BGE 45 II 409
BGE 45 II 409Bge01.05.1919Originalquelle öffnen →
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Sachenreclr.t. N· 61.
. -Geräusch von stets gleicher Intensität darstellt, sondn
dass es hieh um ein intermittierendes Geräusch handelt,
.
das verstummt, wenn die Tiere ruhen und stärter oder
schwächer wird,
je nachdem die Herde sich nähert oder
entfernt
und an das sich nach allgemeiner Lebenser-
fahrung
auch der völlig normal veranlagte Mensch nicht
gewöhnen kann. Auch die Vorinstanz hat sich diesen
Ueberlegungen
nicht ver&Chlossen. Um so weniger ist
unter diesen Umständen einzusehen, weshalb sie gleich-
wohl die Einsprache deb Beklagten nicht in voUem Um-
fange geschützt hat ; denn nachdem feststeh dass der
Kläger ein
irgendwie berechtigteb Interesse nicht besitzt,
das
Vieh während der Nacht mit Glocken weiden .zu
laSben, dass aber andren,eits dem Beklagit:n ein erheb-
-liches und schutzwürdiges Interesse an der Unterlassung
diesel Art und Weise der Benutzung der LiegenSGhaft
durch den Kläger zur Seite steht, ergibt sich ab. zWin-
gender Schluss, dass dem Kläger derWeidgang mit
'Glockengeläute zur Nachtzeit 7U verbieten und die
Klage mithin abzuweisen ist, insoweit als der
ßeklagte
sie nicht anerkannt hat.
Das vom Kläger auch im bundesgerichtlichen Ver-
fahren noch aufrecht gehaltene -Eventualbegehren, es
sei der Weidgang mit Verwendung von Glocken vOß.
" Uhr morgens bis 10% Uhr abends bei Einhaltung eines
allfällig vom Richter zu bestimmenden Abstandes zu
gestatten, ist von der Vorinstanz mit zutreffender Be-.
,gründung zurückgewiesen worden, der nichts beizu-
fügen
ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die AnschlUS6berufung wird abgewiesen, die Haupt-
berufung dagegen in vollem Umfange gutgeheissen und
das
Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom
15. Mai 1919 aufgehoben.
ZGB Schlusstitel N" 62.
400
IU. ZGB SCHLUSSTITEL
TITHE FINAL DUCC.
62. trrteU der IL mübtlllug VGID a. JulllS19
i .. S. l'ritI-GäIIl.r gegen "bsobaftaamt ... 1-SWt.
Bed.eutuug des Grundsatzes des Art. 9 Aps. 1 SchlT z. ZGB,
wonach die Unwandelbarkeit des ehelichen Güterrechts im
internen Verhältnis für altrechtliche Ehen sich auch auf
diejenigen Vorschriften des bisherigen Erbrechts erstreckt,
welche die Kantone als güterrechtliche bezeichnen. Grenzen
der dadurch dem kantonalen Gesetzgeber eingeräumten
Befugnis. Als güterrechtlich und demnach den gesetz-
lichen
Erbanspruch des neuen Rechtes ausschliessend kön-
nen nicht betrachtet und bezeichnet werden Bestim-
mungen der bisherigen kantonalen Gesetzgebung oder
altrechtlicher Eheverträge, welche die Ansprüche des über-
lebenden Ehegatten am Nachlasse des Vorverstorbenen
unter dem System der (gesetzlichen oder vertraglichen)
Gütertrennung ordnen.
