BGE 45 II 43
BGE 45 II 43Bge25.05.1918Originalquelle öffnen →
42 Obligatiollenrecht. N° 7. in der Tat getroffen. Sie hatte sich unbestrittenermassen in England genügend eingedeckt und ein mehreres dudte von ihr nicht verlangt werden. Insbesondere war sie nicht verpflichtet Voile englischer Provenienz in der Schweiz aufzukaufen, und zwar schon deswegen nicht, weil die Parteimeinung auf Kauf bezw. Verkauf von aus England einzuführenden Waren gingen. Auf dieser Parteimeinung fusste die Preiskalkulation (in der Schweiz befindliche Ware wäre offenbar viel teurer zu stehen gekommen), und sie allein kommt, mangels anderer Abrede, mit Rücksicht darauf in Frage, dass der Verkehr der Parteien sich bisher stets in dieser Weise abgespielt hatte. Kann daher in dieser Hinsicht der Beklagten ein Vor- wurf nicht gemacht werden, so bleibt nur noch zu unter- suchen, ob die Lieferung englischen Voiles aus England an die Klägerin im Frühjahr 1916 unmöglich war oder nicht. Diesbezüglich stellt die Vorinstanz fest, und bindet damit das Bundesgericht, es sei ab Juli 1915 bis zur Grün- dung der SSS die Einfuhr von Voile aus England nach der Schweiz und nach Errichtung des SSS, bezw. der gestützt auf sie gegründeten SIB, die Ausfuhr von aus den Ländern der Entente stammenden BaumwolIgeweben nach den Ländern der Zentralmächte, auch wenn in der Schweiz ausgerüstet, ausgeschlossen gewesen. Ausnahmen hievon habe es nur hinsichtlich in der Schweiz aus eng- lischen Garnen hergestellter Gewebe gegeben. - Diese Ausnahmen kommen für den vorliegenden Prozess nicht in Betracht. Die Vertragserfüllung war daher der Beklag- ten in der Tat unmöglich und zwar ohne ihr Verschnlden. Damit sind die subjektiven und objektiven Voraus- setzungen ihrer Befreiung von der Schuldpflicht gegeben, ihre Nichterfüllung hat sie daher nicht ersatzpflichtig gemacht. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin sich bereit erklärte, die Lieferung in der Schweiz durch einen Vertreter entgegenzunehmen. Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, es habe sich dabei um Obligationenrecht. i>,0 15. die Umgehung des Verbotes der Lieferung an die Zentral- mächte gehandelt, d. h. um eine Machenschaft, die geeig- net war, die Beklagte auf die schwarze Liste zu bringen. Auf alle Fälle lag der Verdacht nahe, die Klägerin werde eine derartige Verbotsumgehung versuchen, und es würe ihre Sache gewesen, ihn zu entkräften, wenn sie del' Beklagten die Lieferung zumuten wollte. Vergl. Urteil des Bundesgerichts i. S. Antony gegen "\Virth vom 28. Dezember 1918(AS 44 11 S. 524). Im Prozesse hat die Klägerin sodann auch noch den Standpunkt eingenommen, die Beklagte hätte die Gewebe besticken lassen und dann ausführen können. Hierauf ist jedoch deswegen nicht einzutreten, weil vor Einleitung des Prozesses der Beklagten eine solche Zumutung nach vorinstanzlicher Feststellung nie gemacht worden ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des zürcherischen Handelsgerichts vom 5. Juli 1918 bestätigt. 8. Urteil der I.Zivilabteilung vom 18. Januar 1919 i. S. Konkursmasse der Leih-und Sparkasse Eschlikon gegen St'iicheli. B ü r g sc ha f t. Art. 493 rev. OR (Angabe eines bestimmten Haftungsbetrages) hat nicht rückwirkende Kraft. -Vorlie- gen einer bloss moralischen Verpflichtung? -Beweislast- verteilung hinsichtlich des Zeitpunkts der Eingehung einer undatierten Bürgschaft und der Volljährigkeit des Bürgen bei Unterzeichnung des Bürgscheines. Ungültigkeit der Bürg- schaft wegen Misslingens des Be"weises. A. -Die Leih-und Sparkasse Eschlikon stand mit Konrad Stücheli, GrossmÜller in Mörikon, dem Vater des Beklagten, seit Jaluen in einem KontokorrentverhäIt- nisse. Seit 1892 besass Vater Stücheli, welcher ihr un-
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Obligationenrecht. N° 8
bedingtes Vertrauen sich zu erwerben gewusst hatte,
einen Blanco-Akzept-Kredit, der sukzessive auf einen
2 Millionen
Franken übersteigenden Betrag anwuchs.
