BGE 45 II 402
BGE 45 II 402Bge27.03.1918Originalquelle öffnen →
Sachenrecht. N·61.
1919, hinsichtlich des Widerklagebegehrens 5 im Sinne der
Erwägungen, bestätigt.
61. UrteU eier U. Zivlla.bteUung "om 30. September -1919.
i. S . .Altermatt gegen .bunaDD.
Art. 684 ZGB. Der Einspruchsprozess gehört nicht zu den
Streitigkeiten, die· ihrer. Natur nach. einer vermögensrecht-
lichen Schätzung nicht unterliegen (Art. 61 OG). Streitwert
des Immissionsprozesses. -Der Weidgang mit· Herden-
geläute zur Nachtzeit auf einer Wiese, die im Baugebiet einer
Ortschaft mit städtischen Verhältnissen liegt, ist eine über-
mässige, durch Lage und Beschaffenheit der Grundstücke
nicht gerechtfertigte Einwirkung.
A. -Der KIager ist Eigentümer des im Stadtgebiet
'Von Frauenfeld gelegenen, in der Hauptsache aus
'Wiesland bestehenden landwirtschaftlichen Gutes
zwn
« Algisser ». r hat diese!' an einen gewissen HUllZiker
verpachtet, der einen ansehnlichen Viehstand hält. Die
Liegenschaft
«Alglsser)} wird - wie sich aus den ins Recht
gelegten Plänen ergibt -südlich begrenzt durch die mit
Villen bebaute Ringstrasse, nördlich dUrch die im Jahre
1910 zur Erschliessung von Bauland erstellte Speicher-
strasse ; in östlicher und westlicher Richtung dagegen
stösst das Algissergut an offene Land, doh ift es auf
allen
Seiten mit einer Einfriedigung umgeben. Vor zirka
9 Jahren hat der Bekagte A. Altetmatt, Kaufmann in
Frauenfeld vom
Kläger einen t,hemalsznm Algissergut
gehörenden,
an der vOl'genannten Speichersb-asst> gele-
genen Bauplatz erworben und
,auf diesem eine Villa
erbaut. Schon seit längerer Zeit liegen nun der Beklagte
und der Pächter Hunziker mit einander im Streit. Jener
beklagte
!'ich darüber, dass dieser vom flühen Morgen-
bis spät in die Nacht hinein sein Vieh au" dem Algissergute
mit Glockengeläute weiden 1 und auf seine berechtig-·
,ten VorsteUungn hin,daGeläute. zu unterlassen,
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dieses noch mit Johlen und Peitschenknallen begleitet
habe~ Der Beklagte erwirkte daher im Frühjahr 1917
beim Gerichtspräsidenten von Frauenfeld einen Befehl,
dmch den dieser dem Hunziker unter Androhung einer
Busse von 100 Fr. im Wiederholungsfalle verbot, sein
Vieh in der Zeit von 9
Uhr abends bis 6 Uhr morgens
init
Geläute weiden zu lassen. Anfänglich untt;rzog sich
HWlziker
dem richterlichen Bel ehl , doch hielt 'er sieh
im darauffolgenden Jahre nicht mehr daran und der
Beklagte sah sich daher von neuem veranlasst, den
Richter anzurufen. Dieser erklärte die angedrohte Busse
alsverlallen wid erneuerte den seinerzeit erlassenen
Befehl. indem
er für den Fall der ZuwideIhandlung eine
Busse
'Von 200 Fr, androhte. Auch diese!' VeIbot befolgte
Hunziker nicht und der Gerichtspräsident erkläl
te
in der FoJge auf Begehren des Beklagten hin auch die
Busfe von 200 Fr. als verfallen. Ein VGn Hunzikel' gegen
diese Verfügung eingelegter Rekurs wurde durch Ent-
scheid deI Rekurskommission de~ Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 11. Juli 1918
abgewie!,en.