A. -Die Rekurrentin Magdalena Fritz-Gässler hatte
mit ihrem am '27. März 1918 verstorbenen Ehemaml
Christian Fritz am 25. ai 1908 einen Ehevertrag abg6-'
schlossen; wodurch zwischen ihnen Gütertrennung ver-
einbart
wurde. §§ 3 und 4 des Vertrages bestimmten,
dass bei Auflösung der
Ehe durch Tod eines Ehegatten
dessen
gsamtes eingebrachtes oder ererbtes Vennögen
an seine Erben falle: « immerhin )} wurde die Witwe als
überlebender Teil berechtigt erklärt, noch drei
Monate
zinsfrei in dem dem Ehemanne gehörenden Hause zu
leben ; eine allfällige Errungenschaft sollte ausschliesslich
dem Ehemanne beziehungsweise seinen Erben zukom-
men, wie dieser auch einen Rückschlag allein zu
tragen
hatte. Nach dem Tode des Ehemannes stellte die Rekur-
410
ZGB Schlusstitel N° 62.
ren tin beim Erbschaftsamt des Kantons Basel-Stadt
das Begehren
llill Anordnung der amtlichen Teilung
nach
§ 151 Ziff. 3 des baselstädtisehen EG Zllill ZGB
wurde aber damit mangels Legitimation abgewiesen, weil
sie nicht Erbin ihres verstorbenen Mannes sei. Die Auf-
sichtsbehörden erster
und zweiter Instanz über das Erb..! .
schaftsamt (Zivilgericht und Ausschuss des Appella-
tionsgerichts) schützten diese abWeisende Verfügung. Sie
stützten sich dafür auf § 225 des kantonalen EG· Zllill
ZGB lautend: « DIe erbrechtlichen Wirkungen des Todes
eines nach dem 31. Dezember
1911 verstorbenen Erb-
lassers bestimmen sich nach eidgenössischem Rechte.
Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf
den: Erbgang als
auf die
Erbtln, auf den überlebenden Ehegatten jedoch,
soweit gesetzliches Erbrecht in Betracht kommt, nur,
sofern nicht ein
vor dem 1. Januar 1912 errichteter Ehe-
vertrag dessen Rechte für den Fall des Todes des
anderen Ehegatten festgesetzt hat» Damit sei ausge-
sprochen, dass wenn die El,1egatten die Ansprüche des
einen am Nachlasse des andern
vor .Inkrafttreten des
'ZGB im Ehevertrag geregelt hätten, diese vertragliche
Ordnung allein massgebend sei und die
Anwendung der
'orschriften des neuen Rechts über die gesetzliche Erb-
berechtigung des überlebendenEhegattenausschlieSse.
,Ein solcher Fall liege aber hier vor, indem nach dem Ehe-
. vertrage vom '25. Mai 1908 die Rekurrentin vom Nach-
lasse des Mannes nichts
erhlten solle. Denn zu den
« Erben » des Mannes, auf welche dessen Vennögen über-
gehen solle, habe sie nach dem damals geltenden Rechte
nicht gehört : dass sie
darunter nicht mitverstanden habe
sein sollen, zeige auch der Umstand, dass ihr « immerhin .,
d. h. h ur das freie Wohnrecht während drei Monaten
vennacht worden sei. Dass der Vertrag, durch den bei
Gütertrennung dem überlebenden Ehegatten bestimmte
Ansprüche am Nachlasse
des anderen zuerkannt, be-
ziehungsweise solche Ansprüche abgelehnt würden, sich
eigentlich als
Erb-beziehungsweise, wenn nach GeSetz ein
L.uo ,schlusstitel N° 62.
411
Erbrecht bestanden hätte, als Erbverzichtsvertrag dar-
stelle, sei unerheblich. Art. 9 SchlT zum ZGB gebe den
Kantonen die Möglichkeit,
in ihren EG auf solche Ver-
mengungen von ehelichem Güter-und Erbrecht Rück-
sicht zu nehmen und den Grundsatz der Fortdauer des
bisherigen ehelichen Güterrechts im Verhältnis
unter den
Ehegatten dadurch auch auf die nach strenger Syste-
matik dem Erbrecht angehörenden Bestimmungen aus-
zudehnen, dass
sie' die Regelung in ihrer Gesamtheit als
« güterrechtliche» erklärten. Es müsse daher auch eine
Vorschrift, welche den
mit einem Ehevertrag verbundenen
Erbvertrag zusammen
mit jenem als Eillheit behandle,
d. h. die
daraus' abzuleitenden Ansprüche des über
lebenden Ehegatten als «güterrechtliche» bezeichne,
bundesrechtlich zulässig sein.