Der Saldo zu Gunsten der Kasse bezifferte sich per
31. Dezember 1911 auf 2,085,582 Fr. 84 Cts. und erhöhte
sich per 30. Juni 1912 auf 2,900,206 Fr. 64 Cts. Als Dek-
kung hinterlegte Stücheli allerlei Wertpapiere, jedoch
in einem bei weitem
nicht ausreichenden Betrage. Eine
Sicherheit durch Bürgschaft war in den ersten 2 Jahrzehn-
ten des sehr regen Geschäftsverkehrs nicht verlangt und
auch nicht geleistet worden. Im Spätsommer oder Herbst
1908 forderte jedoch die Kasse die Unterzeichnung
folgender als ({ Bürgschein » bezeichneter, nicht datierter
Urkunde durch die drei Söhne StücheHs : Konrad, Josef
und Oskar : ({ Die Unterzeichneten verpf1ichten sich hie-
I) mit, für sich und ihre Erben der tit. Leih-und Sparkasse
)} Eschlikon für den jeweiligen ungedeckten Kontokor-
I) rentsaldo, welchen Hr. C. Stücheli, Müller in Mörikon,
I) gEnannter Anstalt schuldet, solidarisch als Bürgen und
) Selbstzahler zu haften. I)
m 9. J1:di 1912 wurde über Stücheli und am J. August
gleIchen Jahres über die Leih-& Sparkasse Eschlikon der
Konkurs eröffnet. Im Konkurse Stücheli meldete letztere
eine Forderung von 2,961,967 Fr. 55 Cts. an. Davon
wurden, nach anfänglicher Bestreitung, im Kollokations-
vrfahrel1 2,173,075 Fr. 75..cts. anerlmnnt. Die Konkurs-
masse der Leih-& Sparkasse ihrerseits liess einen Betrag
von 621,839 Fr. 85 Cts. fallen. Die streitige Restsumme
wurde durch Urteil des Bundesgerichts vom 28. November
1917 zugelassen, jedoch unter Abweisung des beanspruch-
ten Retentionsrechtes an den bei Konkursausbruch im
Besitz der Kasse befindlichen st. gallischen Kaufschuld-
versicherungsbriefen. \ '
B. -Unterm 28. November 1917 hat die Konkursmasse
der Leih- Sparkasse Eschlikon gegen. Oskar Stücheli
Sohn beim
Bundesgericht als forum prorogatum im Sinne
von Art. 111 BV und 52 Ziff. 1 OG Klage angehoben, mit
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dem Antrage, «es sei gerichtlich festzustellen, Beklagter
» habe die Bürgschaftsverpflichtung für die Kontokor-
uentforderung (recte Schuld) seines Vaters Konrad Stü-
» cheli, früher in Mörikon, jetzt in Rheineck, an die frühere
» Leih-und Sparkasse Eschlikon, jetzt Konkursmasse der
» Leih-und Sparkasse Eschlikon, im Betrage von 2,340, 127
»Fr. 70 Cts. zuzüglich 5% Zins seit 9. Juli 1912 anzuer-
» kennen und diese Bürgschaftssumme an ,die Klägerin
»zu bezahlen. »
C. -Der Beklagte beantragt gänzliche Abweisung der
Klage, indem er namentlich geltend macht, es sei bei
Abfassung
und Unterzeichnung des ({ Bürgscheines)} nicht
an eine materielle Bürgschaft im Sinne des OR gedacht
worden, sondern nur an die moralische Verpflichtung,
dass alle drei Söhne Stücheli
ihre Mitarbeit dem von ihrem
Vater gegründeten Unternehmen zur Verfügung stellen
. und bei dessen Ableben das Geschäft übernehmen
sollten; zudem sei die angebliche Bürgschaft deswegen
ungültig, weil
der Bürgschein nicht datiert sei und weder
den Betrag der Hauptschuld noch denjenigen der Haftung
der Bürgen angebe. In del' Duplik hat sodann der Be-
klagte noch bestritten, bei Unterzeichnung der Urkunde
volljährig gewesen zu sein.
