BGE 45 II 371
BGE 45 II 371Bge20.08.1915Originalquelle öffnen →
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Erbrecht. No 57.
entgegengewirkt werden. Die fragliche Erklärungist dem-
nach ein wesentlicher Bestandteil des Errichtungsaktes,
dessen Fehlen die Verfügung ungiltig
macht (vergl. im
• gleichen Sinne auch § 2249 DBGB für das verwandte
« Dorf testament )} des deutschen Rechtes). Im vorlie-
genden Falle fehlt es daran aber auch dann, wenn
man
als an die Gerichtsbehörde gerichtete Mitteilung der
Zeugen nicht
nur das Schreiben vom 30. April 1917,
sondern, weil darin neben dem Inhalt der Verfügung
zugleich deren Zustandekommen dargestellt ist, auch die
als «letztwillige Verfügung» überschriebene Urkunde
vom 29. April 1917 selbst
betrachtet und de'shalb über die
Tatsache, dass das erstere Schriftstück
nur von ein e m
der Zeugen
herrührte und unterzeichnet war, hinweggeht.
Denn auch dort wird als Grund
für die Errichtung einer
mündlichen Verfügung
nur erwähnt, dass der Erblasser
nicht mehr im Stande
war, selber zu schreiben, also eine
Tatsache, die die Anwendung des eigenhändigen Testa-
mentes nach Art.
505 ZGB ausschloss. Irgendwelehe
Tatsachen, aus denen sich ergäbe, dass auch die Benützung
der anderen ordentlichen Testamentsform, der öffent-
lichen letztwilligen Verfügung,
zu der es nach Art. 502
der Unterschrift des Erblassers nicht bedarf, nicht möglich
gewesen wäre, werden
in keinem der beiden Schrift-
stücke, weder
in dem Schreiben vom 30. April noch in
der Urkunde vom 29. April
at;tgeführt. Art. 506 verlangt
aber als Bedingung für die
'Zulassung des mündlichen
Testamentes, dass der Erblasser verhindert sei, sich
«einer der anderen Errichtungsformen I>, also irgend einer
ordentlichen Verfügungsform
zu bedienen. Es genügt
nicht, dass die eine oder andere derselben nach den Um-
ständen ausgeschlossen war (AS 44 II S. 350 Erw. 2a,
Schultze gegen Pizzorno).
Bei dieser Sachlage
braucht nicht geprüft zu werden,
ob
im übrigen die Formerfordernisse der Art. 506 u. 507
erfüllt wären, insbes0ndere ob die Mitteilung des letzten
Willens durch den Erblasser
an die Zeugen auch so' erfol-
Erbrecht. N0 58.
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gen könne, dass er lediglich auf von diesen an ihn ge ..
lichtete Fragen mit (! Ja» oder zustimmenden Zeichen
antwortet,
. ferner ob die Zeugen die durch Art. 507
verlangte Erklärung der Gerichtsbehörde auch brieflich
übermitteln können oder ob sie dazu nicht
unter allen
Umständen, auch dann, wenn der Inhalt der Verfügung
elbst Von ihnen durch Niederschrift nach Abs.·l ebenda
festgelgt worden ist, persönlich vor der Behörde er-
scheinen müssen,
(so TuoR zu Art. 506 bis 508 Randnote
25) usw. Entscheidend ist, dass die Erklärung hier jeden-
falls, unabhängig
Von der Art ihrer A,bgabe, iI\haltlich
den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprach.
Demnach erkennt
das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des
Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 19. April 1919 aufge-
hoben und die mündliche letztwillige Verfügung des Fritz
Rickli vom 29. April 1917 für ungiltig erklärt.
58. Urteil der II. ZivilabteUung vom 17. Juni 1919.
i. S. Prau Daumeler-Lötscher gegen Geschwister Lötscher.
, .