Im übrigen falle es nicht
in die Aufgabe der Aufsichtsbehörden, die
Bundesrechts-
mässigkeit des § 225 EG zu prüfen, da sie als Verwal-
tungsinstanzen an die vom Grossen Rate erlassenen
Getze gebunden seien. Die Annahme, dass die zitierte
Vorschrift des
EG sich auch auf Tatbestände wie den
vorliegenden beziehe,
wo die vertragliche Regelung in
der Leugnung jeden Anspruchs des überlebenden
Ehe·
gatten bestehe, 'Werde unterstützt durch die Erläuterungen
des Gesetzesredaktors
C. CHR.BURKHARDT (in den « Basler
Nachrichten
»), der als Beispiel für den Ausschluss des
neuen Erbrechts durch altes Vertragsrecht u.
a. gerade
auch
den Fall des Gütertrennungsvertrages anführe,
worin dem Ueberlebenden nichts zugewendet werde. Dem
letzteren geschehe damit kein
Unrecht: wenn die ur-
sprüngliche Vereinbarung nicht mehr
den Absichten der
Parteien entsprochen habe, hätte es ihnen freigestanden.
sie nach Inkrafttreten des ZGB entsprechend abzuändern,
B. -Gegen den vom 1. Mai 1919 datierenden Ent-
scheid der zweitinstanzlichen Aufsichtsbehörde hat
Witwe Fritz-Gässler die zivilrechtliche Beschwerde an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, er sei
aufzuheben und es sei das Erbschaftsamt Basel-Stadt
412 ZGB Sehlusstitel N° 62. aBzuweisen, dem Teilungsbegehren der Rekurrentin zu entsprechell. Zur Begründung wird geltend gemacht~ . dass § 225 EG zum ZGB in der Ülm von deD. kantonalen Instanzen gegebenen Auslegung dem Bundesr.echt, näm- lieh dem Art. 9 und 15 SehlT zum ZGB widerspreche, die Vorinstanz also zu Unrecht kaDtonales statt Bundes- recht angewendet habe (Art. 87 Ziff. lOG). Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
414
ZGB Schlusstitel N' 62.
'2. Aufl. S.517 Anm.4; STAUDINGER, Kommentar zu
§.200 EG unter C). Es haben denn auch mehrere kanto-
.
q.ale EG (Bern Art. 150, 153; Thurgau §. 125) bestimmt,
dass bei altrechtlichen Ehen der überlebende Ehegatte
den Erbanspruch des neuen Rechts nicht geltend machen
könne, während andere (Basel-Land, Solothurn) bei Aus-
übung der kantonalen güterrechtliChen Anspruche.
Ver-
wirkung des Erbrechts nach ZGB beziehungsweise Ver-
zieht darauf annehmen, Basel-Stadt bei Inanspruch-
nahme des letzteren den kantonalen güterrechtlichen
Anspruch ermässigt und
SchafThausen dem Ehegatten,
was er auf Grund des kantonalen Güterrechts erhält, auf
die ihm nach
ZGB zukommende Erbquote anrechnet
(vergl. die Zitate bei MUTZNER a. a. O. Randnote 101).