Mit
der vorliegenden Klage beantragt nunmehr Adolf
Ammann als
Eigentümer des Gutes zum « Algissen: « Es
4>e\ der Beklagte pfliehtig, ein dingliches Recht des Klä-
gers und seiner Rechtsnachfolger sowie ihrer jeweiligen
Pächter
,2nzuerkennen, das auf dem Algisselgut durch
die Eigentümer oder Pächter gehaltene
Vieh unein-
geschränk(. also auch zur Nachtieit, auf dem ganzen Gute
mit Glocken weiden zu lassen, eventuell sei das Ein-
spracllerecht des Beklagten, gegen das Weiden 3_uf den
Fall
zu beschränken, das~ im untern Teile de:;, Gutes,
gegen die beklagtisehe Villa hin bis zu einer Distanz •
von
75 Meter. eventuell einer gerichtlich festzustellenden
anderen Distanz
geweidet werde, und es sei auch. fül
'diesen Fall das Einspracherecht nui' für die Zeit von
10% Uhr abends bis 4 Uhr morgens anzuerkennen.» Zur
Begrülidung dieses Begehrens machte er geltend, dass
aas AJgissergut nicht im Stadtgt'biet, wndem auf dem
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offenen Lande liege. Wenn der Beklagte auf dem Lande
wohnen wolle, EO habe ersieh mit den ländlichen Verhält-
nissen
und ihren Vor-und Nachteilen abzufinden.
Abgesehen davon
könne das Herdengeläute überhaupt
nicht als übeImässige Einwirkung angesehen weIden und
es falle zudem in Betracht, dass der Weidgang mit
Geläute nicht nur die Ueberwaehung des Vieh~ erlekhtere,
;.;onderu diesem auch sonst zuträglich sei, was aus dem
eingelegten
Gutachten des Gutbesitzers Ruti!'hau&er
in Sommeri hervorgehe. Der Beklagte gab die Erklärung
ab, dass
er gegen den Weidgang mit Geläute in der Zeit
VOll vormittags 6 Uhr bis abends 9 Uhr nichts einzu-
wenden habe,
beantragte aber im übrigen Abweisung der
Klage, indem er die tatsächlichen und rechtlichen Aus-
führungen der Klage
bestritt; Er nahm den Standpunkt
ein, das;:, tü('ke noch durch einen Orts-
gebrauch rechtfertigen lasse.
B. -Durch Urteil vom 15. Mai 1919 hat das Ober-
,gericht des Kanton:,> Thurgau erkannt:
• « Die Rechtsfrage wird in dem Sinne entschieden, dass
auf dem AJgissergut das Weiden mit Herdengeläute auf
die Zeit von morgens 5
tJJir bis abends 10 Uhr ein-
geschränkt wird. »
C. -Gegen diese:'> Urteil richtet sich die vorliegend-r
Berufung des Beklagten mit dem Antrage • es ~ei das
. obergerichtlirhe Urteil dahin abzuändern,
dasb auf dem.
Algissergute das Weiden mit Herdengeläute auf die Zeit
von morgens 6
Uhr bis abends 9 Uhr eingeschränkt
werde» Der Kläger hat rechtzeitig die Anschlussbemfunr
ergriffen
und beantragt:eine Liegenschaft sich noch im Stadtbanne
»efinde und. ihm gegen den Kläger ein Eimpruchsrecht
aus Art. 684 ZGB zustehe, Weil es sich bei dem nächt-
lichen
Herdengeläut um eine EinWirkung handle, die
übermässig sei und die skh weder durch Lage und Be-
schafft'nheit der Grund
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Falle. vor der letzten kantonalen Instanz der Streitwert
des
Prozesses gleich der VermögenSeinbusse, die der Klä-
.
ger erleidet, wenn ihm der Weidgang mit Herdengeläute
von abends 9
Uhr bis vormittags 6 Uhr verboten wird.
bezw. die Wertverminderung,die das Grundstück des
Beklagten trifft, wenn das K.lagebegehren in vollem
Umfange zugesprochen, also dem Kläger der Weidgang
mit Geläute zeitlich unbeschränkt gestattet wird, sofern
dieser Betrag
grösSer ist als jener. Die Parteien haben es
allerdings unterlassen, sich über den
Wert auszusprechen,
den sie
deI!l Streitgegenstand beilegen (Art. 67 Abs. 3 OG) •.