Obligatorischer Verpfründungsvertrag i. S. von Art. 521 Abs.l
OR. Anspruch der Erben des Pfründers auf Herabsetzung
der dadurch getrOffenen Zuwendung an den Pfrundgeber
wegen Verletzung des Pflichtteils nach Art. 525 Abs. 3 OR,
527 ZGB. Voraussetzungen und Umfang.
A. -Am 20. November 1917 starb in Gerliswil-Emmen
die am 18.
Januar 1842 geborene Witwe Kathalina
'Lötscher geb. Fölmli, die Mutter der Beklagten Frau
Rosa Baumeler-Lötscher und der Kläger Franz, Josef,
Friedrich, Anton,
Katharina Lötscher und Frau Hus-
mann-Lötscher. Zwölf Tage vor ihrem Tode, am 8.
No-
vember ·1917 hatte sie mit der Beklagten, zu der sie Ende
September 1917 unter Aufgabe ihres eigenen Haushalts
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gezogen war, eine als « Erbvertrag » überschrieben,e~
öffentlich beurkundete Vereinbarung folgenden Inhalts
geschlossen :
«Frau Rosa Baumeier geh. Lötscher hat ihre Mutter,
die Witwe Lötscher geb.
Föhnli. in gesunden und kran}{eh
Tagen standesgernäss zu unterhalten. Besonders hat dle
Tochter Frau Baumeier ihre Mutter so zu pflegen und zu
behandeln, wie es einer dankbaren Tochter .der Muttr
gegenüber geziemt. Auch hat Frau Baumeler die Arzt-
kosten sowie die Beerdigungskosten zu übernehmen,
überhaupt alles zu bezahlen, was den
Unterhalt und die
Pflege ihrer Mutter
betriffL Dagegen hat Witwe Lötscher
geb. Fölmli ihr eigentümliches Vermögen der
vorbe..
nannten Tochter Frau Baumeier geb. Lötseher rechts-
förmlich abgetreten
als Aequivalent für die genossene und
die neu zu übernehmende Pflege. » ._
»Dieser ErbVertrag ist von beiden Kontrahenten
gelesen,
richtig' befunden und in deren gleichzeitiger
Gegenwart unterzeichnet
worden.»
(Folgen die Unterschriften der Vertragsparteien und
des Urkundsbeamten).
« Wir die unterzeichneten zwei Zeugen, Josef Suter,
Kanzlist in Gerliswil und Josef Bühler, Fabrikarbeiter
in Gerliswil bestätigen hiemit,. dass Witwe Lötscher
geb. Fölmli sowie deren Tochter
Frau :ßaumeler unmit-
telbar nacll der Datierung und Unterzeichnung diese
Urkunde und in Gegenwart von Gemeindeschreiber Suter
(des Urkundsbeamten) erklärt haben, sie haben di
Urkunde gelesen un.d sie enthalte den vereinbarten Partei-
willen. Wir bestätigen ferner, dass Witwe Lötscher geb.
Fölmli nach unserer Wahrnehmung sich hiebei bei
vollem,
gesundem Verstande und iIn Zustande -der Verfügungs-
fähigkeit
befunden hat. » -
(Folgen die Unterschriften der Zeugen.)
Das auf Grund dieser
Vereinbarung an die Beklagte
übergegangene Vermögen bestand, ausser einigem unbe-
deutenden Hausrat, nach deren Zugeständnis aus Wert-
Erbrecht. N° 58.
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schriften im ;ßetrage )".Qn 4167 Fr. In einer vor dem Pro-
zesse an die TeilungsbehörrleEn;unen geriohteten ZuschjliJt
hatte .die Beklagte en Wert der pfangenen Gülten
und Obligationen etwas ,höher, J$nlich OO Fr. ;,wge-
geben.