Damit ist indessen
die Frage, ob die Vorinstanz durch
die im vorliegenden Falle dem
§ 225 des baselstädtischen
EG gegebene Anwendung und Auslegung Bunde&reeht
verletzt habe, noch nicht erledigt. Für den Ausschluss
des
gesetzlichen Erbrechts des ZGB genügt es nicht, dass
eine kantonale
Einführungsvorschrifi vorliegt, welebe
die die vermögensrechtliche
Stellung des überlebenden
Ehegatten regelnden Bestimmungen der bisherigen kanto-
nalen
Gesetzgebung oder von « Eheverträgen • als « güter-
rechtliche ) erklärt. Es müssen dazu auch die sachlichen
Voraussetzungen
für eine solche Erklärung vorhanden
. ,gewesen sein, die vorstehend. durch das Erfordernis des
'Zusammenhanges der betreffenden Bestimmungen mit
dem Güterstand angedeutet worden sind. Die den
Kantonen durch Art. 9
Abs.1 SchlT eingeräumte Be-
fugnis
ist keine unbegrenzte. Sie findet ihre Schranke
in dem Zwecke des Artikels, der dahin geht, die « güter-
rechtlichen
Wirkungen» vor dem 1. Januar 1912 ge-
schlossener Ehen im Verhältnis
zwischen den Ehegatten
selbst und ihren Erben nach dem Inkrafttreten des
ZGB
zu ordnen. ES.sollte damit den Schwierigkeiten begegnet
werden, die sich aus den Grundsätzen
der Unwandel-
barkeit des ehelichen Güterrechts
im internen Verhältnis
ZGB Schlusstitel N° 62. 415
'einerseits, der UnterStellung der Erbfolge bei nach dem
.31. Dezember 1911 eingetretenen Etbfällenunterdas nette
Recht andererseits (Art. 15 SehlT) wegen dm-V}tn1e.ng
von . eheHehem Güterrecht und Erbrecht in den kanto-
nalen Privattechtsgesetzgebungen sdnllt ergeben hät-
ten, indem die Entscheidung der danach oft z\veitelhaften
Frage, was von den bezüglichen Vorschriften als b1Mse
Folge des Güterstandes, \vas als etbreehtliche Folge des
Todes eines Ehegatten anzusehen sei, dem kantonalen
Gesetzgeber überlassen wurde, statt dass der llundes-
gesetzgeber die Ausscheidung selbst" soweitn6t1g, für
jedes kantonale Recht in den Artwendungs-und Ein-
führungsbestimmlingen zum ZGB vorgenommen hätte.
Wenn danach als
Bedingung für die Bezeichnung .einer
Bestimmung
der bisherigen kantonalen Erbreehtsge-
setzgebung als « güterrechtlicher ~ nichtgeforderl wetdn
darf, dass sie überhaupt mir diese Natur haben kÜrute,
muss sich doch zum mindesten eine B0%iehung zu güter-
rechtlichen Grundsätzen -den dutch die Rhe artl Ver-
mögen der Ehegatten begründeten Rechtsverhältni$sen -
überhaupt deIiken lassen. Wo die Annahme eines solchen
Zusammenhangs sachlich von vornherein
ausgeselHossen
erscheint, kaßI es dem Knton nicht zustehen:, die
Geltung der Bestimmung dadurch künstlichzuverlängetn
. dass er ihr gütertechtlichtm Charakter beimisst, da d$'in
eine UmBehung des in Art. 15 SchlT ausgesprochenen
Prinzips der U:nterstellung der Erbfolge unter das neue
Recht liegen würde, das durch Art. 9 Abs. 1 SehlT nur
insofern modifiziert wird, als es der Zusammenhang der
bisherigen
kantonalrechtlichen Erbfolgeordnung mit dem
ehelichen Güterrecht rechtfertigt. In diesem Sinne bat
sich denn auch daS BUndesgericht bereits einmal ausge-
sprochen (AS 42 11 S. 198 Erw. 1, Liechti gegen Liechti).
