BGE 45 II 433
BGE 45 II 433Bge19.09.1919Originalquelle öffnen →
BGE 45 II 433 - Wesentlicher IrrtumAbruf und Rang:
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Sachverhalt
A.
B.
C.
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 1
Erwägung 2
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Simone Jampen, Susan Emmenegger
Urteil der I. Zivilabteilung
vom 19. September 1919
i.S. Chemische Fabrik Brugg
gegen
C. Kraft & Cie.Wesentlicher Irrtum. OR Art. 23 u. 24 Ziff. 1 bis 4. Ueberprüfbarkeit der Feststellung der kantonalen Instanz über den inneren Willen der Parteien?SachverhaltA.Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet ein zwischen den Parteien abgeschlossener Kaufvertrag, welcher von der Klägerin, Chemische Fabrik Brugg A.-G., durch Zuschrift vom 30. Oktober 1918 an die Beklagte, Firma C. Kraft & Cie, wie folgt bestätigt wurde: 1 2 Ueber die näheren Umstände des mündlichen Abschlusses gehen die Schilderungen der Parteien auseinander. Insbesondere bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin der Preisangabe von 5 Fr. 25 Cts. (ursprünglich 5 Fr. 50 Cts.) beigefügt habe: "pro kg"; sie habe geglaubt, es handle sich um ein zu Düngzwecken geeignetes Abfallprodukt und, da Düngmittel stets pro 100 kg. gehandelt werden, der Preis verstehe sich für 100 (und nicht für 1) kg. Tatsache ist, dass sie Ende Oktober 1918 Dr. Laur in Brugg ein Quantum Salpeter, das sie von der Klägerin zu beziehen gedachte, zu Düngzwecken angeboten hatte, ferner dass sie vom Angebot der Klägerin dem Schätzungsamt des Bauernsekretariats, welches den Wirtschaftsplan für ihre Landgüter ausgearbeitet hatte, Kenntnis gab und es um Angabe des Bedarfs fragte, endlich dass sie auf Veranlassung des Schätzungsamtes sich die Pflanzenunschädlichkeit des Kalisalpeters ausbedungen hat. Dagegen bestreitet die Klägerin, dass die Beklagte ihr je mitgeteilt habe, der Kalisalpeter sei für deren Landgüter in Lauffohr und Schinznach-Bad bestimmt gewesen. 3 Mit Brief vom 2. November 1918 bestätigte die Beklagte beiläufig den Empfang der Zuschrift der Klägerin vom 30. Oktober, ohne an der Preisfestsetzung (5 Fr. 25 Cts. per kg) Anstoss zu nehmen. Als sie dann aber am 8./9. November die Faktur im Betrage von 16,881 Fr. 35 Cts. erhielt, schickte sie ihren Verwalter zu der Klägerin, um den Preis und die Faktur "richtig stellen" zu lassen. Die Antwort lautete, der Preis sei tatsächlich beim mündlichen Abschluss und in der Verkaufsbestätigung auf 5 Fr. 25 Cts. pro kg bestimmt worden, von Düngsalz sei dabei nicht die Rede gewesen, man habe angenommen, die Beklagte brauche den Kalisalpeter als Fleischkonservierungsmittel für sich und zur Abgabe an andere. 4 Hierauf schrieb die Beklagte der Klägerin am 23. November: 5 6 Die Klägerin beharrte jedoch auf Erfüllung des Vertrages und bestritt, dass sie je eine Offerte für Kalisalpeter zu 5 Fr. 25 Cts. pro 100 kg gestellt habe. Da auch die Beklagte am eingenommenen Standpunkte festhielt, den Vertrag als für sie unverbindlich erklärte und die bereits gelieferten vier Fässer der Klägerin zur Verfügung stellte, hob diese die vorliegende Klage an, mit der sie Erfüllung des Vertrages, Abnahme der noch nicht bezogenen acht Fass und Zahlung des Kaufpreises für die ganze Lieferung mit 16,881 Fr. 35 Cts. plus 5% Zins seit Klageeinreichung (11. Dezember 1918) verlangt. 7 B.Gemäss dem Antrag der Beklagten hat das Handelsgericht des Kantons Aargau durch Urteil vom 24. April 1919 die Klage gänzlich abgewiesen. 8 C.Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Aufhebung und auf Gutheissung der Klage. 