Mit der vorliegenden
Klage stellen e äger in ij;lrer
Eigenschaft als pflichtteilsberooh;tigte Erben jhrer ter
das Begehren, es sei der Vertrag vom 8. Noy;)ler 1917,
weif von der Erblasserin zu einer Zeit, W.o .sie die JJIand-
lungsfähigleit
nicht mehr besessen, a,bgeschlossen und
entgegen ArL 501, 502 und 512 ZGß nicht « o Zeit
zu Grunde, Während deren dieselbe nach den Renten-
tabellen noch
hätte leben können, so entspreche tU»
errichtet, als ungiltig a.ufzuheben, eventuell nach 41-t. 527
ZGB auf das erla@te Mass herabzuset..zen. Die Beklagte
beantragt Abweisung der Klage, indem !>je beauptet,
dass die Mutter Lötsch.er beim Vertragsabschh,lSS geistig
-durchaus gesund
geweseJ,l sei, und sich auch körperlich
in einem ihrem Alter entsprechenden normalen Zustande
befunden habe, so dass noch
mit einer längeren Lebens-
dauer habe gerechnet werden müssen. Lege man dierdie
von der Beklagten übernommene Gegenleistung durchaus
dem empfangenen
Vermögen, zum al darin auch die
Zahlung der
ArZt-und Beerdigungsosten eingeschlos-
sen gewesen sei, die inbegriffen die üblichen religiösen
Gedächtnisfeiern
-nach einer der Klage be,igegebene.n
spezifIzierten Aufstellung -allein 1294 Fr. ausgemacht
hätten. Eventuell, bei Gutheissung der Herabsetzungs-
klage, wäre zum mindesten dieser Betrag zuzüglich
254
Fr. für vom 20. September 1917 bis zum Todestag
tatsächlich gewährten
Unterhalt der Beklagten vorab
aus dem Nachlass
zu vergüten, beziehungsweise vo.
der der Herabsetzung unterliegenden Zuwendung ab-
zurechnen.
B.-Durch Urteil vom 18. Februar 1919 hat das
Obergericht des Kantons Luzern I. Ka..mmer die gegeh
die Giltigkeit
des Vertrages gerichteten Einreden ver-
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Erbrecht. N° 58.
worfen, das eventuelle Klagebegehreri dagegen grund-
sätzlich geschützt und demgemäss erkannt :
(( 1. Der Erbvertrag vom 8. November 1917 ist in sein~
gesetzlichen Schranken zuriick€ewiesen, beziehungsweisQ
auf das erlaubte Mass zuriickzuführen.
2. Die weitergehenden Begehren der
Parteien sind im
Sinne der Motive abgewiesen.
3. u. 4. (Kosten-
und EIitschädigullgsbestimmungn). i}
Die GutheissUItg der Herabsetzungsklage stützt sich
auf
folgende Erwägungen: der Abschluss' eines Ver-
pfrundungsvertrages, als welcher die angefochtene Ver-
einbarung erscheine, durch eine fünfundsiebzigjährige
Frau unter Hingabe eines Vermögens von 4000 bis
5000 Fr. begründe an sich noch keine Vermutung für
eine beabsichtigte Umgehung der Bestimmungen über
die Testierfreiheit, da einer solchen Pfründerin nach den
Tabellen
von Piccard immer noch eine wahrscheinliche
Lebensdauer von 6
Jahren beschieden sei. Im vorliegenden
Falle komme indessen hinzu, dass Witwe Lötscher,
(! wenn auch nicht direkt krank und vor dem Tode
stehend, doch
Spuren von Altersschwäche gezeigt habe &.
Ferner. dass der Urkundsbeamte nach seiner Aussage
lU'Sprünglich
zur Abfassung eines Testamentes gerufen
und
dann erst auf seinen Rat die Form des Verpfrün-
dungsvertrages
gewählt worden sei. Dies habe doch wohl
nur geschehen können. um nicht an die für Verfügungen
von Todes wegen geltenden Beschränkungen gebunden zu
sein. Dass erbrechtliche Beweggründe mitgespielt hätten,
beweise auch die Bezeichnung der Vereinbarung als (! Erb-
vertrag». Wenn der Urkundsbeamte den Vertrag so
betitelt habe, müsse e r jedenfalls der
Auffassung ge-
wesen
sein, es handle sich dabei mehr um die Ueber-
lassung der Erbschaft an die Beklagte als Erbin denn um
die Uebergabe von Vermögenswerten an die Pfrund-
geberin. Auch die Vertragsparteien selbst hätten, obwöhl
nicht «( rechtsgebildete )) Leute. daraus zum mindestell
soviel
entnehmen müssen, dass durch den Vertrag im
Erbrecht. N° 58.