Ein Fall der
letzterem Art liegt aber bei BestiirtmuDgfm
der bisherigen kantoaleIJ. Gesetzgebung oder altrecht-
licher Eheverträgd,. ~~che ~lid"Rechte des überlebenden
Ehegatten unter dem System der völligen Gütertrennung
AS -15 11 -1919
416 ZGB Schlusstitel. N° 62. ordnen, vor. Denn die Gütertrennung ist nichts anderes als die Negation jeder vermögensrechtlichen Wirktmg des Eheabschlusses. indem jeder Ehegatte Eigentum, Genuss 'und Verwaltung seines Vermögens behält. wie wenn ein persönliches Band zwischen ihnen gar nicht bestünde. Wenn die Ehe auf das rechtliche Schicksal des beidsei- tigen Vermögens zu Lebzeiten der Ehegatten keinerlei Einfluss hatte, so ist es aber folgerichtig auch ausge- schlossen, die Ansprüche. welche einem Ehegatten beim Tode des andern am Nachlass zustehen sollen, als Ausfluss des Güterrechts zu erklären, sondern können dieselben schlechterdings nur erbrechtlicher Natur sein. Klauseln eines (( Ehevertrages» die dergestalt bei im übrigen bestehender vollständiger Gütertrennung dem überle- benden Gatten gewisse Vorteile auf Kosten des hinter- lassenen Gutes des Vorverstorbenen zubilligen, enthalten demnach in Wirklichkeit einen· E 1 b vertrag. da damit. über das Schicksal eigenen, durch die Ehe in keiner Weise rechtlich beeinflussten, selbständigen Vermögens auf den Fall des Absterbens des Eigentümers verfügt wird. Be- zieht &ich § 225 des baselstädtischen EG zum ZGB - nach der für da& Bundesgericht verbindlichen Auslegung der Vorinstanz -auch auf vertragliche Abreden dieser Art., d. h. will er auch ihnen die Wirkung beilegen, die Inanspruchnahme des neurechtlichen gesetzlichen Erb- rechts des überlebenden Ehegatten auszuschliessen. s() steht er somit in dieser Ausdehnung im Widerspruch mit dem Bundesrecht. weH er etwas als güterrechtliche Folge der Ehe erklärt. was schlechterdings nur erbrechtliche Folge des Todes eines Ehegatten sein kann. Das gleiche muss folgerichtig auch dann gelten, wenn die bisherige kantonale Gesetzgebung im Falle der Gütertrennung oder der Gütertrennungsvertrag umgekehrt dem über- lebenden-Teile irgendwelche Rechte auf den Nachlass des andern absprach, beziehungsweise ihn nicht unter den Erben. aufführte: Auch hier lag es nicht in der Macht des kantonalen Gesetzgebers, diesen Bestimmungen unter ZGB Schlusstitel N·o 62. 417 Berufung auf Art. 9 Abs. 1 . SchlT fortdauernde Geltung . im erwähnten Sinne zu verleihen, weil, da solche Rechte ohnehin keinesfalls aus· dem Gütentande, sondern nur aus dem Titel des Erbrechts hätten hergeleitet werden können, auch ihrer Versagungnur die Bedeutung einer Verweigerung der ErbensteIlung, älso eines Bestandteils der Erbfolgeordnung zukommen kann. Zweck des Art. 9 Abs. 1 SchlT war es, dem überlebenden Ehegatten tür den Fall der Auflösung der Ehe durch Tod zum mindesten dasjenige zu sichern, worauf er beim Eheabschluss nach dem damals geltenden Güterrechte und, als Ausfluss dieses Anwartschaft zu !taben glauben durfte. Es kann daher auch eine Befugnis der Kantone zur Aufrechterhaltung der bisherigen Ordnung der Todesfolgen nur für den Fall bestehen, als das' alte kantonale Gesetzesrecht bezie- hungsweise der es ersetzende Ehevertrag dem über- lebenden Teile überhaupt irgendwelche positive An- sprüche am hinterlassenen Gute zugestand und nur für diesen Fall der Ausschluss der Anwendung des neuen eidgenössischen Erbrechts durch kantonale Einführungs- vorschriften hingenommen werden. Ob das Motiv des baselstädtischen Gesetzgebers bei Erlass des § 225 EG ein weitergehen4es, nämlich die Absicht vertraglichen Abreden unter den Ehegatten unter allen Umständen Nachachtung zu V'erschaffen; War. ist unerheblich. Für die Frage der Bundesrechtsmässigkeit der Bestimmung kommt es nicht· hierauf, sondern einzig auf die ratio"der bundesrechtlichen Vorschrift d Art. 9 SchlT an, Taus der allein die Möglichkeit für. die Kantone" in gewissen Fällen die Erbfolge nach neuem Rechte auszuschliessen, gefolgert werden kann. Es liessesich somit höchstens fragen, ob nicht das Erschaftsamt der Rekurrentin die Eigenschaft als Miterbin ihres Mannes deshalb hätte bestreiten können, weil in den streitigen Klauseln des Ehevertrages von 1908 ein vertraglicher Erb ver ... z ich t zu erblicken 'Wäre, der als solcher -auch nach Inkrafttreten qes ZGBrespektiert werden müsste. Diesen
418
ZGB Schlusstitel N° 62.
