufung wird begründet erklärt und die Klage im Sinne der Motive zur Zeit abgewiesen. Vgl. NI'. 58. -Voir n° 58.
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