3"15
Gnmde erbrechtliche Verhältnisse geregelt werden sollten.
Haben sie gleichwohl unterzeichnet
•. so weise auch das
darauf hin, dass das Vermögen der
Witwe Lötscher.
schon bei Lebzeiten der Beklagten
als Erbin habe zuge-
schoben werden sollen und nur deshalb ein Verpfrundungs-
vertrag geschlossen worden sei, um auf diesem Wege die
Beschränkungen der Testierfreiheit
zu umgehen, Es liege
demnach der Fall des Art. 527 Ziff. 4 ZGB vr. Wie gross
der
Pflichtteilsbetrag der Kläger sei und welche Ansprüche
der Beklagten aus Aufwendungen für die Erblassenn
zustehen,
sei nicht in diesem Verfahren, sondern bei der
Erbteilung
zu entscheiden.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegene
Berufung der Beklagten Frau Baumeler-Lötscher t
dem Begehren auf gänzliche Abweisung. der Klage. DIe
Kläger,
Geschwister LQtscher, haben im Wege der An-
schlussberufung Gutheissung der Klage im Sinne des
Hauptbegehrens (Ungiltigerklärung des Vertrages)
ver-
langt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Erbrecht. Ne 58.
gewesen wäre. Sie geht auf. eine gewöhnliche Uehertragung
bestimmter Vermögensobjeltte auf die Beklagte gegen
.
Leistung eines Gegenwertes durch die8ß, al5(), auf in
'entgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden. Dieeen
tuell erhobene Herabsetzungsklage kann den:;mach mc,ht
-wie bei ein,ern Erbvertrage einfach damit begründet
werden; dass der Wert des der Beklagten durch den
Vertrag Zugewendeten mehr als das ausmache, worüber
Wittwe Lötscher-Fölmli
von Todes wegen frei verfügen
'konnte (Art. 481, 522 ZOO) : sie setzt voraus, dass einer
der Tatbestände vorliege, bei denen das Zivilgesetzbuch
den Anspruch auf Herabsetzung auch gegenüber Rechts-
geschäften unter Lebenden gibL Ebenso beurteilt sich die
Giltigkeit der Vereinbarung als solcher nicht nach den
Vorschriften des Erbre<;hts, sondern' ausschliesslich nach
denjenigen des Obligationenrec4ts. Die ersteren kommen
höchstens insoweit
in Betracht, als es sich um die beim
Abschlu.ss
zu beachtende F 0 r m handelt, weil nach
Art. 522 Abs. 1
OR dar Verpfründungsvertrag, auch
wenn
damit keine Erbeinsetzung verbunden ist, zu seiner
Giltigkeit der Form des Erbvertrages bedarf.
2
und 3. -(Zurückweisung der Einreden der F(lrm-
ungiltigkeit und der mangelnden Handlungsfähigkeit der
Erblasserin).
4. -Wenn endlich
in der Anschlussberufungsschrift
noch die Einrede der
Simulation erhoben und damit be-
gründet wird, dass die Vermögensabtretung an die Be-
klagte tatsächlich schon vollzOgen gewesen sei, als man
den Urkundsbeamen gerufen habe und der Verpfrun-
dungsvertrag
von diesem nur aufgesetzt worden sei,
um ihr den « Schein des Rechtes I} zu geben und sie der
Anfechtung
zu en.tziehen, während es sich in Wirklichkeit
nach
·der Auffassung beider Parteien um'6ine unentgelt-
liche Ueberlassung
hätte handeln sollen, SO ist darauf zu
erwidern, dass auch dieser Sachverhalt, Wenn er zuträfe,
die
Zuwendung als solche' nicht nichtig machen könnte.