Standpunkt hat indessen das Appellationsgericht selbst
nicht eingenommen, sondern ihn im Gegensatz zur erst-
· instaru:lichen
Aufsichtsbehörde ausdrücklich abgelehnt,
weil
man nur auf ein bestehendes Recht verzichten könne,
dar 'Überlebende Ehegatte bei Güt-erti'ennung aber zur
Zeit des Vertragsschlusses schon nach Gesetz (§ 37 des
kantonalen
Gesetzes 'Über eheliches Güterrecht; Erbrecht
und Schenkungen) kein Erbrecht am Nachlasse des andern
gehabt· habe. Das Bundesgericht hat sich demnach mit
der Möglichkeit der Annahme eines solchen Erbverzichts
nicht zu befassen, sondern einzig zu untersuchen, ob der
Grund. aus dem die kantonalen Instanzen der Rekur-
rentin tatsächlich· die Erbenstellung abgesprochen haben,
nämlich dass
der vertraglich vereinbarte Ausschluss von
Rechten ihrerseits am Vermögen des verstorben.en Mannes
zuft)lge § 225 EG als Ausfluss des ehelichen G'Üterrechts
zu betrachten sei und des haI b die Berufung auf das
gesetzliche
Erbrecht . des. ZGB ausschliesse, bundes-
rechtlich haltbar sei. Dies ist aber nach dem Gesagten zu
verneinen. Der Grundsatz der unwandelbaren Giltigkeit
der Eheverträge (Art. 10 SchlT) wird dadurch nicht ange-
taStet. Er kattn sich nur auf diejenigen Teile der zwisohen
den Ehegatten getroffenen Abmachung beziehen, welche
sich
auch wirklich als Ehe vertrag, d. h. Vereinbarung
'Über den Güterstand und dessen Ausflüsse darStellen.
Abreden, welche aus diesem :B.ahmen hinaustreten und
ihrem Inhalte nach rein erbrechtliche sind, dürfen da-
runter nicht bezogen werden, auch dann nicht, wenn es
in der kantonalen Rechtipraxis üblich war, sie mit den
übrigen wirklich giiterrechtlichen unvermischt unter der
Bezeichnung des Ehevertrages zusammenzufassen. '
3. -DaraUf, dass die Rekurrentin ihren· Beschwerde-
antrag nicht aus diesem: Gesichtspunkte, sondern lediglich
·
mit der oben Er\V.2 im Eingang als unrichtig zurückge-
·
wiesenen Argumentation begriindet hat, kann nichts an-
kommen.Da für die zivilrechtliehe BeschWerde, soweit
nieht Art. 6. bis: 93 OG Abweichungen vorsehen, , nah
ObU,ationonreeht. N~ 63. 419
1rt. 94 ebenda die'Vorsehriften über die Berufullg g-Utell,
lt das BlIndricht bei der Untersuchung darüber. ob
ee unJU Anwenduilgkantonalen statt eidgenös-
SIschen Rechtes vorliege, nicht an die RechttaMsiühnmgert
des Beschwerdeführers gebunden, sondern kann die
Beschwerde auch gutheisscm, 'Wenn sich die fraglieh., Rüge
aus
andertn nicht geltend gemachten Erwägungen als
zutreffend
erweist.. .
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des
Ausschusse& des pptHationsgerichts Basel-Stadt vom
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