Allein es geht ohne weiteres aus den Akten hervor, dass
der Streitwert
4000 Fr. erheblich übersteigt; denn der
Beklagte
hat den Standpunkt eingenommen. dass für
ihn die ,weitere
Bewöhnung seines Grundstückes davon
abhängig sei, ob der Prozess zu seinen Gunsten ent-
schieden werde, woraus folgt, dass
sein' Interesse am
Schutze de~ von ihm geltend gemachten Einspruchs-
rechteb sich in Geld umgerechnet auf m.ehr als 4000 Fr.
beläuft. Unter solchen Umständen ist es aber unerheblich,
dass die Parteien in
der Berufungs-bezw. Anschluss-
berufungserklärung den Streitwert nicht angegeben
ha-
'hen, indem es sich nach der Praxis des Bundesgerichtes
lUr dann rechtfertigt, eine Berufung mangels Streitwert-
ngabe von. der
Hand zu weisen, wenn die Akten keine
.nhaltsplinkte dafür bieten, gass der gesetzliche Streit-
. !ert vorhanden ist (AS 38 II S. 379 ; 43 11 S. 117).
2. -In der Sache selbst
frägt sich, ob der Weidgang
mit Herdengeläute zur Nachtzeit sich bei den hier gege-
benen tat&ächlichen Verhältnissen als eine übermässige,
durch Lage
und Beschaffenheit dE;r Grundstücke oder
mich Ortsgebrauch
nicht gerechtfertigte Einwirkung
darstellt. Um diese Frage zu entscheiden, sind die wider-
streitenden Interessen der
Parteien gegen einander
abzuWägen und zwar im' vorliegenden Falle, da nach
. den nieht aktewidrigen und daher für das Bundesgericht
verbindlichen tatsächlichen Feststellungen
. der, Vor..,
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instanz die Grundstücke der Parteien nicht auf dem
offenen Lande, sondern im Baugebiete von Frauenfeld,
liegen, in der Weise, dass die Interessen, welche mit dem
Charakter des Quartieres zusammenhängen gegenüber
anderartigen, ebenfalls schutzwürdigen Interessen nur
dann zurückzutreten haben. wenn diese unstreitig viel
erheblicher sind (AS
40 II S. 30, 450 f.). Geht man aber
hievon aus, so muss diese Interessenab'Wägung ohne wei-
teres
zu Gunsten des Beklagten ausfallen. Das Interesse
des Klägers, auf seiner Liegenschaft
zur Nachtzeit Vieh
mit Glockengeläute 'Weiden zu lassen, kann nur als eine
Liebhaberei
betrachtet werd6n ; denn der von ihm für
die Notwendigkeit des Herdengeläutes in erster Linie
angeführte Grund, die leichtere
Ueberwachung des Viehs,.
fällt von v~}l'neherein ausser Betracht, weil die Vorinstanz
festgestellt
hat, dabs das Algissergut eingefriedigt ist
und mithin die Gefahr, dass' die Kühe sich verlaufen,
der durch das Geläute
begegnet werden kann, nicht be-
steht. Die weiterhin vom Kläger aufgestellte
Behauptung,
wonach das Vieh, wenn einmal an die Herdenglocke
gewöhnt,
geringere Fresslust zeige, wenn es ohne Glocke-
zur Weiqe getrieben werde, ist schon von der Vorinstanz,
gestützt auf die ihr allein obliegende Würdigung des
Gutachtens Rutishauser,
als unstichhaltig zurückgewies~
_ -worden, wobei es für das Bundesgericht sein Bewenden
haben muss. Diesem blossen Affektionsinteresse
deS
Klägers steht gegenüber das Interesse des Bewohners-
einer im Baugebiete einer Ortschait mit städtischen
Verhältnissen gelegenen Liegenschaft
an ungestörter
Nachtruhe, das jedenfall> mit Rücksicht auf die Anfor-
derungen, die das moderne Leben an die Nervenkräfte des
Menschen stellt, als erheblich
!>chutzwürdiges Gut er-
scheinen muss. Es kann auch ni.cht etwa eingewendet
werden, dass ein normal
veranlagter Mensch sich m
kurzer Zeit an das Geläute gewöhne und mithin dadurch
nicht gestört werden könne ; denn es fäUt in Betracht,
dass das Herdengeläute sich nicht als kontinuierliches.