Denn auch nach der Darstellung der Kläger würde deshalb
Erbrecht. No 58.
derselben der Rechtsgrund nicht fehlen; er wäre in der
Vertr;tgsurkunde
nur unrichtig bezeichnet worden, in,dem
die Form des entgeltlichen Rechtsgeschäftes, der Ver-
pfrülldung gewählt worden wäre, um die in Wirklicheit
vorliegende unentgeltliche Etäusseru.ng zu verdecken.
Die Folge wäre demnach einfach die,
dass an Stelle des
-simulierten Rechtsgeschäftes das dadurch verdeckte
wirklich gewollte (dissimulierte), die Schenkung treten
würde (Art. 18 OR). Diese wäre aber wegen der Unent ...
,geltlichkeit den Erben gegenüber nicht ungiltig, sondern
würde lediglich, soWeit sie eine Verletzl,lllg des Pflichtteils
enthält, nach Art. 527
Ziff. 3 ZGB der Herabsetzung
unterliegen. Nun lässt sich aber aus dem Zeugnis des
Urkundsbeamten Gemeindeschteiber
Suter, auf das sich
die Kläger berufen, überhaupt nicht entnehmen -und
auch die Vorinstanz hat es daraus nicht geschlossen -,
dass die Vermögensabtretung als unentgeltliches Rechts-
,geschäft bereits rechtlich perfekt gewesen wäre, als er
gerufen wurde. Was daraus hervorgeht,
ist lediglich soviel,
dass die Erblasserin offenbar ursprünglich die Absicht
hatte, ihr Vermögen der Beklagten durch Verfügung von
Todes wegen (Testament oder
Erbvertrag) unentgeltlich
zuzuwenden und ihr die Titel tatsächlich auch chon
übergeben hatte; dass dann aber dieser Boden auf den
Rat des Zeugen verlassen wurde und, um der Erblasserin
( einen Rechtsanspruch darauf zu geben" dass ihr die in
Aussicht gestellte Pflege bis zu ihrem Tode auch 'Wirklich
zu Teil werde», dem Geschäft der Charakter des Vw:-
pfründungsvertrages gegeben wurde. Mag nun auch jener
Rat ,tom Urkuhdsbeamten vielleicht weniger im Interesse
der Mutter als
in demjenigen der Tochter erteilt worden
-sein, um die Anfechtung durch die Erben auszuschliessen,
die bei einer Verfügung von Todes wegen oder Schenkung
unter Lebenden ohne weiteres gegeben gewesen wäre, so
berechtigt dies noch nicht dazu, die
Vereinbarung. so wie
sie vorliegt
und 'beurkundet wurde, schlechthin als siplu-
liert zu betrachten: Es wäre dazu der Nachweis nötig. dlf,sS
378
Erbrecht. N° 58.
sich die Mutter die Uebernahme von Pflege und Unter-
halt nur zum Schein hätte versprechen lassen, während
sie in Wirklichkeit nicht im Sinne hatte, den Anspruch
darauf tatsächlich auszuüben oder von vornherein klar
war, dass darin eine effektive Belastung für die Beklagte
nicht liegen' könne, weil das Ableben der Pfründerin
ohnehin in nächster Zeit zu erwarten war. Hiefür fehlen
aber hinreichende
Anhaltspunkte. Wenn die Vorinstanz
erklärt, dass die Mutter Lötscher-Fölmli «wenn schon
nicht direkt krank und vor' dem Tode stehend, doch
Spuren
von Altersschwäche gezeigt habe », so ist dies bei
einer fünfundsiebzigjährigen
Frau selbstverständlich und
lässt noch keinen Schluss darauf zu, dass mit einem
unmittelbar bevorstehenden Hinschiede oder doch einer
bedeutend kürzeren Lebensdauer
habe gerechnet werden
müssen, als, sie die Sterblichkeitstafeln
für Personen
dieses Alters ergeben.