D. -Am 18. Juni 1918 fand in St. Gallen eine Beweis-
mittelverhandlung vor dem II;lstruktionsrichter statt,
wobei Friedrich Schiltknecht, der gewesene Verwalter der
Leih-& Sparkasse Eschlikon, und August Brühweiler,
Posthalter in Eschlikon, als Zeugen einvernommen
wurden.
Ersterer erklärte sich ausser stande, den genauen
Zeitpunkt der Unterzeichnung des Bürgscheines durch
den Beklagten anzugeben, er sagte, er habe angenommen,
jener sei volljährig gewesen, ohne sich darüber weiter zu
erkundigen; er habe den Bürgschein im Auftrag des'
Verwaltungsrates ausgefertigt und die Söhne Stücheli
zur Unterzeichnung nah Eschlikon kommen lassen,
zuerst KoIirad und dann die bei den anderen; er glaube,
sicher
,zu sein, dem Beklagten den Schein vorgelesen zu
46 Obligationenrecht. Ne s; haben, ohne es beschwören zu können, sicher habe er aber zu ihm gesagt : «( Sie wissen, warum Sie da sind, worum es sich handelt ». Die Unterlassung der Beifügung des Datums erklärte der Zeuge als ein Versehen; ein Grund" den unterzeichneten Bürgschein dem Verwaltungsrate • nicht· vorzulegen, habe nicht bestanden, mutmasslich sei die Vorlage 3 bis 5 Wochen nach der Unterzeichnung erfolgt. Das Bundesgericht zieM in Erwägung:
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Obligationenrecht. N° 8.
mögenslos war und dass er 'die Urkunde unterschrieben
habe, ohne zuvor
über den Inhalt genau unterrichtet
worden zu sein. Selbst wenn Schiltknecht, was nicht
feststeht, dem Beklagten die
Urkunde vor der Unter-
zeichnung nicht vorgelesen haben sollte, so kann dieser
unter den vorliegenden Umständen daraus nichts zu sei ..
nen Gunsten herleiten. Denn Schiltknecht durfte in guten
Treuen annehmen, dass die Bürgen beim Vater für den
sie sich verpflichteten, die erforderliche
Aufklä.:ung sich
verschafft haben würden. Ferner spricht der Umstand
dass. der ältese Sohn vor den bei den anderen den Bürg
schm unterzeIchnet hatte, dafür, dass die erst später er-
schIenenen Brüder vom Inhalt der Urkunde tatsächlich
unter?chte waren, als sie sich zur Unterzeichnung in
Eschhkon
mfanden. Endlich war es dem Beklagten unbe-
nommen, dIe Vorlesung des
Scheines oder dessen Einsicht.:.
nhme zu. verlangen,. und er kann seine Unterlassung
meht damIt entschuldigen, er habe bei Sehiltkneeht nicht
Anstoss erregen wollen.
.3 .. -Der Kernpunkt des Prozesses liegt aber nicht
lllenn: sondern in der Frage, ob der Beklagte im Zeitpunkt
dr Emge.hung der Bürgschaft handlungsfähig gewesen
ndernden Tatsachen, sodass derjenige, welcher sich auf
dIe Handlungsunfähigkeit beruft, sie zu beweisen
hat.