408 . Geräusch von stets gleicher Intensität darstellt, sondern dass es &ich um ein intennittierendes Gerä\1Sch handelt, "das verstummt, wenn die Tiere ruhen und stärker oder schwächer wird, je nachdem die Herde sich nähert oder entfernt und an das sich nach allgemeiner Lebenser- fahrung auch der völlig nonnal veranlagte Mensch nicht gewöhnen kann. Auch die Vorinstan.z hat sieh diesen Ueberlegungen nicht ver&chlossen. Um so weniger ist unter diesen Umständen einzusehen, weshalb sie gleich- "wohl die Einsprache de& Beklagten nicht in vollem Um- fange geschützt hat ; denn nachdem feststeht, dass der Kläger ein irgendwie berechtigte& Interesse nicht besitzt, das Vieh während der Nacht mit Glocken weiden zu las&en, dass aber andrer&eits dem Beklagttln ein erheb- "liehes und schutzwürdiges Interesse an der Unterlassung diesel Art und Weise der Benutzung der Liegenschaft durch den Kläger zur Seite steht, ergibt sich ab. zwin- gender Schluss, dass dem Kläger derWeidgang mit -Glockengeläute zur Nac.htzeit 7U verbieten und die Klage mithin abzuweisen ist, insoweit als der Beklagte sie nicht anerkannt hat. Das vom Kläger auch im bUlJdesgerichtlichen Ver- fahren noch aufrecht gehaltene -Eventualbegehren, es sei der Weidgang mit Verwendung von Glocken von 4 Uhr morgens bis 10% Uhr abends bei Einhaltung eines allfällig vom Richter zu bestimmenden Abstandes zu gestatten, ist von der Vorinst8.nz mit zutreffender Be-. .gründung zurückgewiesen worden, der nichts beizu- fügen ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Anschlus&berufung wird abgewiesen, die Haupt- berufung dagegen in vollem Umfange gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Mai 1919 aufgehoben. ZGB Sehlusstitel N° &2. 469 III. ZGB SCHLUSSTITEL TITRE FINAL DU ce. 62. Urteil der IL ZivUabtlilug vom 2. Juli 1919 i. oS. lritI-GäIal.r gegen "bsohaftsamt Buel-SW.t. Bedeutung des Grundsatzes des Art. 9 Aps. 1 SchlT z. ZGB, wonach die Unwandelbarkeit des ehelichen Güterrechts im internen Verhältnis für altrechtliche Ehen sich auch auf diejenigen Vorschriften des bisherigen Erbrechts erstreckt, welche die Kantone als güterrechtliche bezeichnen. Grenzen der dadurch dem kantonalen Gesetzgeber eingeräumten Befugnis. Als güterrechtlich und demnach den gesetz- lichen Erbanspruch des neuen Rechtes ausschliessend kön- nen nicht betrachtet und bezeichnet werden Bestim- mungen der bisherigen kantonalen Gesetzgebung oder altrechtlicher Eheverträge, welche die Anspruche des über- lebenden Ehegatten am Nachlasse des Vorverstorbenen unter dem System der (gesetzlichen oder vertraglichen) Gütertrennung ordnen. A. -Die Rekurrentin Magdalena Fritz-Gässler hatte' mit ihrem am "27. März 1918 verstorbenen Ehemann Christian Fritz am 25. +"Iai 1908 einen Ehevertrag abge~ schlossen; wodurch zwischen ihnen Gütertrennung ver- einbart wurde. §§ 3 und 4 des Vertrages bestimmten, dass bei Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten dessen g9samtes eingebrachtes oder ererbtes Vermögen an seine Erben falle : «immerhin) wurde die Witwe als überlebender Teil berechtigt erklärt, noch drei Monate zinsfrei in dem dem Ehemanne gehörenden Hause zu leben ; eine allfällige Errungenschaft sollte ausschliesslich dem Ehemanne beziehungsweise seinen Erben zukom- men, wie dieser auch einen Rückschlag allein zu tragen hatte. Nach dem Tode des Ehemannes stellte die Rekur-
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