, Geht inan hievon aus, d. h. nimmt man an, dass die
der Beklagten durch den Vertrag überbundene Leistungs-
pflicht
nicht bloss simuliert war, so ist aber ausge-
'schlossen,
dass die zu ihren Gunsten erfolgte Vermögens-
verschiebung
in ihrer Gesamtheit als verdeckte unent-
geltliche Zuwendung der HerabSetzung unterstellt werden
könnte, sondern
kann von deI" letzteren höchstens die-
jenige Summe betroffen werden, um welche die der Be-
klagten zugekommenen Vrmögenswerte die von ihr
als Pfrundgeberin übernommene Gegenleistung über-
stiegen.
Wenn und insoweit eine solche Differenz zwischen
der Leistung der Erblasserin und den voraussehbaren
Aufwendungen
der Beklagten für die Erfüllung ihrer
Verbindlichkeiten als Pfrundgeberin bestand, liegt ein
sogenanntes gemischtes Rechtsgeschäft (negotium
mix-
tum cum donatione), eine Verbindung zwischen einem
entgeltlichen Verpfründungsvertrag,
der als solcher der
Herabsetzung nicht unterliegt, und einer -unter der
Verpfründung versteckten (dissimulierten) -Schenkung
n
musste, die in der streitigen Zuwendung liegende Be-
günstigung des Empfängers sei nicht ohne Verletzung
des Pflichtteils anderer
Erben möglich, was bei der
Entäusserung des gesamten Vermögens, wie sie hier
vorliegt, stets der Fall sein wird. Es ist dazu nicht nötig
dass die Benachteiligung
der Pflichtteilserben der eigent-
liche
primäre Zweck (das leitende Motiv)· des Ge-
schäftes sei.
Festzuhalten ist dabei lediglich, dass ein Mehrwert der·
Leistung des Pfrftnders nicht nur gegenüber demjenigen"
was der Pfrundgeber in der Folge tatsächlich geleistet"
hat, sondern was er beim Vertragsabschluss zu leisten sich .
verpflichtet hatte, bestehen muss. Nicht jedes Missver':'
hältniszwischen Leistung und Gegenleistung macht ein
Geschäft ZU einer gemischten Schenkung. Es mus~ dazu
der Schenkringswille treten, d. h. das Missverhältnis den
Parteien bewusst und ihre Absicht gewesen sein, dass die
Leistung der einen nur· zum Teil das Aequivalent fÜF
diejenige der anderen bilden,· während der Rest ohne
. Gegenleistung bleiben soll. Dies setzt aber voraus, dass
schon nach den Verhältmssen beim Vertragsschluss vor-
aussehbar war, dass die Leistungen des Pfrnndgebers das
ilun überlassene Kapital nicht erreichen werden. Mit
anderen Worten,
für die Entscheidung darüber, ob eine
partielle Schenkung
vorliege, kann es nicht auf die Zeit,
·während deren der Pfründer tatsächlich noch gelebt hator, der gegenüber nach Art. 527 ZGB 'Wie gegenüber einer
Erbrecht. N0 53.
37.
Verfügung von Todes wegen die Herabsetzung verlangt
werden kann. Ob darauf Ziff. 3 oder 4 des Art. 527
zutreffe, d.
h. für die Herabsetzung, insoweit das Geschäft
sich als unentgeltliches darstellt, die objektive Tatsache'
der Verletzung des Pflichtteils geniige oder es im weitere
des Nachweises der Absicht einer Umgehung der erb-
rechtlichen Verfügungsbeschränkungen bedürfe (vergI.