(Vergl.AS 11 S.73/4, 22 S. t 144/5, Revue 22 S.86, HAFTER
Komm. z. ZGB, Anm. IV zu Art. 3, OERTMANN, Komm
z. B?-B I . 313, GAUTSCHI, Beweislast S. 254 f. und die
dortigen ZItate; anderer Meinung hinsichtlich des man-
gelnden Alters EGGER, Komm. z. ZGB Anm. 3 zu Art. 12
BECKH, die Beweislast S. 135 ff., STAUDINGER, Komm:
z. BGB, Vorbemerkung Nr. 6 zu §§ 104 ff.). An dieser
Praxis muss in vollem Umfange festgehalten werden.
Viiitgauonenrecht. i'l
0
Ö.
In casu hat jedoch der Beklagte seine Beweispflicht
durch Angabe des Tages, an dem er die Volljährigkeit
erlangt
hat -29. September 1908 -erfüllt, und wenn
sich daraus noch nicht ergibt, ob er im massgebenden
Zeitpunkt handlungsfähig gewesen und infolgedessen die
Bürgschaft gültig sei, so liegt der Grund einzig darin, dass
die Bürgschaftsurkunde nicht
datiert ist. Es muss daher
in erster Linie festgestellt werden, wann die Unterzeich-
nung durch den Beklagten stattgefunden hat, vor oder
nach dem 29.
September 1908 ? Hiefür aber ist die Klä-
gerin aufklärungspflichtig, weil sie die
Urkunde ausge-
stellt hat und sie es ist, die aus jenem Akte Ansprüche
gegen den Beklagten herleitet
(ZGB Art. 8).
Nach den bei den Akten befindlichen Protokollen des
Verwaltungsratesder Leih-& Sparkasse Eschlikon muss
die Unterzeichnung in der Zeitspanne zwischen dem 6. Au-
gust und dem 10. November 1908 erfolgt sein. Denn in der
Sitzung vom 6. August war beschlossen worden, dass die
Söhne StücheIi für ihren Vater Bürgschaft zu leisten hät-
ten, was Schiltknecht innert 8 Tagen zu ordnen verspro-
chen
hatte ; er gab dann aber dem Verwaltungsrate erst
am 10. November davon Kenntnis, dass .die Bürgschaft
durch alle drei Söhne eingegangen sei.
In der in der Zwi-
schenzeit -am 19. Oktober 1918 -abgehaltenen Sitzung
hatte er berichtet, « die Söhne Stücheli seien )} (offenbar:
bereit)
« als Bürgen einzutreten, die bezüglichen Verträge
seien bereits ausgefertigt
und könnten in nä.chster Sitzung
vorgelegt werden»; und auf Drängen eines Mitgliedes
des Verwaltungsrates
hatte er sich auf Ehrenwort ver-
pflichtet, dass auf Mittwoch den 21.
Oktober die Vorlage
aller Verträge stattfinden werde. Ob der Bürgschein da-
mals
vom Beklagten schon· unterschrieben war, ergibt
sich aus diesem, infolge der Auslassung eines Satzgliedes
teilweise
gar nicht verständlichen Protokolleintrag nicht.