9 Auszug aus den Erwägungen:Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 10 Erwägung 11. Es ist klar, dass wenn die Beklagte glaubte, sie schliesse einen Vertrag über Kalisalpeter zu 5 Fr. 25 Cts. per 100 kg ab, während ihre Erklärung vom 2. November 1918, in Beantwortung des klägerischen Bestätigungsschreibens vom 30. Oktober, auf einen Preis von 5 Fr. 25 cts. per kg deutete, ein gültiger Kaufvertrag nicht vorliegt, nehme man an, dass die innere Willensübereinstimmung und damit nach Art. 1 OR eine Voraussetzung des Vertragsabschlusses gefehlt habe (Willenstheorie), oder dass zwar der Vertrag infolge der Uebereinstimmung der Erklärungen zu stande gekommen sei (Erklärungstheorie), aber ein wesentlicher Irrtum vorliege. Im letzteren Falle liegt das Wesentliche schon darin, dass der Irrtum sich als solcher über den Inhalt der Erklärung erweist, und nicht etwa die Beweggründe zu dieser betrifft. Aber auch die Bestimmungen von Art. 24 Ziff. 1 bis 4 OR würden zutreffen. Es kann in dieser Hinsicht auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die falsche Vorstellung der Beklagten bezog sich auf die Beschaffenheit der wesentlichen Vertragselemente, in erster Linie der Kaufsache -- die Beklagte wollte Kalisalpeter kaufen, der vom Geschäftsverkehr als Düngmittel betrachtet und verwendet wird, nicht das vom Verkehr zu anderer Verwendung bestimmte, chemisch reine und deshalb viel teurere Produkt -- ; der Irrtum ist also namentlich auch ein solcher über den Wert der verabredeten Leistung, die Höhe des Kaufpreises, und er ist erheblich, da nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Beklagte bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes die angefochtene Erklärung nicht abgegeben haben würde (vergl. einen ähnlichen Entscheid des Obergerichts Zürichvom 18. September 1918 in Z. Rspr.** 18Nr. 127 und die dortigen Zitate). 11 Erwägung 22. Fragen kann sich danach ernstlich nur, ob die Beklagte sich wirklich im angegebenen Irrtum befunden habe. Die Vorinstanz hat indessen auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens diese Frage bejaht, indem sie ausführt, aus den von der Beklagten vor Aufgabe der Bestellung getroffenen Massnahmen (Erkundigung beim Bauernsekretariat, Ausbedingung der Pflanzenunschädlichkeit usw.) dürfe unbedenklich geschlossen werden, dass sie wirklich Kunstdünger zu kaufen beabsichtigt und auch zu kaufen geglaubt habe; durch diesen Irrtum über die Sache sei der andere über den Preis verursacht, denn es stehe fest, dass die Beklagte erst nach Erhalt der Faktur entdeckt habe, dass die von ihr versprochene Leistung sich mit ihrem wirklichen Willen nicht decke, indem sie für die 2500 bis 3000 kg Kalisalpeter 5 Fr. 25 Cts. per kg versprochen habe, anstatt für je 100 kg. Man hat es hier mit einer für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellung über den inneren Willen der Beklagten zu tun. Das Bundesgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass zu den in Art. 81 Abs. 1 OG seiner Prüfung entzogenen Textstellungen tatsächlicher Verhältnisse nicht nur die Feststellung äusserer Vorgänge, sondern auch diejenige innerer, psychischer, insbesondere diejenige des übereinstimmenden Vertragswillens der Parteien gehöre, und es an eine solche Feststellung dann gebunden sei, wenn diese das Ergebnis einer Beweiswürdigung und nicht einer Auslegung nach juristischen Interpretationsregeln bilde, es wäre denn, die Beweiswürdigung würde bundesgesetzliche Bestimmungen verletzen (AS 23II S. 1696 f., 43II S. 779 Erw. 2; Weiss, Berufung S. 177). Da nun im vorliegenden Fall die vorinstanzliche Feststellung sich auf die Würdigung der abgenommenen Beweise stützt und dabei von einem Verstoss gegen bundesrechtliche Beweisregeln nicht die Rede ist, ist ohne weiteres von dieser Feststellung auszugehen.12 Demnach hat das Bundesgericht erkannt:**
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 24. April 1919 bestätigt. 13
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