dazu einerseits HOMBERGER, Verpfrlindungsvertrag S.152
ff., andererseits TuoR, Kommentar zu Art. 527 Randnote
18), kann dahingestellt bleiben. Denn für die Erfüllung
dieses Erfordernisses genügt es, dass der Erblasser wis
380 Erbrecht. N0 58. und die Leistungen, die während derselben tatsächlich an ihn gemacht werden mussten, sondern einzig auf die im Zeitpunkte des Vertragsschlusses 'Wa h r s c he in- I ich e fernere Lebensdauer und die Aufwendungen, die danach nötig gewesen wären, ankommen ("ergl. in diesem Sinne auch TUOR a. a. O. Nr. 18 am Ende, HOM- BERGER a. a. O. S. 148 ff.). Eine andere Lösung wäre auch offenbar unbillig, weil dabei das Risiko, das der Pfrund- geber infolge der Ungewissheit des zeitlichen Endes seiner Leistungspflicht übernimmt, das dem Verpfründungs- vertrage anhaftende aleatorische Moment ausser Acht gelassen würde. Als Masstab für die Bemessung des Wertes der Pfrundleistung in diesem Sinne wird dabei regelmässigdie aus den Sterblichkeitstafeln für Personen vom Alter des Pfründers sich ergebende fernere Lebens- wahrscheinlichkeit dienen müssen. Behaupten die die Herabsetzung betreibenden Erben, dass nach dem Ge- sundheitszustande des Erblassers schon beim Vertrags- _ schlusse mit einem rascheren Ableben zu rechnen gewesen sei, so liegt ihnen dafür der Beweis ob und wird, wenn er . \erbracht werden kann, diesem Umstande durch eine nach richterlichem Ermessen vorzunehmende entspre- chende Minderbewertung der Gegenleistung des Pfrund- gebers Rechnung zu tragen sein. Die Frage der Pflichtteilsverletzung kann demnach nicht, wie es die Vorinstanz getan hat, so erledigt werden, dass einfach die im streitigen Vertrage liegende Ver':" . mögensübertragung an die Beklagte als solche der Herab- '§etzurig unterstehend er~lärt wird. Es muss dazu geprüft werden, welches der Wert des übertragenen Vermögens einerseits und der von der Beklagten nach den Verhält- nissen beim Vertragsschluss voraussichtlich zu bewir- kenden Gegenleistung andererseits war, wobei als Be- standteil der'letzteren neben der GeWährung von Unter- halt und Pflege auch die ebenfalls übernommenen Arzt- und Beerdigungskosten in Anschlag zu bringen sein werden. Nur soweit sich danach eine Differenz zwischen i:4nrecbt. N° 59. 381 den beiderseitigen Leistungen ergibt, kann von einer herabSetzbaren Verfügung gesprochen werden. Da die . V orinstanz nähere Feststellungen hierüber nicht getroffen, insbesondere zu der Frage, inwiefern ein rascheres Ableben der Erblasserin, als es sich aus der Abstetbestatistik ergeben wurde, vorauszusehen war, nicht bestimmt StellUng genommen hat, ist deshalb die Sache zur Unter- suchung Il'ach dieser Richtung und neuer Entscheidung zurückzuweisen .. Dabei 'Wird der kantonale Richter, was speziell die letzterwähnte Frage betrifft, nicht nur die unmittelbaren Aussagen der einvernommenen Zeugen über den Gesundheitszustand der Erblasserin, sondern auch andere in den Akten enthaltene Indizien berück- sichtigen dürfen, welche allenfalls den Schluss zulassen, dass am 8. November 1918 mit einem baldigen Tode jener gerechnet worden sei. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung 'Wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern I. Kammer vom 18. Februar 1919 aufgehoben und die Sache zu neuer Ent-. scheidung im Sinne der Erwägungen an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen wird. 59. Auszug aus dem Urteil d.er II. Zivilabteilung vom 8. Juli 1919 i. S. Wa.lIIsergegen Xeier. Art. 473 Abs. 2 ZGB. Hat der Erblasser, der dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung am ganzen Nachlass vermachte, dadurch seine Verfügungsbefugnis erschöpft '/ A. -Am 20. August 1915 starb in Hinterbrühlhalden bei Leibstadt der Landwirt Josef Meier. Er hinterliess als Erben seine Ehefrau, die heutige Beklagte Verena Meier-Meier und sechs Kinder, darunter den Beklagten Johann Meier und die Klägerin Karolina 'Vasser-Meier.
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