Während der Ausdruck « ausgefertigt » an sich eher darauf
schliessen lassen würde, dass die Unterzeichnung bereits
stattgefunden hatte, findet die gegenteilige Annahme in
AS 45 11 -t919el o?er mcht. Die Be.weislast dafür trifft nach ständiger
I raXIS des BundesgerIchts und der auch in der Doktrin
vorherrschenden Auffassung den Beklagten,
mit anderen
Worten: die Handlungsfähigkeit gehört nicht zu den
rchtsbegründenden, sondern ihr Mangel zu den' rechts-
L
50 Obligationenrecht. N° 8. der Wendung, die Söhne Stücheli seien (sc. bereit), « als Bürgen einzutreten I), eine Stütze, sofern nicht etwa bei dem Wort « einzutreten » ein Schreibfehler vorliegt. Allein selbst wenn man als festgestellt betrachten wollte, dass die Unterzeichnung damals bereits erfolgt war, wofür auch die Zusicherung Schiltknechts, alle Ver- träge binnen 2 Tagen dem Verwaltungsrate vorzulegen, spricht, so wäre die Sachlage doch noch nicht genü- gend abgeklärt, da ja der Beklagte schon am 29. Sep- tember volljährig geworden war, und nachzuweisen ist, dass er die Bürgschaft erst nach diesem Datum unter- schrieben hat. Ein sicherer Schluss hierauf lässt sich aber auch aus den übrigen Umständen nicht ziehen, insbeson- dere nicht aus der Tatsache, dass der Beklagte im Sommer und Herbst 1908 unmittelbar nacheinander mehrere Militärschulen (Rekruten-, Unteroffiziers- und Aspiranten- schule) bestanden hat. Da letztere erst Mitte August begonnen und 106 Tage gedauert hat, wie sich au, der Bescheinigung des thurgauischen Kreiskornmandos vom 25. Mai 1918 ergibt, kann sie erst in den letzten November- tagen, jedenfalls nach dem 10. November, zu Ende ge- gangen sein. Es kann deshalb nicht eingewendet werden, die Unterzeichnung habe erst nach der Entlassung des Beklagten aus dem Militärdienste erfolgen können, viel- mehr muss dies entsprechend der in der Antwort auf die Klage enthaltenen Darstellung anlässlich eines Urlaubes geschehen sein. Ebensowenig geben die Aussagen Schilt- knechts und die Deposition von Vater Stücheli in der Straf untersuchung einen zuverlässigen Anhaltspunkt. Walten aber hinsichtlich des Zeitpunkts der Unterzeich- nung begründete Zweifel ob, so müssen sie nach dem Ge- sagten zu Ungunsten der Klägerin ausgelegt werden, umsomehr als es ein grober Fehler Schiltknechts war, die Urkunde nicht zu datieren, mit anderen Worten: die Klägerin hat den ihr obliegenden Nachweis hinsichtlich des Zeitpunktes der Eingehung der Bürgschaft nicht geleistet. ObIigationenrecht. N° 9. Dem Beklagten kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe die Bürgschaftsverpflichtung nachträglich dadurch anerkannt, dass er während nahezu 4 Jahren sich stillschweigend verhalten und die Kasse im Glauben gelassen habe, dass eine Beanstandung wegen mangelnder Volljährigkeit nicht erfolgen werde. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben kann hierin deshalb nicht erblickt werden, weil der Beklagte offenbar über die finanzielle Lage seines Vaters nicht orientiert war und nicht daran dachte, dass ihm aus der eingegangenen Bürgschaft eine Verantwortlichkeit erwachsen werde. Zudem durfte den Organen der Gläubigerin zugemutet werden, dass sie sich über den wichtigen Umstand, ob der Beklagte das Voll- jährigkeitsalter erreicht habe, erkundigen und eventuell dafür besorgt sein würden, ihn zu veranlassen, die erteilte Unterschrift nach erlangter Volljährigkeit zu bestätigen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage "ird abgewiesen. 9. Urteil der L Zivila.bteUung vom G. Februar 1919 i. S. A.-G. für Stickstoffdii.nger gegen Weinmann. S u k z e s s i v I i e f e run g s g e s c h ä f 1. Lieferungsver- zug im Zeitpunkt der Nachfristsetzung durch den Käufer? Uebernahme einer rechtlichen Verpflichtung oder blosse unverbindliche Absichtsäusserung? Hinfall der Lieferpflicht hinsichtlich einzelner Raten infolge höherer Gewalt. Voraus- setzungen für den Rücktritt des Käufers vom ganzen Vertrage, wenn der Verkäufer nur mit einzelnen Raten im Verzuge ist. . A. -Der Beklagte Weinmann besass eine Carbidfabrik in Chavornay, und war im Jahre 1913 im Begriff, eine sol- che in Kallnach zu bauen. Um sich den Absatz des Carbids zu sichern, schloss er mit der Klägerin, A.-G. für Stickstoff- dünger in Knapsack-Köln, folgenden Vertrag ab :
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